Fachbeiträge & Kommentare zu Gewerbesteuer

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 121a Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964 § 121a fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Gewerbesteuer mit 140 Prozent des Einheitswerts anzusetzen.mehr

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Programmkurzbeschreibung / 1 Schnelleinstieg

Anhand der Ergebnisse einer unterjährigen betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) nimmt das Programm eine vorläufige steuerliche Hochrechnung für das jeweilige Unternehmen vor. Hierdurch ist bereits während des Jahres die voraussichtliche Ertragsteuerbelastung (Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) sowie die Belastung mit Annexsteuern wie Kirchensteuer und...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Intransparente Gemeinschaft

Rz. 8 Bei einer intransparenten Gemeinschaft gibt es keine Beteiligung Mehrerer an einem Wirtschaftsgut. Es gibt nur eine Beteiligung an dem Wirtschaftsgut, nämlich die der Gemeinschaft. So ist das auch in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO bestimmt. Alsdann bestehen keine Besonderheiten bei der Bewertung. Das Wirtschaftsgut wird wie jedes andere Wirtschaftsgut in der Hand eines Alleineig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Rechtsfolgen

Rz. 18 Soweit bei Kapitalgesellschaftsanteilen, Gewerbebetrieben oder gewerblichen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaften die Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten erfolgt (§ 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BewG), ist der Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens grundsätzlich eröffnet. Rz. 19 Nach dem Wortlaut des Gesetzes "kann das verei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Besondere Bewertungsvorschriften

Rz. 11 Der Zweite Teil des BewG enthält vier Gruppen besonderer Bewertungsvorschriften von allgemeinem Interesse:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Ausgangswert

Rz. 2 Ausgangspunkt für die Bestimmung des zur Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens maßgeblichen Jahresertrages ist der Gewinn i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG.[1] Dieser wird in § 202 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BewG als "Ausgangswert" definiert, und zwar gleichermaßen für Personenunternehmen wie für Kapitalgesellschaften.[2] Die Ergebnisse aus Sonderbilanzen und Ergänzungsbi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Bewertungsstichtag bei Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 6 Befinden sich im Nachlass Verpflichtungen zu Steuernachzahlungen, kann der Erbe diese als Nachlassverbindlichkeiten absetzen, wenn die Steuerschulden bei der Entstehung der Erbschaftsteuer, also bei Eintritt des Erbfalls (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 ErbStG), rechtlich bestehen[30] und zu diesem Stichtag eine wirtschaftliche Belastung darstellen.[31] Nach einer – auch ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (d) Stellungnahme

Rz. 237 Auch wenn die Sichtweise der Rechtsprechung dogmatisch nur eingeschränkt überzeugen kann, weil sie zu eng ist, bleibt festzuhalten, dass qualitative Gesichtspunkte bei der Beurteilung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs jedenfalls eine Rolle spielen können. Außerdem ist dem BFH zuzustimmen, dass die quantitative Grenze der Finanzverwaltung (jedenf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Kürzungen

Rz. 12 Gemäß § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a BewG ist das jeweilige Betriebsergebnis um Gewinne aus der Auflösung steuerfreier Rücklagen sowie aus Wertaufholungen bzw. Teilwertzuschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 und Nr. 2 S. 3 EStG) zu mindern. Derartige Gewinne resultieren stets aus einmaligen Ereignissen und können daher bei der Ermittlung des nachhaltigen zukünftigen ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / dd) Vermeidung der Doppelbesteuerung

Rz. 109 Art. 11 DBA sieht grds. und ausschließlich die Anwendung der Anrechnungsmethode vor. Die im jeweils anderen Staat anfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer wird auf die in dem Staat, dem nach DBA aufgrund der Ansässigkeit des bzw. der Beteiligten das vorrangige Besteuerungsrecht zusteht, angerechnet. Rz. 110 Ist der Erblasser/Schenker i.S.d. DBA in Deutschland ansäss...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Hinzurechnungen

Rz. 5 Gemäß § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG sind zunächst sämtliche auf besonderen steuerrechtlichen Vorschriften beruhenden Abschreibungen dem Betriebsergebnis wieder hinzuzurechnen.[8] Eine Minderung des Ausgangswerts (Gewinn nach § 4 Abs. 1 bzw. Einnahmenüberschuss nach § 4 Abs. 3 EStG) ist stets nur i.H.d. normalen Abschreibungen zulässig. Diese erfassen neben der...mehr

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Neustarthilfe Plus, FAQ / 5.9 Ist der Zuschuss steuerpflichtig?

