Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Erbbaugrundstückskoeffizient (Abs. 1)

I. Formel Rz. 27 [Autor/Stand] Nach § 194 Abs. 1 BewG ist der Wert des Erbbaugrundstücks durch Multiplikation des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaugrundstückskoeffizienten zu ermitteln. Rz. 28 [Autor/Stand] Maßgebend ist also die folgende Formel: II. Bodenwert des unbelasteten Grundstücks Rz. 29 [Autor/Stand] Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks ist ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Flächen geringer Ertragskraft

I. Überblick Rz. 108 [Autor/Stand] Nach § 234 Abs. 3 bis 5 BewG gehören auch Flächen minderer Qualität zum Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Hierbei handelt es sich um Abbauland, Geringstland und Unland. Während beim Abbauland eine bestimmte Nutzung zugunsten des Betriebes vorausgesetzt wird, bezeichnen Geringsland und Unland Flächen, die nur sehr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Anrechnung

Rz. 201 [Autor/Stand] Eine auf die Vermögenswerte der Gesellschaft festgesetzte und gezahlte deutsche Erbschaftsteuer wird auf die nach den §§ 4 und 5 AStG zu entrichtende Erbschaftsteuer angerechnet.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen

I. Inhalt/Zweck der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 194 BewG regelt die Bewertung von Erbbaugrundstücken für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022[2] ist die Vorschrift umfassend überarbeitet worden, um das Bewertungsgesetz an die Regelungen der ImmoWertV 2021 [3] anzupassen. Rz. 2 [Autor/Stand] Im Idealfall führt die Neuregelun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Finanzmathematischer Wert (Abs. 3)

I. Formel Rz. 58 [Autor/Stand] Die konkreten Rechenschritte zur Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaugrundstücks richten sich nach § 194 Abs. 3 BewG. Danach richtet sich der finanzmathematische Wert des Erbbaugrundstücks aus der Summe des über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks zuzüglich des über die Restlaufzei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Kapitalisierung des Erbbauzinses (Abs. 5)

I. Vertraglich vereinbarter Erbbauzins Rz. 90 [Autor/Stand] Nach § 194 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BewG ist der maßgebende Erbbauzins der am Bewertungsstichtag zu zahlende Erbbauzins, der auf einen Jahresbetrag umzurech nen ist. Anzusetzen ist nicht der tatsächlich gezahlte, sondern der aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zu zahlende Erbbauzins.[2] Rz. 91 [Autor/Stand] In der Pr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Inlandsbegriff

Rz. 40 [Autor/Stand] Der Inlandsbegriff ist im ErbStG nicht näher definiert. Er dürfte mit dem "Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" (s. § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG) übereinstimmen. Der Inlandsbegriff war früher wegen der Abgrenzung zur DDR problematisch. Die Erweiterung des Inlandsbegriffs durch § 2 Abs. 2 ErbStG um den Festlandsockel war bisher ohne praktische Bedeut...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Sonstige bebaute Grundstücke

Rz. 66 [Autor/Stand] In die sechste und letzte Grundstücksart sind solche bebauten Grundstücke einzureihen, die zu keiner der fünf anderen Grundstücksarten gehören. Die fünf ersten Grundstücksarten gehen also der sechsten Grundstücksart vor. In Betracht kommen vor allem bebaute Grundstücke, die überwiegend zu anderen Zwecken als Wohnzwecken oder gewerblichen, freiberuflichen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Regelungsgegenstand

Rz. 7 [Autor/Stand] § 76 BewG regelt, welches Verfahren bei der bis zum 31.12.2024 geltenden Einheitsbewertung für die Bewertung der bebauten Grundstücke maßgebend ist. Dabei kommen – anders als bei der Grundbesitzbewertung (vgl. § 182 BewG), aber ebenso wie bei der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell (vgl. § 250 BewG) – nur das Ertragswertverfahren und das Sachwertve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begriff Erbbaurecht/Erbbaugrundstück

Rz. 19 [Autor/Stand] Das Grundstück, an dem das Erbbaurecht bestellt ist, wird als Erbbaugrundstück bezeichnet (vgl. § 194 BewG). Zwar verwendet § 192 Satz 2 BewG auch den Begriff "Erbbaurechtsgrundstück", jedoch wird in der Praxis die Formulierung des § 194 BewG – Erbbaugrundstück – verwendet. Trotz Bestellung mit dem Erbbaurecht bleibt das Erbbaugrundstück zivilrechtlich w...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Abschluss eines DBA

