Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1177 BGB – Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek.

Gesetzestext (1) 1Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. 2In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend. (2) Steht dem Eigentüm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 67 BGB – Änderung des Vorstands.

Gesetzestext (1) 1Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. 2Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen. (2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen. Rn 1 Die Vorschrift gilt für den gesetzlichen Vorstand nach § 26 und schützt dessen Publizität im Interesse des Rechtsverk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650h BGB – Schriftform der Kündigung.

Gesetzestext Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form. Rn 1 Mit der Einführung der Schriftform für jedwede Kündigung des Bauvertrages will der Gesetzgeber die Belange der Rechtssicherheit fördern. Sie dient der Beweissicherung und soll die Vertragsparteien vor einer übereilten und mitunter folgenschweren Vertragsbeendigung bewahren (BTDrs 18/8486 S 61). Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 21 KSÜ

Zusammenfassung Art 21 KSÜ(1) Der Begriff ›Recht‹ im Sinne dieses Kapitels bedeutet das in einem Staat geltende Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts. (2) Ist jedoch das nach Artikel 16 anzuwendende Recht das eines Nichtvertragsstaats und verweist das Kollisionsrecht dieses Staates auf das Recht eines anderen Nichtvertragsstaats, der sein eigenes Recht anwenden würde, so i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 17 KSÜ

Zusammenfassung Art 17 KSÜ0 Die Ausübung der elterlichen Verantwortung bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so bestimmt sie sich nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts. Rn 1 Die gesondert geregelte Ausübung der elterlichen Verantwortung richtet sich nach dem Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1814 BGB – Voraussetzungen.

Gesetzestext (1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt ds Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer). (2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. (3) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Art 7 HaagUntProt – Wahl des anzuwenden Rechts für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens.

Gesetzestext (1) Ungeachtet der Artikel 3 bis 6 können die berechtigte und die verpflichtete Person allein für die Zwecke eines einzelnen Verfahrens in einem bestimmten Staat ausdrücklich das Recht dieses Staates als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen. (2) Erfolgt die Rechtswahl vor der Einleitung des Verfahrens, so geschieht dies durch eine von beid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1355b BGB – Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen.

Gesetzestext (1) Jeder Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass er den Ehenamen in einer seinem Geschlecht angepassten Form führt, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 721b BGB – Einwendungen und Einreden des Gesellschafters.

Gesetzestext (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2158 BGB – Anwachsung.

Gesetzestext (1) 1Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. 2Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. 3Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2154 BGB – Wahlvermächtnis.

Gesetzestext (1) 1Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. 2Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. (2) 1Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1641 BGB – Schenkungsverbot.

Gesetzestext 1Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. 2Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Rn 1 S 1 verbietet sowohl Schenkungen der Eltern aus dem Kindesvermögen als auch die Zustimmung der Eltern zu Schenkungen des Kindes. Auf die Ausschlagung einer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 53 BGB – Schadensersatzpflicht der Liquidatoren.

Gesetzestext Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Absatz 2 und den §§ 50, 51 und 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner. Rn 1 Die Gläu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 960 BGB – Wilde Tiere.

Gesetzestext (1) 1Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. 2Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos. (2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1470 BGB – Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung.

Gesetzestext (1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam. Rn 1 Ist der Aufhebungsantrag nach § 1469 begründet, so hebt das FamG die Gütergemeinschaft auf. Mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 50a BGB – Bekanntmachungsblatt.

Gesetzestext Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt, sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Rn 1 Die Vorschrift gilt für sämtliche Bekanntma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1698a BGB – Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge.

Gesetzestext (1) 1Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. 2Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muß. (2) Dies...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1466 BGB – Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes.

Gesetzestext Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last. Rn 1 Die Kosten für die Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes fallen nach § 1466 dem betreffenden Elternteil zur Last, auch wenn der andere Ehegatte zugestimmt hat und sie entspr dem Gesamtgut v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 240 BGB – Ergänzungspflicht.

Gesetzestext Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten. Rn 1 Die Sicherheit kann unzureichend werden, weil der Sicherungsgegenstand an Wert verloren hat (zB durch Absinken eines Kurswertes, Vermögensverfall des Bürgen, Beschädigung oder Wertverlust der verpfändeten Sache), ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 35 EuPartVO – Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen.

Gesetzestext Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden. Rn 1 Art 35 EuPartVO über innerstaatliche Kollisionen entspricht Art 35 E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 147 BGB – Annahmefrist.

Gesetzestext (1) 1Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. 2Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. (2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1493 BGB – Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten.

Gesetzestext (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet. (2) 1Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 9 KSÜ

Zusammenfassung Art 9 KSÜ(1) Sind die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Behörden eines Vertragsstaats der Auffassung, dass sie besser in der Lage sind, das Wohl des Kindes im Einzelfall zu beurteilen, so können sie entweder die zuständige Behörde des Vertragsstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes unmittelbar oder mit Unterstützung der Zentralen Behörde dieses Staates ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1082 BGB – Hinterlegung.

Gesetzestext Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann. Rn 1 Zur Herstellung des Mitbesitzes, § 1081, ist Hinterlegung vorgeschrieben. Hinterlegungsstellen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1149 BGB – Unzulässige Befriedigungsabreden.

Gesetzestext Der Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig geworden ist, dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken. Rn 1 Eine Verfallsvereinbarung kann nicht Inhal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1053 BGB – Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch.

Gesetzestext Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Rn 1 Hält sich der Nießbraucher nicht an die Grenzen seiner gesetzlichen und/oder vertraglichen Befugnisse, so ist eine verschuldensunabhängige Unterlassungskla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 532 BGB – Ausschluss des Widerrufs.

Gesetzestext 1Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. 2Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig. Rn 1 Die Verzeihung ist ein tatsächliches Verhal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2190 BGB – Ersatzvermächtnisnehmer.

