Fachbeiträge & Kommentare zu Kindesunterhalt

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Bosnien und Herzegowina / a) Kindesunterhalt nach der Scheidung

Rz. 84 Die Entscheidung über den Kindesunterhalt ist wesentlicher Bestandteil des Scheidungsurteils und vom Gericht von Amts wegen zu erlassen. Unterhaltsberechtigt sind minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder bis zum 26. Lebensjahr, die sich noch in einer Ausbildung befinden oder keine ausreichenden eigenen Mittel für ihren Lebensunterhalt besitzen oder arbeitsunfähig...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Kindesunterhalt nach der Scheidung

Rz. 142 Die in Art. 233, 253–268 FamG RS enthaltenen Regelungen unterscheiden sich – abgesehen davon, dass eine notarielle Vereinbarung hierüber im FamG RS nicht vorgesehen ist (wohl deshalb, weil zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Gesetzes die Einführung des Notariats noch nicht abzusehen war) – nicht von denjenigen des FamG FBiH (siehe Rdn 84).mehr

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Tschechische Republik / a) Kindesunterhalt

Rz. 96 Die Ehegatten können die Höhe des Kindesunterhalts einvernehmlich regeln. Treffen sie im Vorfeld der Scheidung keine Vereinbarung, muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden (§ 755 Abs. 3 BGB). Vereinbarungen der Eltern, die einen Elternteil von der Unterhaltspflicht befreien, sind dem Kind gegenüber unwirksam. Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kan...mehr

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Niederlande / c) Kindesunterhalt

Rz. 106 Eltern sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, für die Kosten von Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen (Art. 1:404 Abs. 1 BW). Dabei ist es unerheblich, ob zwischen Eltern und Kind eine "familienrechtliche Beziehung" besteht. Diese Pflicht obliegt auch dem Erzeuger und mit diesem gleichgestellte Personen, wenn das Kind nicht s...mehr

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Frankreich / 9. Kindesunterhalt

Rz. 203 Nach Art. 373–2–2 CC ist bei getrenntlebenden Ehegatten der Ehegatte, bei dem das Kind nicht lebt, barunterhaltspflichtig, wobei der Unterhalt zu Händen des betreuenden Ehegatten zu zahlen ist. Die Höhe und die Modalitäten der Unterhaltszahlung können von den Ehegatten einvernehmlich vertraglich festgesetzt werden, wobei diese Vereinbarung gerichtlich zu genehmigen i...mehr

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Niederlande / d) Neue Regelung des Kindesunterhaltrechts

Rz. 107 Zwei Abgeordnete, Recourt und van der Steur,[114] haben am 17.2.2015 einen Initiativ-Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht: die Kindesunterhaltsreform, die eine Änderung des heutigen Kindesunterhaltrechts beinhaltet. Richter brauchen nicht mehr den Kindesunterhalt zu berechnen. Stattdessen müssen die Eltern mit einem neuen Rechensystem (mit einem "Internettool") di...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / d) Betreuung der Kinder

Rz. 147 Die elterliche Verantwortung, die mit der Kindschaftsrechtsreform von 2012/2013 (Gesetz vom 10.12.2012, Nr. 219; D.Lgs. vom 28.12.2013, Nr. 154) teilweise novelliert wurde, steht unverändert beiden Ehegatten zu. Das Gericht hat zu entscheiden, wem die Kinder zur Betreuung zugewiesen werden. Vorrangig ist nach dem am 24.1.2006 verabschiedeten Gesetz die gemeinsame Bet...mehr

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Tschechische Republik / VII. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 99 Bei den Scheidungsfolgen, soweit sie nur die Ehegatten betreffen (insbesondere also die Vermögensaufteilung und den nachehelichen Unterhalt), handelt es sich um persönliche und vermögensrechtliche Verhältnisse zwischen den Ehegatten. Das anwendbare Recht für die persönlichen Beziehungen wird gemäß § 49 IPRG festgelegt (vgl. Rdn 38). Das anwendbare Recht für den Güters...mehr

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Niederlande / VIII. Ehescheidungsverfahrensrecht

