Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 25 Festset... / 5 Differenzierung der Hebesätze (Abs. 4)

Rz. 20 Nach § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG – muss vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG – der Hebesatz für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke – vorbehaltlich des Absatzes 5 – jeweils einheitlich sein muss. Es gilt der Grundsatz, dass die Gemeinden zwar die Möglichkeit haben, über den Hebesatz die absolute Höhe der Grundsteuer zu bes...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 37 Anwendu... / 4 Zeitlicher Geltungsbereich des § 25 Abs. 4 und 5 GrStG (Abs. 3)

Rz. 13 § 37 Abs. 3 GrStG bestimmt, dass die Regelungen in § 25 Abs. 4 und 5 GrStG in der am 1.1. 2025 geltenden Fassung erstmals bei der Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 anzuwenden sind.[1] Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30.11.2019[2] wird den Gemeinden für KJe ab 2025 in § 25 Abs. 4 S. 1 ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.1.2 Ermittlung des Ausmaßes der Reinertragsminderung

Rz. 15 Erlass wegen Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft Aufgrund des Gesetzesfolgenverweises in § 33 Abs. 1 S. 3 GrStG auf § 236 Abs. 3 S. 1 und 2 BewG setzt der Gesetzgeber für den Erlass nach § 33 GrStG voraus, dass die in den Anlagen 27 bis 32 zum BewG normierten – standardisierten – Reinerträge anhand der tatsächlichen Umstände vermindert sind...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 Die Vorschrift begründet einen Rechtsanspruch auf teilweisen Erlass von der Grundsteuer, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat. Die Einziehung der Grundsteuer muss außerdem nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig sei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.3 Erforderliches Ausmaß der Reinertragsminderung / Erlassumfang

Rz. 19 Entsprechend dem Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken nach § 34 GrStG gewährt auch § 33 GrStG einen Teilerlass für die Grundsteuer in zwei Billigkeitsstufen. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 33 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 und 3 GrStG vor, ist die Grundsteuer gem. § 33 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG bei einer Minderung des tatsächlichen R...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Die Vorschrift wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt. Unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts entwickelt sie die bisherige Regelungsmaterie in § 33 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[3], zum ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 37 Anwendu... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 5 Die Anwendungsvorschrift des § 37 GrStG bezieht sich jeweils auf Kalenderjahre. Insoweit korrespondiert sie mit dem Stichtagsprinzip der Grundsteuer nach § 9 GrStG, wonach die Grundsteuer zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird, und mit dem Kalenderjahr als Erhebungszeitraum der Grundsteuer nach § 27 GrStG. Rz. 6-8 einstweilen freimehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 37 Anwendu... / 3 Zeitlicher Geltungsbereich bis 2024 (Abs. 2)

Rz. 11 Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet das Grundsteuergesetz i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[2], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung. Damit wird gewährleistet, dass in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten von Art. 3 des Grundsteuer-Reformgese...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 37 Anwendu... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Die Absätze 1 und 2 der Vorschrift wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt. Die bisher in § 37 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[3], enthaltenen Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 1974 sind durch die A...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 25 Festset... / 4 Rückwirkende Festsetzung des Hebesatzes (Abs. 3)

