Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Einführung

Rn 1 Das EGBGB regelt sehr verschiedene Themenbereiche. Sein Erster Teil kodifiziert in den Art 3–48 EGBGB das deutsche Internationale Privatrecht (IPR), wenn auch nicht vollständig. Es wird durch unionsrechtliche und völkerrechtliche Instrumente ergänzt, von denen eine Auswahl der in der Praxis besonders wichtigen Texte im Anhang ›Internationales Privatrecht zum EGBGB‹ abge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2072 BGB – Die Armen.

Gesetzestext Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen. Rn 1 § 2072 fasst eine Erbeinsetzung, die wörtlich oder in einer bedeutungsgleichen Formulierung (Ham...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 916 BGB – Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit.

Gesetzestext Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zu Gunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Inhaber von Erbbaurechten und Dienstbarkeiten an dem überbauten Grundstück müssen – ebenso wie der Eigentümer – den Überbau unter den Voraussetzungen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1035 BGB – Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis.

Gesetzestext 1Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. 2Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, dass die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 562c BGB – Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung.

Gesetzestext 1Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. 2Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet. Rn 1 Nach § 562c 1 hat der Mieter generell das Recht (nicht aber die Pflicht), die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts durch Sicherheitsleistu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2165 BGB – Belastungen.

Gesetzestext (1) 1Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. 2Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch. (2) Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek, G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 520 BGB – Erlöschen eines Rentenversprechens.

Gesetzestext Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tod, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt. Rn 1 Die Vorschrift stellt eine Auslegungsregel auf. Gegenteiliges ist zu beweisen. Rn 2 Wiederkehrende Leistungen sind Renten (Leibrente, Unterhaltsrente), nicht Teilzahlung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 594b BGB – Vertrag über mehr als 30 Jahre.

Gesetzestext 1Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann nach 30 Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. 2Die Kündigung ist nicht zulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Verpächters oder des Pächters geschlossen ist. Rn 1 Die Nor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2161 BGB – Wegfall des Beschwerten.

Gesetzestext 1Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. 2Beschwert ist in diesem Fall derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt. Rn 1 Im Gegensatz zum Wegfall des Bedachten (vgl § 2160) führt der Wegfall des Beschwerten al...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2220 BGB – Zwingendes Recht.

Gesetzestext Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien. Rn 1 Zum Schutz des Erben ist der Erblasser nach der Vorschrift gehindert, den Testamentsvollstrecker zum Nachteil der Erben von den aufgeführten Pflichten freizustellen. Durch Vereinbarung zwischen Testamentsvollstrecker und E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1008 bis 1011 BGB

Rn 1 In den §§ 1009–1011 finden sich auf Grund der Geltungsverweisungsnorm des § 1008 im 3. Buch unter Titel 5 im unmittelbaren Anschluss an die im Titel 4 enthaltenen ›Ansprüche aus dem Eigentum‹, Vorgaben zum Bruchteilseigentum. Diese stellen lediglich ergänzende Normen zu den für die Bruchteilsgemeinschaft geltenden Bestimmungen der §§ 741–758 dar. Denn das in den §§ 1008...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 963 BGB – Vereinigung von Bienenschwärmen.

Gesetzestext Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme. Rn 1 § 963 ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 948. Jedoch sind die Zahlenverhältnisse der verfolgten Schwärme, nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 37 WEG – Vermietung.

Gesetzestext (1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- oder Grundstücksteile vermietet oder verpachtet, so erlischt das Miet- oder Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht erlischt. (2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so tritt er oder derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das Miet- oder Pa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 740a BGB – Beendigung der Gesellschaft.

Gesetzestext (1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1500 BGB – Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge.

Gesetzestext (1) Die anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fielen, bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrechnen lassen, als der überlebende Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen können. (2) In gleicher Weise h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 62 EuPartVO – Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung lässt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 351 AEUV die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung oder eines Beschlusses nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV angehören und die Bereiche betre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1496 BGB – Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung.

