Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Grundsteuer für land- und f... / 5.6 Hofstelle

Zur Nutzung Hofstelle zählen die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, von denen aus land- und forstwirtschaftlichen Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden. Dazu zählen auch die Flächen, die durch die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau und Produktion von Nützlingen) in Anspruch genommen werden. Nicht zu den Wohngebäuden g...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3.2 Mindestgröße – Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern

Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft setzt weder eine Mindestgröße noch einen vollen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln und immateriellen Wirtschaftsgütern voraus. Deshalb kann auch ein einzelnes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück, das gemäß § 233 BewG nicht zum Grundvermögen zu rechnen ist, ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sein. Di...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3.4 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen

Für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen i. S. d. § 218 Satz 1 BewG ist grundsätzlich die Zweckbestimmung der vorhandenen und eingesetzten Wirtschaftsgüter nach § 232 Abs. 1 BewG entscheidend. Die Zweckbestimmung richtet sich in der Regel nach den Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, insbesondere Grund und Boden, W...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3.6 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft – § 234 BewG

§ 234 BewG beschreibt den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und gliedert ihn in seine einzelnen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten. Der Begriff der Nutzung umfasst grundsätzlich die Gesamtheit aller jeweils hierzu gehörenden Wirtschaftsgüter, die einem Betriebszweig oder mehreren Betriebszweigen der Urproduktion dienen. Dies hat den Vorteil, dass mehreren Nutzung...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG

Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Pflanzen- und Tierproduktion dienen. Das sind die Acker- und Grünlandflächen, die dem Ackerbau, dem Futterbau und der Tierhaltung nach Maßgabe des § 241 BewG dienen. Die Einstufung in Acker- oder Grünland erfolgt nach dem Bodenschätzungsgesetz.[1] Sie ist im amtlichen Liegenschaftskataster zur Berechnung...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 5.7 Zuschläge zum Reinertrag – § 238 BewG

Umstände, die den Ertragswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft positiv beeinflussen, d. h. erhöhen, werden durch § 238 BewG erfasst. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind dies insbesondere die Einflüsse einer vorhandenen verstärkten Tierhaltung und die Nutzung von Flächen durch Windenergieanlagen. Die jeweiligen Nutzungsteile der gärtnerischen Nutzung profitier...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 9 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen – § 241 BewG

Die Vorschrift gliedert die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen in die Sonderkulturen und sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Es werden unterschieden die Sondernutzungen Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen[1] und die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.[2] Für Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind die Reinerträge nac...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3.1 Eigentumsverhältnisse

Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach den Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft am Bewertungsstichtag. Befinden sich Flächen am Bewertungsstichtag noch nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Steuerpflichtigen, genügt für eine Zurechnung an den Steuerpflichtigen...mehr

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Grundsteuer für land- und f... / 3.5 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen – § 233 BewG

Die in § 233 BewG festgelegten Grundsätze sind bei der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Verbindung mit Standorten für Windenergieanlagen und Flächen mit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten anzuwenden. Bewertungsgegenstand sind ausschließlich Flächen (Grund und Boden) des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grundsteuer für land- und f... / 8 Tierbestände – § 241 BewG

Die besonderen Vorschriften zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierhaltung von der gewerblichen Tierhaltung entsprechen den bisherigen bewertungsrechtlichen und ertragsteuerlichen Grundsätzen. Ist die Tierhaltung als gewerblich einzustufen, sind die für die Tierhaltung genutzten Gebäude einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens nicht als land- und forstwirtscha...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grundsteuer für land- und f... / 4 Bewertungsgrundsätze – § 236 BewG

Der Bewertungsmaßstab für die Grundsteuerwertfeststellung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert. Bei der Ermittlung des Ertragswerts wird davon ausgegangen, dass der Eigentümer den zu bewertenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft behält, fortlaufend aktiv bewirtschaftet oder Dritten zur Nutzung überlässt und hieraus Erträge erzielt. Ausgangspunk...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Hinzurechnung der auf den Mieter umgelegten Grundsteuer

Leitsatz Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, ist nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen. Normenkette § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, § 10 Abs. 1 GrStG, § 535 BGB Sachverhalt Die klagende GmbH produziert Verpackungsmittel. Die Geschwister A und B sind an ihr beteiligt und auch Gesellschafter...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Steuergesetze nach § 369 Abs. 1 Nr. 1 AO

a) Steuergesetze Rz. 20 [Autor/Stand] Umstritten ist, was unter dem Begriff des Steuergesetzes zu verstehen ist. Im Gegensatz zur Regelung der RAO 1931, die in § 2 Abs. 2 RAO eine Aufzählung wichtiger Steuergesetze enthielt, wird der Begriff des Steuergesetzes heute nicht mehr umschrieben. Zumindest für den Bereich des Steuerstrafrechts ergibt sich jedoch insb. aus der in § 3...mehr

