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Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen / 3.3 Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften nach § 264a HGB

Prof. Dr. Stefan Müller
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Größenklassen

Kapitalgesellschaften und diesen über § 264a HGB gleichgestellte Personengesellschaften ohne mindestens eine natürliche Person als Vollhafter haben stets den Jahresabschluss offenzulegen. Allerdings gibt es größenabhängige Erleichterungen; für deren Gewährung werden die Kapitalgesellschaften zunächst nach § 267 HGB in 3 Kategorien eingeteilt: große, mittelgroße und kleine Kapitalgesellschaften. Zudem wurden mit § 267a HGB zusätzlich innerhalb der kleinen Kapitalgesellschaften noch die Kleinstkapitalgesellschaften bestimmt. Dabei sind jeweils 3 Größenmerkmale zu berücksichtigen: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt, von denen in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils mindestens 2 überschritten sein müssen.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurden die Schwellenwerte zuletzt für Geschäftsjahre, die planmäßig am oder nach dem 1.1.2024 beginnen um 25 % erhöht. Nach Art. 93 Abs. 2 EGHGB dürfen § 267 Abs. 1 und 2, § 267a Abs. 1 und § 293 Abs. 1 Satz 1 HGB in der Neufassung bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.

Die Größenkriterien finden sich in § 267 HGB wie folgt:

Unternehmen gelten dann als "klein", wenn sie nicht an der Börse notiert sind bzw. dies angemeldet haben und wenn sie an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens 2 der nachfolgenden Schwellenwerte unterschreiten (Altwerte in Klammern):

  • Bilanzsumme 7,5 (6,0) Mio. EUR.
  • Umsatzerlöse 15,0 (12,0) Mio. EUR.
  • Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl 50.

Als "mittelgroß" gilt eine Gesellschaft, die diese Werte überschreitet und auch nicht kapitalmarktorientier...

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