Damit der Zuschuss jetzt, in vollem Umfang den Soloselbständigen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen nicht berücksichtigt. Der Zuschuss ist jedoch als steuerbare Betriebseinnahme nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen und unterliegt insofern der Besteuerung (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, ggf. G...mehr

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Neustarthilfe 2022, FAQ / 5.9 Ist der Zuschuss steuerpflichtig?

Damit der Zuschuss jetzt, in vollem Umfang den Soloselbständigen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen nicht berücksichtigt. Der Zuschuss ist jedoch als steuerbare Betriebseinnahme nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen und unterliegt insofern der Besteuerung (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, ggf. G...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Rückwirkende Änderung der Regelung zur Tonnagesteuer nach § 5a EStG

Leitsatz Nach Ansicht des FG Hamburg stellt die rückwirkende Änderung des § 5a EStG durch den Gesetzgeber eine echte verfassungswidrige Rückwirkung dar. Sachverhalt Der Sachverhalt war etwas verkürzt dargestellt wie folgt: Die Klägerin bekam im Jahr 2005 den Anteil an einer Einschiffsgesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) geschenkt. Der anteilige Unters...mehr

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Geänderte Rechtauffassung zu Beherrschungsidentität und Betriebsaufspaltung

Kommentar Die Finanzverwaltung ändert ihre Rechtsauffassung zur personellen Verflechtung bei einer nur mittelbaren Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft. Zugleich wird dazu eine Übergangsregelung getroffen. Mittelbare Beteiligung Der BFH (Urteil v. 16.9.2021, IV R 7/18) hatte entschieden, dass im Falle einer Grundstücksüberlassung zwisc...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3 Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

3.1 Zeitpunkte und Zeiträume der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 1 GewStG) Rz. 8 Nach § 19 Abs. 1 S. 1 GewStG sind GewSt-Vorauszahlungen vierteljährlich zu leisten, und zwar jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. Die genannten Termine sind zwingend. Andere Zahlungszeitpunkte können von den Gemeinden nicht festgesetzt werden.[1] Zwar hat die Bundesregierung nach § 35c Abs. 1 Nr....mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 35a Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe

1 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 35a GewStG war bereits Bestandteil des GewStG 1951.[1] Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] wurde § 35a Abs. 2 S. 1 GewStG durch Gesetz v. 8.12.2010[3] mit Wirkung ab dem Ez 2010 neu gefasst. Hintergrund war der Wegfall von § 55a Nr. 4 GewO über den Vertrieb von Blindenwaren. Rz. 1a Ergänzt wird § 35a GewStG durch § 35 GewStD...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3 Reisegewerbebetrieb (§ 35a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GewStG)

3.1 Allgemeines Rz. 6 Unter einem Reisegewerbebetrieb ist nach § 35a Abs. 2 S. 1 GewStG ein Gewerbebetrieb zu verstehen, dessen Inhaber im Hinblick auf die Art seiner gewerblichen Betätigung entweder nach der GewO oder den Ausführungsbestimmungen zur GewO einer Reisegewerbekarte bedarf. Allein die Ausstellung einer Reisegewerbekarte reicht aber nicht aus, um einen Reisegewerb...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.4 Reisegewerbekarte

3.4.1 Allgemeines Rz. 11 Nach der Definition in § 35a Abs. 2 S. 1 GewStG ist ein Reisegewerbebetrieb ein Gewerbebetrieb, wenn dessen Inhaber nach den Vorschriften der GewO und den Ausführungsbestimmungen dazu einer Reisegewerbekarte bedarf. Es handelt sich insoweit um eine dynamische Verweisung. Maßgebend sind jeweils die aktuellen Regelungen der GewO. Das Erfordernis der Rei...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 4 Korrektur des GewSt-Messbescheids bzw. Verlustfeststellungsbescheids nach § 35b Abs. 1 GewStG

4.1 Allgemeines Rz. 15 Nach § 35b Abs. 1 S. 1 GewStG ist der GewSt-Messbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid zwingend aufzuheben oder zu ändern, wenn der ESt-, KSt- oder Gewinnfeststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.[1] Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist nach § 35b Abs. 1 S. 2 ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 5 Erlass und Korrektur des Verlustfeststellungsbescheids nach § 35b Abs. 2 GewStG