Rz. 17 § 25 Abs. 3 GrStG regelt von den Gemeinden zu beachtende Fristen für die rückwirkende Festsetzung des Hebesatzes. Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist gem. § 25 Abs. 3 S. 1 grundsätzlich bis zum 30. Juni eines Kj. mit Wirkung vom Beginn dieses Kj. zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann ein solcher Beschluss gem. § 25 Abs. 3 S. 1 GrStG nur ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2 Wesentliche Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 33 Abs. 1 GrStG besteht ein Rechtsanspruch auf teilweisen Erlass von der Grundsteuer, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (siehe § 2 GrStG, Rz.) der tatsächliche Reinertrag (siehe Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist (siehe Rz. 11, 19) und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat (siehe Rz. 17). Die Einziehung der G...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 25 Festset... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer durch die Gemeinden bildet den Auftakt der dritten Stufe des grundsteuerrechtlichen Besteuerungsverfahrens, dem Steuerfestsetzungsverfahren nach §§ 25 ff. GrStG . Die Festsetzung der Hebesätze ist unerlässliche Voraussetzung für die Festsetzung der Grundsteuer i. S. d. § 27 GrStG . Zur Einordnung der Vorschrift in das grun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 5 Die Vorschrift normiert den allgemeinen Billigkeitsregelungen nach §§ 163, 227 AO vorgehende Spezialregelungen. Durch §§ 32 bis 34 GrStG werden die Fälle der sachlichen Unbilligkeit der Grundsteuererhebung wegen Ertragslosigkeit oder Ertragsminderung abschließend geregelt (siehe § 32 GrStG, Rz. 1). Im Gegensatz zu den in § 32 Abs. 1 GrStG (siehe § 32 GrStG, Rz. 4, 13 ff...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 37 Anwendu... / 2 Zeitlicher Geltungsbereich ab 2025 (Abs. 1)

Rz. 9 Das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[1], das zuletzt durch Artikel 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[2] geändert worden ist, gilt gemäß § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025. Rz. 10 einstweilen freimehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 37 Anwendu... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 Die Vorschrift bestimmt den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Insbesondere unter Berücksichtigung der Neuregelungen durch das Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019[1] wird der Geltungsbereich in Kalenderjahre ab 2025 und bis einschließlich 2024 unterschieden.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 25 Festset... / 3 Festsetzung des Hebesatzes für ein oder mehrere Kj. (Abs. 2)

Rz. 14 Nach § 25 Abs. 2 GrStG kann die Gemeinde den Hebesatz für ein oder aber auch für mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge (§ 16 GrStG Rz. 12) festsetzen. Die Möglichkeit, den Hebesatz auch für mehrere Jahre festzusetzen zu können, wurde erstmals mit der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1] eingeräumt. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.1 Wesentliche Minderung des tatsächlichen Reinertrags

Rz. 11 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 33 GrStG setzt zunächst voraus, dass der tatsächliche Reinertrag des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft um mehr als 50 % oder 100 % gemindert ist. Unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts, das bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von den Reinerträgen der jewei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.2 (Nicht-)Vertretenmüssen der wesentlichen Reinertragsminderung

Rz. 17 Ein Erlass der Grundsteuer nach § 33 GrStG setzt des Weiteren voraus, dass der Steuerschuldner gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GrStG die Minderung des tatsächlichen Reinertrags (siehe Rz. 11) nicht zu vertreten hat. Ein Steuerschuldner hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d. h. wenn er...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Relevanz der Grundsteuerwerte (Abs. 2)

Rz. 20 [Autor/Stand] Nach § 219 Abs. 3 BewG sind Grundsteuerwerte festzustellen, soweit diese für die Besteuerung relevant sind. Das bedeutet, ein Grundsteuerwert ist nicht festzustellen, wenn das betreffende Grundstück von der Grundsteuer befreit ist. Rz. 21 [Autor/Stand] Die Frage, ob ein Grundstück von der Grundsteuer befreit ist, richtet sich nach dem Grundsteuergesetz, w...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Stand] § 266 BewG ist durch das Grundsteuer-Reformgesetz [2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden und für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 anzuwenden. Die Neufassung reagiert auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.4.2018.[3] Rz. 4 [Autor/Stand] Die mit dem Grundsteuer-Reformgesetz[5] eingeführte Vorschrift ist sowohl durch das Fondsst...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 263 Ermächtigungen

Verwaltungsanweisungen: Die Anwendung der gesetzlichen Grundlagen zur Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell wird in den koordinierten Erlassen zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab 1.1.2022 vom 9.11.2021[1] näher erläutert. A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsinhalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 263 BewG enthält verschie...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Aufhebung für die Zukunft (Abs. 4)

