Fachbeiträge & Kommentare zu GKV-Spitzenverband

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 134 Vereinb... / 2.5 Organisation der Schiedsstelle (Abs. 3)

Rz. 8 Die Schiedsstellenregelung nach Abs. 3 der Vorschrift ist ebenfalls der Schiedsstellenregelung des § 130b nachgebildet. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift bilden der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen auf Bundesebene eine gemeinsam...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 134 Vereinb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde zuletzt durch das Digital-Gesetz (DigiG) v. 22.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) mit Wirkung zum 26.3.2024 geändert. Sie beschreibt das Verfahren, wie die Vergütungsvereinbarungen für digitale Gesundheitsanwendungen nach dem Willen des Gesetzgebers zustande kommen sollen. Da das Gesetz erst mit Wirkung zum 19.12.2019 gilt, muss das Verfahren den gesetzliche...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 134 Vereinb... / 2.6 Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe für Vereinbarungen über die Vergütungsbeträge (Abs. 4)

Rz. 9 Abs. 4 regelt die kollektivvertragliche Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe der Vergütungsverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen auf Bundesebene. Seiner Wortbedeutung nach bezieht sich die Rahmenvereinbaru...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 134 Vereinb... / 2.2 Einhalten der Vertraulichkeit

Rz. 5 Nach Abs. 1 Satz 5 ist die gebotene Vertraulichkeit eine gesetzliche Vorgabe für die Verhandlungen; sie ist damit nicht der Disposition der Vertragspartner oder der Schiedsstelle überlassen. Da das Gesetz der Vereinbarungs- oder Festsetzungsregelung des Vergütungsbetrages vorgeht, gilt die gesetzliche Vertraulichkeitspflicht sowohl für die Verhandlung über den Vergütun...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB IX § 74 Haushalt... / 2.2.2 Abgrenzung des § 38 SGB V zu § 74 SGB IX

Rz. 6 Die Vorschriften des SGB IX – und damit auch § 74 SGB IX – finden nur dann Anwendung, wenn die rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften (z. B. des SGB V) auf die Vorschriften des SGB IX verweisen oder das rehabilitationsträgerspezifische Recht keine eigene Regelung enthält ("Vorbehalt abweichender Regelungen" i. S. d. § 7 Abs. 1; vgl. auch BSG, Urteile unter Rz. ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Telemedizin in der betriebs... / 3.3 Anbindung Telematikinfrastruktur zur Nutzung der elektronischen Patientenakte

Einen wichtigen Schritt zur ganzheitlichen medizinischen Versorgung ist die Einigung der 3 arbeitsmedizinischen Fachverbände mit dem GKV-Spitzenverband zur Kostenerstattung der Anbindung der Betriebsärzte an die Telematikinfrastruktur (TI). Seit 2025 haben Betriebsärzte durch die TI-Anbindung Zugang zu digitalen medizinischen Kommunikationssystemen. Außerdem steht ihnen der p...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Ausländisches Einkommen / 3.1 Prüfschritte der Krankenkasse

Für die Berücksichtigung von Kursveränderungen sind von der Krankenkasse folgende Prüfschritte vorzunehmen: Zunächst muss geprüft werden, ob eine Kursveränderung von mehr als 10 % gegenüber dem zuletzt angewandten Kurs vorliegt. Für den neuen Kurs wird auf den durchschnittlichen monatlichen Referenzkurs der Europäischen Zentralbank abgestellt, der am 15. eines Monats vom GKV-...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Ausländisches Einkommen / 2 Umrechnung

Es gibt verschiedene Umrechnungskurse, die abhängig vom jeweiligen Staat angewandt werden. Auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes, DVKA, werden die jeweiligen Kurse in der Rubrik "Umrechnungskurse" bekannt gegeben. 2.1 Referenz der Europäischen Zentralbank Ausländisches Einkommen, das in fremder Währung erzielt wird, wird grundsätzlich nach § 17a SGB IV umgerechnet. Hierfür...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 283 Aufgabe... / 2.2 Richtlinienkompetenz (Abs. 2)

Rz. 10 Der MD Bund erlässt Richtlinien für die Tätigkeit der MD auf Länderebene, die die MD binden (Satz 1). Die Richtlinien haben die Gesetze und sonstiges Recht zu beachten. Dazu gehören u. a. das Leistungs- und Leistungserbringungsrecht, das für die Begutachtungstätigkeit der MD von zentraler Bedeutung ist. Das Leistungsrecht regelt die Ansprüche der Versicherten gegen di...mehr

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Sommer, SGB V § 283 Aufgabe... / 2.1 Einheitliche Aufgabenwahrnehmung (Abs. 1)

Rz. 8 Der MD Bund koordiniert und fördert die Arbeit der MD (Satz 1). Dazu gehört es, die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste sowohl in medizinischen als auch in organisatorischen Angelegenheiten zu fördern und zu unterstützen. Der MD Bund sorgt dafür, dass die MD kassenarten- und länderübergreifend nach gleichen Kriterien und Verfahren vorgehen. Rz. 9 Der MD Bund berät ...mehr

