Fachbeiträge & Kommentare zu Höhergruppierung

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Geltungsbereich des TV-L (§... / 4 Betrieblicher Geltungsbereich des TV-L

Der TV-L erstreckt sich auf alle Behörden, Dienststellen sowie auf Einrichtungen und Betriebe (je ohne eigene Rechtspersönlichkeit) der Mitglieder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbands der TdL. Einrichtungen und Betriebe, die in privater Rechtsform geführt werden, fallen nur dann unter den TV-L, wenn die Einrichtung oder der Betrieb Mitglied...mehr

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Arbeitszeugnis: Anspruch un... / 1.4 Zeitpunkt der Zeugniserteilung

Der Anspruch auf Zeugniserteilung entsteht nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Beendigung des Beschäftigungs- oder Berufsausbildungsverhältnisses.[1] Voraussetzung ist natürlich immer, dass der Arbeitnehmer die Erteilung des Zeugnisses beim Arbeitgeber beansprucht. Dabei darf man keine zu hohen Anforderungen an die Wortwahl des Zeugnisantrags stellen. Wünscht der Arbeitne...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 1.8.3 Berücksichtigung einer Höhergruppierung/Herabgruppierung zwischen dem 1.10.2005 und dem 1.10.2007

Wurde der Beschäftigte vor dem 1.10.2007 höhergruppiert, z. B. wegen Berücksichtigung eines Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs oder wegen Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit, so erhielt er in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entsprach, jedoch nicht weniger...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.3.1.1 TVÜ-VKA

Bei der Reform des Tarifrechts bestand frühzeitig Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien, dass es im TVöD keine Zeit-, Tätigkeits-, Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege mehr geben wird. Dies war in § 17 Abs. 5 Satz 1 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung ausdrücklich geregelt (vgl. hierzu die Erl. zu § 17). Da bei der Gestaltung der Entgelttabelle des TVöD nich...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.6.5 Überleitung in die Anlage E zum BT-K und zum BT-B (§ 29d)

Diese Regelungen betreffen ausschließlich Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) oder den Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) fallen. Abs. 1 Bis zum 31.12.2016 war in der Anlage 4 zum TVÜ-VKA die sog. Kr-Anwendungstabelle enthalten. Wie der bis zum 31.12.2016 geltenden Protok...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.6.4 Besondere Überleitungsregelungen (§ 29c)

Grundsätzlich erfolgt die Überleitung entgeltgruppen-, stufen- und betragsgleich. Ein Beschäftigter z. B. der EG 6 Stufe 5 mit einer Stufenlaufzeit von 3 Jahren in Stufe 5 wird in EG 6 Stufe 5 mit demselben (bisherigen) Tabellenentgelt übergeleitet und erreicht die Stufe 6 nach weiteren 2 Jahren. Allerdings haben sich durch die Entgeltordnung einige Änderungen ergeben, die b...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.2.3 Stufenzuordnung der Angestellten (§ 6 TVÜ)

Die Stufenzuordnung gem. § 6 ist der 3. Schritt der Überleitung der Angestellten in den TVöD. Abs. 1 (Grundsatz) Für die Stufenzuordnung der Angestellten haben die Tarifvertragsparteien eine pragmatische Lösung gefunden, die Besitzstände für die Beschäftigten gesichert und Kostensteigerungen für die Arbeitgeber weitgehend vermieden hat. Nachdem die ersten 2 Schritte der Überlei...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 1.8.1 Entgeltgruppen 3 bis 8

War bei Angestellten der Entgeltgruppen 3 bis 8 am Stichtag der Einführung des neuen Tarifrechts die Hälfte der Zeitdauer für einen Aufstieg in die nächste BAT-Vergütungsgruppe erfüllt, erfolgte der "Aufstieg" in die nächsthöhere Entgeltgruppe zum jeweiligen individuellen Aufstiegszeitpunkt. Beispiel 1 Eine Angestellte, eingruppiert in BAT VII mit Bewährungsaufstieg nach 6 Ja...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.3.3.1 TVÜ-VKA