Rz. 60 [Autor/Stand] § 266 Abs. 4 BewG regelt eine klarstellende Aufhebung von Bescheiden, bei der für Zwecke der Grundsteuer die Einheitsbewertung maßgebend war. Die Regelung ist klarstellend, weil das Bundesverfassungsgericht in Nummer 4 des Tenors seines Urteils vom 18.4.2018[2] bestimmt, dass für Kalenderjahre nach Ablauf der Fortgeltungsfristen auch auf bereits bestands...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] § 266 BewG gilt bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Grundsteuer. Die Vorschrift regelt die erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes. Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschrift legt den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 fest und regelt, dass die neuen Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer bei der Hauptvera...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Wahl des Hauptfeststellungszeitpunkts und erstmalige Anwendung

Rz. 8 [Autor/Stand] Die neu eingefügte Norm § 266 BewG bestimmt in Absatz 1, dass die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 BewG auf den 1.1.2022 durchgeführt wird. Auf diesen Zeitpunkt sind Feststellungsbescheide über die neuen Grundsteuerwerte zu erteilen. Rz. 9 [Autor/Stand] Gleichzeitig wird geregelt, dass die auf den 1.1.2022 festgestellten Grundste...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Herrichtung für den steuerbegünstigten Zweck (Satz 2)

Rz. 211 [Autor/Stand] Grundsätzlich ist für den Beginn einer Steuerbefreiung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der steuerbefreiende Tatbestand erstmalig verwirklicht wird. Für die Katalogtatbestände der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 GrStG wäre dies grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Grundbesitz dem begünstigten Zweck zugeführt worden ist, d.h. mit dessen Nutzung tatsächlich begon...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Hintergrund der gesetzlichen Regelung

Rz. 9 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Anlagen 27 bis 43 zum BewG (Abs. 1)

Rz. 20 [Autor/Stand] § 263 Abs. 1 BewG ermächtigt das BMF, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen 27 bis 43 zum BewG an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes, an die Erhebungen der Finanzverwaltung oder an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen anzupassen. Die Ermächtigung soll so eine realitäts- und re...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Gesetzliche Anzeigepflicht

Rz. 49 [Autor/Stand] Fraglich erscheint, ob das Verwertungsverbot des § 266 Abs. 3 BewG auch dann greift, wenn die Eigentümer der gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 19 GrStG nicht nachgekommen sind und geänderten Nutzungs- und/oder Eigentumsverhältnisse mit Einfluss auf eine Grundsteuerbefreiung erstmals im Rahmen der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Keine rückwirkende Einheitsbewertung

Rz. 55 [Autor/Stand] Ab dem 1.1.2025 dürfen spätestens auch auf bereits bestandskräftige Bescheide, die auf den vom Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 10.4.2018 zur Grundsteuer als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden. Spätestens ab dem 1.1.2025 sind daher in jedem Fall keine Fortschr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 263 BewG enthält verschiedene Ermächtigungen, die es dem Bundesministerium der Finanzen erlauben, maßgebliche Datengrundlagen für die Grundsteuerbewertung – teils im Einvernehmen mit anderen Bundesministerien – und mit Zustimmung des Bundesrats anzupassen. Die Ermächtigungen sollen der Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienen. Die Vorsc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Räumlichkeiten in Krankenhaus bzw. Pflegeheim

Rz. 151 [Autor/Stand] Gemäß der von § 4 Nr. 6 Satz 2 GrStG geforderten Rechtsträgeridentität schließt eine Vermietung oder Verpachtung des Grundbesitzes an den Betreiber des Krankenhauses grundsätzlich die Steuerbefreiung aus. Grund dafür ist, dass in diesem Fall der Grundbesitz nicht durch denjenigen unmittelbar i.S.d. § 7 Satz 1 GrStG für den steuerbegünstigten Zweck – Bet...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Verwertungsverbot auch bei begünstigenden Änderungen

