Fachbeiträge & Kommentare zu Jahresabschluss

Beitrag aus Steuer Office Gold
Allgemeine digitale Aufbewa... / 2.1.4 Muss ein digital aufgestellter Jahresabschluss eine elektronische Unterschrift tragen, um formwirksam zu sein?

Bzgl. Unterschrift des Kaufmanns: Der Jahresabschluss ist künftig schriftlich aufzustellen (§ 245 Satz 1 HGB-E) – dabei wird klargestellt, dass die schriftliche Form i. S. d. § 126 BGB (inklusive Unterzeichnung) vorgeschrieben ist, die aber durch die elektronische Form i. S. d. § 126a BGB (versehen mit qualifiziert elektronischer Signatur) ersetzt werden darf und dass bereit...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Allgemeine digitale Aufbewa... / 2.2.27 Die Mandanten sind gesetzlich zur Aufbewahrung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Sollten Steuerberater den Jahresabschluss ebenfalls aufbewahren, auch wenn sie dazu nicht vom Mandanten beauftragt wurden?

Der Steuerberater hat eine Pflicht zur Führung der Handakten nach § 66 StBerG; Aufbewahrungspflicht für Handakten beträgt zehn Jahre – sofern Jahresabschlüsse darunter fallen und Bestandteil der Handakte sind, ergibt sich daraus eine Pflicht zur Aufbewahrung. Daneben ist zur Aufbewahrung zu raten (Haftungsfragen, Tätigkeitsnachweis etc.).mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Allgemeine digitale Aufbewa... / 2.2.43 Kann das Datum der fortgeschrittenen elektronischen Signatur (= Datum der Bescheinigung) vom Datum auf dem Jahresabschluss abweichen?

Das Signaturdatum entspricht dem Zeitpunkt der Signatur, nicht notwendigerweise dem Erstellungs- oder Ausstellungsdatum des Dokumentinhalts (z.B. Jahresabschluss). Eine Abweichung zwischen Signaturdatum und Abschlussdatum ist somit möglich und zulässig – solange das Datum im Abschluss selbst korrekt ist.mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Grundlagen der Währungsumrechnung im Jahresabschluss

I. Notwendigkeit zur Währungsumrechnung Rn. 8 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die Notwendigkeit zur Währungsumrechnung im JA ist immer dann gegeben, sofern es sich um Geschäftsvorfälle handelt, die zu irgendeinem Zeitpunkt in einer anderen Währung als der, in der bilanziert wird, abzuwickeln sind. Folgende Unterscheidungen lassen sich hierbei treffen:mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Jahresabschluss

a) Grundsätzliche Regelung Rn. 30 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Offenlegungspflicht für den JA betrifft bei allen unmittelbar nach § 325 offenlegungspflichtigen UN gemäß § 264 die Bilanz, die GuV sowie den Anhang. In den §§ 326, 327 sind allerdings Erleichterungen für kleine und mittelgroße KapG sowie Kleinst-KapG kodifiziert. Diese befreien kleine KapG von der Pflicht zur Of...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Allgemeine digitale Aufbewa... / 2.2.26 Wie dokumentiert man korrekt die zeitliche Reihenfolge von Jahresabschluss, Vollständigkeitserklärung, Steuererklärung; E-Bilanz-Zustimmung etc.?

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Beitrag aus Steuer Office Gold
Allgemeine digitale Aufbewa... / 2.1.6 Muss der aufgestellte und/oder der festgestellte Jahresabschluss vom Mandanten (digital) unterzeichnet werden und muss der Steuerberater dies überprüfen?

Die derzeitigen Vorschriften gelten weiterhin, lediglich der Prozess der Unterzeichnung findet digital statt. Siehe Frage 8; Änderungen durch CSRD-UmsG (Aufstellungslösung). Somit hat der Steuerberater, soweit kein abweichender Auftrag erteilt wird, auch keine Verpflichtung die Unterzeichnung zu prüfen.mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Allgemeine digitale Aufbewa... / 2.1.1 Ist eine digitale Aufbewahrung des Jahresabschlusses möglich?