Grundregelung (Abs. 1) Nach Abs. 1 Satz 1 erhielten Beschäftigte, denen nach § 24 Abs. 1 BAT vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit oder nach § 24 Abs. 2 BAT vertretungsweise eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden war und welche die entsprechende Zulage am 30.9. bereits erhielten, auch nach dem 1.10.2005 weiterhin diese Zulage als Besitzstandszulage. Nun ist allerdings ...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.3.2.1 TVÜ-VKA

In § 9 sind folgende Fallgestaltungen geregelt: Abs. 1: Die Vergütungsgruppenzulage stand am Stichtag bereits zu. Abs. 2: Die Vergütungsgruppenzulage stand am Stichtag noch nicht zu und wäre bei Fortgeltung des bisherigen Rechts ohne vorausgehenden Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg erreicht worden. Abs. 3: Die Vergütungsgruppenzulage stand am Stichtag noch nicht zu und wäre ...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.4.2.1 TVÜ-VKA

Übersicht § 10 TVÜ-Bund/VKA regelt den Fall, dass am Stichtag der Überleitung die höherwertige Tätigkeit bereits übertragen worden ist. § 14 TVöD regelt den Fall, dass einem ab dem 1.10.2005 neu eingestellten Beschäftigten eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird. § 18 TVÜ-Bund/VKA regelt die Fälle, dass einem übergeleiteten Beschäftigten nach dem Stichtag bis ...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.2.2 Vergleichsentgelt (§ 5 TVÜ)

Die Bildung eines Vergleichsentgelts gem. § 5 ist der 2. Schritt der Überleitung in den TVöD. Soweit Abs. 1 auf die "erhaltenen" Bezüge abstellt, folgt daraus nicht, dass in Fällen, in denen dem Beschäftigten im Monat vor seiner Überleitung nicht der ihm zustehende ungekürzte Ortszuschlag der Stufe 2, sondern eine niedrigere Stufe gezahlt worden ist, das Vergleichsentgelt nur...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.5 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst – Abschn. IVa (§ 28a bis § 28e)

§ 28a ist durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27.7.2009 in den TVÜ-VKA eingefügt worden, und zwar mit Wirkung vom 1.11.2009. Spätere Neuregelungen hierzu enthalten der Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30.9.2015, der Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 29.4.2016, der Änderungstarifvertrag Nr. 15 vom 18.4.2018, der Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 25.10.2020, der Änderungstarifve...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.2.1 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen (§ 4 TVÜ)

Vorbemerkungen: Die Überleitung in den TVöD hinsichtlich des Entgelts erfolgte in folgenden Schritten: Ermittlung der neuen Entgeltgruppe (§ 4) Bildung eines Vergleichsentgelts (§ 5) Ermittlung der Stufe in der neuen Entgeltgruppe (§§ 6 bis 7) Feststellung von Besitzstandsansprüchen/Vertrauensschutz (Abschn. III) In § 4 ist der 1. Schritt der Überleitung in den TVöD geregelt. Abs. ...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.6 Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA – Abschn. IVb (§ 29 bis § 29d)

Am 1.1.2017 ist die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA in Kraft getreten. Gleichzeitig ist durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29.4.2016 zum TVÜ-VKA der Abschn. IVb in den TVÜ-VKA eingefügt worden. Dieser Abschn. regelt die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung VKA und ist wie folgt aufgebaut: § 29 Grundsatz § 29a Besitzstandsregelungen § 29b H...mehr

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Überleitungstarifvertrag / 2.6.2 Besitzstandsregelungen (§ 29a)

Abs. 1 Bereits § 17 Abs. 4 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung enthielt die Regelung, dass Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung mit Wirkung für die Zukunft erfolgen (Satz 1) und bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleiche...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 5.3.7.1 Höhergruppierung aus einer regulären Stufe (Absatz 2a Satz 1)

Vor dem Inkrafttreten von § 5 Abs. 2a galt Folgendes: Die Praxis ging – mangels einer entsprechenden Regelung – teilweise davon aus, dass die Höhergruppierung stufengleich zu erfolgen habe, also z. B. von Entgeltgruppe 7 Stufe 3 in die Entgeltgruppe 8 Stufe 3. Dieser Praxis lag vermutlich die Annahme zugrunde, das bis zur Ablösung durch den TV-V geltende Eingruppierungsrecht ...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 5.3.7 Höhergruppierung (Absatz 2a)

