Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 964 BGB – Vermischung von Bienenschwärmen.

Gesetzestext 1Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. 2Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarm erlöschen. Rn 1 Dem früheren Eigentümer bleiben aufgrund § 964 sämtliche Ersatzansprüch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB §§ 2354–2360 BGB – (aufgehoben)

Gesetzestext Rn 1 §§ 2354 bis 2359 sind durch Art 16 Nr. 5 G v 29.6.15 I 1042 mWv 17.8.15 aufgehoben und die – weitgehend inhaltsgleichen – §§ 352 ff FamFG ersetzt worden. Neu sind insb die Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt und zur Staatsangehörigkeit des Erblassers (§ 352 I 1 Nr 2 FamFG) und die Erklärung, dass die Erben die Erbschaft angenommen haben (§ 352 I 1 Nr 7 FamF...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 38 WEG – Eintritt in das Rechtsverhältnis.

Gesetzestext (1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein. (2) 1Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Rechtsverhält...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 740b BGB – Auseinandersetzung.

Gesetzestext (1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. (2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden. Rn 1 § 740b regelt die Auseinandersetzung, die sich an die Beendigung (§ 740a) anschließt. Die Auseinandersetzung löst die Rechtsbeziehungen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 34 WEG – Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten.

Gesetzestext (1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen sowie auf die Ansprüche der Dauerwohnberechtigten auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind die §§ 1049, 1057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die Ansprüche ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327s BGB – Abweichende Vereinbarungen.

Gesetzestext (1) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen, es sei denn, die Vereinbarung wurde erst nach der Mitteilung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer über die unterbliebene Bereitstellung oder über den Mangel des digitalen Produkts getro...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1674a BGB – Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind.

Gesetzestext 1Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. 2Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat. Rn 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zum Aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1501 BGB – Anrechnung von Abfindungen.

Gesetzestext (1) Ist einem anteilsberechtigten Abkömmling für den Verzicht auf seinen Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden, so wird sie bei der Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die den Abkömmlingen gebührende Hälfte angerechnet. (2) 1Der überlebende Ehegatte kann mit den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen schon vor der Aufhebun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1627 BGB – Ausübung der elterlichen Sorge.

Gesetzestext 1Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. 2Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. Rn 1 1 will zweierlei deutlich machen: Jeder Elternteil trägt für sich allein die volle Verantwortung für das Wohl des Kindes; dass daneben auch der andere Elterntei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1497 BGB – Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung.

Gesetzestext (1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, 1473. Rn 1 Nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist eine Auseinandersetzung des überlebenden Ehega...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2263 BGB – Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots.

Gesetzestext Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tod zu eröffnen, ist nichtig. Rn 1 Ebenso wenig wie die Eröffnung des Testaments kann der Erblasser die Ablieferung, Benachrichtigung, Einsichtnahme sowie die Öffnung der Erblasserwohnung und ihrer Behältnisse wirksam verbieten. Dies gilt auch, wenn das Verbot nur für eine b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 13 KSÜ

Art 13 KSÜ(1) Die Behörden eines Vertragsstaats, die nach den Artikeln 5 bis 10 zuständig sind, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen, dürfen diese Zuständigkeit nicht ausüben, wenn bei Einleitung des Verfahrens entsprechende Maßnahmen bei den Behörden eines anderen Vertragsstaats beantragt worden sind, die in jenem Zeitpunkt nach den Arti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1278 BGB – Erlöschen durch Rückgabe.

Gesetzestext Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Vorschrift greift insb bei der Rückgabe eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefs oder eines Orderpapiers, etwa eines Wechse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 806 BGB – Umschreibung auf den Namen.

Gesetzestext 1Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. 2Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet. Rn 1 Die Umschreibung des Inhaberpapiers auf einen konkreten Berechtigten macht aus dem Inhaberpapier ein Namenspapier. Dadurch wird die Verkehrsfähigkei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2196 BGB – Unmöglichkeit der Vollziehung.

