Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2091 BGB – Unbestimmte Bruchteile.

Gesetzestext Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt. Rn 1 Wenn mehrere Personen zu Erben eingesetzt sind, hilft die Norm über eine fehlende Bestimmung der Bruchteile hinweg, indem sie Erbeinsetzung dieser Erben zu gleichen Teilen anordnet, so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 64 BGB – Inhalt der Vereinsregistereintragung.

Gesetzestext Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben. Rn 1 Die Vorschrift nennt die eintragungspflichtigen Tatsachen. Ohne Eintragung des Namens und Sitzes fehlt es an einer Individualisierung und damit an einer Eintragung und einem eV überhaupt (MüKo/Leusc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1426 BGB – Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten.

Gesetzestext Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1588 BGB

Zusammenfassung § 1588 BGB0 Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt. Rn 1 Staatliches und kirchliches Eherecht sind voneinander unabhängig. Die Vorschrift stellt dies klar und schließt damit jede weitere dahingehende kollisionsrechtliche Prüfung aus. Nach dem Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1302 BGB – Verjährung.

Gesetzestext Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses. Rn 1 Für die Ansprüche aus §§ 1298–1301 gelten die allg Verjährungsregeln. Rn 2 Verjährungsbeginn ist die Auflösung des Verlöbnisses. Bei Rücktritt ist dies der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung. Bei Auflösung aus anderem Grunde ist das au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 981 BGB – Empfang des Versteigerungserlöses.

Gesetzestext (1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus [jetzt] Bundesbehörden und Bundesanstalten an den Fiskus des Bundes, bei Landesbehörden und Landesanst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 848 BGB – Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache.

Gesetzestext Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch für den zufälligen Untergang, eine aus einem anderen Grund eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, dass der Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1617h BGB – Geburtsname nach dänischer Tradition.

Gesetzestext (1) Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der dänischen Minderheit angehört, ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname bestimmt werden, der sich zusammensetzt ausmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 83a BGB – Verwaltungssitz der Stiftung.

Gesetzestext Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen. Rn 1 Es ist davon auszugehen, dass Satzungssitz (§ 81 I Nr. 1c nF) und Verwaltungssitz (schwerpunktmäßiger Ort der Geschäftsleitung) identisch sein müssen und dass der Sitz einen Bezug zur Tätigkeit der Stiftung oder zum Ort der Verwaltung haben muss (Schauhoff/Mehren/Schienke-Ohletz Kap 3 Rz 20). Der Gesetzge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 82d BGB – Vertrauensschutz durch das Stiftungsregister. (zum 1.1.26)

Gesetzestext (1) Eine in das Stiftungsregister einzutragende Tatsache kann die Stiftung einem Dritten im Geschäftsverkehr nur entgegensetzen, wenn diese Tatsache im Stiftungsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. (2) Wurde eine einzutragende Tatsache in das Stiftungsregister eingetragen, so muss ein Dritter im Geschäftsverkehr diese Tatsache gegenüber der Stiftun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1129 BGB – Sonstige Schadensversicherung.

Gesetzestext Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3. Rn 1 Für die Versicherung anderer Gegenstände als Gebäude gilt § 1128 nicht; stattdessen ist in § 1129 die Anwendung von Bestimmungen für Miet- und Pachtforderungen angeor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1031 BGB – Erstreckung auf Zubehör.

Gesetzestext Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926. Rn 1 Beim Grundstücksnießbrauch wird das Zubehör nach Maßgabe des § 926 mit erfasst (vgl Erl § 926). Für bewegliche Sachen gilt § 1032 (dort Rn 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2068 BGB – Kinder des Erblassers.

Gesetzestext Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden. Rn 1 Die Auslegungsregel (Stuttg NJW-RR 22, 1045 [OLG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1091 BGB – Umfang.

Gesetzestext Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten. Rn 1 Die Norm gibt eine Auslegungsregel, sofern Vereinbarungen fehlen (BGHZ 41, 209). Rn 2 Belastungen, die niemandem einen Vorteil gewähren, sind unzulässig. Fällt der Vorteil auf Dauer weg, erlischt das Recht. Ein rechtsschutzwürdi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2378 BGB – Nachlassverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen. (2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen. Rn 1 Die dispositive Norm regelt das Innenverhältnis. I statuiert e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 659 BGB – Mehrfache Vornahme.

