Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ermessensspielraum der Kommunen

Rz. 19 [Autor/Stand] Mit der Festsetzung der Hebesätze entscheidet die Kommune gleichzeitig über die Erhebung einer Grundsteuer dem Grunde nach. Hinsichtlich der Höhe der Hebesätze haben die Gemeinden einen weiten Ermessensspielraum. Seine Grenzen findet der Ermessensspielraum in § 26 GrStG sowie in den allgemeinen Grundsätzen des Steuer- und Haushaltsrechts.[2] Rz. 20 [Autor...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Koppelungsvorschriften

Rz. 22 [Autor/Stand] Nach den Koppelungsvorschriften in § 26 GrStG können die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer landesrechtlich miteinander verknüpft werden. Der Landesgesetzgeber kann damit Einfluss auf das Verhältnis der Belastungshöhe dieser Steuerarten nehmen. Eine entsprechende Vorschrift findet sich auch in § 16 Abs. 5 GewStG. Die Koppelungsvorschrift...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Nießbrauch

Rz. 20 [Autor/Stand] Nießbrauch kann an Sachen (§ 1030 Abs. 1I BGB), übertragbaren Rechten (§ 1068 Abs. 1 BGB) und am Vermögen bestellt werden. Der sog. Zuwendungsnießbrauch wird vom Eigentümer des Nießbrauchsgegenstands zu gunsten des Nießbrauchers bestellt. Beim sog. Vorbehaltsnießbrauch überträgt der der frühere Berechtigte das Wirtschaftsgut auf einen anderen und behält ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 11 GrStG regelt zwei gesonderte Haftungstatbestände, zum einen für den Nießbraucher (§ 11 Abs. 1 GrStG) und zum anderen für den Erwerber des Grundstücks (§ 11 Abs. 2 GrStG). Damit wird der Kreis der Gesamtschuldner für die Grundsteuer (§ 10 GrStG) um weitere Personen erweitert. Haftungsschuldner sind wie Steuerschuldner Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 1 Satz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Gehm, Haftung für Steuerschulden, KStZ 2020, 161; Schmidt, Haftungsfalle Grundsteuer beim Immobilienerwerb – Persönliche und dingliche Haftung des Erwerbers, NWB 2020, 2822; Benne, Haftungsbescheid für rückständige Realsteuern, ZKF 2018, 202; Benne, Kommunaler Duldungsbescheid, ZKF 2018, 125; Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 4. Aufl. 2017; Banzhaf, Die Grundsteuerabgre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Einzelaspekte des Wohnens

Rz. 231 [Autor/Stand] Nach Ansicht der Finanzrechtsprechung ist für die Annahme einer Wohnung i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG entscheidend, dass fremde Dritte keinen freien Zugang zu den Räumlichkeiten haben.[2] Grundsätzlich ist damit eine abschließbare Eingangstür erforderlich. Dabei kann es sich aber auch nur um eine Tür der Raumeinheiten zu einem gemeinsamen Flur handeln.[3] In ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verhältnis zu § 4 GrStG

Rz. 51 [Autor/Stand] § 4 GrStG stellt bestimmte, als förderungswürdig angesehene Nutzungsformen bzw. Nutzungszwecke von der Grundsteuer frei. Allgemein gehören dazu Flächen für Gottesdienste, Bestattungen, öffentlichen Verkehr, besondere Wasser- und Bodenzwecke, Wissenschaft, Unterricht und Erziehung und Krankenhäuser. Grundbesitz, der auch nur teilweise Wohnzwecken dient, k...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priesterseminaren (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 121 [Autor/Stand] Grundbesitz i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG ist unter drei Voraussetzungen von der Grundsteuer befreit. Die für eine Steuerbefreiung zu erfüllenden Voraussetzungen betreffen die Art des genutzten Grundbesitzes, den Zweck der Nutzung sowie die besonderen Anforderungen an den Rechtsträger des Grundbesitzes. Rz. 122 [Autor/Stand] Neben der besonderen Anforder...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zweck der Regelung