Gesetzestext (1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustattenkommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollzi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1775 BGB – Mehrere Vormünder.

Gesetzestext (1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. (2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen. Rn 1 Alleinvormundschaft. Grds soll im Interesse des Familienzusammenhalts für einzelne Mündel, aber auch für mehrere Geschwister (a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1226 BGB – Verjährung der Ersatzansprüche.

Gesetzestext 1Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Vorschrift erfasst die Ansprü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1439 BGB – Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft.

Gesetzestext Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt; das Gleiche gilt beim Erwerb eines Vermächtnisses. Rn 1 Das Gesamtgut haftet nach § 1438 I für alle Verbindli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 702a BGB – Erlass der Haftung.

Gesetzestext (1) 1Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur erlassen werden, soweit sie den nach § 702 Abs. 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. 2Auch insoweit kann sie nicht erlassen werden für den Fall, dass der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird oder dass es s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2097 BGB – Auslegungsregel bei Ersatzerben.

Gesetzestext Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist. Rn 1 § 2097 korrigiert die sprachliche Ungenauigkeit des Erblassers, der nicht zwischen ›wollen‹ und ›können‹ zu unterscheiden vermochte. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1435 BGB – Pflichten des Verwalters.

Gesetzestext 1Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten. 2Er hat den anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. 3Mindert sich das Gesamtgut, so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat, das er oh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1797 BGB – Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson.

Gesetzestext (1) Lebt der Mündel für längere Zeit bei der Pflegeperson, ist diese berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und den Vormund insoweit zu vertreten. § 1629 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 ist auf die Person gemäß § 1796 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. (3) Der Vormund kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 durch E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1024 BGB – Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte.

Gesetzestext Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstück dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 19 KSÜ

Zusammenfassung Art 19 KSÜ(1) Die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts zwischen einem Dritten und einer anderen Person, die nach dem Recht des Staates, in dem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, als gesetzlicher Vertreter zu handeln befugt wäre, kann nicht allein deswegen bestritten und der Dritte nicht nur deswegen verantwortlich gemacht werden, weil die andere Person nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 84d BGB – Anmeldung von Änderungen beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern. (zum 1.1.26)

Gesetzestext Jede Änderung hinsichtlich des Vorstands sowie der besonderen Vertreter, die zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind, ist vom Vorstand zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Dokumente beizufügen, aus denen sich die Änderungen ergeben. Rn 1 Die Norm entspricht § 67, sie verpflichtet den Vorstand aber auch zur Anmeldung von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1753 BGB – Annahme nach dem Tode.

Gesetzestext (1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen. (2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen. (3) Wird die Annahme nach dem Tode des Annehme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2071 BGB – Personengruppe.

Gesetzestext Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen. Rn 1 Hat der Erblasser Personen nur mit einer G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2384 BGB – Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht.

Gesetzestext (1) 1Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. 2Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt. (2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Rn 1 D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 13 ROM I – Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit.

Gesetzestext Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre sich nach dem Recht eines anderen Staates ergebende Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Vertragspartei bei Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1034 BGB – Feststellung des Zustands.

Gesetzestext 1Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. 2Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu. Rn 1 Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten können bei der Bestellung oder später der Berechtigte und der Eigentümer den Zustand der Sache, Mobilie oder Immobilie durch einen Sachverständigen feststellen lassen. De...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 519 BGB – Einrede des Notbedarfs.

Gesetzestext (1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. (2) Treffen die Ansprü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 594a BGB – Kündigungsfristen.

Gesetzestext (1) 1Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. 2Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. 3Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Textform. (2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 49 WEG – Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse.

Gesetzestext (1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Falle des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswertes des Grundst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2160 BGB – Vorversterben des Bedachten.