Rz. 44 [Autor/Stand] Fraglich war bislang, ob die Finanzverwaltung das Verwertungsverbot des § 266 Abs. 3 BewG sowohl bei Änderungen zugunsten als auch bei Änderungen zuungunsten der Eigentümer anwenden. Nach dem Wortlaut würde das Verwertungsverbot auch bei Änderungen zugunsten der Eigentümer gelten. Dies erscheint kaum überzeugend. Dennoch hat die Finanzverwaltung mit den ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Steuerbegünstigte Nutzung eines räumlich abgegrenzten Teils (Abs. 1)

Rz. 21 [Autor/Stand] Gemäß § 8 Abs. 1 GrStG ist nur der Teil des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer steuerfrei, der als räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §§ 3, 4 GrStG benutzt wird. Rz. 22 [Autor/Stand] Die Aufteilung des Grundbesitzes in einen steuerbefreiten und steuerpflichtigen Teil hat gewöhnlicher Weise auf der Gr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Ziel der Amnestieregelung

Rz. 31 [Autor/Stand] Die Regelung ist in der Praxis wenig hilfreich. Die Neigung des Steuerzahlers zur Falscherklärung dürfte angesichts der bestehenden Mitteilungssysteme nicht besonders stark ausgeprägt sein. Ein weiterer Grund dafür kann in der Tatsache liegen, dass Grundstücke mit den dazugehörenden Gebäuden meist sichtbar sind und eine gewisse Einsicht schon allein desh...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Überlassung des Grundstücks auf öffentlich-rechtlicher Grundlage

Rz. 71 [Autor/Stand] Von einer unmittelbaren Nutzung i.S.d. § 7 Satz 1 GrStG kann im Fall der Überlassung eines Grundstücks an einen Dritten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgegangen werden. Praxis-Beispiel Beispiel:[2] Der Steuerpflichtige stellt ein Grundstück entsprechend der hoheitlichen, durch eine Verbalnote bestätigten Vereinbarung über die gegenseitige Überlassu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 8 GrStG lautet[2]: "... Übereinstimmend mit dem bisherigen Recht wird hier geregelt, wie die Befreiungsvorschriften der §§ 3 und 4 GrStG des Entwurfs anzuwenden sind, wenn bei einem Grundstück begünstigte und nichtbegünstigte Zwecke zusammentreffen. Für Grundbesitz, der begünstigten Zwecken, gleichzeitig aber auch Wohnzwecken od...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (sog. Grundsteuer A)

Zusammenfassung Überblick Die Grundsteuer ist mit einem bundesweiten Aufkommen von rd. 14 Mrd. Euro pro Jahr eine bedeutende Größe für die Finanzausstattung der Kommunen. Sie ist anders als die Gewerbesteuer keinen konjunkturellen Schwankungen unterworfen und sorgt damit für eine hohe Planungssicherheit bei den Kommunen. Die Grundsteuer wird in drei verschiedene Kategorien un...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grundsteuer für land- und f... / Zusammenfassung

Überblick Die Grundsteuer ist mit einem bundesweiten Aufkommen von rd. 14 Mrd. Euro pro Jahr eine bedeutende Größe für die Finanzausstattung der Kommunen. Sie ist anders als die Gewerbesteuer keinen konjunkturellen Schwankungen unterworfen und sorgt damit für eine hohe Planungssicherheit bei den Kommunen. Die Grundsteuer wird in drei verschiedene Kategorien unterteilt: Die so...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grundsteuer für land- und f... / 3 Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – § 232 BewG

3.1 Eigentumsverhältnisse Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach den Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft am Bewertungsstichtag. Befinden sich Flächen am Bewertungsstichtag noch nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Steuerpflichtigen, genügt für eine Zurechnung...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grundsteuer für land- und f... / 1 Neue Bewertungssystematik für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Nach neuem Recht erfolgt die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen. Die Bewertungssystematik wird erheblich vereinfacht. Das sog. vergleichende Verfahren ist mit Einführung des 7. Abschnitts des BewG aufgegeben worden, da auf die einzelbetrieblichen Differenzierungen und Abgrenzungen das G...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grundsteuer für land- und f... / 5.5 Unland