Im Gegensatz zum TVöD (dort § 17 Abs. 4) enthielt der TV-V bis zum 29. Februar 2016 weder eine Regelung der Höhergruppierung selbst noch eine Regelung darüber, wie in den Fällen einer Höhergruppierung hinsichtlich der Stufenzuordnung zu verfahren ist.[1] Erst durch den 11. Änderungstarifvertrag vom 29. April 2016 ist in § 5 ein neuer Absatz 2a eingefügt worden, der die sog. ...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 5.3.7.2 Höhergruppierung aus einer individuellen Zwischenstufe

Für die Höhergruppierung aus einer individuellen Zwischenstufe im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 8 bzw. § 22a Abs. 1 Satz 6 TV-V kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht: Es erfolgt eine vertikale Steigerung. Dabei sind jedoch unterschiedliche Rechenwege denkbar. Diese werden anhand eines Beispielsfalls erläutert, bei dem sich ein Arbeitnehmer in der Entgeltgruppe 5 in einer indi...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 5.3.7.3 Stufenlaufzeit nach Höhergruppierung (Absatz 2a Satz 2)

Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung. Eine vergleichbare Regelung enthielt der TV-V bis zum 29. Februar 2016 nicht. Seit dem 1. März 2016 ist nunmehr tarifvertraglich geregelt, dass die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt (Abs. 2a Satz 2). Diese A...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 22.3 Arbeitnehmer mit zu erwartender Höhergruppierung oder Vergütungsgruppenzulage (Absatz 2)

Diese Vorschrift enthält eine besondere Übergangsregelung für die Fälle, in denen Arbeitnehmer bei Fortgeltung des BAT bzw. BMT-G II die Möglichkeit hätten, im Wege des Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs die nächsthöhere Vergütungs- bzw. Lohngruppe zu erreichen oder nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit eine Vergütungsgruppenzulage zu erhalten. Da der TV-V diese Auf...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 5.3.8 Herabgruppierung

Die Herabgruppierung ist im TV-V nicht geregelt. Der Grund hierfür liegt wohl in der geringen praktischen Relevanz bei kommunalen Versorgungsbetrieben. Demgegenüber bestimmt § 17 Abs. 4 TVöD, dass die/der Beschäftigte bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen ist. Die Herabgruppierung erfolgt also e...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 5.4.2 Bemessung der Zulage (Absatz 3 Satz 2)

§ 5 Abs. 3 Satz 2 regelt die Bemessung der Zulage. Im Unterschied zu § 24 Abs. 3 BAT und der zuletzt mit Wirkung vom 1.3.2018 geänderten Regelung in § 14 Abs. 3 TVöD (Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit ergeben hätte) ist unabhängig von der Wertigkeit der vorübergehend übertragenen Tätigkeit in allen Fällen die nächst...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 22.9.2 Abbau des Besitzstandes (Absatz 8 Satz 2)

§ 22 Abs. 8 Satz 2 regelt den Abbau des Besitzstandes. Die aus dem früheren Tarifrecht resultierenden Zahlungen entfallen bzw. vermindern sich bei Stufenaufrückungen nach Absatz 1 Satz 8 bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 um die Hälfte des Steigerungsbetrags sowie bei Höhergruppierungen um den vollen Differenzbetrag zwischen den beiden Entgeltgruppen. Befindet sich der leistungsgeminder...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 22a.9.2 Abbau des Besitzstands (Absatz 8 Satz 2)

Absatz 8 Satz 2 regelt den Abbau des Besitzstandes. Die aus dem früheren Tarifrecht resultierenden Zahlungen entfallen bzw. vermindern sich bei Stufenaufrückungen nach Absatz 1 Satz 6 bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 um die Hälfte des Steigerungsbetrags sowie bei Höhergruppierungen um den vollen Differenzbetrag zwischen den beiden Entgeltgruppen. Befindet sich der leistungsgeminderte ...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 22a.2.4 Bestandteile des Vergleichsentgelts (Absatz 1 Satz 4)