Gesetzestext Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung. Rn 1 Entsprechend zur Einsetzung eines Ersatzerben (§ 2096) kann der Erblasser für den Fall de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 340 BGB – Strafversprechen bei Nichterfüllung.

Gesetzestext (1) 1Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. 2Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. (2) 1Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 69 BGB – Nachweis des Vereinsvorstands.

Gesetzestext Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die Eintragung geführt. Rn 1 Der Registerauszug legitimiert den Vorstand auch im Hinblick auf den Umfang seiner Vertretungsmacht ggü Behörden, auch ggü dem Grundbuchamt iRd § 29 GBO. Privatpersonen können sich erst r...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1431 BGB – Selbständiges Erwerbsgeschäft.

Gesetzestext (1) 1Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbstständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Eh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2092 BGB – Teilweise Einsetzung auf Bruchteile.

Gesetzestext (1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft. (2) Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile in der Weise ein, dass jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erhält wie der m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 65 BGB – Namenszusatz.

Gesetzestext Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz ›eingetragener Verein‹. Rn 1 Mit der Eintragung erhält der Verein kraft Gesetzes den Zusatz eV, den er im Rechtsverkehr führen muss. Ein wiederholter Verstoß gg § 65 im rechtsgeschäftlichen Verkehr begründet neben der Haftung des Vereins nach §§ 280, 826 eine Rechtsscheinhaftung der Handelnden gem § 54 2,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1589 BGB – Verwandtschaft.

Gesetzestext 1Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. 2Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. 3Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. Rn 1 Der Rechtsbegriff der Verwandtschaft ist im Zivilrecht maß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 853 BGB – Arglisteinrede.

Gesetzestext Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist. Rn 1 § 853 erweitert die Möglichkeit der Erhebung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung gem § 242 (exceptio doli) ggü einer auf unerlaubt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 707b BGB – Entsprechend anwendbare Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.

Gesetzestext Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind auf eingetragene Gesellschaften entsprechend anzuwenden:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 785 BGB – Aushändigung der Anweisung.

Gesetzestext Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet. Rn 1 Da der Angewiesene nur Zug um Zug gg Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet ist, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273) zu. Durch die Aushändigung der Anweisungsurkunde kann er seine Ansprüche im Deckungsverhältnis ggü dem Anweisenden leichter nachweisen. Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1299 BGB – Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils.

Gesetzestext Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet. Rn 1 XXXXXXXX Gibt ein Verlobter dem anderen schuldhaft Anlass zu dessen Rücktritt aus wichtigem Grund, hat der Zurückgetretene seinerseits Anspruch auf Schadense...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 982 BGB – Ausführungsvorschriften.

Gesetzestext Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten [jetzt] Bundesbehörden und Bundesanstalten nach den von dem Bundesrat [jetzt] Bundesministerium des Innern, in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats [jetzt] Bundeslandes erlassenen Vorschriften. Rn 1 Die Reichsbehörden, Reichsanstalt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 169 BGB – Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters.

Gesetzestext Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zu Gunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss. Rn 1 Ist das Grundverhältnis ein Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag oder ein Gesellschaftsverhältn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1812 BGB – Aufhebung und Ende der Pflegschaft.

Gesetzestext (1) Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist. (2) Die Pflegschaft endet mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft, im Falle der Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung. Rn 1 Normzweck. Die Vorschrift regelt die Aufhebung und das Ende der Pflegschaft ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 198 BGB – Verjährung bei Rechtsnachfolge.

Gesetzestext Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute. Rn 1 Bei einem persönlichen Anspruch hat ein Schuldnerwechsel keinen Einfluss auf die Verjährung, da sich die Identität des Ansp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1130 BGB – Wiederherstellungsklausel.

Gesetzestext Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. Rn 1 § 1130 stellt klar, dass die in der Gebäudeversicherung sehr verbreitete Wiederherst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 722 BGB – Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter.

Gesetzestext (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich. (2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt. Rn 1 Der neue I nimmt die Regelung auf, die vor dem MoPeG in § 736 ZPO aF (BTDrs 19/27635...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2379 BGB – Nutzungen und Lasten vor Verkauf.

Gesetzestext 1Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. 2Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. 3Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 2066 ff BGB

Rn 1 §§ 2066 ff enthalten Regeln, die nur in Zweifelsfällen anwendbar sind, also dann, wenn die Auslegung der letztwilligen Verfügung (dazu § 2084 Rn 5 ff) zu keinem eindeutigen Ergebnis führt (vgl BGH NJW 81, 2744 [BGH 08.07.1981 - IVa ZR 177/80]), weil der Erblasser unklare Bezeichnungen wählt (gesetzliche Erben, Verwandte, Kinder, Arme, etc). §§ 2066 ff gelten unmittelbar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2156 BGB – Zweckvermächtnis.

Gesetzestext 1Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. 2Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung. Rn 1 Abw von § 2065 II kann der Erblasser die Bestimmung des Vermächtnisgegensta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 660 BGB – Mitwirkung mehrerer.

Gesetzestext (1) 1Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolg nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. 2Die Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen Fall durch Urteil. (2) Wird die Verte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 674 BGB – Fiktion des Fortbestehens.

Gesetzestext Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss. Rn 1 Zum Schutz des Beauftragten wird der Fortbestand des Auftrags zu seinen Gunsten fingiert (§ 674), wenn er ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 122 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2152 BGB – Wahlweise Bedachte.

Gesetzestext Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht, dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtnis erhält. Rn 1 Die Vorschrift enthält mit der alternativen Benennung der Begünstigten einen Sonderfall des § 2151, ohne dass ein Bestimmungsberech...mehr