Rz. 135 Art. 815–828, § 1 Titel 6 von Buch 3 der niederländischen ZPO (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering, Rv) regelt das Verfahren in Ehescheidungsangelegenheiten. Obwohl der Gesetzgeber für sämtliche familienrechtliche Verfahren ein Antragsverfahren angestrebt hat, sind dennoch in manchen Fällen Verfahren noch immer auf Ladung anzuwenden. Zu denken ist an das "kort ge...mehr

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Bulgarien / 4. Scheidungsverbund

Rz. 75 Im Scheidungsurteil entscheidet das Gericht über die elterliche Sorge, die persönlichen Beziehungen zu den Kindern, den Kindesunterhalt, die Nutzung der Familienwohnung, den nachehelichen Unterhalt und den Familiennamen (Art. 322 Abs. 2 S. 2 ZPO).mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / VII. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 86 Das allgemeine Scheidungsstatut gilt auch für den Scheidungsunterhalt und den Kindesunterhalt. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Art. 8 des Haager Abkommens vom 2.10.1973 (vgl. Rdn 32).mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Vereinbarungen über sonstige Scheidungsfolgen

Rz. 151 Für Vereinbarungen über den Kindesunterhalt und über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht gilt Entsprechendes wie in der FBiH (siehe Rdn 84).mehr

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Polen / 2. Verfahren

Rz. 65 Begeht ein Ehegatte die gerichtliche Trennung, der andere Ehegatte die Scheidung, spricht das Gericht die Scheidung aus, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind (Art. 61/2 § 2 FVGB). Eine spätere Scheidung nach Ausspruch der gerichtlichen Trennung ist möglich, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Scheidung deren Voraussetzungen vorliegen. Das Gericht entscheidet von ...mehr

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Griechenland / 3. Vereinbarungen nach der Scheidung

Rz. 99 Die Vereinbarungen der geschiedenen Ehegatten betreffend ihre persönlichen oder vermögensrechtlichen Beziehungen sind absolut frei. So können die ehemaligen Ehegatten den vom Gericht zugesprochenen Unterhalt ändern oder auf ihn für die Zukunft verzichten. Darüber hinaus können sie schriftlich vereinbaren, dass der Unterhalt pauschal geleistet wird, da die Regelung des...mehr

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Frankreich / b) Einvernehmliche gerichtliche Scheidung

Rz. 158 Sind gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden, die auf ihrem Recht, vom Familienrichter angehört zu werden, bestehen, oder steht einer der Ehegatten unter einem gesetzlichen Schutzregime, z.B. unter Vormundschaft, so kann eine einvernehmliche Scheidung nach Art. 229–2 CC nur gerichtlich ausgesprochen werden. Auch die gerichtliche einvernehmliche Scheidung setzt gem....mehr

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Tschechische Republik / VIII. Scheidungsverfahren

Rz. 101 Die Regelung der Ausübung der elterlichen Sorge für die Zeit nach der Scheidung nebst Kindesunterhalt sowie etwaiger weiterer, hiermit zusammenhängender Fragen, wie z.B. Umgangs- und Besuchsrecht, ist Gegenstand eines eigenständigen gerichtlichen Verfahrens nach § 452 des Gesetzes Nr. 292/2013 GBl., das dem Scheidungsverfahren vorgeschaltet sein muss (siehe Rdn 55). ...mehr

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Tschechische Republik / 5. Elterliche Sorge

Rz. 95 Die gerichtliche Entscheidung über die Rechte und Pflichten der Eltern zu ihren Kindern im Vorfeld einer Scheidung kann durch eine Vereinbarung der Ehegatten ersetzt werden. Die Eltern können über die Ausübung der elterlichen Sorge sowie über weitere Kindesangelegenheiten (Umgangsrecht, Kindesunterhalt u.Ä.) eine einvernehmliche Regelung erzielen. Soweit die Vereinbar...mehr

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Kroatien / 2. Zeitpunkt und Form

Rz. 82 Der Ehevertrag über erlangtes und zukünftiges Vermögen ist in schriftlicher Form zu verfassen, wobei die Unterschriften der Ehegatten beglaubigt sein müssen (Art. 40 Abs. 3 FamG). Eine Beurkundung ist nicht notwendig. Der Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden. Nach deren Beendigung kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen werden. Die ...mehr