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Sommer, SGB V § 301 Kranken... / 2.6 Datenübermittlung durch Rehabilitationseinrichtungen der Renten- und Unfallversicherung (Abs. 4a)

Rz. 17c Einrichtungen, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung erbringen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 107 i. V. m. § 33 Abs. 2 SGB VII), sind datenschutzrechtlich berechtigt und gegenüber der Krankenkassen verpflichtet, bestimmte Daten Erwerbstätiger mit einem Anspruch auf Krankeng...mehr

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Sommer, SGB V § 301 Kranken... / 2.4 Vereinbarungen (Abs. 3)

Rz. 16 Das Nähere über Form und Inhalt der erforderlichen Vordrucke, Zeitabstände für die Übermittlung der Angaben nach Abs. 1, Abrechnungsverfahren im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern, ein elektronisches Verfahren zur Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation durch das Krankenhaus auf Wunsch und mit Einwilligung der ...mehr

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Sommer, SGB V § 283 Aufgabe... / 2.5 Berichtswesen (Abs. 4)

Rz. 19 Die MD in den Ländern berichten dem MD Bund im Abstand von jeweils 2 Jahren zum 1.4. über die Anzahl und die Ergebnisse der Begutachtungen nach § 275 und der Prüfungen nach § 17c Abs. 1a KHG, § 275a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, § 275b und § 275c, Personalausstattung der MD und Ergebnisse der systematischen Qualitätssicherung der Begutachtungen und Prüfungen der MD für d...mehr

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Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 2.2 Prüfverfahren (Abs. 2)

Rz. 7 Die Daten der Krankenkassen werden auf Auffälligkeiten geprüft (Satz 1). Dazu werden die Daten kassenübergreifenden Vergleichsanalysen unterzogen. Die Prüfung ist obligatorisch. Rz. 8 In die Prüfung können weitere Daten einbezogen werden (Satz 2). Dem BAS ist entsprechendes Ermessen eingeräumt. Rz. 9 Die Prüfung erfolgt als kassenübergreifende Vergleichsanalyse. Die Date...mehr

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Sommer, SGB V § 283 Aufgabe... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 3 Nr. 30 des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371) zum 1.1.2026. Rz. 2-...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 283 Aufgabe... / 2.4 Pflegeversicherung (Abs. 3)

Rz. 18 Der MD Bund koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der MD in pflegefachlichen und organisatorischen Fragen und berät den GKV-Spitzenverband (§ 53d SGB XI; Satz 1). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des SGB XI (Satz 2). Die Richtlinien (§ 53d Abs. 2 SGB XI) werden vom Vorstand beschlossen, der sich dazu mit dem Verwa...mehr

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Sommer, SGB V § 273 Sicheru... / 2.3 Erhöhte Zuweisungen (Abs. 3)

Rz. 12 Das BAS prüft bei auffälligen Krankenkassen (Abs. 2), ob die Auffälligkeit für die betroffene Krankenkasse zu erheblich erhöhten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 266 Abs. 1 Satz 1) geführt haben kann (Satz 1). Der Begriff "erheblich" ist als unbestimmter Rechtsbegriff durch das BAS auszulegen. Damit werden Einzelfallprüfungen (Abs. 4) in unerheblichen Fällen ve...mehr

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Sommer, SGB V § 35a Bewertu... / 2.6 Abs. 6 i. d. F. durch das AMVSG zum 13.5.2017

Rz. 39c Das AMVSG v. 4.5.2017 hat Abs. 6 wieder eingeführt. Die Norm regelt die Bewertung von Arzneimitteln im sog. Bestandsmarkt, die mit dem 14. SGB V-Änderungsgesetz aufgehoben worden war. Der Gesetzgeber sah es sinnvoll und erforderlich an, in bestimmten Fällen eine Nutzenbewertung für Arzneimittel mit Wirkstoffen durchzuführen, die schon in bereits vor dem 1.1.2011 erst...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 301 Kranken... / 2.1 Datenübermittlung durch Krankenhäuser (Abs. 1)

Rz. 3 Krankenhäuser nach § 108 oder ihre Träger übermitteln den Krankenkassen in jedem Behandlungsfall die nachfolgend abschließend aufgezählten Daten (Satz 1). Die Pflicht zur Datenübermittlung bezieht sich ausschließlich auf nach § 108 zugelassene Krankenhäuser: Hochschulkliniken (Nr. 1), Plankrankenhäuser (Nr. 2) und Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag abgeschloss...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 202 Meldepf... / 2.5 Zahlstellennummer (Abs. 3)