Rz. 224 [Autor/Stand] Ein von der Bundesrepublik abgeschlossenes DBA ist ein völkerrechtlicher Vertrag gem. Art. 59 Abs. 2 GG und geht deshalb den allgemeinen Regeln des ErbStG vor (§ 2 AO). Bisher sind von der Bundesrepublik nur wenige abgeschlossen worden (s. Aufstellung Rz. 220). Rz. 225– 229 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift regelt die Verpflichtung des Steuerpflichtigen, Grundsteuer selbst dann zu den in § 28 GrStG genannten Terminen zu entrichten, wenn eine neue Grundsteuer-Festsetzung für das laufende Kalenderjahr noch nicht erfolgt ist. Abzustellen ist hierbei auf die zuletzt festgesetzten Steuerbeträge. Rz. 2 [Autor/Stand] Die Grundsteuer entsteht mit dem 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] Der für Zwecke der Hauptfeststellung 1.1.1964 der Einheitsbewertung eingeführte § 75 BewG entspricht weitgehend der früheren Bestimmung des § 32 BewDV über die Einteilung der Grundstücksarten bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte 1935. Rz. 2 [Autor/Stand] Neu eingeführt wurde durch § 75 BewG die Grundstücksart "Zweifamilienhaus". Für die Bestimmung d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Anwendungsbereich des Ertragswertverfahrens

Rz. 13 [Autor/Stand] Nach § 76 Abs. 1 BewG sind die dort genannten Grundstücke im Wege des Ertragswertverfahrens zu bewerten, soweit sie nicht unter die Ausnahmeregelung des Abs. 3 fallen (zur Zuordnung eines Grundstücks zu einer Grundstücksart siehe die Kommentierung zu § 75 BewG). Danach sind Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke sowie Ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Fehlender Erbbaugrundstückskoeffizient

Rz. 46 [Autor/Stand] Die Ermittlung des Grundbesitzwerts für ein Erbbaugrundstück richtet sich in der Praxis keineswegs ausschließlich nach Maßgabe des § 194 Abs. 1 BewG. Die Bewertungsmethoden scheidet stets aus, wenn kein Erbbaugrundstückskoeffizient i.S.d. § 194 Abs. 1 i.V.m. § 177 Abs. 2 und 3 BewG vorliegt. In diesen Fällen ist die finanzmathematische Methode nach § 194...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift regelt, dass vor Bekanntgabe des Grundsteuerbescheides bereits eine Vorauszahlungsverpflichtung nach § 29 GrStG entstanden ist.[2] Ergibt sich nach Vorliegen der endgültigen Festsetzung der Grundsteuer im Vergleich zu den geleisteten Vorauszahlungen ein Mehrbetrag, so ist dieser innerhalb eines Monats nachzuentrichten ist (s. Rz. 5). Rz. 2 [...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Abrundung der Eurobeträge (Satz 2)

Rz. 15 [Autor/Stand] Mit der mehrstufigen Ermittlung von DM-Beträgen, Abrundung und dann Umrechnung in Euro ist eine zweite Abrundung erforderlich geworden, da ansonsten eine Rundung auf glatte Beträge nicht möglich ist. § 30 Satz 2 BewG sieht daher vor, dass der Eurobetrag auf volle Euro abzurunden ist.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anwendungsbereich

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Frage, welcher Grundstücksart das einzelne bebaute Grundstück zuzuordnen ist, ist in verschiedener Hinsicht von Bedeutung. Von der Grundstücksart kann abhängen, nach welcher Bewertungsmethode ein Grundstück zu bewerten ist. So ist z.B. für die sonstigen bebauten Grundstücke der Einheitswert stets im Wege des Sachwertverfahrens zu ermitteln. Bei der Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Doppelter Wohnsitz

Rz. 61 [Autor/Stand] Es ist auch möglich, dass jemand mehrere Wohnsitze hat. In diesem Fall werden auch die steuerlichen Folgerungen gezogen. Hat z.B. eine im Ausland beheimatete Person im Inland einen zweiten Wohnsitz, so ist sie im Inland unbeschränkt steuerpflichtig und i.d.R. auch im Ausland, was zu einer Doppelbesteuerung führen kann. Der Annahme eines zweiten Wohnsitze...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Überblick