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 führte gegenüber den Einheitswerten nach den Wertverhältnissen von 1935 zu einer erheblichen Steigerung der maßgebenden Bemessungsgrundlagen. Dies ist bei der Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 nicht anders, wenn man von der wertabhängigen Bemessungsgrundlage des Bundesmodells ausgeht. Diese Wertsteigerung soll jedoc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Erwerb im Insolvenz- und Vollstreckungsverfahren

Rz. 40 [Autor/Stand] § 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG schließt die persönliche Haftung des Erwerbers aus, wenn der Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren erfolgt. Die Regelung entspricht inhaltlich der des § 75 Abs. 2 AO, der ebenfalls die persönliche Haftung des Betriebsübernehmers für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren ausschl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 5 In sachlicher Hinsicht gilt § 43 AO für alle durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelten Steuern und Steuervergütungen, soweit sie von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.[1] Er gilt ferner für die Realsteuern, d. h. Grundsteuer und Gewerbesteuer[2], soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist.[3] Auf die steuerlichen Ne...mehr

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Drittaufwand allgemein und ... / 1 Abkürzung des ­Zahlungswegs

In den Fällen der Abkürzung des Zahlungswegs übernimmt ein Dritter, beispielsweise der Ehegatte, ein Angehöriger oder ein Freund/eine Freundin des Steuerpflichtigen aus eigenen Mitteln dessen/deren Verbindlichkeiten. Der übernommene Aufwand stellt beim Steuerpflichtigen selbst Werbungskosten (z. B. bei der Handwerkerrechnung bzgl. einer im Privatvermögen vermieteten Immobili...mehr

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Drittaufwand allgemein und ... / 3.4 Laufende Grundstückskosten

Hier unterscheidet der Große Senat des BFH bei Miteigentum der Ehegatten 2 Bereiche: Die allgemeinen Grundstückskosten, die das gesamte Gebäude betreffen, und "nutzungsbedingte" Grundstückskosten, die allein dem beruflich genutzten Raum zugerechnet werden können. Dazu gehören in erster Linie Aufwendungen für die Beheizung und Beleuchtung des Raums, ggf. auch Wasserverbrauch un...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Quantitative Interessen bezogen auf Vermögen (Nr. 3)

„... oder 3. zu Beginn des Veranlagungszeitraums ...” Rz. 291 [Autor/Stand] Zeitbezug. Die dritte Alternative wesentlicher wirtschaftlicher Interessen im Inland knüpft an die Höhe des Vermögens einer natürlichen Person, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht-ausländische Einkünfte i.S. des § 34d EStG wären. Dabei kommt es auf die Verhältnisse zu Beginn ...mehr

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ZErb 04/2021, Kürzung des K... / 3 Anmerkung

1. Unabhängig davon, ob und inwieweit das Schenkungsteuerrecht an das Zivilrecht gebunden ist, in einem Punkt sind sich beide einig: Beide sagen, dass ein Austauschgeschäft nur dann ein Element der Schenkung oder der freigebigen Zuwendung enthalten kann, wenn eine objektive Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Damit eine Schenkung i.S.v. § 516 BGB vorli...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Ausschluss der Grundsteuer C

Rz. 65 [Autor/Stand] Die mit § 25 GrStG [2] zugunsten der Gemeinde eingeführte Möglichkeit, in Gebieten mit besonderem Wohnraumbedarf für baureife Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen, gilt nicht für bebaute Grundstücke. Die nach § 25 Abs. 5 GrStG vorgesehene "Grundsteuer C" zur Baulandmobilisie rung ist nur innerhalb der unbebauten Grundstücke im Sinne des § 2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Steuerschuldner der Grundsteuer (Abs. 1)