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Erklärungen zur Feststellun... / 1 Hintergrund: Die Grundsteuerreform

Das BVerfG[1] hat am 10.4.2018 entschieden, dass die Einheitsbewertung – das bisherige Bewertungsverfahren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer – gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und somit verfassungswidrig ist. Dieses bedeutende Urteil hat den Grundstein für eines der größten Steuerreformvorhaben der Nachkriegszeit gelegt. In ei...mehr

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Erklärungen zur Feststellun... / Zusammenfassung

Begriff Im Frühjahr 2022 werden alle Grundstückseigentümer von der Finanzverwaltung zur Abgabe einer Feststellungserklärung für ihren Grundbesitz aufgefordert. Hintergrund hierfür ist, dass aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 18.4.2018 auf den Stichtag 1.1.2022 sämtlicher Grundbesitz im Inland im Rahmen einer sogenannten "Hauptfeststellung" auf den bewertungsrechtlichen...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2021 / 4.5.1 Kürzungen beim Grundbesitz (Zeilen 83-87)

Eine Kürzung erfolgt i. H. v. 1,2 % des Einheitswerts des Grundbesitzes, der am 1.1.2021 zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehört und nicht von der Grundsteuer befreit ist. Die Kürzung dient der Vermeidung einer Doppelbesteuerung des Grundbesitzes durch Grundsteuer und Gewerbesteuer. Die Betriebsvermögenseigenschaft wird nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien beurteil...mehr

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Erklärungen zur Feststellun... / 2.1 Das kommt auf Grundbesitzer im Jahr 2022 zu

Auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 muss der gesamte Grundbesitz in Deutschland neu bewertet werden. Dies betrifft sowohl das Grundvermögen als auch das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Wegen des Ausmaßes der Erklärungspflicht werden die Finanzverwaltungen der Länder von Einzelaufforderungen zur Erklärungsabgabe absehen. Das Bundesministerium der Finanzen (B...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2021 / 4.5 Kürzungen (Zeilen 83-99)

Der Gesetzgeber hat neben den bereits in den Erläuterungen zu Zeilen 79-82 erwähnten Kürzungen weitere Kürzungen vorgesehen, um eine doppelte Besteuerung desselben Ertrags, z. B. im Verhältnis des Betriebs zu anderen Unternehmen bzw. im Verhältnis zur Grundsteuer, zu vermeiden. Der ermittelte Betrag aus der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird um folgende Beträge g...mehr

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Erklärungen zur Feststellun... / 4.3.4 Zusätzliche Angaben bei Erbbaurecht und Gebäude auf fremdem Grund und Boden [Zeilen 37 bis 44]

Erbbaurecht Unter einem Erbbaurecht versteht man das Recht einer Person (Erbbauberechtigter), auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks einer anderen Person (Erbbauverpflichteter) ein Bauwerk zur haben. Das Erbbaurecht ist veräußerlich und vererblich. Für Zwecke der Grundsteuer werden im neuen Recht das Erbbaurecht und das durch das Erbbaurecht belastete Grundstück – ab...mehr

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Erklärungen zur Feststellun... / 5.1 Grundsteuerbefreiung nach §§ 3, 4 GrStG [Zeilen 3 bis 12]

Wenn der Grundbesitz einem begünstigten Rechtsträger zuzurechnen ist und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken genutzt wird, kann er von der Grundsteuer befreit werden. Die Zwecke, die von den Steuerbefreiungsvorschriften umfasst werden, dienen der Unterstützung des Gemeinwohls. Eine Steuerbefreiung nach § 3 GrStG kommt beispielsweise für Grundbesitz juristischer Personen...mehr

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Erklärungen zur Feststellun... / 5 Angaben zur Grundsteuerbefreiung und Grundsteuervergünstigung [Vordruck GW-4]

Bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen kann Grundbesitz ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit oder die Steuermesszahl ermäßigt werden. Bei einer Abgabe der Feststellungserklärung über Elster sind die Angaben zur Steuerbefreiung in der Anlage Grundstück GW-2 zu machen. Sollte die Feststellungserklärung bei einem Härtefall gem. § 150 Abs. 8 AO in Papierform abgegebe...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2021 / 4.3.5 Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Anlagegüter (Zeilen 53, 54, 55 und Zeilen 61, 62, 63)