Rz. 18a Die Zahlstellen erhalten seit dem 1.1.2017 für das Meldeverfahren eine Zahlstellennummer, die elektronisch beim Spitzenverband Bund der Krankenkasse zu beantragen ist (Satz 1). Die Anträge sind bei der ITSG GmbH, Schumannstraße 7, 10117 Berlin, zu stellen, die das operative Geschäft für den Spitzenverband übernimmt. Rz. 18b Die Zahlstellennummern und alle Angaben, die...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 33a Digital... / 2.1.2 Weitere Voraussetzungen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 6 Der Leistungsanspruch ist an weitere Voraussetzungen geknüpft. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 konkretisiert den Anspruch insofern, als nur solche digitalen Gesundheitsanwendungen in Betracht kommen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e aufgenommen wurden. Damit soll gewährleistet werden, das...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / Bundesrecht

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Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kinderpflegekrankengeld / 2.4 Stationäre Behandlung

Zu einer stationären Behandlung gehören voll-, teil-, tagesstationäre sowie stationsäquivalente Krankenhausbehandlungen[1], stationäre Vorsorgeleistungen[2] und die stationäre Rehabilitation[3]. Hinweis Familienorientierte Rehabilitation Die Familienorientierte Rehabilitation (FOR) ist eine besondere Versorgungsform, bei der die Mitaufnahme der Familienangehörigen maßgebend fü...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kinderpflegekrankengeld / 3 Schwerstkranke Kinder (§ 45 Abs. 4 SGB V)

Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine Behinderung hat und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet, die fortschreitend progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig ode...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kinderpflegekrankengeld / Zusammenfassung

Begriff Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, häufig auch als Kinderkrankengeld bezeichnet, wenn sie nach ärztlicher Feststellung zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben oder bei einer stationären Behandlung des Kindes als Begleitperson mitaufgenommen werden. ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gesundheitsförderung / 3.4 Aufgaben des GKV-Spitzenverbands

Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere durch die Empfehlung von gemeinsamen und kassenartenübergreifenden Handlungsfeldern und Schwerpunktsetzungen für die Leistungen der Arbeitsgemeinschaften und der Aufgaben nach den folgenden Nummern 2 und 3, die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung d...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Anmeldung / 1.6 Abruf der Krankenkasse in Ausnahmefällen

Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist die Anmeldung an die Krankenkasse zu erstatten, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Seit 1.1.2024 können Arbeitgeber die zuständige Krankenkasse durch elektronischen Abruf beim GKV-Spitzenverband ermitteln und durch Verarbeitung der zurückgemeldeten Betriebsnummer der Krankenkasse eine korrekte und fristgerechte Anmeld...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Meldepflichten zu Versorgun... / 3 Meldepflichten des Versorgungsempfängers

Den Versorgungsempfänger selbst treffen ebenfalls Meldepflichten. So ist er verpflichtet, seiner Zahlstelle auf deren Anfrage hin mitzuteilen, ob und bei welcher gesetzlichen Krankenkasse er versichert ist. Auch muss er der Zahlstelle mitteilen, wenn er seine Krankenkasse wechselt, damit diese der dann neu zuständigen Krankenkasse die Versorgungsbezüge des Versorgungsempfäng...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Frankreich / 4.1 Ausnahmevereinbarungen, Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Frankreich. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Marokko / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden marokkanischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Chile / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden chilenischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Türkei / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde der Türkei. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Japan / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden japanischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Albanien / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA[1] auf deutscher Seite und der entsprechenden albanischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Bosnien und Herzegowina / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Bosnien und Herzegowina. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Korea / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden koreanischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
China / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden chinesischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kosovo / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde im Kosovo. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Brasilien / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden brasilianischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Uruguay / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden uruguayischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Nordmazedonien / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Nordmazedonien. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Serbien / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Serbien. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Meldepflichten zu Versorgun... / 5.3 Einheitliche Zahlstellennummer

Damit das Zahlstellenmeldeverfahren zwischen den beteiligten Stellen – den Zahlstellen von Versorgungsbezügen einerseits und den Krankenkassen andererseits – ordnungsgemäß abgewickelt werden kann, haben die Zahlstellen beim GKV-Spitzenverband elektronisch eine Zahlstellennummer zu beantragen.[1] Diese Zahlstellennummer ist in ihrer Funktion der Betriebsnummer des Arbeitgebers...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Indien / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden indischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Montenegro / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA, auf deutscher Seite und der entsprechenden Behörde in Montenegro. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA, gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Tunesien / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden tunesischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
USA / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden amerikanischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Australien / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden australischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Quebec / 3.1 Antragsverfahren in Deutschland

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung erfolgt über den GKV-Spitzenverband, DVKA auf deutscher Seite und der entsprechenden quebecischen Behörde. Damit weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, muss ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung schriftlich beim GKV-Spitzenverband, DVKA gestellt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankengeld (hauptberuflich... / Zusammenfassung

Begriff Der Anspruch auf Krankengeld für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige ist ausgeschlossen. Der Ausschluss kann durch eine Wahlerklärung des Versicherten aufgehoben werden (Optionskrankengeld). Alternativ oder ergänzend kann ein Wahltarif in Anspruch genommen werden, der durch die Satzung der Krankenkasse zu regeln ist. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Soz...mehr