Gesetzestext 1Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. 2Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist. Rn 1 Die Entscheidung des FamG betreffend die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 12 KSÜ

Zusammenfassung Art 12 KSÜ(1) Vorbehaltlich des Artikels 7 sind die Behörden eines Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kind oder ihm gehörendes Vermögen befindet, zuständig, vorläufige und auf das Hoheitsgebiet dieses Staates beschränkte Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen, soweit solche Maßnahmen nicht mit den Maßnahmen unv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 751 BGB – Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger.

Gesetzestext 1Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. 2Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651t BGB – Rückbeförderung; Vorauszahlungen.

Gesetzestext Der Reiseveranstalter darf eine Rückbeförderung des Reisenden nur vereinbaren und Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 165 BGB – Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter.

Gesetzestext Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Rn 1 Da die Rechtsfolgen des Vertretergeschäfts idR ausschließlich den Vertretenen treffen und der beschränkt geschäftsfähige Vertreter, der ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2195 BGB – Verhältnis von Auflage und Zuwendung.

Gesetzestext Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde. Rn 1 Die Vorschrift bringt für die Auflage noch einmal zum Ausdruck, was sich aus § 2085 ohnehin ergibt. Unwirksamkeit der Auflage ist allerdings nach § 20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1438 BGB – Haftung des Gesamtguts.

Gesetzestext (1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist. (2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2349 BGB – Erstreckung auf Abkömmlinge.

Gesetzestext Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird. Rn 1 Die Ausschlusswirkung (§ 2346 I 2) erstreckt sich beim Verzicht durch Abkömmlinge (auch nichteheliche Kinder und Adoptivkinder) oder Seitenverwandte des Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1224 BGB – Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung.

Gesetzestext Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen. Rn 1 Die Vorschrift ermöglicht dem Verpfänder die Hinterlegung sowie die Aufrechnung mit eigenen Forderungen, nicht solchen des Schuldners (dazu §§ 1211, 770), gg den Gläubiger, obwohl er nicht Schuldner ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1434 BGB – Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts.

Gesetzestext Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben. Rn 1 Die Vorschrift erklärt sich dadurch, dass rechtsgeschäftlicher Erwerb im Falle der Gütergemeinschaft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1796 BGB – Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson.

Gesetzestext (1) Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen. (2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend. (3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, diemehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1178 BGB – Hypothek für Nebenleistungen und Kosten.

Gesetzestext (1) 1Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. 2Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht. (2) 1Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2095 BGB – Angewachsener Erbteil.

Gesetzestext Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil. Rn 1 Grds führt die Anwachsung nach § 2094 nicht zu zwei selbstständigen Erbteilen, sondern bewirkt lediglich eine Bruchteilserhöhung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 68 BGB – Vertrauensschutz durch Vereinsregister.

Gesetzestext 1Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. 2Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 22 KSÜ

Zusammenfassung Art 22 KSÜ0 Die Anwendung des in diesem Kapitel bestimmten Rechts darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist. Rn 1 Art 22 enthält eine Vorbehaltsklausel. Die Anwendung des nach Art 16 ff anzuwendenden Rechts darf nur bei einem offensichtlichem Verstoß ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1022 BGB – Anlagen auf baulichen Anlagen.

Gesetzestext 1Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. 2Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhalt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 18 KSÜ

Zusammenfassung Art 18 KSÜ0 Durch Maßnahmen nach diesem Übereinkommen kann die in Artikel 16 genannte elterliche Verantwortung entzogen oder können die Bedingungen ihrer Ausübung geändert werden. Rn 1 Schutzmaßnahmen nach Art 1 können die in Art 16 genannte elterliche Verantwortung (Art 1 II) entziehen. Dabei kann es sich um einen vollständigen oder nur tw Entzug handeln. Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2070 BGB – Abkömmlinge eines Dritten.