Zu den hinzurechnungspflichtigen Aufwendungen gehören auch Aufwendungen des Mieters/Pächters für die Instandsetzung, Instandhaltung und Versicherung des Miet- oder Pachtgegenstands, die er aufgrund vertraglicher Verpflichtungen übernimmt.[1] Hinsichtlich der Hinzurechnung von Nebenkosten bei Leasingverträgen ist auf die gesetzestypische Lastenverteilung abzustellen.[2] Dageg...mehr

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Erklärungen zur Feststellun... / 4.1 Angaben zur Grundstücksart [Zeile 3]

Zunächst ist die Wahl der richtigen Grundstücksart zu treffen. Die Grundstücksart ist ausschlaggebend für das anzuwendende Bewertungsverfahren (Ertragswertverfahren bei Wohngrundstücken[1] oder Sachwertverfahren bei Nichtwohngrundstücken[2]) und für den Ansatz der unterschiedlichen Bewertungsparameter (z. B. Nettokaltmiete, Bewirtschaftungskosten) innerhalb der Bewertungsver...mehr

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Erklärungen zur Feststellun... / 3.2 Grund der Feststellung [Zeile 4] und Feststellungszeitpunkt [Zeile 1]

Bei der aktuellen Feststellung auf den Stichtag 1.1.2022 handelt es sich um eine Hauptfeststellung; dies ist auch als Grund der Feststellung auszuwählen. Als Feststellungszeitpunkt ist der 1.1.2022 einzutragen. Hinweis Begrifflichkeiten und Erläuterungen: Feststellungs- und Fortschreibungsarten, Feststellungszeitpunkt Unter einer Hauptfeststellung versteht man die regelmäßige ...mehr

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Erklärungen zur Feststellun... / 5.2 Grundsteuervergünstigung § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG [Zeilen 13 bis 22]

Liegen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung für den gesamten Grundbesitz vor, ist [in der Zeile 13] die entsprechende Nummer der Vergünstigung einzutragen. Es wird dann ein prozentualer Abschlag von der Steuermesszahl vorgenommen. Steuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG kommen für bebaute Grundstücke, die der Wohnraumförderung unterliegen bei ausgewähl...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 4.2 Sonstige Steuern

Bezüglich der Gewerbesteuer und darauf entfallender steuerlicher Nebenleistungen, z. B. Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen, ist wie folgt zu unterscheiden: Soweit diese Betriebsausgaben Erhebungszeiträume ab einschließlich 2008 betreffen, scheidet der Abzug dieser Beträge nach § 4 Abs. 5b EStG aus, entsprechend sind Erstattungen nicht als Betriebseinnahmen anzusetzen. D...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Einnahmen-Überschussrechnun... / 5.6.3 Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Zu den beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben rechnet der Vordruck in den Zeilen 67 bis 71 Aufwendungen für Geschenke und Bewirtung, für Verpflegungsmehraufwand, für häusliche Arbeitszimmer sowie sonstige Aufwendungen. Anzugeben ist jeweils der Teil der Aufwendungen, der nicht abziehbar bzw. abziehbar ist. Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer aus besonderem persönliche...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Sac... / C. Verfassungsmäßigkeit der Abweichungen durch die sächsische Grundsteuer

I. Vorbemerkung Rz. 21 [Autor/Stand] Die verfassungsrechtliche Würdigung beschränkt sich auf die Frage, ob die Abweichungen der sächsischen Grundsteuer mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem wortgleichen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) vereinbar sind. Es geht also allein darum, ob die niedrigen Steuermesszahlen für unbebaute Grundstücke und bebaute Wohngrund...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Sac... / 2. Begünstigung unbebauter Grundstücke im Vergleich bebauten Nichtwohngrundstücken

Rz. 46 [Autor/Stand] Unterschiedliche Steuermesszahlen zwischen unbebauten Wohngrundstücken (0,36 Promille) und bebauten Nichtwohngrundstücken (0,72 Promille) sind dann eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, wenn der Grundsteuerwert, der für bebaute Wohngrundstücke und für bebaute Nichtwohngrundstücke ermittelt wird, als wesentlich gleich ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Sac... / 1. Begünstigung bebauter Wohngrundstücke im Vergleich zu bebauten Nichtwohngrundstücken