I. Grundstückseigentümer Rz. 10 [Autor/Stand] Nach § 10 Abs. 1 GrStG ist Steuerschuldner derjenige, dem der Steuergegenstand zuzurechnen ist. Steuergegenstände bei der Grundsteuer sind zum einen der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 1 GrStG; s. § 2 GrStG Rz. 25 ff.) und zum anderen Grundstücke (§ 2 Nr. 2 GrStG; s. § 2 GrStG Rz. 75 ff.). Die Zurechnung regelt § 39...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundstückseigentümer

Rz. 10 [Autor/Stand] Nach § 10 Abs. 1 GrStG ist Steuerschuldner derjenige, dem der Steuergegenstand zuzurechnen ist. Steuergegenstände bei der Grundsteuer sind zum einen der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 1 GrStG; s. § 2 GrStG Rz. 25 ff.) und zum anderen Grundstücke (§ 2 Nr. 2 GrStG; s. § 2 GrStG Rz. 75 ff.). Die Zurechnung regelt § 39 AO für alle Steuergeset...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] In jedem Steuergesetz gibt es eine Bestimmung, die festlegt, wer Steuerschuldner ist. § 10 GrStG regelt dies für die Grundsteuer. Die Regelung ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Nur dem Steuerschuldner gegenüber kann als Inhaltsadressat die Grundsteuer festgesetzt werden. Davon ist die Frage zu unterscheiden, wer im Innenverhältnis, z.B. nach eine...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 30 [Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind neben dem Grund und Boden auch die dazu gehörenden Gebäude[2], und die Betriebsmittel[3] einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn sie, z.B. bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden oder bei der Verpachtung dem Pächter gehören (§ 34 Abs. 4 BewG). Für die Bewertung nach dem 1.1.202...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Eingeschränkter Anwendungsbereich

Rz. 2 [Autor/Stand] Den größten praktischen Anwendungsbereich hat die Vorschrift derzeit für Erwerbe im Sinne des ErbStG . Dort verweist insbesondere § 12 ErbStG auf "den Ersten Teil des Bewertungsgesetzes" und damit auch auf § 4 BewG. Die Vorschrift hat als Bewertungsregel nicht nur für die Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) Bedeutung, sondern ist als a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wirtschaftlicher Eigentümer

Rz. 20 [Autor/Stand] § 10 Abs. 1 GrStG stellt allein auf die steuerliche Zurechnung des Steuergegenstandes ab. Wurde die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes (Steuergegenstand) bei der Feststellung des Einheitswerts abweichend von § 39 Abs. 1 AO dem wirtschaftlichen Eigentümer (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) zugerechnet, ist dieser Steuerschuldner. Rz. 21 [Autor/Stand...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Steuerschuldner bei Erbbaurechten (Abs. 2) – entfällt ab 1.1.2025

Rz. 35 [Autor/Stand] Nach derzeit noch bis einschließlich 31.12.2024 geltendem Recht ist derjenige, dem ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zugerechnet wird, auch Schuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (§ 10 Abs. 2 GrStG). Die Regelung ist im geltenden Recht notwendig, weil bei der Belastung eines Gr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Keine Berichtigung laufend veranlagter Steuern

Rz. 17 [Autor/Stand] Für die laufend veranlagten Steuern (Grundsteuer, Gewerbesteuer usw.) lässt das Bewertungsgesetz beim Eintritt der aufschiebenden Bedingung keine Berichtigung der bisherigen Veranlagungen zu. Die Vorschrift ist insoweit allerdings seit dem Wegfall der Vermögensteuer bedeutungslos geworden; bei der Grundsteuer spielen Lasten keine Rolle. Rz. 18– 20 [Autor/...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Keine Berichtigung der laufend veranlagten Steuern