Gesetzestext Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 6 ROM III – Einigung und materielle Wirksamkeit.

Gesetzestext (1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Bestimmungen bestimmen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn die Vereinbarung oder die Bestimmung wirksam wäre. (2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens eines Ehegatten nach dem in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2383 BGB – Umfang der Haftung des Käufers.

Gesetzestext (1) 1Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. 2Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. 3Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend. (2) Die Errichtung des Inventars durch den Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1033 BGB – Erwerb durch Ersitzung.

Gesetzestext 1Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. 2Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. Rn 1 Scheitert ein gutgläubiger Nießbrauchserwerb an § 935 oder liegen Mängel im Erwerbsgeschäft vor, so kann das Recht ersessen werden. Rn 2 S 2 verweist auf die §§ 937–945. Wege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1615a BGB – Anwendbare Vorschriften.

Gesetzestext Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1, § 1593 und haben die Eltern das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe miteinander geschlossen, gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nichts anderes aus den folgenden Vorschriften ergibt. Rn 1 Anwendungsbereich. Die Vorschrift behandelt außereheliche und eheli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 794 BGB – Haftung des Ausstellers.

Gesetzestext (1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist. (2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gesto...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 721 BGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter.

Gesetzestext Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Rn 1 § 721 wurde neu ins Gesetz eingefügt und ist wortlautgleich dem § 128 HGB aF (= unverändert § 126 HGB nF) nachgebildet. Die Gesellschafterhaftung ist akzessorisch zur GbR-Haft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2159 BGB – Selbständigkeit der Anwachsung.

Gesetzestext Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis. Rn 1 Abw von der allg Unselbstständigkeit des angewachsenen Anteils bestimmt § 2159 für Untervermächtnisse und Auflagen eine – fiktive – Selbstständigkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1972 BGB – Nicht betroffene Rechte.

Gesetzestext Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1. Rn 1 Die in der Vorschrift genannten Rechte, aber auch Voraus und Dreißigster sowie Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, weil davon auszugehen ist, dass diese Verbindlichkeiten den Nachlassgläubigern durch die Eröf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2222 BGB – Nacherbenvollstrecker.

Gesetzestext Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zweck ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt. Rn 1 Die Vorschrift regelt ausschließlich den sog Nacherbenvollstrecker. Daneben oder stattdessen kann der Erblasser Testamentsvollstreckung für den Vorerben und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327d BGB – Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte.

Gesetzestext Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327e bis 327g bereitzustellen. Rn 1 Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 6 DIRL und regelt die Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte bei Verbra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1642 BGB – Anlegung von Geld.

Gesetzestext Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Rn 1 Die Vorschrift verpflichtet die Eltern dazu das Bargeld des Kindes gewinnbringend anzulegen. Eine Beschränkung auf mündelsichere Anlagen (§§ 1806, 1807...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 70 EuGüVO – Inkrafttreten.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 961 BGB – Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen.

Gesetzestext Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt. Rn 1 Die Vorschriften über Bienenschwärme finden ausschließliche Anwendung für Bienen in Bienenstöcken, wobei § 961 lex specialis zu § 960 II ist. Für einzelne Bienen gilt § 961 nicht, sondern § 960. Unverzüglich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 728a BGB – Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag.

Gesetzestext Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen. Rn 1 Die Haftung des Ausgeschiedenen für den Fehlbetrag entspricht der Haftung nach § 737 im Fall der Auseinanderse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 738 BGB – Anmeldung des Erlöschens.

Gesetzestext Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist. Rn 1 Die Vorschrift gilt für die eGbR. Ebenso wie die Auflösung (§ 733) muss nach § 738 das Erlöschen der Gesellschaft zur Eintragung angemeldet werd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1245 BGB – Abweichende Vereinbarungen.

Gesetzestext (1) 1Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. 2Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. 3Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; s...mehr