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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 907 ZPO – Fest ... / B. Festsetzung der Unpfändbarkeit, Abs 1.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 3

Nicht wenige Schuldner unterschreiten langfristig oder dauerhaft die Pfändungsfreigrenzen auf dem Pfändungsschutzkonto. In solchen Situationen sind die komplexen Anpassungsverfahren des pfändungsfreien Guthabenbetrags zu aufwendig. Deswegen eröffnet § 907 I einen stabilen Weg, um das Kontoguthaben insgesamt für einen befristeten Zeitraum pfändungsfrei stellen zu können.

 

Rn 4

Die Vorschrift stellt eine Reihe von Voraussetzungen auf. Das Gericht wird lediglich auf Antrag des Schuldners tätig. Allerdings hat das Vollstreckungsgericht bei Festsetzung von Erhöhungsbeträgen nach § 905 S 2 oder der Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags nach § 906 III Nr 3 iVm § 905 S 2 auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen. Da diese Hinweispflicht voraussetzt, dass die Anforderungen von § 907 I aufgrund der vom Schuldner vorgelegten Unterlagen erfüllt sein können, ist es für den Schuldner regelmäßig sinnvoll, aufgrund des Hinweises einen entspr Antrag zu stellen. Auch ohne gerichtlichen Hinweis ist die Antragstellung zulässig.

 

Rn 5

Unter zwei einkommensbezogenen Voraussetzungen kommt eine Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben in Betracht. Zunächst muss der Schuldner nachweisen, dass dem Konto in den vergangenen sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, § 907 I 1 Nr 1. Das erste Regelungselement stellt damit auf einen Vergangenheitszeitraum ab. Verlangt werden lediglich ganz überwiegend unpfändbare Beträge. Maßstab für die Unpfändbarkeit ist die Pfändungsgrenze auf dem Pfändungsschutzkonto, nicht an der Quelle (aA HK-PrivatinsolvenzR/Richter § 907 Rz 5). Zwar spiegelt der Kontopfändungsschutz den Pfändungsschutz an der Quelle, doch handelte es sich bei § 907 I um eine von Billigkeits- und prak...

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