Rz. 18 [Autor/Stand] Für solche Ein- und Zweifamilienhäuser, die sich durch ihre besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von der Vielzahl der seinerzeit vorhandenen anderen Ein- und Zweifamilienhäuser unterscheiden, ist es regelmäßig nicht möglich, eine zutreffende Miete zu ermitteln. Kaum ein Mieter dürfte bereit sein, für diese Grundstücke eine Miete zu zahlen, di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Größe des Grundstücks

Rz. 29 [Autor/Stand] Hinsichtlich der Größe der zugehörigen Grundstücksfläche führt die Entscheidung v. 23.7.1971[2] aus, eine Grundstücksfläche von 2.400 qm liege im Grenzbereich der Fälle, in denen allein wegen der Grundstücksfläche eine besondere Gestaltung vorliege, die zu einer wesentlichen Abweichung von der Masse der im Ertragswertverfahren zu bewertenden Einfamilienh...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Erbbaugrundstücksfaktor

Rz. 53 [Autor/Stand] Die Erbbaugrundstücksfaktoren sind ebenso wie die Erbbaugrundstückskoeffizienten vom jeweiligen Gutachterausschuss zu ermitteln. Auch die Erbbaugrundstücksfaktoren sind nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 BewG anzusetzen. Rz. 54 [Autor/Stand] Insoweit wird auf die Erläuterungen zum Erbbaugrundstückskoeffizienten verwiesen. Rz. 55 [Autor/Stand] Soweit der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Tatsächliche Nutzung am Bewertungsstichtag

Rz. 10 [Autor/Stand] Die bebauten Grundstücke werden für Zwecke der Einheitsbewertung in folgende Grundstücksarten eingeordnet, § 75 Abs. 1 BewG: Vgl. zum Begriff des bebauten Grundstücks die Kommentierung zu § 74 BewG. Rz. 10.1 [...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Ort der Geschäftsleitung

Rz. 88 [Autor/Stand] Die Begriffsbestimmung der Geschäftsleitung ergibt sich aus § 10 AO. Diese Vorschrift lautet: "Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung." Wo sich der "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung" befindet, ist Tatfrage und muss nach den Verhältnissen beurteilt werden, wie sie im Einzelfall gegeben sind. Es kommt darauf an, wo un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift regelt die Sondersituation, in der erstmals eine Grundsteuer angefordert wird, ohne dass zuvor Vorauszahlungen zu entrichten waren. Das Gesetz sieht vor, dass in diesem Fall die Raten, deren Fälligkeitstag bereits abgelaufen sind, analog § 30 GrStG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des (erstmaligen) Steuerbescheids zu entrichten sind....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verhältnis der Jahresrohmiete bei verschiedenartiger Nutzung

Rz. 13 [Autor/Stand] Für die Bestimmung der Grundstücksarten "Mietwohngrundstück", "Geschäftsgrundstück" und "gemischt genutztes Grundstück" ist entscheidend, in welchem Umfang das Grundstück zu Wohnzwecken, gewerblichen, freiberuflichen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird. Bei der Beurteilung, wie der für die Abgrenzung dieser drei Grundstücksarten maßgebenden Prozentsat...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Geschäftsgrundstücke (Abs. 3)

Rz. 24 [Autor/Stand] Als Geschäftsgrundstücke werden nach § 75 Abs. 3 BewG solche bebauten Grundstücke bezeichnet, die zu mehr als 80 % eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen. Zur Entscheidung der Frage, ob die 80-%-Grenze überschritten ist, muss auch hier – anders als bei der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell (vgl. Kommentierung zu § 249...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 7 [Autor/Stand] Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BewÄndG 1971 gilt § 24a BewG erstmals für Einheitswertfeststellungen auf den 1.1.1974. An diesem Feststellungszeitpunkt, bestand im Hinblick auf die große Zahl der zu erledigenden Fortschreibungs- und Nachfeststellungsfälle für eine vorzeitige Erteilung ein besonderes Bedürfnis. Der zeitliche Geltungsbereich ist jedoch nicht auf F...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bewertungsanordnungen

Rz. 50 [Autor/Stand] § 218 Sätze 2 und 3 BewG statuieren über die Zuordnungsregeln hinaus auch – damit korrespondierende – Bewertungsanordnungen. Danach sind Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG "wie" (besser: "als") "Grundvermögen" und Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG "wie" (besser: "als") land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. §...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Entwicklungsgeschichte des § 218 BewG