Rz. 7 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz lässt für die laufend veranlagten Steuern (Grundsteuer) beim Eintritt der auflösenden Bedingung keine Berichtigung bisheriger Veranlagungen zu; das ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 BewG. Andernfalls müssten oft viele Veranlagungen für eine weit zurückliegende Zeit berichtigt werden. Das wäre praktisch kaum durchzuführen und würde auc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Banzhaf, Die Grundsteuerabgrenzung im Grundstückskaufvertrag, ZfIR 2016, 433; Fiebig, Rechtsprobleme bei der Erhebung der Grundsteuer, Städte- und Gemeinderat 2015, Heft 12, 18-20; Werndl, Wirtschaftliches Eigentum, 1983; Ley, Steuerrechtliche Zurechnung von Nießbrauchsgegenständen, DStR 84, 676; Seeliger, Wirtschaftliches Eigentum und steuerliche Zurechnung, DStR 1962/63, 6...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Stand] § 10 GrStG blieb bis zur Grundsteuerreform [2] seit 1973 unverändert. Die Vorschrift geht auf § 7 GrStG 1951 zurück und fasst die dortigen Regelungen zusammen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 GrStG 1951 war der Eigentümer oder der Berechtigte Steuerschuldner. Das galt nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 GrStG 1951 bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auch dann, wenn die ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Stand] § 248 BewG ist durch Art. 1 GrStRefG[2] eingeführt worden. Nahezu wortgleich ist die Vorschrift mit der bei der Einheitsbewertung geltenden Parallel vorschrift des § 74 BewG. Allerdings wurde insoweit die Ausnahmeregelung für die in § 72 Abs. 2 und Abs. 3 BewG bezeichneten Grundstücke nicht übernommen. Nach § 72 Abs. 2 BewG führen Gebäude, deren Zweckbest...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Wirkung des Eintritts der Zeitbestimmung

Rz. 8 [Autor/Stand] Zu untersuchen bleibt, was steuerlich zu geschehen hat, wenn das Ereignis, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiss ist, eintritt. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden: Hängt der Erwerb eines Wirtschaftsguts von dem Ereignis ab, so ändert sich mit dem Zeitpunkt des Eintritts die Vermögenslage. Der Vermögenserwerb wird nunmehr berücksichtigt, und es wird das b...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / II. Regelung im Einzelnen

Rz. 25 [Autor/Stand] Die steuerliche Behandlung der bedingten und befristeten Rechtsgeschäfte war bereits in den §§ 147–151 AO 1919 im Grundsatz in der gleichen Weise wie nach dem zur Zeit bestehenden Recht gem. §§ 4–8 BewG geregelt. Die Vorschriften der §§ 147–151 AO 1919 sind später von der AO in das BewG übernommen worden. Da sie in ihrem sachlichen Inhalt bisher nicht we...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Rechtsbehelfe

Rz. 45 [Autor/Stand] Die Zurechnung des Einheitswerts (ab 1.1.2025: Grundsteuerwerts) erfolgt im Grundsteuermessbescheid durch das dafür zuständige Finanzamt. Dieser Bescheid enthält eine bindende Festlegung des Steuerschuldners, von dem die Gemeinde bei der späteren Festsetzung der Grundsteuer nicht abweichen kann. Ist die Zurechnung unzutreffend, muss derjenige, dem das Gr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Keine Berichtigung laufend veranlagter Steuern

Rz. 12 [Autor/Stand] Die Steuerfestsetzungen laufend veranlagter Steuern sind nicht zu berichtigen. Nach dem Wegfall der Vermögensteuer hat diese Einschränkung im Rahmen des § 7 BewG keine Bedeutung mehr, weil auflösend bedingte Lasten bei der Grundsteuer keine Rolle spielen.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Bewertung bebauter Grundstücke

Rz. 50 [Autor/Stand] Es ist zwischen der Definition des Begriffs des bebauten Grundstücks und der Bewertung bebauter Grundstücke zu unterscheiden. Der Begriff des bebauten Grundstücks entscheidet über die Frage, was dem Grunde nach zu besteuern ist. Bei der Frage der Bewertung wird über die Höhe der Besteuerung entschieden. Rz. 51 [Autor/Stand] Deshalb müssen bei der Bewertun...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Einkünfte aus Vermietung un... / 2 Ermittlung der Einkünfte