Absatz 1 Satz 4 enthält eine abschließende Aufzählung der Bestandteile des Vergleichsentgelts. Wesentlicher (ggf. einziger) Bestandteil ist nach Buchst. a das Tabellenentgelt bzw. eine individuelle Zwischen- oder Endstufe. Alle anderen Bestandteile des Vergleichsentgelts (Buchst. b bis e) werden nur dann berücksichtigt, wenn im Einzelfall die entsprechenden Voraussetzungen h...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 22.3.1 Erreichen der höheren Vergütungsgruppe/Vergütungsgruppenzulage innerhalb von 2 Jahren (Absatz 2 Satz 1)

Dem Umstand, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Ersetzung des BAT und BMT-G II nicht mehr in den Genuss der Höhergruppierung bzw. der Vergütungsgruppenzulage kommt, wird dadurch Rechnung getragen, dass er bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2, also bei der Überleitung in die für ihn maßgebenden Entgeltgruppe, so behandelt wird, als hätte er die nächsthöhere Vergütungs- bzw....mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 22.3.2 Erreichen der höheren Vergütungsgruppe/Vergütungsgruppenzulage nach mehr als 2 Jahren (Absatz 2 Satz 2)

Sofern – gerechnet ab dem Stichtag – mehr als 2 Jahre für den Aufstieg bzw. den Erhalt der Vergütungsgruppenzulage benötigt werden, wird der Arbeitnehmer grundsätzlich wie im Fall von Satz 1 behandelt, allerdings mit 2 wichtigen Abweichungen: Das Vergleichsentgelt wird nicht nach Absatz 1 Satz 7 um 2, 4 bzw. 6 v. H. erhöht. Außerdem richtet sich die weitere Gehaltsentwicklung...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 22.2.3 Vergleichsentgelt für die Stufenzuordnung (Absatz 1 Satz 3)

Das für die Stufenzuordnung maßgebende Vergleichsentgelt ist auf der Basis der am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezüge zu ermitteln. Damit haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der Überleitung keine umfangreichen Überlegungen dergestalt angestellt werden sollen, was dem Arbeitnehmer möglicherweise rechtlich zusteht oder nicht. Dies bedeutet, ...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 22a.2.3 Vergleichsentgelt für die Stufenzuordnung (Absatz 1 Satz 3)

Für die Zuordnung ist grundsätzlich die am Stichtag tatsächlich vereinbarte Entgeltgruppe des TVöD maßgebend. Ausnahmen von diesem Grundsatz waren in Absatz 2 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (bevorstehende Aufstiege nach § 8 Abs. 1 TVÜ-VKA, bevorstehende Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA) geregelt. Erhält jedoch z. B. ein Beschäftigter am Stichtag bereits eine ...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 22a.3.1 Aufstieg nach § 8 Abs. 1 TVÜ-VKA (Absatz 2 Satz 1)

Dem Umstand, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Überleitung aus dem TVöD in den TV-V nicht mehr in den Genuss der Höhergruppierung kam, wurde dadurch Rechnung getragen, dass er bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2, also bei der Überleitung in die für ihn maßgebenden Entgeltgruppe, so behandelt wurde, als hätte er die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD schon erreicht. Dies...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 22a.3.2 Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA (Absatz 2 Satz 2)

Durch die Regelung in Absatz 2 Satz 2 wurde die Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA, also das Äquivalent für die ansonsten zustehende Vergütungsgruppenzulage, einer Höhergruppierung gleichgestellt. Die Arbeitnehmer, die bei Weiteranwendung des TVöD und des TVÜ-VKA – gerechnet ab dem Stichtag (Absatz 1 Satz 1) – innerhalb von 2 Jahren Anspruch auf eine Zulage nach § 9 TVÜ-VKA...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 5.3.2 Stufenaufstieg (Absatz 2 Satz 2)

Ebenfalls abweichend vom Vergütungssystem des BAT und vom Lohnsystem des BMT-G II steigt der Arbeitnehmer gemäß Absatz 2 Satz 2 nicht alle 2 Jahre in die nächsthöhere Stufe auf, sondern in länger werdenden Zeitabschnitten. Damit wollen die Tarifvertragsparteien der häufig geäußerten Kritik Rechnung tragen, wonach Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in den ersten Berufsjah...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 22.1 Vorbemerkungen

§ 22 ist die umfangreichste Vorschrift im Mantelteil des TV-V. Dies beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien von Anfang an das Ziel verfolgt haben, das am Stichtag der Überleitung in den Betrieben vorhandene Personal vollständig in den TV-V überzuleiten, um ein unter Umständen jahrelanges Nebeneinander von BAT und BMT-G II einerseits sowie TV-V andererseits zu vermeiden...mehr