Gesetzestext (1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat. (2) 1Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung. 2Lässt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1222 BGB – Pfandrecht an mehreren Sachen.

Gesetzestext Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung. Rn 1 Der dispositive Grundsatz der ungeteilten Pfandhaftung für die ganze Forderung gilt kraft Gesetzes bei Trennung von Bestandteilen, aber auch, wenn mehrere Verpfänder Sachen für eine Forderung verpfänden, nicht aber, wenn ein Pfand nur für die Hauptforderung, ein anderes nur f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 517 BGB – Unterlassen eines Vermögenserwerbs.

Gesetzestext Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt. Rn 1 Die Vorschrift ergänzt entgegen dem Sprachgebrauch den Begriff der Zuwendung in § 516 durch eine Negativdefinition. Rn 2 Die Auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 50 BGB – Bekanntmachung des Vereins in Liquidation.

Gesetzestext (1) 1Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. 2In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. 3Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. 4Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 14 BGB – Unternehmer.1Auch die Vorbereitung, nicht nur der Abschluss von Rechtsgeschäften, werden vom Verbraucherschutzrecht umfasst. Es gilt das zu § 13 Rn 11 Gesagte entspr. Amtlicher Hinweis: Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.

Gesetzestext (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1698b BGB – Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes.

Gesetzestext Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. Rn 1 Die Vorschrift begründet das Recht und die Pflicht der Eltern zur einstweiligen Fürsorge für das bisherige Kindesvermögen. Dem Tod des Kindes steht die Todeserklä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 49 VersAusglG – Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen.

Gesetzestext Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Rn 1 Bestimmungen, die die nachträgliche Anpassung einer Entsch über den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich aus bestimmten H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1467 BGB – Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut.

Gesetzestext (1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen. (2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen. Rn 1 Die Vorschrift des § 1467 ist identisch mit § 1445, so dass auf die dortige Kommentierung verw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1842 BGB – Voraussetzungen für das Kreditinstitut.

Gesetzestext Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören. Rn 1 Die Norm bestimmt, dass Anlagen nach §§ 1839 und 1841 II nur bei Kreditinstituten erfolgen dürfen, die einer für die Einlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören (vgl Jurgeleit/Kieß § 1842 Rz 3 ff). Sp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 47 BGB – Liquidation.

Gesetzestext Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Rn 1 Liquidation bedeutet die Abwicklung des Vereins, indem das Vereinsvermögen in Geld umgesetzt, die Gläubiger befriedigt werden und das verbleibende Vermögen an den Anfallberechtigten ausgekehrt w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1463 BGB – Haftung im Innenverhältnis.

Gesetzestext Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650u BGB – Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften.

Gesetzestext (1) 1Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. 2Hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HKÜ Art 34 HKÜ

Zusammenfassung Art 34 HKÜ0 Dieses Übereinkommen geht im Rahmen seines sachlichen Anwendungsbereichs dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vor, soweit die Staaten Vertragsparteien beider Übereinkommen sind. Im Übrigen beschränkt dieses Übereinkommen weder die Anwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1312 BGB – Trauung.

Gesetzestext 1Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. 2Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschlie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2231 BGB – Ordentliche Testamente.

Gesetzestext Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden Rn 1 Das Formerfordernis soll bewirken, dass der wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung kommt. Dieser wird nämlich genötigt, seinen letzten Willen gewissenhaft zu entwickeln und seine Verfügungen von Todes wege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 238 BGB – Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.

Gesetzestext (1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht. (2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet. Rn 1 Sicherheitsleistung erfolgt hier nach §§ 1273 ff, 129...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 32 EuPartVO – Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung.

Gesetzestext Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen mit Ausnahme seines Internationalen Privatrechts zu verstehen. Rn 1 Art 32 EuPartVO schließt ebenso wie Art 32 EuGüVO Rück- und Weiterverweisung aus.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1490 BGB – Tod eines Abkömmlings.