Nach § 245 HGB ist der Jahresabschluss vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. Nach Ansicht des Bundesministeriums der Justiz kann die Unterzeichnung des Jahresabschlusses schon heute durch die elektronische Form ersetzt werden. Die im Regierungsentwurf zum CSRD-Umse...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Jahresabschluss

Rn. 11 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der AR hat zu prüfen, ob der JA den gesetzlichen Vorschriften sowie Vorgaben der Satzung entspricht (Prüfung auf Rechtmäßigkeit). Diese Anforderungen decken sich insoweit mit denen, die an den AP gemäß § 317 Abs. 1 Satz 2 gestellt werden. Sofern eine externe Prüfungspflicht besteht, wurde der JA bereits durch den AP des UN geprüft und der AR ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Bindung der Hauptversammlung an den festgestellten Jahresabschluss (Satz 2)

Rn. 5 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Nach § 174 Abs. 1 Satz 2 AktG ist die HV an den festgestellten JA gebunden. Zu einer Änderung des festgestellten JA ist die HV unabhängig von der Feststellungskompetenz von Vorstand und AR einerseits (vgl. § 172 AktG) sowie HV andererseits (vgl. § 173 AktG) nicht befugt (vgl. Hüffer-AktG (2025), § 174 AktG, Rn. 3). Der HV ist es verboten, mehr...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Grundsätzliche Übernahme des Unterbewertungsbetrags in den Jahresabschluss

Rn. 3 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 261 Abs. 1 AktG regelt den Fall, dass die abschließenden Feststellungen des Sonderprüfers (vgl. § 259 Abs. 2 AktG) rechtskräftig geworden sind, weil das Gericht nicht innerhalb der Monatsfrist des § 260 Abs. 1 Satz 1 AktG angerufen wurde. Rn. 4 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Das Gesetz geht davon aus, dass der JA, in dem die bemängelten Posten ent...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Bindung von Vorstand und AR an Erklärungen über den Jahresabschluss (§ 175 Abs. 4 AktG)

Rn. 15 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Mit Einberufung der HV sind Vorstand und AR nach § 175 Abs. 4 Satz 1 AktG an ihre Erklärungen über den JA (vgl. §§ 172, 173 Abs. 1 AktG) gebunden. Umstritten ist dabei, ob sich § 175 Abs. 4 AktG auch auf eine inhaltliche Bindung bezieht. Die h. M. legt § 175 Abs. 4 AktG unter Bezugnahme auf den maßgeblichen RegE restriktiv aus und gelangt zu ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Offenlegung bei Änderung des Jahresabschlusses

Rn. 37 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Wird ein JA nachdem die ursprüngliche Version offengelegt wurde, geändert, ist nach § 325 Abs. 1b Satz 1 die Änderung offenzulegen. Dies gilt selbst dann, wenn die Änderung erst Jahre nach der erstmaligen Offenlegung stattfindet (vgl. so auch ADS (2000), § 325, Rn. 87; Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 46). Auch für den Fall, dass nach Fe...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Offenlegung des Jahresabschlusses bei Fehlerfeststellung im Rahmen des Enforcementverfahrens

Rn. 41 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Besondere Bedeutung erlangen nachträgliche Änderungen des JA im Zusammenhang mit der Prüfung von UN-Abschlüssen durch die BaFin, die für solche UN von Relevanz ist, die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG die BRD als Herkunftsstaat haben. Zum Umfang der Prüfung durch die BaFin zählt nach § 107 Abs. 1 Satz 5 W...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Allgemeine digitale Aufbewa... / 2.1.2 Ist die ausschließliche digitale Archivierung von Vollmachten, Steuererklärungen, Jahresabschlüssen, Beraterverträgen oder Vergütungsvereinbarungen zulässig?

Bzgl. der den Kaufmann betreffenden gesetzlichen Aufbewahrungspflicht, ist zwischen Jahresabschlüssen und Eröffnungsbilanzen (§ 257 Abs. 3 HGB, § 147 Abs. 2 AO) sowie anderen Unterlagen i. S. V. § 257 Abs. 1 HGB und § 147 Abs. 1 AO zu unterscheiden. Vollmachten, Beraterverträge und Vergütungsvereinbarungen dürften regelmäßig unter letztere fallen. § 257 Abs. 3 HGB regelt, das...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Allgemeine digitale Aufbewa... / 2.2.33 Dürfen Steuerberater auch ohne ausdrücklichen Auftrag Jahresabschlüsse und Steuerunterlagen des Mandanten archivieren?

