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Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.7 Zuschläge zum Reinertrag – § 238 BewG

Klaus Müller
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Umstände, die den Ertragswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft positiv beeinflussen, d. h. erhöhen, werden durch § 238 BewG erfasst. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind dies insbesondere die Einflüsse einer vorhandenen verstärkten Tierhaltung und die Nutzung von Flächen durch Windenergieanlagen. Die jeweiligen Nutzungsteile der gärtnerischen Nutzung profitieren durch Flächen, die mit Glas und Kunststoffen bewirtschaftet werden. Das sind die mit Gewächshäusern, begehbare Folientunneln, Foliengewächshäusern und anderen Kulturräumen bebauten Bruttogrundflächen. Beim Weinbau wirkt sich das Vorhandensein von bestimmten Wirtschaftsgebäuden ertragssteigernd aus.

Eine landwirtschaftliche Tierhaltung mit bis zu 2,0 Vieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter Flächen ist gemäß § 237 Abs. 1 und 2 BewG i. V. m. Anlage 27 zum BewG mit dem Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung abgegolten. Abweichend hiervon ordnet § 238 Abs. 1 Nr . 1 BewG einen Zuschlag zum Reinertrag nach Anlage 27 zum BewG je überzähliger Vieheinheit an, wenn der Tierbestand nachhaltig 2,0 Vieheinheiten je Hektar der selbst bewirtschafteten Fläche (Eigentumsflächen abzgl. verpachtete Flächen zzgl. gepachtete Flächen) übersteigt. Siehe zu den zu berücksichtigenden Nutzungen bei den selbstbewirtschafteten Flächen A 241 Abs. 3 AEBewGrSt.[1]

Der Reinertrag einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder Nutzungsart ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1 BewG zu erhöhen, wenn die Eigentumsfläche des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie dient. Hierzu ist die Standortfläche der Windenergieanlage abzugrenzen und der daraus gemäß § 238 Abs. 2 Satz 2 BewG i. V. m. Anlage 33 zum BewG ermittelte Zuschlag am jeweils maßgeblichen Flächenwert vorzunehmen.[2]

Bei der gärtnerischen Nutzung ist nach § 238 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BewG ein Zuschlag am Reinertrag gemäß Anlage 30 zum BewG vorzunehmen, wenn die Flächen der Erzeugung von Pflanzen unter Glas und Kunststoffen dienen oder zu dienen bestimmt sind.[3] Die Flächen unter Glas und Kunststoffen werden gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BewG typisierend erfasst. Eine Unterscheidung zwischen Betriebsvorrichtungen und Räumen, die der Erzeugung, Lagerung oder dem Vertrieb der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen, sowie zwischen beheizbaren und nicht beheizbaren Flächen erfolgt nicht.[4]

Bei der Nutzungsart Hofstelle erfolgt nach § 238 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BewG ein Zuschlag gemäß Anlage 32 zum BewG bei den jeweiligen Flächenwerten, wenn die Flächen der Hofstelle der weinbaulichen Nutzung als Wirtschaftsgebäude oder einem Nebenbetrieb als Wirtschaftsgebäude nachhaltig zu dienen bestimmt sind.[5] Zu den Wirtschaftsgebäuden der weinbaulichen Nutzung, bei denen ein Zuschlag zum Reinertrag vorgesehen ist, gehören die Flächen, die der Gewinnung von Maische und Most sowie dem Ausbau, der Lagerung und der Vermarktung des Weines dienen und zur Vermarktungsform "Fass- und Flaschenweinerzeugung" gehören. Zu den Wirtschaftsgebäuden der Nebenbetriebegehören insbesondere Flächen, die der Be- und Verarbeitung i. S. d. A 232.3 Abs. 3 AEBewGrSt dienen. Die Größe der Flächen bemisst sich nach der Bruttogrundfläche der Gebäude. Die Flächen der Wirtschaftsgebäude werden gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 BewG typisierend erfasst. Eine Unterscheidung zwischen Räumen, die der Erzeugung, Lagerung oder dem Vertrieb der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zu dienen bestimmt sind, erfolgt nicht. Mit dem Zuschlag sind alle mit der weinbaulichen Nutzung der Hofstelle und alle mit Nebenbetrieben im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel und immateriellen Wirtschaftsgüter abgegolten. Soweit Nebenbetriebe über keine Wirtschaftsgebäude verfügen, entfällt ein Zuschlag.[6]

[1] A 238 Abs. 1 AEBewGrSt.
[2] A 238 Abs. 4 AEBewGrSt.
[3] Siehe A 237.5 Absatz3 AEBewGrSt.
[4] A 238 Abs. 2 AEBewGrSt.
[5] A 237.24 Abs. 3 AEBewGrSt.
[6] A 238 Abs. 3 AEBewGrSt

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