Gesetzestext Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt. Rn 1 Entgegen der für Erben geltenden Auslegungsregel in § 2069 gibt es bei Vermächtnissen keine Vermutung für eine Ersatzberufung. Die in § 2160 vorgesehene Unwirksamkeit erfasst nach § 2161 1 aber nicht etwaige Untervermächtnisse oder Auflagen. Bei einem gemeinschaftlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2223 BGB – Vermächtnisvollstrecker.

Gesetzestext Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt. Rn 1 Nach §§ 2197, 2203 umfasst die Einsetzung des Testamentsvollstreckers und dessen Tätigkeit auch die Ausführung von Vermächtnissen. Darüber hinaus kann der Testamenentsvollstrecker mit der Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 962 BGB – Verfolgungsrecht des Eigentümers.

Gesetzestext 1Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. 2Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. 3Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen. Rn 1 § 962 ist lex specialis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 739 BGB – Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung.

Gesetzestext (1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. (2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1246 BGB – Abweichung aus Billigkeitsgründen.

Gesetzestext (1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt. (2) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet das Gericht. Rn 1 Die Vorschrift gewährt in Ergänzung des § 1245 dem Eigentümer, ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 70 EuPartVO – Inkrafttreten.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1499 BGB – Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten.

Gesetzestext Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 21 ROM II – Form.

Gesetzestext Eine einseitige Rechtshandlung, die ein außervertragliches Schuldverhältnis betrifft, ist formgültig, wenn sie die Formerfordernisse des für das betreffende außervertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Rechts oder des Rechts des Staates, in dem sie vorgenommen wurde, erfüllt. Rn 1 Art 21 enthält eine alternative Anknüpfung für Formerfordernisse bei einseitigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1495 BGB – Aufhebungsklage eines Abkömmlings.

Gesetzestext Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 11 KSÜ

Zusammenfassung Art 11 KSÜ(1) In allen dringenden Fällen sind die Behörden jedes Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Kind oder ihm gehörendes Vermögen befindet, zuständig, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1, die in Bezug auf ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat getroffen wurden, treten außer Kraft, s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1084 BGB – Verbrauchbare Sachen.

Gesetzestext Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei der Vorschrift des § 1067. Rn 1 Sind die Papiere des § 1081 verbrauchbare Sachen, § 92, so gilt § 1067. Erfasst sind va Banknoten. Auch das Umlaufvermögen eines Handelsgeschäfts gehört hierher.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 750 BGB – Ausschluss der Aufhebung im Todesfall.

Gesetzestext Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft. Rn 1 Es handelt sich um eine Auslegungsregel, die durch ausdrückliche Regelung oder andere Indizien außer Kraft gesetzt werden kann. Auch dann kann aber der Tod einen wichtigen Grund ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651s BGB – Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter.

Gesetzestext Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Niederlassung im Sinne des § 4 Absatz 3 der Gewerbeordnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt er seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung auch dann, wenn er dem Reisenden Si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2194 BGB – Anspruch auf Vollziehung.

Gesetzestext 1Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. 2Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen. Rn 1 Im Unterschied zu § 2174 hat der aus einer Auflage Begünstigte g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 534 BGB – Pflicht- und Anstandsschenkungen.

Gesetzestext Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf. Rn 1 Die Vorschrift nimmt Pflicht- und Anstandsschenkungen von der Rückforderung nach § 528 und dem Widerruf nach § 530 aus. IÜ bleibt es bei den Schenkungsregeln der §§ 516–527. Soweit die Sche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 3 ROM II – Universelle Anwendung.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Rn 1 In Art 3 wird der allseitige Charakter der Kollisionsnormen der VO statuiert: Sie gelten im Verhältnis zu Mitgliedstaaten und Drittstaaten gleichermaßen, auch etwa im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nach dem Brexit (s dazu auch R Wa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1433 BGB – Fortsetzung eines Rechtsstreits.

Gesetzestext Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war. Rn 1 Die Vorschrift stellt eine Ausn zu § 1422 dar, wonach der verwaltende Ehegatte Rechtsstreitigkeiten im eigenen Namen führt, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der nicht verwaltende...mehr