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Portugal / V. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 93 Die Scheidungsfolgen sind vom Gesetz weitgehend streng vorgegeben – in Abhängigkeit von der gerichtlichen Feststellung des Allein- oder hauptsächlichen Verschuldens eines der Ehegatten (siehe Rdn 61). Damit wird auch klargestellt, dass die Parteien zumindest bei der Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten keinen Raum für vertragliche Vereinbarungen für die Sch...mehr

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Russland / 5. Auslandsberührung

Rz. 98 In Fällen mit Auslandsberührung ist für die Feststellung und Anfechtung der Abstammung das Recht des Staates maßgeblich, dem das Kind angehört (Art. 162 Abs. 1 FGB). Das Verfahren richtet sich auf dem Territorium der RF nach russischem Recht. Sofern die standesamtliche Feststellung der Abstammung nach russischem Recht zulässig ist, kann diese von den im Ausland wohnen...mehr

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Dänemark / VII. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen, Verfahren, internationale Zuständigkeit

Rz. 156 Maßgeblich für die Behandlung von Ehesachen und damit zusammenhängender Unterhaltsprobleme ist ausschließlich die lex fori. Den Parteien kommt keine Rechtswahlmöglichkeit zu.[109] Prozessuale Besonderheiten gelten, wenn einer der Ehegatten keinen Aufenthalt im Inland hat. Trotz der grundsätzlichen Anerkennung ausländischer Ehescheidungen (siehe Rdn 123) folgt daraus ...mehr

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Bulgarien / VI. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 99 Gemäß Art. 38 Abs. 1 FamKodex können die Ehegatten ehevertraglich Regelungen insbesondere vorsehen über:mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung

Rz. 86 Das FamG FBiH sieht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten sich über das Sorgerecht, den Kindesunterhalt, das Umgangsrecht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, und den Ehegattenunterhalt einig sind. Eine solche Vereinbarung muss, soweit sie das Kind betrifft, in dessen Interesse sein, anderenfalls w...mehr

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Finnland / Literaturtipps

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Finnland / II. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 61 Der Unterhalt ist in den §§ 46–51 AL geregelt. Grundgedanke ist, dass die Ehegatten nach erfolgter Scheidung selbst für ihren Unterhalt verantwortlich sind. Nachehelicher Unterhalt ist in Finnland die absolute Ausnahme. Unterhaltsforderungen werden in etwa 2 % der Scheidungsfälle erhoben.[31] Einen Anspruch auf Erhaltung des Lebensstandards gibt es nicht.[32] Da die "...mehr

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Russland / II. Unterhalt

Rz. 76 Den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt regelt Art. 90 FGB. Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist die Leistungsfähigkeit des verpflichteten geschiedenen Ehegatten. Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat:mehr

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§ 2 Deutsches International... / ff) Vorfragenanknüpfung

Rz. 29 Vorfragen werden auch von vielen Anhängern der selbstständigen Vorfragenanknüpfung (siehe Rdn 37) unselbstständig angeknüpft, soweit sich die Anknüpfung der Hauptfrage aus einer Abkommensvorschrift ergibt.[57] Hierdurch soll verhindert werden, dass die Gerichte der Abkommensstaaten letztlich doch abweichend urteilen, indem sie die für den geltend gemachten Anspruch en...mehr

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Türkei / II. Unterhalt

Rz. 138 Das Gericht trifft von Amts wegen nach Eröffnung des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens die während der Dauer des Verfahrens notwendigen Maßnahmen, die insbesondere für Unterkunft, Lebensunterhalt und Verwaltung der Vermögen von Ehegatten und für Pflege und Schutz der Kinder erforderlich sind (Art. 169 türkZGB). Rz. 139 Dieses Recht auf Unterhalt wird weder im Urtei...mehr

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Griechenland / 4. Vereinbarungen während des Getrenntlebens im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung

Rz. 100 Solche Scheidungsvereinbarungen betreffen die Beziehungen der Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung, obwohl sie in vielen Fällen bereits vor der Scheidung getroffen werden. Scheidungsverträge werden heutzutage allgemein als gültig anerkannt, wenngleich, nach Einführung der einvernehmlichen Scheidung Scheidungsvereinbarungen eine geringere Bedeutung erfahren. Aufg...mehr