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Vorübergehende höherwertige... / 6.1 Beschäftigte in Entgeltgruppen 9 bis 15

Die persönliche Zulage bemisst sich nach § 14 Abs. 3 TV-L für Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 9 bis 14 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe (Tabellenentgelt § 15 TV-L) und mindestens der Stufe 2 der Entgeltgruppe, die dem Beschäftigten nach § 17 Abs. 4 Satz 1 u. 2 TV-L zustehen würde bei dauerhafter Übertragung...mehr

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Entgelt / 3.7.1.4 Höhergruppierung auf Antrag

3.7.1.4.1 Antrag wegen Inkrafttreten der Entgeltordnung Bund (§ 26 TVÜ-Bund) Mit Einführung der Entgeltordnung wurden die Beschäftigten, auf welche der TVöD (Bund) Anwendung findet, endgültig den Entgeltgruppen der Entgeltordnung des Bundes zugeordnet, ohne dass eine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierungen stattfand. Die Überleitung erfolgte unter Beibehaltung der...mehr

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Entgelt / 3.7.1.3 Stufengleiche Höhergruppierung

3.7.1.3.1 Regelfall Mit Wirkung zum 1.3.2014 (Bund) bzw. 1.3.2017 (VKA) erfolgt die Höhergruppierung stufengleich. Die Beschäftigten behalten dadurch die bereits in der niedrigeren Entgeltgruppe erreichte Stufe. Das zeitversetzte Inkrafttreten der stufengleichen Höhergruppierung und der Entgeltordnung(en) ist dem Umstand geschuldet, dass Beschäftigte, welche nach Inkrafttrete...mehr

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Entgelt / 3.7.3.2 Zeitliches Zusammenfallen von Stufenaufstieg und Höhergruppierung

Eine Besonderheit ergibt sich auch, wenn ein Stufenaufstieg innerhalb einer Entgeltgruppe gem. § 16 Abs. 3 bzw. Abs. 4 TVöD mit der Höhergruppierung gem. § 17 Abs. 4 TVöD zeitlich zusammenfällt. In diesen Fällen ist zunächst der Stufenaufstieg und erst danach die Höhergruppierung vorzunehmen. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Reihenfolge der Ereignisse.mehr

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Entgelt / 3.7.3 Höhergruppierung – Besonderheiten

3.7.3.1 Beginn der Zahlung Bei Höhergruppierungen erhält der Beschäftigte immer vom Beginn des Monats der Höhergruppierung an das Entgelt der höheren Entgeltgruppe (evtl. mit Zulage unter Berücksichtigung des Garantiebetrags bis 28.2.2014 [Bund]/28.2.2017 [VKA]), selbst wenn die Höhergruppierung am Ende des Monats erfolgt (Satz 5). Eine Ausnahme besteht lediglich in Fällen de...mehr

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Entgelt / 3.7.2 Beginn der Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung

3.7.2.1 Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 4a Satz 3, Abs. 4a.1 Satz 3 TVöD Bei Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit in der jeweiligen Stufe der höheren Entgeltgruppe immer neu mit dem Tag der Höhergruppierung (zu den Ausnahmen bei stufengleicher Höhergruppierung Ziff. 3.7.1.3.2). Dies gilt sowohl bei der stufengleichen Höhergruppierung (hierzu ZIff. 3.7.1.3) als a...mehr

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Entgelt / 3.7.1.1.1 Höhergruppierung aus einer regulären Stufe

Im Falle der Höhergruppierung (Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit oder nachlaufender Bewährungsaufstieg aus der Überleitung) war die Stufe in der höheren Entgeltgruppe betragsmäßig zu ermitteln. Hierzu wurde der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhalten hat. Die Ermittlung der zutreffend...mehr

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Entgelt / 3.7.1 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung

Hinsichtlich der Stufenzuordnung bei Höhergruppierung muss aufgrund der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung (ab dem 1.3.2014 beim Bund und ab dem 1.3.2017 bei der VKA) danach unterschieden werden, wann die Höhergruppierung vorgenommen wurde bzw. bei rückwirkender Korrektur der Eingruppierung vorzunehmen gewesen wäre. Bei Höhergruppierungen, welche vor dem 1.3.2014...mehr