Rz. 34 [Autor/Stand] Der Grundsteuerwert wird für bebaute Wohngrundstücke anhand eines vereinfachten Ertragswertverfahrens (§ 250 Abs. 2, § 251, §§ 252–257 BewG, Rz. 64) und für bebaute Nichtwohngrundstücke anhand eines vereinfachten Sachwertverfahrens (§ 250 Abs. 3, § 251, §§ 258–260 BewG) ermittelt (Rz. 67). Es werden also jeweils unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe herang...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Stand] § 253 BewG ist durch Art. 1 GrStRefG[2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden und für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 anzuwenden. Die Neufassung reagiert auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018.[3] Rz. 6 [Autor/Stand] § 253 Abs. 2 Satz 3 und § 253 Abs. 2 Satz 6 sind durch das Fondsstandortgesetz[5] ab 1.7.2021 geändert w...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Sac... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Im Freistaat Sachsen gilt ab 2025 grundsätzlich das Grundsteuergesetz des Bundes einschließlich der bewertungsrechtlichen Regelungen (§§ 218–263 BewG). Allein bei der Bestimmung der Steuermesszahlen für Grundstücke (sog. Grundsteuer B) wird von der in Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 73 Abs. 3 Nr. 7, Art. 125b Abs. 3 GG eingeräumten Abweichungsbefugnis Gebrauc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 242 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Sac... / I. Vorbemerkung

Rz. 4 [Autor/Stand] In § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a und b GrStG wurden mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuerreformgesetz) [2] die Steuermesszahlen bei der sog. Grundsteuer B für unbebaute Grundstücke, bebaute sog. Wohngrundstücke und bebaute sog. Nichtwohngrundstücke ursprünglich einheitlich mit 0,34 Promille festgelegt. Diese...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 241 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das BewG eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in den Vorbemerkungen zu den §§ 232...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Sac... / II. Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab

Rz. 22 [Autor/Stand] Der nachfolgend aufgezeigte Prüfungsmaßstab orientiert sich streng an der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 3 Abs. 1 GG. Für Art. 18 Abs. 1 SächsVerf gilt jedoch derselbe Maßstab, weil wortgleiche Grundrechte in den Landesverfassungen einheitlich und in Übereinstimmung mit den bundesverfassungsrechtlichen Grundrechten konkretisiert werden müssen (vgl. Ar...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] § 253 Abs. 1 BewG definiert die erste Stufe der Wertermittlung im vereinfachten Ertragswertverfahren und regelt die Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags des Grundstücks. Hierzu sind vom jährlichen Rohertrag des Grundstücks (§ 254 BewG) die nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten (§ 255 BewG) abzuziehen. Rz. 2 [Autor/Stand] § 253 Abs. 2 BewG regelt...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Sac... / II. Zweck der Abweichung von der bundeseinheitlichen Regelung

Rz. 15 [Autor/Stand] Die Sächsische Grundsteuer bevorzugt unbebaute Grundstücke (0,36 Promille) und bebaute sog. Wohngrundstücke (0,36 Promille) gegenüber bebauten sog. Nichtwohngrundstücken (0,72 Promille) in einem erheblichen Umfang. Hierfür lassen sich in der Gesetzesbegründung gleich mehrere Gründe finden: Rz. 16 [Autor/Stand] Dabei wird aus der Gesetzesentstehung deutlic...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Sac... / I. Vorbemerkung

Rz. 21 [Autor/Stand] Die verfassungsrechtliche Würdigung beschränkt sich auf die Frage, ob die Abweichungen der sächsischen Grundsteuer mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem wortgleichen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) vereinbar sind. Es geht also allein darum, ob die niedrigen Steuermesszahlen für unbebaute Grundstücke und bebaute Wohngrundstücke (0,36 Pr...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Sac... / E. Rechtsschutz

Rz. 75 [Autor/Stand] Der Steuerpflichtige kann – wie er allein gegen die Sonderregelungen des Sächsichen Grundsteuergesetzes vorgehen – entweder allein eine fehlerhafte Rechtsanwendung der sächsischen Steuermesszahlen durch das Finanzamt oder (auch) die Verfassungswidrigkeit der sächsischen Steuermesszahlen für Grundstücke als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 4 [Autor/Stand] § 252 BewG ist durch Art. 1 GrStRefG[2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden und für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 anzuwenden. Die Neufassung reagiert auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018.[3] Rz. 5 [Autor/Stand] Damit stellt der Gesetzgeber das Ertragswertverfahren neben das Sachwertverfahren. Dies führt zu einer D...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Sac... / III. Verfassungsrechtliche Würdigung