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Belgien / 1. Vor der Ehe

Rz. 156 Vor der Ehe können in einem Ehevertrag nur die güterrechtlichen Auswirkungen der Scheidung geregelt werden. Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht kann grundsätzlich nicht rechtsgültig vereinbart werden. Einzige Ausnahme bildet eine diesbezügliche Vereinbarung gem. Art. 1388 Abs. 2 ZGB für den Fall, dass mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Vereinbarung einen ...mehr

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Kroatien / 1. Familienunterhalt

Rz. 14 Soweit es Ehegatten angeht, regelt das FamG den Familienunterhalt in einer Ehe, in der noch kein Scheidungs- oder Aufhebungsantrag gestellt wurde, nur sehr sporadisch. Art. 281–287 FamG stellen diesbezüglich (im Rahmen der Allgemeinen Vorschriften für alle Arten von Unterhalt) nämlich lediglich die grundsätzliche Verpflichtung der Ehegatten zum wechselseitigen Unterha...mehr

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Schweiz / a) Nach vereinheitlichtem Recht

Rz. 59 Die Zuständigkeit[95] für die Kindesbelange – namentlich für Anordnungen der Kinderzuteilung, für die Regelung des Besuchsrechts und für sämtliche weiteren Kindesschutzmaßnahmen (vgl. Art. 176 Abs. 3 ZGB) – richtet sich zwingend nach den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet ...mehr

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Schweiz / 3. Anerkennung

Rz. 68 Für die Anerkennung von in einem Vertragsstaat ergangenen Unterhaltsentscheidungen sind das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973[113] sowie das LugÜ maßgebend. Die Anerkennung von Unterhaltsentscheidungen aus Nichtvertragsstaaten richtet sich nach Art. 50 i.V.m. Art. 25 ff. IPRG (Ehegattenunterhalt) bzw...mehr

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Niederlande / 4. Elternschaftsplan

Rz. 76 Mehr Erfolg hatte der damalige Justizminister mit dem Elternschaftsplan bei Ehescheidung. Seit dem 1.3.2009 ist das Gesetz zur Änderung von Buch 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Zivilprozessordnung im Zusammenhang mit der Förderung der fortbestehenden Elternschaft nach der Trennung und der Abschaffung der Möglichkeit, eine Ehe in eine registrierte Partnerschaft...mehr

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Kroatien / II. Scheidungsverfahren

Rz. 40 Das Scheidungsverfahren kann nach kroatischem Recht von beiden Eheleuten einvernehmlich oder auch von einem Ehegatten eingeleitet werden (Art. 50 Abs. 1 FamG). Auch ein Geschäftsunfähiger kann die Scheidung beantragen (Art. 50 Abs. 2 FamG). Die Scheidung kann jedoch während der Schwangerschaft und bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes vom M...mehr

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Katalonien / IV. Sonstige Scheidungsfolgen

Rz. 37 Die Zuweisung des Gebrauchs der Familienwohnung und des Hausrats ist eine sehr wichtige wirtschaftliche Nebenfolge der Trennung, Scheidung oder Nichtigkeit der Ehe. Grundsätzlich steht es den Eheleuten frei zu vereinbaren, wie der Gebrauch der Familienwohnung nach der Trennung geregelt werden soll. Sollte die Entscheidung der Ehegatten allerdings den Kindern schaden, ...mehr

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Kroatien / 2. Trennungs- und Scheidungsunterhalt

Rz. 15 Nähere Regelungen enthält das FamG demgegenüber über den Trennungs- und Scheidungsunterhalt, wobei es nicht wie im deutschen Recht zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt differenziert. Es gibt nur einen Ehegattenunterhaltsanspruch. Dieser stellt, wie in Deutschland, einen einseitigen Individualanspruch eines Ehegatten, der in Geld zu erfüllen ist, dar. Jedoch...mehr

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Bosnien und Herzegowina / Literaturtipps

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Tschechische Republik / III. Scheidungsverfahren

Rz. 55 Die Ehe kann auf Antrag eines Ehegatten durch das Gericht geschieden werden. Anwaltszwang besteht nicht. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, falls noch mindestens ein Ehegatte hier seinen Wohnsitz hat, hilfsweise das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat, und weiterhin hi...mehr

