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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 169 BGB – Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zu Gunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.

 

Rn 1

Ist das Grundverhältnis ein Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag oder ein Gesellschaftsverhältnis, wird in den Fällen der §§ 674, 675, 729 das Fortbestehen des Grundverhältnisses dem gutgläubigen Vertreter ggü fingiert. Dies hat nach § 168 1 auch das Fortwirken der Vollmacht zur Folge. Hieran knüpft die Vorschrift in § 169 an, indem sie anordnet, dass die fortbestehende Vollmacht nicht ggü einem Vertragspartner wirkt, der nicht schutzwürdig ist, weil er das Erlöschen des Grundverhältnisses weder kennt noch kennen muss (Bork Rz 1517). Nach zutreffender Ansicht dient die Regelung dem Schutz des Vertretenen vor ungewollten rechtlichen Bindungen (BeckOKBGB/Schäfer Rz 3), während der Vertreter vor den Folgen auftraglosen Handelns durch § 179 III 1 geschützt ist (Staud/Schilken Rz 4; aA RGRK/Steffen Rz 1). § 169 ist nur auf die reine Innenvollmacht anwendbar. Bei einer Außenvollmacht und einer kundgegebenen Innenvollmacht gehen die §§ 170 ff und die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht (s § 167 Rn 37 ff) vor Staud/Schilken Rz 4). Auf eine isolierte Vollmacht findet § 169 wegen des fehlenden Grundverhältnisses ebenfalls keine Anwendung (Staud/Schilken Rz 7). Das Gleiche gilt, wenn einer kausalen Vollmacht ein anderes Grundverhältnis als ein solches iSd §§ 674, 675, 729 zugrunde liegt (BeckOKBGB/Schäfer Rz 9).

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