Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Ersatz der Willensbildung durch gerichtliche Entscheidung nach § 18 Abs. 2 WEG (§ 21 Abs. 4 WEG a.F.)

Rz. 13 Lehnt die Eigentümerversammlung die Beschlussfassung über ein Veräußerungsverlangen und somit die Einleitung eines Entziehungsverfahrens ab, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorliegen, kann diese Entscheidung nach den allgemeinen Regeln gerichtlich angegriffen werden. Danach ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 WEG die Ersetzung des positiven Beschlusses durch das Gericht zu ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Gesamtwirtschaftsplan

Rz. 21 Der Gesamtwirtschaftsplan erfordert eine Aufstellung aller zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Diese Aufstellung bildet die Grundlage für die in den Einzelwirtschaftsplänen vorzunehmende Berechnung der Anteile, die von den Wohnungseigentümern als Vorschüsse zu leisten sind. Darüber hinaus dient der Gesamtwirtschaftsplan auch der Information der Wohnungseigentümer ü...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Auswirkung einer Zerstörung des Gebäudes

Rz. 2 An diesem Ausschluss kann das Gesetz schon im Hinblick auf Art. 14 GG nicht uneingeschränkt festhalten, wenn das Gebäude, in dem sich das Sondereigentum der belasteten Wohnungs- und Teileigentumsrechte befindet, zerstört ist. Denn es kann nicht jedem Wohnungseigentümer ohne weiteres zugemutet werden, sich an dessen Wiederaufbau zu beteiligen. Der Gesetzgeber lässt in §...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Schließung der Wohnungsgrundbücher

Rz. 11 Nach rechtsgeschäftlicher Aufhebung aller oder einzelner Sondereigentumsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WEG) werden die Wohnungsgrundbücher von Amts wegen in der Form von § 1 WGV mit § 36 GBV geschlossen, soweit die Wohnungseigentumsrechte durch die Aufhebung erloschen sind (vgl. § 4 WEG Rdn 13). Auch wenn das Gesetz von einer Eintragung "von Amts wegen" spricht, müssen die ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Anfechtungsfrist und Wiedereinsetzung wegen Unkenntnis der vorgesehenen Beschlüsse

Rz. 21 Der Anfechtende muss die Frist des § 45 S. 1 WEG wahren. Tut er dies nicht, kann ihm Wiedereinsetzung nach § 45 S. 2 WEG i.V.m. §§ 233 ff. ZPO nur gewährt werden, wenn er mit der Beschlussfassung nicht rechnen musste. Das ist aber trotz Vorliegens eines Einberufungsmangels schon dann der Fall, wenn der Einladung Beschlussvorlagen beigefügt waren, aus denen der Wohnung...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Rechtsnatur der Einzelstimme

Rz. 1 § 25 Abs. 1 WEG ordnet für Entscheidungen der Eigentümerversammlung das Mehrheitsprinzip an, enthält aber nur rudimentäre Regelungen hierzu. Aus diesem Prinzip folgt, dass es der Abgabe und Zählung der Einzelstimmen aller auf der Eigentümerversammlung Stimmberechtigten geht. Die Einzelstimme jedes Wohnungseigentümers ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklä...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 7. Vermietung von Gemeinschaftseigentum

Rz. 251 Die Vermietung von Gemeinschaftseigentum, d.h. der Abschluss entsprechender Mietverträge, kann im Einzelfall ebenfalls unter § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG fallen. Rz. 252 Dies kann etwa der Fall sein, wenn einzelne Gegenstände, die im Eigentum der Gemeinschaft stehen, kurzfristig vermietet werden (z.B. ein Aufsitzrasenmäher an einen der Wohnungseigentümer) oder wenn der Vermi...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Erforderlicher Umfang der Zerstörung

Rz. 6 Die Wiederaufbaupflicht der GdWE entfällt erst, wenn das Gebäude zu mehr als Hälfte seines Werts zerstört ist. Zu Ermittlung dieses Werts ist ein Wertvergleich des realen Gebäudewerts vor der Zerstörung mit dem danach erforderlich.[7] Maßgeblich ist der jeweilige Wert des gesamten Gebäudes.[8] Eine Differenzierung zwischen gemeinschaftlichem und Sondereigentum ist nich...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Verhältnis zu § 167 ZPO

Rz. 102 Der Wiedereinsetzungsantrag ist nur dann begründet, wenn die Anfechtungs- oder Anfechtungsbegründungsfrist tatsächlich unverschuldet versäumt wurde. Vorrangig ist deshalb im Hinblick auf die Anfechtungsfrist die Frage zu beantworten, ob nicht vor dem Hintergrund des § 167 ZPO noch von einer Rechtzeitigkeit auszugehen ist. Insofern ist im ersten Schritt zu prüfen, ob d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Qualifizierte Mehrheiten