Rz. 21 [Autor/Stand] § 218 BewG ist durch das GrStRefG v. 26.11.2019[2] neu eingefügt worden. Er steht am Anfang des neu eingefügten VII. Abschnitts (§§ 218 bis 266 BewG). Dieser neue VII. Abschnitt im II. Teil des Bewertungsgesetzes betrifft ausschließlich die Bewertung des Grundbesitzes (d.h. des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens) für die Gru...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Maßgebende Zinssätze

Rz. 84 [Autor/Stand] Nach Anlage 26 zum BewG hängt der Abzinsungsfaktor von Zinssätzen ab. Maßgebend sind vorrangig die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors i.S.d. § 194 Abs. 2 Satz 2 BewG zugrunde gelegt wurden. Rz. 85 [Autor/Stand] Stehen von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung, gelten die nachstehenden Zinssä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Grundsätzliches

Rz. 27 [Autor/Stand] Die Grundstücksart der Einfamilienhäuser wird in § 75 Abs. 5 Satz 1 BewG definiert. Dies sind Wohngrundstücke, die eine Wohnung i.S.d. bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriffs enthalten. Eine weitere Wohnung, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist, schließt die Annahme eines Einfamilienhauses aus. Es ist jedoch zu beachten, dass – anders als bei d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anwendungsbereich

Rz. 9 [Autor/Stand] § 24a Satz 1 BewG betrifft den vorzeitigen Erlass von Bescheiden über Fortschreibungen und Nachfeststellungen beim Grundbesitz. Der Begriff des Grundbesitzes ist in § 19 Abs. 1 BewG näher definiert. Danach gehören die wirtschaftlichen Ein heiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 33 ff. BewG), des Grundvermögens (§§ 68 ff. BewG) und die Bet...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Erweitert unbeschränkte Steuerpflicht (Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c)

Rz. 110 [Autor/Stand] Deutsche Staatsangehörige sind selbst dann noch im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben (unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts im Ausland!) und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen. Dies gilt vor allem für Auslandsbedie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vertraglich vereinbarter Erbbauzins

Rz. 90 [Autor/Stand] Nach § 194 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BewG ist der maßgebende Erbbauzins der am Bewertungsstichtag zu zahlende Erbbauzins, der auf einen Jahresbetrag umzurech nen ist. Anzusetzen ist nicht der tatsächlich gezahlte, sondern der aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zu zahlende Erbbauzins.[2] Rz. 91 [Autor/Stand] In der Praxis können Erbbauzinsen während der L...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Aufhebung oder Änderung eines Nachfeststellungsbescheides

Rz. 24 [Autor/Stand] Hier sind die Fälle, in denen sich bis zum maßgebenden Feststellungszeitpunkt eine Veränderung im Wert oder eine Änderung der Grundstücksart für die wirtschaftliche Einheit ergibt, von den Fällen zu unterscheiden, in denen sich Änderungen in der Zurechnung ergeben. Rz. 25 [Autor/Stand] Zwischenzeitliche Änderungen bezüglich der Wert- oder Artfeststellung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anwendungsbeispiele

Rz. 104 [Autor/Stand] Die Anwendungsbeispiele in Rz 85 AEBew JStG 2022[2] zeigen, dass die Ermittlung des Werts des Erbbaugrundstücks nach der finanzmathematischen Methode eine Vielzahl von Rechenschritten erforderlich macht. Die einzelnen Berechnungsschritte der Bewertung ergeben sich aus den folgenden Beispielen in Anlehnung an Rz. 85 AEBew JStG 2022[3].mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wald

Rz. 55 [Autor/Stand] Als Wald gilt dabei jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche sowie kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.[2] Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) Gleich lautender Ländererlass zum geänderten Wohnungsbegriff

Rz. 34 [Autor/Stand] Der BFH hatte in seinem Urteil vom 5.10.1984[2] der Verwaltung ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, Härten, die sich aus der geänderten Begriffsdefinition ergeben könnten, durch Anpassungsregelungen zu mildern. Diese hat mit gleich lautenden Erlassen reagiert. In den gleich lautenden Übergangsregelungen[3] haben die obersten Finanzbehörden der Länder d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) Mindestgröße

Rz. 39 [Autor/Stand] Für die Führung eines selbstständigen Haushalts ist es erforderlich, dass die Wohneinheit eine bestimmte Fläche nicht unterschreitet. Für der Frage, ob eine gewisse Mindestgröße erreicht ist, darf nur auf solche Räume abgestellt werden, die nach ihrer räumlichen Gestaltung und Lage zu der abgeschlossenen Wohneinheit i.S.d. Rz. 35 f. zusammengefasst sind....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Änderung bis zum maßgebenden Feststellungszeitpunkt

