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Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5 Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft – § 237 BewG

Klaus Müller
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Die Bewertung eines gesamten Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfolgt zur Vereinfachung des Bewertungsverfahrens nach dessen Gliederung. Hierzu sind für jede der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile sowie für die Nutzungsarten die entsprechenden Eigentumsflächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit dem nach § 236 BewG ermittelten standardisierten Reinertrag zu multiplizieren. Der standardisierte Reinertrag ergibt sich aus den jeweiligen Bewertungsfaktoren, die in den Anlagen 27 bis 33 zum BewG festgelegt sind.

 
Bewertungsfaktoren zur Ermittlung der Reinerträge
Nutzungen, Nutzungsteile, Nutzungsarten Rechtsgrundlage BewG Bewertungsfaktoren lt. Anlage zum BewG
Landwirtschaftliche Nutzung § 237 Abs. 2 Anlage 27
Forstwirtschaftliche Nutzung § 237 Abs. 3 Anlage 28
Weinbauliche Nutzung § 237 Abs. 4 Anlage 29
Gärtnerische Nutzung § 237 Abs. 5 Anlage 30
Übrige land- und forstwirtschaftl. Nutzungen, Abbauland, Geringst- und Unland § 237 Abs. 6 und Abs. 7 Anlage 31
Hofstellen § 237 Abs. 8 Anlage 32

Die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfolgt über die Flächen, die dem Eigentümer zuzurechnen sind, unabhängig davon, ob er diese im Rahmen seines aktiv wirtschaftenden Betriebs bewirtschaftet oder ob diese einem anderen aktiv wirtschaftenden Betrieb dienen oder zur Nutzung überlassen sind. Gleiches gilt bei der Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Reinertrags für den Fall, dass die Flächen am Bewertungsstichtag nur vorübergehend nicht bewirtschaftet werden oder öffentlichen Förderprogrammen (Stilllegungsverpflichtung; Blühstreifen o. ä.) unterliegen. Neu ist, dass die einem Eigentümer nicht gehörenden Betriebsmittel sich ausdrücklich auf die jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen erstre...

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