Rz. 5 Das WEG kennt nach Inkrafttreten des WEMoG keine qualifizierten Mehrheiten mehr. Danach entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen über die Annahme einer Beschlussvorlage. § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG weicht nur scheinbar von diesem Grundsatz ab, da nach dieser Vorschrift nicht das Zustandekommen des Beschlusses von der dort geforderten qualifizierten Mehrheit abhängt, ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Vor Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks vorhandene Belastungen

Rz. 51 Anderes gilt bei Belastungen, die vor dem Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen wurden. Diese sind weiterhin nach § 44 Abs. 1 ZVG zu übernehmen. Manipulationen aufgrund ungünstig verlaufenen Erkenntnisverfahrens sind also weiterhin möglich. Denn die Möglichkeit einer Vormerkung zur Sicherung des Erwerbs durch den noch unbekannten Erwerber besteht erst ab Verkündung ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Erlöschen des Dauerwohnrechts (Abs. 1)

Rz. 3 Erlischt das Dauerwohnrecht durch Zeitablauf, durch Aufgabe oder Aufhebung oder durch Nichtbestehenbleiben in der Zwangsversteigerung (§ 91 ZVG), so erlischt – im Gegensatz zur Vermietung und Verpachtung durch einen Nießbraucher (§ 1056 BGB) oder Erbbauberechtigten (§ 30 ErbbauRG) – das Miet- und Pachtverhältnis. Rz. 4 Der Eigentümer hat gegen den nicht mehr zum Besitz ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Anwendbarkeit von § 85a Abs. 1 ZVG

Rz. 53 Die Anwendbarkeit des ZVG bringt auch dem verurteilten Wohnungseigentümer Vorteile. Dies betrifft zum einen die Publizität des Verfahrens, da Zwangsversteigerungen über die zwingend vorgesehenen Publikationen hinaus auch in Zwangsversteigerungskalendern und im Internet veröffentlicht werden und somit einem wesentlich breiteren Interessentenkreis bekannt werden als die...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung

Rz. 10 Wird das Dauerwohnrecht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert (§§ 857 Abs. 1, 844 ZPO oder § 1277 BGB), so tritt der Erwerber in das bestehende Miet- und Pachtverhältnis ein. Er hat aber nach § 57a ZVG ein außerordentliches Kündigungsrecht zum ersten zulässigen Termin. Gleiches gilt nach § 111 InsO, wenn das Dauerwohnrecht durch den Insolvenzverwalter veräußert wird.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / g) Mehrkosten und Sonderaufwand bei dringenden Prozessmaßnahmen nach § 27 Abs. 1 Nr. 2

Rz. 89 In der Praxis stellt sich die Frage, wie mit Mehrkosten der Verwaltung umzugehen ist. Eine § 27 Abs. 2 Nr. 4 und 27 Abs. 3 Nr. 6 a.F. entsprechende Regelung existiert nicht mehr. Dennoch muss die Möglichkeit bestehen, mögliche abweichende Vergütungsansprüche für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu vereinbaren. Auch Mehrkosten gegenüber der gesetzlichen Vergütun...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Gegenstand des Sondereigentums

Rz. 37 Die Teilungserklärung muss angeben, welche Räume einem Miteigentumsanteil als Sondereigentum zugeordnet werden sollen (§§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1). Räume, die nicht als Sondereigentum zugeordnet sind, werden kraft Gesetzes und damit ohne Bestimmung in der Teilungserklärung gemeinschaftliches Eigentum. Bestandteile des Gebäudes, die nach § 5 Abs. 1 sondereigentumsfähig sind...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Geringfügige Fehler

Rz. 195 Da das Anfechtungsrecht auch dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung dient, braucht der anfechtende Wohnungseigentümer durch den angefochtenen Beschluss nicht persönlich betroffen sein oder sonst Nachteile zu erleiden. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, in welchem Umfang der Anfechtungskläger durch einen Fehler in der Abrechnung betroff...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Entscheidung der Wohnungseigentümer

Rz. 29 Ist der Verwalter nur als Organ der Gemeinschaft T (s. Rdn 19 ff.) – nicht aber aus eigenem Recht zustimmungsberechtigt (s. Rdn 19 ff.) –, so können die Wohnungseigentümer auch selbst durch Mehrheitsbeschluss über die Erteilung oder Versagung der Zustimmung entscheiden. Für diesen Beschluss gilt Rdn 15 entsprechend; er kann den Verwalter auch anweisen, die Zustimmung ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Herausgabe von Geldern