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Österreich / a) Der Unterhalt nach den §§ 66 f. EheG

Rz. 162 Grundgedanke der §§ 66 f. EheG ist, dass der schuldige Ehegatte den schuldlosen nach Möglichkeit unterstützen muss, sofern dieser auf eine solche Hilfe angewiesen ist. Voraussetzung dafür ist, dass im Zuge einer Verschuldensscheidung [252] das alleinige oder überwiegende Verschulden eines Teils an der Scheidung ausgesprochen wird (zum Schuldausspruch siehe Rdn 106, 12...mehr

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Russland / 2. Gerichtliche Scheidung

Rz. 58 Die Gerichte sind für die Ehescheidung nur in den folgenden gesetzlich geregelten Fällen zuständig (Art. 21 FGB):mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll 2007 gebunden sind

Rz. 229 Eine in einem Mitgliedstaat, der durch eine Ratifikation des Haager Protokolls von 2007 (HUntProt, siehe Rdn 279 ff.) gebunden ist (mithin nicht Großbritannien und Dänemark), ergangene Entscheidung wird nach Art. 17 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf und ohne dass die Anerkennung an...mehr

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Bulgarien / 3. Einvernehmliche Scheidung

Rz. 69 Die einvernehmliche Scheidung genießt stets Vorrang. Nach Art. 49 Abs. 2 FamKodex und Art. 321 Abs. 2 ZPO muss das Gericht die Parteien ausdrücklich auf die Möglichkeit der Streitbeilegung qua Mediation oder einvernehmlicher Scheidung hinweisen. Die Mediation unterbricht das Scheidungsverfahren (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Der Prozess endet, falls ihn die Ehegatten binnen s...mehr

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Großbritannien: England und... / b) Financial Provision Orders

Rz. 52 Zur finanziellen Versorgung eines Ehegatten kann das Gericht gem. s. 23 MCA 1973 wahlweise folgende Anordnungen treffen:mehr

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Katalonien / 2. Vereinbarungen über die Folgen einer bereits eingetretenen Familienauflösung

Rz. 42 Die einvernehmliche private Regelung der Folgen einer Trennung, Scheidung oder Nichtigkeit der Ehe wird durch ein sog. Regelungsabkommen (conveni regulador) bestimmt. Die Änderung des spanischen Zivilgesetzbuches und der Zivilprozessordnung durch das oben genannte Gesetz 15/2015 hat die außergerichtliche Trennung und Scheidung in Spanien eingeführt. Das katalanische G...mehr

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Dänemark / Literaturtipps

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Portugal / III. Unterhalt

Rz. 80 Die Bestimmungen über die Wirkungen der Scheidung (Art. 1788–1793 CC) – wie auch die über die Trennung von Person und Vermögen (Art. 1794–1795-D CC) – enthalten keine eigene Regel über den Unterhalt. Die Sonderregeln über Unterhaltsansprüche und -verpflichtungen bei Trennung bzw. Scheidung finden sich in den Normen über den Unterhalt (Alimentos) in den Art. 2003–2020 ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Multilaterale Übereinkommen

Rz. 13 Daneben gilt mittlerweile aber auch eine Reihe von internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet des Familienrechts. Für Deutschland von besonderer Bedeutung sind folgende internationalen Abkommen:mehr

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Deutschland / 3. Ehevertragsfreiheit

Rz. 107 Die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen zwischen den Ehegatten sind nach dem Gesetz dispositiv (für das Güterrecht siehe §§ 1408 Abs. 1, 1378 Abs. 3 S. 2 BGB; für den Versorgungsausgleich siehe § 1408 Abs. 2 BGB, § 6 VersAusglG; für den nachehelichen Unterhalt siehe § 1585c BGB). Es besteht also im Grundsatz Ehevertragsfreiheit.[103] Diese findet allerdings ihre Gr...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Verhältnis zu staatsvertraglichem Recht

Rz. 14 Für Unterhaltsfragen ist die EuGVO (siehe Rdn 36 ff.) vorrangig bzw. das Haager Übereinkommen vom 2.10.1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUntÜ; siehe Rdn 316 ff.) oder das Haager Übereinkommen vom 15.4.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (HKindUntÜ...mehr