Einkünfte sind nicht gleichbedeutend mit Einnahmen. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Ausgaben (Werbungskosten) wie folgt ermittelt: Einnahmen-Überschussrechnung Einnahmen ./. Werbungskosten = Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Diese Ermittlungsart (Einnahme-Überschussrechnung) ist für unbebaute und bebaute Gr...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Mieteinnahmen und sonstige ... / 5 Einnahmen-ABC

Abfindung Nachbar zahlt Die Abfindung für die Gestattung eines Bauvorhabens (z. B. eines Hochbaus) auf dem Nachbargrundstück gehört nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, ist aber als sonstige Einkünfte[1] zu versteuern. Mieter zahlt Eine für die vorzeitige Auflösung eines Mietvertrags erhaltene Abfindungszahlung ist eine steuerpflichtige Einnahme, die gem. § 24...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zurechnung eines Grundstücks für Zwecke der Grundsteuer

Leitsatz 1. Für Zwecke der Grundsteuer ist das Grundstück gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ausnahmsweise dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen. 2. Grundstückseigentümer und Vorkaufsberechtigter können den Übergang von Nutzen und Lasten abweichend von den in dem ursprünglichen Kaufvertrag festgelegten Bedingungen auf einen späteren Zeitpunkt festlegen. Normenkette § 10 G...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Werbungskosten-ABC (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)

Überblick Aufwendungen für vermietete Immobilien, die vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt werden, bedeuten für den Steuerzahler bares Geld, denn sie mindern die Einkommensteuerschuld. Damit Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung keine Werbungskosten vergessen und auch das Finanzamt besser überzeugen können, sind nachfolgend die wichtigsten Werbungskosten bei den Einkü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Die verbilligte Vermietung ... / 5 Die ortsübliche Miete

Die entscheidende Frage bei einer verbilligten Vermietung lautet: Was ist die ortsübliche Miete? Die Antwort der Finanzverwaltung ist etwas lapidar[1]: "Es ist von der ortsüblichen Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung auszugehen. Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Zweiten Berechnungsverordnung umlag...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2021, Der Familienp... / b) Ertragsteuerrechtliche Aspekte bei der Rechtsform der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG

Eine GmbH & Co. KG, bei der ausschließlich die Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung befugt ist, gilt ertragsteuerlich stets in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (sog. "gewerbliche Prägung", § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), auch wenn sie ausschließlich eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt.[19] Die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG ist für einkommensteuerliche Zwecke zwar ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Einnahmen-Überschussrechnun... / 4.2 Sonstige Steuern

Bezüglich der Gewerbesteuer und darauf entfallender steuerlicher Nebenleistungen, z. B. Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen, ist wie folgt zu unterscheiden: Soweit diese Betriebsausgaben Erhebungszeiträume ab einschließlich 2008 betreffen, scheidet der Abzug dieser Beträge nach § 4 Abs. 5b EStG aus, entsprechend sind Erstattungen nicht als Betriebseinnahmen anzusetzen. D...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Einnahmen-Überschussrechnun... / 5.6.3 Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Zu den beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben rechnet der Vordruck in den Zeilen 67 bis 71 Aufwendungen für Geschenke und Bewirtung, für Verpflegungsmehraufwand, für häusliche Arbeitszimmer sowie sonstige Aufwendungen. Anzugeben ist jeweils der Teil der Aufwendungen, der nicht abziehbar bzw. abziehbar ist. Aufwendungen für Geschenke an Arbeitnehmer aus besonderem persönliche...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 3.1 Gesetzmäßigkeit der Besteuerung

Rz. 10 Gesetz ist jede verfassungsmäßige Rechtsnorm.[1] Verfassungswidrige Gesetze stehen außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung und entfalten deshalb keine Bindungswirkung. Rechtsnormen sind nach allgemeinem Verständnis insbesondere formelle Gesetze und Verordnungen.[2] Nicht hierzu zählen allgemeine Verwaltungsvorschriften (z. B. Richtlinien, Erlasse). Derartige Anweisun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