Rz. 241 Die Herausgabepflicht umfasst insbesondere die dem Verwalter überlassenen und nicht bestimmungsgemäß verbrauchten Gelder.[196] Ihn trifft insofern auch die Darlegungs- und Beweislast für eine bestimmungsgemäße Verwendung.[197] Die GdWE hat lediglich die Höhe des Anfangsbetrages und die Höhe der an den Verwalter gezahlten Wohngelder zu beweisen.[198] Rz. 242 Sofern dem...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Gestattung

Rz. 7 Die Kostenregelung in Absatz 1 S. 1 Fall 1 betrifft den Fall, dass dem Wohnungseigentümer die bauliche Veränderung "gestattet" ist. Mit diesem Begriff knüpft Absatz 1 S. 1 an § 20 Abs. 1 an, wonach bauliche Veränderungen nicht nur beschlossen, sondern auch "lediglich" gestattet werden können.[11] Die Gestattung verschafft dem interessierten Wohnungseigentümer die Berec...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Normzweck und Alternativen

Rz. 42 § 23 Abs. 3 WEG soll die Möglichkeit einer Beschlussfassung ohne den Aufwand einer Eigentümerversammlung eröffnen. Dabei sollen die Teilnahmerechte des einzelnen Wohnungseigentümers an der Willensbildung gewahrt bleiben. Deswegen hat der Gesetzgeber die schriftliche Beschlussfassung von der Zustimmung aller Wohnungseigentümer abhängig gemacht. Aufgrund dieser hohen Hü...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Frist zur Erteilung

Rz. 34 Der Zustimmungsberechtigte – meist die Gemeinschaft – hat die Veräußerungszustimmung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.[138] Eine sofortige Zustimmung kann nicht verlangt werden, da der Zustimmungsberechtigte die Möglichkeit haben muss, das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu prüfen. Da die Einholung von A...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Der Begriff der Verschlechterung

Rz. 4 Den Veränderungen gleichgestellt sind Verschlechterungen. Sie sind von baulichen Veränderungen durch eine Wertminderung des ursprünglichen Zustandes abzugrenzen. Während auch eine unzulässige bauliche Veränderung den Wert der Liegenschaft durchaus erhöhen kann, wird er bei Verschlechterungen stets verringert. Abzustellen ist also auf eine wirtschaftliche Betrachtung. F...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

Rz. 25 Nach dem früheren § 10 Abs. 3 S. 3 Fall 1 übte die GdWE die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nahm ihre gemeinschaftsbezogenen Pflichten wahr.[81] Nach der Rechtsprechung des BGH waren Rechte "gemeinschaftsbezogen" nur, wenn Ihre Geltendmachung im Interesse der Wohnungseigentümer oder aus Gründen des Schuldnerschutzes eine einheitliche Recht...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Vorgehen nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG

Rz. 45 Sofern eine Regelung zum Gebrauch von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum völlig fehlt oder sich u.U. erst nachträglich, etwa bei der Verknappung von Parkraum durch die Zunahme des Individualverkehrs – als ungenügend erweist, kann der Erlass einer Gebrauchsregelung durch das Gericht im Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG beantragt werden. Hierbei handelt es sich um ei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Grundsatz

Rz. 49 § 18 Abs. 3 WEG übernimmt wortgleich die Vorgängervorschrift des § 21 Abs. 2 WEG a.F. in das neue Recht. Demnach ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um einen dem gemeinschaftlichen Eigentum (oder dem Verwaltungsvermögen; vgl. § 9a Abs. 3 WEG) unmittelbar drohenden Scha...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Änderungen durch das WEMoG

Rz. 317 § 28 Abs. 3 enthält nur noch eine Beschlusskompetenz über die Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten zu beschließen. Die Vorschrift tritt zum einen an die Stelle von § 28 Abs. 2 a.F., wonach der Verwalter die Zahlungen "abrufen" konnte. Zum anderen ersetzt die Norm § 21 Abs. 7 a.F., der aber daneben aber auch die Möglichkeit enthielt besonderen Verwaltungsaufwand auf...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Rechtsgeschäftlich übertragene Aufgaben

Rz. 28 In Betracht kommt, dem Beirat zusätzliche Aufgaben durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer oder einen Vertrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats zu übertragen. Denn es obliegt dem Verwaltungsbeirat nicht etwa schon kraft Gesetzes die Pflicht zur Einholung von Alternativangeboten bzgl. der Verwaltung.[94]...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Schuldner der Duldungsansprüche