Der Steuerberater hat eine Pflicht zur Führung der Handakten nach § 66 StBerG. Die Aufbewahrungspflicht für Handakten beträgt zehn Jahre – sofern Jahresabschlüsse und Steuerunterlagen darunterfallen und Bestandteil der Handakte sind, ergibt sich daraus eine Pflicht. Ansonsten ist dies abhängig von der zivilrechtlichen Vereinbarung (Steuerberatervertrag) zwischen Steuerberate...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat

I. Feststellung durch Billigung des Aufsichtsrats Rn. 2 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Im Normalfall erfolgt die Feststellung durch Vorstand und AR (vgl. § 172 Satz 1 (1. Halbsatz) AktG), und zwar, indem der AR den vom Vorstand aufgestellten JA billigt. Die Feststellung des JA macht den JA zu einem endgültigen (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 172, Rn. 21; Hüffer-AktG (2025), § 172, ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Änderung festgestellter Jahresabschlüsse

Rn. 9 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die Zulässigkeit von Änderungen des festgestellten JA ist umstritten. Hierbei sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Bei Fehlen eines wirksamen Beschlussakts oder im Fall der Nichtigkeit des festgestellten JA liegt keine Änderung, sondern eine erstmalige (wirksame) Feststellung des JA vor. Diese ist (selbstverständlich) zuläss...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Allgemeine digitale Aufbewa... / 2.1.5 Welche Anforderungen gelten für die Digitalisierung und die anschließende digitale Aufbewahrung von Originalunterlagen der Mandanten, wie etwa unterschriebene Steuererklärungen oder Jahresabschlüsse?

In Papier erstellte und unterzeichnete Abschlüsse müssen im Original, das heißt in Papierform (siehe Frage 4) aufbewahrt werden. Digitale Exemplare können lediglich ergänzend erstellt werden, stellen aber nicht das Original dar. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift (auf Papier) besteht nur noch in Ausnahmefällen, z. B. bei nicht elektronischer Übermittlung der ESt-E...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Offenlegungszeitpunkt bei Nichtigkeit des Jahresabschlusses

Rn. 90 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Wurde die Nichtigkeit des JA nach erfolgter Offenlegung festgestellt und muss infolgedessen erneut aufgestellt werden, haben die gesetzlichen Vertreter ihre Pflicht zur RL nicht erfüllt (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 34ff.). Zur Einhaltung der Frist nach § 325 kann die Offenlegung des nichtigen JA deshalb ebenfalls nicht mehr gelten und der Fris...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Anwendung der Vorschriften für die Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 173 Abs. 2 AktG)

I. Anwendung der Aufstellungsvorschriften (§ 173 Abs. 2 Satz 1 AktG) Rn. 11 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die HV besitzt das Recht, den vorgelegten JA zu ändern. Gemäß der Regelung in § 173 Abs. 2 Satz 1 AktG sind dabei die Vorgaben des materiellen Bilanzrechts – namentlich die der §§ 242 bis 256a, §§ 264 bis 288 sowie §§ 150 bis 160 AktG – einzuhalten. Eine solche gesetzliche Re...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Keine Änderung des festgestellten Jahresabschlusses (§ 174 Abs. 3 AktG)

Rn. 19 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 In § 174 Abs. 3 AktG wird über die Bindungswirkung nach § 174 Abs. 1 Satz 2 AktG hinaus festgeschrieben, dass die Beschlussfassung auch bilanziell keinerlei Auswirkungen auf den bereits festgestellten JA hat, vielmehr die Auswirkungen erst in den nächsten JA einfließen.mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung (§ 173 Abs. 1 Satz 1 AktG)

I. Zuständigkeit der Hauptversammlung infolge Übertragungsbeschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat Rn. 3 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der erste Fall, für den § 173 Abs. 1 Satz 1 (1. Alternative) AktG die Möglichkeit einer Feststellung des JA durch die HV vorsieht, ist bei Vorliegen eines Übertragungsbeschlusses durch Vorstand und AR gegeben. Da das Gesetz keinen gemeinsamen B...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Offenlegung bei Nichtigkeit des Jahresabschlusses

Rn. 34 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Da bisher die Prüfung des BAnz-Betreibers nicht die Nichtigkeit des eingereichten JA umfasste, ist davon auszugehen, dass dies auch nicht in den Verantwortungsbereich der das UN-Register führenden Stelle fällt (vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 16). Daraus folgt, dass auch offensichtlich nichtige JA von der das UN-Register führenden Stelle als Überm...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Einstellungen in die Gewinnrücklage bei Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung (§ 58 Abs. 1 AktG)