Gesetzestext 1Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass. 2Hinterlässt er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte, so treten die Abkömmlinge an seine Stelle. 3Hinterlässt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein Anteil den übrigen anteilsberecht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1626e BGB – Unwirksamkeit.

Gesetzestext Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen. Rn 1 Die Vorschrift schließt alle anderen Unwirksamkeitsgründe aus. Insb können sonstige Willensmängel nach §§ 116–123 nicht geltend gemacht werden (Köln FamRZ 10, 906 f; J/H/A/Lack § 1626e Rz 2). Die §§ 134–139 sind ebenfalls ausgeschlo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 28 EuPartVO – Wirkungen gegenüber Dritten.

Gesetzestext (1) Ungeachtet des Artikels 27 Buchstabe f darf ein Partner in einer Streitigkeit zwischen einem Dritten und einem oder beiden Partnern das für die güterrechtlichen Wirkungen seiner eingetragenen Partnerschaft maßgebende Recht dem Dritten nicht entgegenhalten, es sei denn, der Dritte hatte Kenntnis von diesem Recht oder hätte bei gebührender Sorgfalt davon Kenn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 87 BGB – Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane.

Gesetzestext (1) Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. In der Satzung kann geregelt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1054 BGB – Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung.

Gesetzestext Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen. Rn 1 Die gerichtliche Verwaltung des § 1052 ist nicht nur bei unterbliebener Sicherheitsleistung möglich, sondern erst recht b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1822 BGB – Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen.

Gesetzestext Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist. Rn 1 Normzweck. Die Vorschrift führt einen mat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1050 BGB – Abnutzung.

Gesetzestext Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten. Rn 1 Hält sich der Nießbraucher an die gesetzlichen und vereinbarten Ausübungsschranken, so haftet er, ähnl wie der Mieter, § 538, nicht für die normale Abnutzung der Sache. Der Pflichtenumfang d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 247 BGB – Basiszinssatz.1Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Gesetzestext (1) 1Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. 2Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. 3Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2187 BGB – Haftung des Hauptvermächtnisnehmers.

Gesetzestext (1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht. (2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1428 BGB – Verfügungen ohne Zustimmung.

Gesetzestext Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken. Rn 1 Die Vorschrift des § 1428 regelt vergleichbar § 1368 die Revokation....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2183 BGB – Gewährleistung für Sachmängel.

Gesetzestext 1Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, dass ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. 2Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1172 BGB – Eigentümergesamthypothek.

Gesetzestext (1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu. (2) 1Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht, nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2089 BGB – Erhöhung der Bruchteile.

Gesetzestext Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein. Rn 1 Hat der Erblasser eine Person oder mehrere Personen als Erben zu Bruchteilen, die in der Summ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 60 BGB – Zurückweisung der Anmeldung.

Gesetzestext Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. Rn 1 Die registergerichtliche Prüfungspflicht erstreckt sich auf die Voraussetzungen der §§ 56–59 und auf die allg materielle Rechtmäßigkeit des Vereins (vgl KG NZG 20, 1113). Das Registergericht prüft die formelle Ordnungsmäß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1424 BGB – Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke.

Gesetzestext 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. 2Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört. Rn 1 Der Zustimmung des nicht ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 29 ROM I – Inkrafttreten und Anwendbarkeit.

Gesetzestext Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 17. Dezember 2009, mit Ausnahme des Artikels 26, der ab dem 17. Juni 2009 gilt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedsta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1106 BGB – Belastung eines Bruchteils.

Gesetzestext Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. Rn 1 Ideelle Teile eines Grundstücks sind, wie in §§ 1095, 1113, nur belastbar, wenn sie Miteigentumsanteile nach den §§ 741 ff, §§ 1008 ff sind. Rn 2 Nicht selbstständig belastbar sind Gesamthandsanteile sowie Bruchteile eines Alleinei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1487 BGB – Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge.

Gesetzestext (1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtigten Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen sich nach den für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 1419, 1422 bis 1428, 1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der §§ 1436, 1445; der überlebende Ehegatte hat die r...mehr