Rz. 2 Zur Duldung verpflichtet ist nach dem Einleitungssatz der Vorschrift, wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein. Gedacht ist nach der Entwurfsbegründung vor allem an Mieter. Erfasst sein sollen aber auch dinglich Wohnungsberechtigte, Nießbraucher und alle anderen Personen, denen der Gebrauch überlassen wurde.[1] Die Vorschrift selbst stellt allerd...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Anzahl der Verwalter

Rz. 19 Zum Verwalter bestellt werden kann nur eine natürliche und geschäftsfähige oder juristische Person bzw. Personengesellschaft (zu den Besonderheiten bei der GbR siehe Rdn 31, 213 ff.). Rz. 20 Mehrere Personen, die keine rechtlich selbstständige bzw. handlungsfähige Einheit bilden, etwa eine Personengruppe (Sozietäten, Ehepaare, Unterabteilungen eines Unternehmens usw.),...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung. (2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesonderemehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Anspruch auf einen abändernden Zweitbeschluss

Rz. 94 Die Rechtsprechung bejaht ähnlich wie bei Vereinbarungen seit jeher einen Anspruch auf Abänderung von Beschlüssen, wenn ein Festhalten an dem Erstbeschluss wegen grober Unbilligkeit gegen Treu und Glauben verstieße.[241] Dass die Novelle zum WEG in § 10 Abs. 2 WEG nur den Anspruch auf Abänderung von Vereinbarungen kodifiziert, ändert hieran nichts, da es sich erkennba...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Einführung

Rz. 26 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 fassen die Nummern 3 und 4 des früheren § 14 zusammen, erweitern sie von Einwirkungen zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 13 Abs. 2) auf alle zulässigen Einwirkungen, teilen sie aber zugleich nach Duldungspflichten gegenüber der GdWE und solche gegenüber anderen Wohnungseigentümern auf. Absatz 1 Nr. 2 handelt von den Dul...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / cc) Bestellung eines neuen Verantwortlichen für die Beschluss-Sammlung

Rz. 121 Die Weigerung, eine unrichtige Protokollierung zu berichtigen, stellt darüber hinaus einen jener Fälle dar, in denen die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsmäßig geführt wird.[207] Dies kann auch nach Streichung von § 26 Abs. 1 S. 4 WEG die Abberufung aus außerordentlichem Grund rechtfertigen.[208] Dies gilt entsprechend für einen sonstigen nach § 24 Abs. 8 S. 2 WEG Be...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Gewährleistung beim Kauf von Wohnungseigentum

Rz. 24 Eine systematisch wenig konsequente Ausnahme von der Übertragung der Ausübungsbefugnis aller Rechte aus dem Gemeinschaftseigentum auf die GdWE macht die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Gewährleistung beim Kauf von (gebrauchtem) Wohnungseigentum. Danach darf die Wohnungseigentümergemeinschaft die Rechte der Wohnungseigentümer aus den Erwerbsverträgen nicht kraft...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 22 § 43 WEG beinhaltet Regelungen über die deutsche örtliche Zuständigkeit. Die Vorschrift ist lex specialis zu den §§ 12 ff. ZPO, insbesondere zu § 17 Abs. 1 ZPO, und verdrängt diese. Zur sachlichen und internationalen Zuständigkeit siehe Rdn 83 ff., 95 ff. I. Eilrechtschutz, Mahnverfahren, besondere Verfahrensarten Rz. 23 Im Eilrechtsschutz (einstweilige Verfahren; selbs...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Gleichartige Pflichtverletzungen

Rz. 25 Die Verstöße müssen, wie nach bisherigem Recht, zwar nicht identische, aber wesensgleiche Pflichtverletzungen zum Gegenstand haben. Es genügt also, wenn der wegen einer Körperverletzung abgemahnte Wohnungseigentümer anschließend einen Miteigentümer beleidigt und einen weiteren bedroht. Denn dann richten sich alle Pflichtverletzungen gegen das Integritätsinteresse der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Grenzen von Öffnungsklauseln

Rz. 66 Auch eine Öffnungsklausel berechtigt indessen nur zu solchen Beschlussfassungen, die bestimmte fundamentale inhaltliche Schranken zum Schutz der Minderheit beachtet. Derartige Schranken ergeben sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen wie §§ 134, 138, 242 BGB, aber auch aus den unentziehbaren Mitgliedschaftsrechten, selbst wenn auf sie verzichtet werden kann. Ein...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / G. Abdingbarkeit