5.1 Allgemeines Rz. 32 Gewerbeverluste sind nach § 10a GewStG zeitlich unbeschränkt vortragsfähig. Da zwischen dem Ez der Verlustentstehung und dem Ez des Verlustabzugs mehrere Jahre liegen können, schreibt § 10a S. 6 GewStG zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen Stpfl. und FA die gesonderte Feststellung der Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlusts vor. Durch den Verlustf...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 5.2 Feststellungs-Finanzamt

Rz. 35 Nach § 35b Abs. 2 S. 1 GewStG ist der Verlustfeststellungsbescheid von dem FA zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, das für den Erlass des GewSt-Messbescheids zuständig ist. Letzteres regelt § 22 AO. Danach sind für die Feststellung des Verlusts grundsätzlich zuständig die Betriebs-FÄ oder, wenn die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der GewSt den FÄ – wie in Ber...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 35a GewStG war bereits Bestandteil des GewStG 1951.[1] Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] wurde § 35a Abs. 2 S. 1 GewStG durch Gesetz v. 8.12.2010[3] mit Wirkung ab dem Ez 2010 neu gefasst. Hintergrund war der Wegfall von § 55a Nr. 4 GewO über den Vertrieb von Blindenwaren. Rz. 1a Ergänzt wird § 35a GewStG durch § 35 GewStDV. § 35 GewStDV war...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.2 Gewerbebetrieb

Rz. 8 Bei dem Reisegewerbebetrieb muss es sich um ein gewerbliches Unternehmen handeln. Der Begriff des Gewerbebetriebs bestimmt sich dabei grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG, der wiederum auf die Regelung in § 15 Abs. 2 EStG verweist. Wird ein Reisegewerbebetrieb von einer juristischen Person des privaten Rechts betrieben, gelten die Fiktionen nach § 2 Abs. 2 und 3 G...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.4.5 Außerhalb einer oder ohne eine Niederlassung

Rz. 17 Das Reisegewerbe muss außerhalb einer bestehenden gewerblichen Niederlassung oder ohne Bestehen einer gewerblichen Niederlassung ausgeübt werden. Der Begriff der gewerblichen Niederlassung ist in § 4 Abs. 3 GewO geregelt. Danach besteht eine gewerbliche Niederlassung, wenn eine selbstständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einric...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.4.3 Gewerbsmäßigkeit

Rz. 14 Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig i. S. d. GewO ausgeübt, wenn es sich um eine nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt. Nicht erfasst werden die Urproduktion, die freien Berufe und die bloße Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens. Auch Angestellte, die im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses ein...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.4.7 Unterhaltende Tätigkeiten

Rz. 26 § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO umfasst unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart. Rz. 27 Der Begriff der unterhaltenden Tätigkeit ist weit zu verstehen. Er umfasst grundsätzlich alle Leistungsangebote mit unterhaltendem Charakter. Es darf sich allerdings nicht um Warenangebote handeln. Bei unterhaltenden Tätigkeiten, die sowohl Leistungs- als auch Wa...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 5 Hebeberechtigung der Gemeinde (§ 35a Abs. 3 GewStG)

Rz. 43 Nach § 35a Abs. 3 GewStG ist die Gemeinde zur Erhebung der GewSt auf einen Reisegewerbebetrieb berechtigt, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit im jeweiligen Ez befindet. Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet sich nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewStDV in der Gemeinde, von der aus die gewerbliche Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Das ist nach ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 35b GewStG war bereits Bestandteil des GewStG 1951.[1] Geändert wurde § 35b GewStG seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] mehrfach. Die Änderung von § 35b Abs. 2 S. 1 GewStG durch Gesetz v. 23.12.2003[3] mit Wirkung ab dem Ez 2004 beinhaltete nur redaktionelle Anpassungen an die gleichzeitige Änderung des § 10a GewStG. Durch Gesetz v. 13.12.2006...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 4.1 Allgemeines

Rz. 15 Nach § 35b Abs. 1 S. 1 GewStG ist der GewSt-Messbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid zwingend aufzuheben oder zu ändern, wenn der ESt-, KSt- oder Gewinnfeststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.[1] Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist nach § 35b Abs. 1 S. 2 GewStG nur inso...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.1 Allgemeines