Rn. 20 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 58 Abs. 1 AktG regelt für den (seltenen) Fall der Feststellung des JA durch die HV (vgl. § 173 Abs. 1 AktG) und des Vorhandenseins einer entsprechenden Satzungsregel die Möglichkeit der Dotierung der anderen Gewinnrücklagen. Dieser Fall ist von der Rücklagenbildung durch die HV i. R.d. Gewinnverwendung zu unterscheiden (vgl. § 58 Abs. 3 Akt...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Nichtbeachtung von Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses

Rn. 10 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Wie auch bei der erweiterten Berichtspflicht im Zusammenhang mit Überbewertungen kommt es auch bei von dem Sonderprüfer festgestellten Verstößen gegen die Gliederungsvorschriften nicht darauf an, ob diese Verstöße wesentlich sind und ggf. zur Nichtigkeit des JA führen (vgl. § 256 Abs. 4 AktG). Von der erweiterten Berichtspflicht wird jede fes...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Verhältnis zur Prüfung des Jahresabschlusses

Rn. 36 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 313 AktG gibt für die Prüfung des Abhängigkeitsberichts nur einen allg. Rahmen vor. Festzuhalten ist aber, dass der AP sich nicht nur mit der Überprüfung der Richtigkeit der tatsächlichen Angaben im Bericht anhand der Bücher und der Schriften der Gesellschaft begnügen kann, sondern darüber hinaus weitere und im Hinblick auf die Prüfung des ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Pflichten bei Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung (§ 175 Abs. 3 AktG)

Rn. 12 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Stellt – abweichend vom Regelfall – die HV den JA fest, so bestimmt § 175 Abs. 3 Satz 1 AktG, dass die gleichen Einberufungsvorschriften Anwendung finden wie für die normale ordentliche HV, bei der bereits eine Feststellung durch Vorstand und AR erfolgt ist. Das Gleiche gilt für die Billigung des KA durch die HV. Das bedeutet also, dass auch ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Änderung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung

Rn. 94 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Ändert die HV einen vom AP geprüften JA, so hat eine Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 stattzufinden. Gemäß § 173 Abs. 3 AktG sind Feststellungs- und Ergebnisverwendungsbeschlüsse, die vor Abschluss dieser Nachtragsprüfung gefasst werden, nichtig, wenn die Nachtragsprüfung nicht innerhalb der ersten zwei Wochen nach der Beschlussfassung mit ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Einstellungen in die Gewinnrücklage bei Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat (§ 58 Abs. 2 AktG)

Rn. 21 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Im Regelfall des § 172 Satz 1 AktG (Feststellung des JA durch Vorstand und AR) können Vorstand und AR bis zur Hälfte des Jahresüberschusses Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Satzung kann weitergehende Ermächtigungen vorsehen. Die Schranke bildet § 58 Abs. 2 Satz 3 AktG, wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkap....mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Einwendungen aus der Prüfung durch den Aufsichtsrat und Billigung des Jahresabschlusses (§ 171 Abs. 2 Satz 4 AktG)

Rn. 32 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Gemäß § 171 Abs. 2 Satz 4 AktG hat der AR am Ende seines Berichts zusammenfassend darzulegen, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen gegen die Vorlagen zu erheben sind und er den vom Vorstand aufgestellten JA billigt. Bestehen seitens des AR keine Einwendungen, so genügt die Mitteilung dieses Sachverhalts (vgl. ADS (1...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Allgemeine digitale Aufbewa... / 2.2.32 Können die Papier-Unterlagen nach dem Scannen vernichtet werden? Bedarf es bei der Vernichtung der Zustimmung des Mandanten?

Unterlagen nach § 257 Abs. 1 HGB bzw. § 147 Abs. 1 AO können grundsätzlich in digitaler Form aufbewahrt werden, wenn dies in GoBD-konformer Weise erfolgt. Die BStBK bietet hier eine Muster-Verfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen. Bei Vorliegen und Einhaltung der in der Verfahrensdokumentation beschriebenen Prozesse ist die Vernichtung von gescannten Papierunterlagen ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Allgemeine digitale Aufbewa... / 2.2.41 Reicht ein Freigabevermerk in einer E-Mail des Mandanten oder ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich?