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Entgelt / 3.7.1.1.4 Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

Erfolgte die Höhergruppierung im Anschluss an die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, wurde zur Ermittlung der Stufe in der neuen Entgeltgruppe nur das bisherige Tabellenentgelt berücksichtigt. Etwaige vor der Höhergruppierung gewährte Zulagen wie eine bis dahin nach § 14 Abs. 1, 3 TVöD gezahlte persönliche Zulage waren im Rahmen des betragsmäßigen Stuf...mehr

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Entgelt / 3.7.5.1 Höhergruppierung und Herabgruppierung

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass auch beim Tabellenwechsel hinsichtlich der Stufenzuordnung und -laufzeit die allgemeinen Regelungen zur Höhergruppierung und Herabgruppierung gelten. 3.7.5.1.1 Höhergruppierung Ergibt sich durch den Tätigkeitswechsel nach den Zuordnungstabellen in § 15 Abs. 2 TVöD-V, § 15 Abs. 2.1 TVöD-K, § 15 Abs. 2.1 TVöD-B eine Höherwertigkeit...mehr

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Entgelt / 3.7.5.1.1 Höhergruppierung

Ergibt sich durch den Tätigkeitswechsel nach den Zuordnungstabellen in § 15 Abs. 2 TVöD-V, § 15 Abs. 2.1 TVöD-K, § 15 Abs. 2.1 TVöD-B eine Höherwertigkeit der neuen Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten in der höheren Entgeltgruppe der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt...mehr

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Entgelt / 3.7.1.1.2 Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe

Für Beschäftigte, welche aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert wurden, war zu berücksichtigen, dass die Höhergruppierung bis zum 28.2.2014 (Bund) bzw. 28.2.2017 (VKA) unter Berücksichtigung des Entgelts der individuellen Endstufe erfolgte. Das Entgelt der individuellen Endstufe wurde somit als Vergleichsentgelt zur Ermittlung der Stufe in der höheren Entgeltgruppe ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Entgelt / 3.7.1.1.3 Höhergruppierung aus einer individuellen Zwischenstufe

Die Höhergruppierung aus einer individuellen Zwischenstufe richtete sich nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 bzw. § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 TVÜ-Bund/VKA. Bei einer Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007 wurden die Beschäftigten derjenigen Stufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet, deren Betrag mindestens dem Vergleichsentgelt (= der individuellen Zwischenstufe) entsprach, jedoch...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Entgelt / 3.7.1.4.3 Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung – Rückwirkende Höhergruppierung

Es sind aber Fälle denkbar, dass Beschäftigte unabhängig vom Inkrafttreten der Entgeltordnung Bund oder VKA eine Überprüfung der Eingruppierung beantragt haben. Unter Umständen kann diese Überprüfung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen (z. B. weil tägliche Arbeitsplatzaufzeichnungen ausgewertet werden müssen). Gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund/VKA i. V. m. § 22 BAT/BAT-O bzw...mehr

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Entgelt / 3.7.1.2.3 Sonderfälle – Höhergruppierung mit Garantiebetrag

In Fällen, in welchen Beschäftigte nach einer Höhergruppierung bereits einen Garantiebetrag erhielten und nochmals höhergruppiert werden sollten, stellte sich die Frage, ob hierbei das Tabellenentgelt aus der aus der 1. Höhergruppierung ermittelten Entgeltgruppe und Stufe oder das bisherige Tabellenentgelt der Ausgangsentgeltgruppe (ohne Garantiebetrag) maßgebend ist. Nach § ...mehr

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Entgelt / 3.7 Höhergruppierung und Herabgruppierung (§ 17 Abs. 4 TVöD)

Werden Beschäftigte in eine höhere oder niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert, hat in der neuen Entgeltgruppe eine Stufenzuordnung zu erfolgen. Die Stufenzuordnung erfolgt nach den Maßgaben des § 17 Abs. 4 TVöD. Diese Regelung ist seit Inkrafttreten schon mehrfach geändert worden. Die bedeutendste Änderung war die Einführung der stufengleichen Höhergruppierung, die beim Bund...mehr