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Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 3.6 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft – § 234 BewG

Klaus Müller
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§ 234 BewG beschreibt den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und gliedert ihn in seine einzelnen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten. Der Begriff der Nutzung umfasst grundsätzlich die Gesamtheit aller jeweils hierzu gehörenden Wirtschaftsgüter, die einem Betriebszweig oder mehreren Betriebszweigen der Urproduktion dienen. Dies hat den Vorteil, dass mehreren Nutzungen dienende Wirtschaftsgüter nicht im Einzelnen quotal aufgeteilt werden müssen. Die Definitionen des Abbaulands, Geringstlands und Unlands entsprechen den bisherigen Regelungen, werden jedoch aus automationstechnischen Gründen künftig als Nutzungsart bezeichnet.

Grundlage für eine zutreffende Feststellung der Grundsteuerwerte ist die Erklärung der jeweils zum Feststellungzeitpunkt maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse. Dazu ist die Gliederung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gem. § 234 Abs. 1 BewG zwingend erforderlich.

Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:

  • die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:

    • die landwirtschaftliche Nutzung, einschließlich Stilllegungs- und Brachflächen,
    • die forstwirtschaftliche Nutzung,
    • die weinbauliche Nutzung,
  • die gärtnerische Nutzung mit den Nutzungsteilen:

    • Blumen-Zierpflanzenbau,
    • Gemüsebau,
    • Obstbau,
    • Baumschulen,
  • die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
  • die Nutzungsarten:

    • Abbauland,
    • Geringstland,
    • Unland,
    • Hofstelle,
  • die Nebenbetriebe.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind grundsätzlich die bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung geführten amtlichen Flächengrößen der Flurstücke heranzuziehen. Die Zuordnung der Flächen zu den Nutzungen, Nutzungsteilen und Nutzungsarten bildet die gesetzliche Klassifizierung. In der Steuerklärung sind die jeweiligen Flächengrößen und die gesetzliche Klassifizierung entsprechend den tatsächlich...

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