Für Steuererklärungen u. ä. reicht eine Freigabe. Ein Jahresabschluss dagegen bedarf der Unterzeichnung durch den Kaufmann und kann nicht wie beispielsweise eine Steuererklärung lediglich freigegeben werden. Zur Frage, wie ein digital aufgestellter Jahresabschluss formwirksam unterzeichnet wird, siehe Frage 5.mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 6. Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)

Rn. 28 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Auch das sog. Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) vom 20.12.2012 (BGBl. I 2012, S. 2751ff.) brachte im Hinblick auf die §§ 334 und 335 Änderungen mit sich. Nach der am 14.03.2012 verabschiedeten Micro-R 2012/6/EU (ABl. EU, L 81/3ff. vom 21.03.2012) konnten bzw. können die Mitgliedstaaten nunmehr auch "Kapitalg...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Begriffsabgrenzungen im Rahmen der Wechselkursbestimmung

1. Begriff des Wechselkurses Rn. 11 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der Umrechnungs- oder auch Wechselkurs bezeichnet das Austauschverhältnis zweier Währungen zueinander (vgl. stellvertretend Königsmaier (2004), S. 122ff.; Beck-HdR, B 780 (2013), Rn. 12ff.). In der BRD war es in der Vergangenheit üblich, das Austauschverhältnis dergestalt auszudrücken, als der für eine oder hundert...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Allgemeine digitale Aufbewa... / 2.2.34 Gibt es Unterschiede in der Verantwortung für die Archivierung bei Erstellung versus bei Einreichung (z. B. E-Bilanz)?

Es sind jeweils die für das jeweilige Dokument – also den handelsrechtlichen Jahresabschluss ("Erstellung") oder die (steuerliche) E-Bilanz – geltenden handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten zu beachten. Wer diese Aufbewahrung verantwortlich übernimmt, ist abhängig von der zivilrechtlichen Vereinbarung (Steuerberatervertrag) zwischen Steuerberater und Mandant.mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Kursveränderungen nach dem Bilanzstichtag

a) Wechselkursveränderungen als wertaufhellende Tatsachen Rn. 25 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Für die Bewertung von Valutaposten gilt wie auch für Posten in inländischer Währung das in § 252 Abs. 1 Nr. 3 kodifizierte Stichtagsprinzip, d. h., grds. sind die am Abschlussstichtag geltenden Kurse maßgebend. In § 253 Abs. 4 heißt es ausdrücklich, dass die Gegenstände des UV mit dem g...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Stichtagsprinzip und Auswirkungen von Wechselkursveränderungen

1. Grundsatz Rn. 22 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Bei der Bewertung von VG und Schulden, die auf eine Fremdwährung lauten oder, wie etwa wie im Fall einer gegen Fremdwährung erworbenen Maschine, ursprünglich gelautet haben, können sich durch Wechselkursveränderungen eigenständige positive oder negative Erfolgsauswirkungen ergeben. Bei der Beurteilung dieser sog. Währungs- oder Ku...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. Nicht frei konvertierbare Währungen bzw. gespaltene Kurse

Rn. 20 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 § 256a geht von dem Normalfall aus, dass der Devisenkassamittelkurs ermittelt werden kann. Ist die Austauschbarkeit einer bestimmten ausländischen Währung während eines bestimmten Zeitraums oder auch auf längere Sicht jedoch nicht möglich oder bestehen Zwangskurse, so können hieraus erhebliche Bewertungsprobleme erwachsen. Da in solchen Fälle...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Kursveränderungen vor dem bzw. am Abschlussstichtag

Rn. 23 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Liegt der Zeitpunkt der Kursveränderung, wie etwa bei Quartals- bzw. unterjährigen Monatsabschlüssen, ausschließlich vor dem Abschlussstichtag, zu dem bilanziert wird, ist dies zwar für die Erstellung von evtl. Zwischenabschlüssen von Bedeutung, für die Bewertung zum Ende des GJ ergeben sich daraus jedoch keinerlei Auswirkungen. Rn. 24 Stand: ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Maßgeblicher Zeitpunkt – erste Bilanz nach Unanfechtbarkeit

Rn. 5 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Die Auswirkungen der abschließenden Feststellungen, nämlich der "Ertrag auf Grund höherer Bewertung gemäß dem Ergebnis der Sonderprüfung", sind jeweils im ersten JA, der nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Sonderprüfer aufgestellt wird, zu berücksichtigen (vgl. § 261 Abs. 1 Satz 1 AktG; ADS (1997), § 261 AktG, Rn. 3). Aus § 261 Abs....mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Übernahme der Ergebnisse der Sonderprüfung