App, Die Frist für den Erlass eines Grundsteuer-Zerlegungsbescheides des Finanzamts, ZMR 2012, 852; Bayer, Steuerlehre, Berlin/New York 1998; Creifelds, Rechtswörterbuch, hrsg. v. Klaus Weber, 23. Aufl. München 2019; Eichholz, Novellierung der Grundsteuer, Überblick über die wesentlichen Änderungen und Konsequenzen der Grundsteuer-Reform sowie kritische Beurteilung ausgewähl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Stand] Mit Rücksicht auf die Zersplitterung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes sah § 20 GrStG 1951[2] anstelle der Zerlegung den Steuerausgleich vor. Näheres regelten §§ 37 bis 48 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) 1952[3] Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts v. 7.8.1973[4] nahm der Gesetzgeber die Regelung zum Steuerausgleich in das...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 7 [Autor/Stand] § 17 BewG geht auf § 20 Abs. 1 RBewG 1931 zurück. Er wurde unter Änderung und Erweiterung als § 18 in das BewG 1934 übernommen. Die Fassung des § 17 BewG 1965 wich sachlich in zwei Punkten von der des § 18 BewG 1934 ab. Einmal ist in Absatz 2 die Grunderwerbsteuer nicht mehr aufgenommen worden.[2] Zum anderen musste durch die Einreihung des durch das BewÄ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 26 [Autor/Stand] Im zweiten Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der mit Bemessung der Grundsteuer überschrieben ist, regeln §§ 14–24 GrStG im Einzelnen die Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge. § 22 GrStG ist grundlegender Teil der Regelungen zur Zerlegung. Ein enger Zusammenhang besteht zu § 23 GrStG, der den Zerlegungsstichtag bestimmt. § 24 GrStG sieht den ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 4 [Autor/Stand] Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des GrStG v. 7.8.1973[2]. Sie hat den Regelungsinhalt aus § 18 GrStG 1951 und § 35 GrStDV 1952 aufgenommen. Eine Anpassung ergab sich im Jahr 2000 durch das StEuglG, indem die Angabe "zwanzig Deutsche Mark" durch "zehn Euro" ersetzt wurde.[3] Rz. 5 [Autor/Stand] Die durch das Grundsteuer-Reformgesetz [5] neu gefasste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 22 gehört zum zweiten Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der die Bemessung der Steuer zum Gegenstand hat. Das Besteuerungsverfahren wird nur in bestimmten Fällen durch die Zerlegung des Steuermessbetrags ergänzt. Die Zerlegung soll in unmittelbarem Anschluss an die Festsetzung des Steuermessbetrags vorgenommen werden. Der gemeindliche Hebesatz (§ 25 GrS...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 8 [Autor/Stand] Eine Zerlegung des Steuermessbetrags war bereits im Grundsteuergesetz 1951 geregelt. § 23 i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts v. 7.8.1973[2] hat den Regelungsinhalt aus § 18 GrStG 1951 und § 35 GrStDV 1952 aufgenommen. Auf die Kommentierung der Rechtsentwicklung zu § 22 GrStG wird hingewiesen (vgl. § 22 GrStG Rz. 13 ff.). Rz. 9 [Autor/Stan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Geltungsbereich der besonderen Bewertungsregeln (Abs. 1)

Rz. 14 [Autor/Stand] § 17 Abs. 1 BewG lässt es zu, dass die besonderen Bewertungsvorschriften des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes auch durch weitere Einzelsteuergesetze, z.B. Landes- oder Kirchensteuergesetze, für anwendbar erklärt werden. Er schließt auch nicht aus, dass z.B. die Vorschriften über die Einheitsbewertung oder die Einheitswerte durch nicht steuerliche Ges...mehr