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Änderungen müssen sich bis zum maßgebenden Feststellungszeitpunkt ergeben. Sie müssen folglich zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahres vorliegen. Das setzt voraus, dass die entsprechende Änderung spätestens bis zum 31.12. um 24.00 Uhr des vor dem Feststellungszeitpunkt liegenden Jahres eingetreten ist. Änderungen, die sich im Laufe des ersten Tages ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Änderung oder Aufhebung eines kombinierten Fortschreibungsbescheides

Rz. 29 [Autor/Stand] Ist vor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt ein Fortschreibungsbescheid nach § 24a Satz 1 BewG über eine Wert- und/oder Artfortschreibung und über eine Zurechnungsfortschreibung erteilt worden, ändern sich aber noch vor dem Feststellungszeitpunkt die Eigentumsverhältnisse, so ist nach den für die Aufhebung oder Änderung eines Nachfeststellungsbescheid...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Abzug von Schulden und Lasten

Rz. 185 [Autor/Stand] Bei der Ermittlung der der erweitert beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Erwerbe kommt ein Abzug von Schulden und Lasten nur insoweit in Betracht, als diese in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen Erwerben stehen (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG, s. § 10 Rz. 175 ff.). Negatives erweitertes Inlandsvermögen kann mit positivem Inlandsvermögen ve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Vorzeitige Erteilung von Feststellungsbescheiden

Rz. 12 [Autor/Stand] Unter dem vorzeitigen Erteilen von Bescheiden ist nicht nur die bloße abschließende Zeichnung der FeststeIlungsbescheide durch den zuständigen Beamten, sondern die tatsächliche Bekanntgabe der Bescheide an den oder die Steuerpflichtigen nach den Vorschriften der §§ 122, 124 AO zu verstehen.[2] § 24a Satz 1 BewG ermächtigt somit das Finanzamt dazu, die in...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Subsidiäre Anwendung bei Vorhandensein abweichender landesgesetzlicher Regelungen

Rz. 15 [Autor/Stand] Wie schon angedeutet (Rz. 11; vgl. ferner unten, Rz. 20.2 f.), können die Länder infolge der Neuregelung in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG i.V.m. Art. 125b Abs. 3 GG von § 218 BewG und den übrigen Regelungen des VII. Abschnitts im Zweiten Teil des BewG abweichende gesetzliche Vorschriften schaffen, die sodann die §§ 218 ff. BewG als leges speciales verdr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Baulicher Abschluss der Wohneinheit

Rz. 37 [Autor/Stand] Der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff setzt einen dauerhaften baulichen Abschluss einer jeden Wohneinheit voraus (vgl. Rz. 29). Soll etwa für ein Wohngrundstück die Grundstücksart Zweifamilienhaus festgestellt werden, muss es allein aufgrund der baulichen Gestaltung möglich sein, die einzelnen Wohnräume eindeutig auf zwei baulich getrennte Wohnbereich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ee) Nutzung zu Wohnzwecken

Rz. 43 [Autor/Stand] Der bewertungsrechtliche Wohnungsbegriff setzt allgemein voraus, dass die Räume tatsächlich Wohnzwecken dienen oder (bei Leerstand) zu dienen bestimmt sind.[2] Räumlichkeiten, die nicht Wohnzwecken dienen und im Falle ihres Leerstehens auch nicht dazu bestimmt sind, stellen grds. keine Wohnung i.S. des § 75 BewG dar.[3] Rz. 44– 45 [Autor/Stand] Einstweile...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zehnjahresfrist

Rz. 179 [Autor/Stand] Die nach § 4 AStG erweiterte beschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn die Steuerschuld bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Erblassers oder Schenkers geendet hat, entstanden ist und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld vorlagen. R...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Mindestbesteuerung

Rz. 192 [Autor/Stand] Die erweitert beschränkte Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht entfällt nach § 4 Abs. 2 AStG, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis erbringt, dass im Ausland von dem Vermögen, das nach § 4 AStG zusätzlich besteuert wird, eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 % der auf dieses Vermögen entfallenden...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Rz. 101 [Autor/Stand] Die wichtigsten übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sind in § 242 BewG aufgeführt. Danach werden insb. die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft und die mit beiden im Zusammenhang stehende Fischzucht, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht als übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzung aufgeführt. Rz. 102 [Autor/Stand] Darüb...mehr