Rz. 43 Die Regelung lässt in Absatz 5 Abweichungen durch Beschluss zu. Sie enthält aber, anders als im früheren § 22 Abs. 2, keine Regelung, die die allgemeine Abweichungsbefugnis § 10 Abs. 1 S. 2 ausschließt. Deshalb steht sie in Gänze zur Disposition der Wohnungseigentümer, die durch Vereinbarung von ihr abweichen können.[82] Es fehlt es nämlich an einer gesetzlichen Regel...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Sonstige verbrauchsabhängige Kosten

Rz. 110 Für sonstige Kosten, die aufgrund einer Vereinbarung oder eines Beschlusses nach § 16 Abs. 2 S. 2 verbrauchsabhängig abzurechnen sind, z.B. die Kosten des Kaltwasserverbrauchs, gelten nach verbreiteter Auffassung die gleichen Grundsätze wie für die Abrechnung der Heizkosten.[319] Zu beachten ist allerdings, dass die HeizkostenV für Kaltwasserkosten nicht gilt, so das...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Sondereigentum

Rz. 42 Ein Raum des Gebäudes oder eine Freifläche kann zum Gemeinschaftseigentum oder zum Gemeinschaftsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehören. Erwirbt die Gemeinschaft einen "Rezeptionsraum mit Kiosk" steht dieser im Sondereigentum der Gemeinschaft und nicht im Gemeinschaftseigentum, sondern zum Gemeinschaftsvermögen.[166] Die Wohnungseigentümer haben keinen Ans...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Verfügungen über das Sonder- und das gemeinschaftliche Eigentum

Rz. 20 Besondere Rechte aus dem Wohnungseigentum, die nicht in § 13 geregelt sind, ergeben sich aus § 747 BGB. Hiernach kann jeder Wohnungseigentümer über sein Wohnungseigentum einschließlich des Zubehörs rechtlich verfügen, es also ganz oder teilweise veräußern oder belasten oder inhaltlich verändern, sofern nicht Vereinbarungen nach § 12 dieses Recht beschränken. Das Wohnu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Problematik des Verwalterwechsels

Rz. 100 Nach einem Verwalterwechsel ist die Beschluss-Sammlung unabhängig vom Eigentum an den Materialien, auf denen sie gespeichert ist, an den Amtsnachfolger herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Problematisch kann sich die Pflicht zur unverzüglichen Fortschreibung der Beschluss-Sammlung auch gestalten, wenn der Verwalter dies nicht tut. Auch unter Zuhilf...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Untergemeinschaften

Rz. 33 Einen Sonderfall der im Rahmen einer Vereinbarung getroffenen Verwaltungseinheiten bilden Untergemeinschaften. Innerhalb einer Mehrhausanlage sind sie jedoch nicht rechtsfähig (§ 10 Rdn 26 ff.).[136] Nach dem BGH ist es zulässig, dass gem. § 10 Abs. 1 S. 2 Vereinbarungen getroffen werden, wonach baulich getrennte Einheiten z.B. Wohnhaus, Tiefgarage, Torhäuser eigene V...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / hh) Befreiungsklauseln (§ 181 BGB)

Rz. 560 Der Verwalter kann durch eine individuelle Regelung im Verwaltervertrag von dem Verbot des Insichgeschäftes nach § 181 BGB befreit werden und auch eine Befreiung durch einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer kann im Einzelfall ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Rz. 561 In einem vorformulierten Verwaltervertrag benachteiligt eine grundsätzliche Befre...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 9. Zinserträge

Rz. 114 Zinserträge können in Form von Verzugszinsen nach der gerichtlichen Durchsetzung von rückständigen Wohngeldforderungen zum Ausgleich eines Verzugsschadens entstehen (siehe Rdn 265). Solche Erträge, die den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehen, können – sofern sie nicht zur Deckung der Kosten und Lasten verwendet werden sollen – auf der Grundlage eines Beschl...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Eignung zu einem dauerhaften Aufenthalt von Menschen

Rz. 7 Allerdings genügt nicht jede Baulichkeit. Wie aus dem Begriff des Wohnrechtes hervorgeht, muss es zu einem dauerhaften Aufenthalt von Menschen geeignet sein. Sonstige Baulichkeiten wie Masten, Parkflächen, Trafostationen o.Ä. sind keine Gebäude gem. § 31 Abs. 1 S. 1 WEG.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Weitergehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung

Rz. 48 Die Gemeinschaftsordnung kann über § 24 Abs. 2 WEG hinausgehen und weitere zwingende Gründe bzw. abweichende Modalitäten für die Einberufung einer Eigentümerversammlung festlegen, da es sich um abdingbares Recht handelt (§ 10 Abs. 2 S. 2 WEG).[73] Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Maßnahme nur mit Zustimmung des Verwalters zulässig ist, die aber verweigert ...mehr