Zum Unland gehören die Flächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen. Die Bewertung der Nutzungsart Unland erfolgt gemäß § 237 Abs. 7 i. V. m. Anlage 31 zum BewG.mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grundsteuer für land- und f... / 5.3 Abbauland

Zur Nutzung Abbauland gehören die Flächen, deren Bodensubstanz durch den Abbau überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden: Sandgruben, Kiesgruben und Steinbrüche. Stillgelegte Kiesgruben und Steinbrüche eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die weder kulturfähig sind noch bei geordneter Wirtschaftsweise einen Ertrag abwerfen können, ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grundsteuer für land- und f... / 7 Kleingartenland und Dauerkleingartenland – § 240 BewG

Nachdem das Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Rahmen der Grundbesitzbewertung durch § 158 Abs. 4 Nr. 2 BewG nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet wird, ist es nach § 240 BewG bei der Grundsteuerwertermittlung wieder in dieser Vermögensart zu berücksichtigen. Zu den Kleingärten i. S. d. § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes zählen die...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grundsteuer für land- und f... / 2 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – § 232 BewG

Land- und Forstwirtschaft wird in Anlehnung an das Einkommensteuergesetz und Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz tätigkeitsbezogen definiert. Sie ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnen Erzeugnisse. Land- und Forstwirtschaft ist insofern ein Sammelbegriff und umfasst...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grundsteuer für land- und f... / 3.3 Nutzungsüberlassung

Unverändert gilt als Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit bei dem Überlassenden die entgeltliche und unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer ganzen wirtschaftlichen Einheit eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (z. B. bei Betriebsverpachtung im Ganzen) oder Teilen davon (z. B. bei parzellenweiser Verpachtung von Flächen). An den sog. Stückländereien wird allein schon...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grundsteuer für land- und f... / 3.7 Bewertungsstichtag – § 235 BewG

Die Verhältnisse des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind zum Bewertungsstichtag (d. h. zum Stichtag 1.1. eines Jahres) festzustellen. Dazu ist: die Größe der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sowie der Umfang und Zustand der Gebäude zu ermitteln. Es sind die Flächen der einzelnen in § 234 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BewG definierten Nutzungen zu erfassen. Umfang und Z...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grundsteuer für land- und f... / 5 Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft – § 237 BewG

Die Bewertung eines gesamten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfolgt zur Vereinfachung des Bewertungsverfahrens nach dessen Gliederung. Hierzu sind für jede der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile sowie für die Nutzungsarten die entsprechenden Eigentumsflächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit dem nach § 236 BewG ermittelten standardi...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grundsteuer für land- und f... / 5.2 Forstwirtschaftliche Nutzung, Weinbau, gärtnerische Nutzung, sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

Der Reinertrag der forstwirtschaftlichen Nutzung, des Weinbaus, der gärtnerischen Nutzung und der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen -soweit diese sog. Flächennutzungen sind – ermittelt sich immer aus der Summe der Flächenwerte. Dabei ist der Flächenwert das Produkt aus der Größe der gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und den Bewertungsfak...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grundsteuer für land- und f... / 5.4 Geringstland

Zum Geringstland zählen insbesondere folgende Flächen: Heideflächen, Moorflächen, ehemals landwirtschaftliche oder weinbaulich genutzte Flächen, deren Kulturzustand sich infolge langjähriger Nichtnutzung so verschlechtert hat, das der Rekultivierungsaufwand den zu erwartenden Ertrag übersteigt. Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit (Geringstland) sind unkultivierte, jedoch...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Grundsteuer für land- und f... / 6 Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft – 239 BewG

Der Grundsteuerwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft setzt sich aus den ermittelten Reinerträgen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten gemäß § 237 Abs. 2 bis 8 BewG sowie den typisierenden Zuschlägen zu den Reinerträgen gemäß § 238 Abs. 1 und 2 BewG zusammen. Die Summe der Reinerträge und Zuschläge ist gemäß § 236 Abs. 4 B...mehr