Rn. 10 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 In dem nächsten JA sind grds. die Bilanzposten mit den von den Sonderprüfern festgestellten Werten oder Beträgen anzusetzen (vgl. § 261 Abs. 1 Satz 1 AktG). Insofern sind die Zahlen, so wie der Sonderprüfer sie nach § 259 Abs. 2 Satz 1 AktG festgestellt hat, vom Vorstand zu übernehmen. Die Unterbewertung muss in dem nächsten JA dadurch rückgä...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Berücksichtigung der Ergebnisse der Sonderprüfung bis in die Schlussphase der Abschlussarbeiten

Rn. 7 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Baumbach/Hueck ((1968), § 261 AktG, Rn. 3) stellen darauf ab, ob der JA schon festgestellt ist; sei dies noch nicht der Fall, solle auch nach bereits erfolgter AP eine Änderung unter Einbeziehung des höheren Ertrags und dessen Prüfung erforderlich sein. Auch Godin/Wilhelmi ((1971), § 261 AktG, Rn. 4) sind der Auffassung, dass, solange noch ein...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Historischer Kurs bzw. Stichtagskurs

Rn. 12 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der historische Kurs ist der Kurs, der im Zeitpunkt des Erwerbs, der Herstellung oder der Entstehung eines VG bzw. der Eingehung einer Schuld galt (vgl. DRS 25.7). Historische Kurse können auch als Durchschnittskurse ermittelt werden. Dies kann z. B. dann sinnvoll sein, wenn in einem bestimmten Zeitraum zahlreiche Einzeltransaktionen stattgef...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Stellungnahme

Rn. 9 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Letztgenannter Auffassung ist zuzustimmen. Für diese spricht schon der Wortlaut des Gesetzes in § 261 Abs. 1 Satz 1 AktG. Eine Gleichstellung der Feststellung mit der vom Gesetzgeber verwendeten Formulierung der "Aufstellung des JA" ist contra legem und aus diesem Grunde abzulehnen. Auch scheint die Forderung nach klarer Fristsetzung i. S. d. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Unwesentliche oder keine Unterbewertung (§ 259 Abs. 3 AktG)

Rn. 23 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Stellt der Sonderprüfer fest, dass die bemängelten Posten nicht oder nur unwesentlich unterbewertet sind, so hat er auch hierüber in einer abschließenden Feststellung zu berichten. Der Wortlaut der entsprechenden abschließenden Feststellung, die den Charakter eines Negativtestats hat, ist weitgehend durch das Gesetz vorgegeben. Zweckmäßigerwe...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Begriff des Wechselkurses

Rn. 11 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Der Umrechnungs- oder auch Wechselkurs bezeichnet das Austauschverhältnis zweier Währungen zueinander (vgl. stellvertretend Königsmaier (2004), S. 122ff.; Beck-HdR, B 780 (2013), Rn. 12ff.). In der BRD war es in der Vergangenheit üblich, das Austauschverhältnis dergestalt auszudrücken, als der für eine oder hundert ausländische Währungseinhei...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundsatz

Rn. 22 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Bei der Bewertung von VG und Schulden, die auf eine Fremdwährung lauten oder, wie etwa wie im Fall einer gegen Fremdwährung erworbenen Maschine, ursprünglich gelautet haben, können sich durch Wechselkursveränderungen eigenständige positive oder negative Erfolgsauswirkungen ergeben. Bei der Beurteilung dieser sog. Währungs- oder Kursgewinne bz...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Allgemeine digitale Aufbewa... / 2.2.44 Kann der Steuerberater mit seinem Mandanten vereinbaren, dass sowohl ein handschriftlich unterzeichneter Erstellungsbericht (bzw. Bescheinigung) als auch ein Exemplar in Dateiform mit fortgeschrittener elektronischer Signatur zur Verfügung gestellt wird?

Ja, das ist möglich und berufsrechtlich zulässig. Nach der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen vom März 2022 kann der Erstellungsbericht bei einem rein digitalen Prozess mit fortgeschrittener elektronischer Signatur versehen werden. Zugleich kann ein zusätzlicher Bericht in Papierform mit handschriftlicher U...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Kassa- bzw. Terminkurs

Rn. 13 Stand: EL 48 – ET: 02/2026 Käufe und Verkäufe von Devisen vollziehen sich zum einen auf dem Devisenkassa- und zum anderen auf dem Devisenterminmarkt. Die Unterscheidung betrifft die unterschiedlichen Zeitpunkte, zu denen die Geschäfte abgewickelt werden. Der Kassakurs ist dabei derjenige Kurs, der zum Zeitpunkt gilt, in dem ein Devisenkassageschäft abgeschlossen wird (...mehr