1. Begünstigung bebauter Wohngrundstücke im Vergleich zu bebauten Nichtwohngrundstücken Rz. 34 [Autor/Stand] Der Grundsteuerwert wird für bebaute Wohngrundstücke anhand eines vereinfachten Ertragswertverfahrens (§ 250 Abs. 2, § 251, §§ 252–257 BewG, Rz. 64) und für bebaute Nichtwohngrundstücke anhand eines vereinfachten Sachwertverfahrens (§ 250 Abs. 3, § 251, §§ 258–260 BewG...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 9. Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift

Rz. 190 [Autor/Stand] Die Verhältnisse der Gemeinschaft können sich nach Gründung der Gemeinschaft nachhaltig derart ändern, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Begünstigung nach § 13b EStG nicht mehr gegeben sind. Der Betrieb ist deshalb nicht mehr als ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern als gewerblicher Betrieb anzusehen. Dem ist für die Grundsteu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] § 252 Satz 1 BewG stellt als Eingangsnorm die Systematik für das Ertragswertverfahren dar und beschreibt die Ermittlung des Grundsteuerwerts im Ertragswertverfahren. Er ergibt sich aus der Summe des Barwerts des Reinertrags des Grundstücks (§ 253 BewG) und des abgezinsten Bodenwerts (§ 257 BewG). Rz. 2 [Autor/Stand] § 252 Satz 2 BewG stellt klar, dass mit ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Vereinfachungsregel zur Bezugsfertigkeit

Rz. 34 [Autor/Stand] In der Praxis bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, das Alter des Gebäudes durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (Baujahr) vom Jahr des Hauptfeststellungszeitpunkts zu bestimmen.[2] Rz. 35 [Autor/Stand] Die Gesamtnutzungsdauer der Anlage 38 zum BewG umfasst stets volle Jahre. Das Alter des Gebäudes richtet sich nach der Dif...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Sac... / II. Verfahrensrecht

Rz. 71 [Autor/Stand] Verfahrensrechtlich wirkt sich die Abweichung des Freistaat Sachsen allein im Steuermessbetragsverfahren aus, das seinerseits nach den bundesrechtlichen Regelungen (§§ 16–21 GrStG) folgt. Das Steuermessbetragsverfahren schließt mit dem Erlass des Steuermessbetragsbescheids, mit dem der Grundsteuermessbetrag insb. für die Festsetzung der Grundsteuer (§ 27...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Schulden und sonstige Abzüge

Rz. 541 [Autor/Stand] Schulden und sonstige Abzüge sind auch bei Nichtbilanzierenden nur zu berücksichtigen, wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Betriebsvermögens stehen. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich auf unmittelbaren Vorgängen beruht, die das Betriebsve...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Sac... / I. § 15 Abs. 1 GrStG in der im Freistaat Sachsen geltenden Fassung

Rz. 61 [Autor/Stand] Der Freistaat Sachsen knüpft daran an, dass das ab 2025 geltende GrStG – anders als die bis 2024 Vorgängerregelung – für Grundstücke (sog. Grundsteuer B) – gesonderte Regelungen zu den Steuermesszahlen bei unbebauten Grundstücken (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG) und bebauten Grundstücken (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 GrStG) trifft und bei Letzteren noch zwischen zwei Grup...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 246 BewG wurde durch das GrStRefG v. 26.11.2019[2] in das BewG eingefügt. Die Gesetzesbegründung für diese Vorschrift lautet wie folgt:[3] § 246 Absatz 1 Die Begriffsbestimmung der unbebauten Grundstücke und die Abgrenzung zu den bebauten Grundstücken in Absatz 1 folgt im Wesentlichen der Regelung in § 72 BewG. Danach liegt ein unbebautes Grundstück vor, ...mehr

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"Grundsteuer 2022 – Alles w... / Teil 1: Grundsteuer 2022 – Alles wird neu!

Teil 1 der Video-Reihe macht Grundstückseigentümer auf die anstehenden Änderungen durch die Grundsteuer-Reform aufmerksam. Neben einem kurzen Überblick über die bisherige Erhebung der Grundsteuer wird auch erklärt, weshalb die Reform der Grundsteuer überhaupt notwendig ist. https://playout.3qsdn.com/embed/87271e3b-6195-11ec-99ef-3cecef385192 https://playout.3qsdn.com/embed/872...mehr