Rz. 6 Unter einem Reisegewerbebetrieb ist nach § 35a Abs. 2 S. 1 GewStG ein Gewerbebetrieb zu verstehen, dessen Inhaber im Hinblick auf die Art seiner gewerblichen Betätigung entweder nach der GewO oder den Ausführungsbestimmungen zur GewO einer Reisegewerbekarte bedarf. Allein die Ausstellung einer Reisegewerbekarte reicht aber nicht aus, um einen Reisegewerbebetrieb i. S. ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 11 Nach der Definition in § 35a Abs. 2 S. 1 GewStG ist ein Reisegewerbebetrieb ein Gewerbebetrieb, wenn dessen Inhaber nach den Vorschriften der GewO und den Ausführungsbestimmungen dazu einer Reisegewerbekarte bedarf. Es handelt sich insoweit um eine dynamische Verweisung. Maßgebend sind jeweils die aktuellen Regelungen der GewO. Das Erfordernis der Reisegewerbekarte re...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.4.4 Keine vorhergehende Bestellung

Rz. 16 Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Reisegewerbes ist, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden bzw. dessen Besuch beim Kunden ohne vorhergehende Bestellung erfolgt. Der Gewerbetreibende muss initiativ werden. Er muss unangemeldet zum möglichen Kunden und nicht etwa der Kunde zu ihm kommen.[1] Weder darf eine vorherige Terminvereinbarung noch ein entsprechen...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.4.2 Voraussetzungen

Rz. 13 Nach § 55 Abs. 1 GewO betreibt ein Reisegewerbe mit dem Erfordernis einer Reisegewerbekarte, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben entweder Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhalt...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.4.8 Nicht in eigener Person

Rz. 29 Es ist nicht erforderlich, dass die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GewO genannten Tätigkeiten in eigener Person ausgeübt werden. Die Reisegewerbekartenpflicht trifft den Betriebsinhaber, nicht jedoch seine Mitarbeiter. Damit können auch juristische Personen des privaten Rechts reisegewerbekartenpflichtig sein.[1] R 35a.1 S. 4 GewStG 2009 ist insoweit überholt.mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 4 Einheitlicher Gewerbebetrieb (§ 35a Abs. 2 S. 2 GewStG)

Rz. 41 Umfasst ein einheitlicher Gewerbebetrieb sowohl einen stehenden Gewerbebetrieb als auch einen Reisegewerbebetrieb, ist der einheitliche Gewerbebetrieb nach § 35a Abs. 2 S. 2 GewStG in vollem Umfang als stehender Gewerbebetrieb anzusehen. Eine Aufteilung ist nicht möglich. Ein einheitliches Unternehmen liegt vor, wenn die objektive wirtschaftliche Grundlage beider Täti...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.4.10 Verbotene Tätigkeiten

Rz. 40 Die in § 56 GewO genannten Tätigkeiten sind im Reisegewerbe verboten. Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich. Es liegt ein stehender Gewerbebetrieb vor. Verboten ist z. B. der Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren.[1] Gleiches gilt für das Feilbieten und den Ankauf von Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legieru...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 5.4 Änderung oder Aufhebung des Verlustfeststellungsbescheids

Rz. 40 Für den Verlustfeststellungsbescheid gelten neben den auch für Steuerbescheide geltenden Änderungs- und Berichtigungsvorschriften der AO die besonderen Änderungsregelungen nach § 35b GewStG.[1] Rz. 41 Verlustfeststellungsbescheide können nach § 35b Abs. 1 GewStG geändert oder aufgehoben werden. In Betracht kommt dies dann, wenn ein ESt-, KSt- oder Gewinnfeststellungsbe...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.4.9 Privilegierungstatbestände

Rz. 30 Die §§ 55a und 55b GewO nennen einzelne Privilegierungstatbestände, unter deren Voraussetzungen der Gewerbetreibende keiner Reisegewerbekarte bedarf. Bei gemischten Tätigkeiten ist hinsichtlich der Frage, ob eine Reisegewerbekarte erforderlich ist oder nicht, auf den Schwerpunkt der Leistung abzustellen. Wird nach § 55a bzw. § 55b GewO keine Reisegewerbekarte benötigt...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3 Verhältnis zu anderen Änderungsvorschriften

Rz. 9 § 35b GewStG ist eine selbstständige Rechtsgrundlage für die Korrektur des GewSt-Messbescheids bzw. des Verlustfeststellungsbescheids und steht selbstständig neben den Änderungsvorschriften der AO. Voraussetzung für die Anwendung von § 35b GewStG ist insbesondere nicht, dass sich die Änderungsbefugnis auch aus einer anderen Vorschrift – z. B. aus § 164 Abs. 2 oder § 17...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 4.4 Ablaufhemmung

Rz. 30 Die Korrektur nach § 35b Abs. 1 GewStG wird durch den Ablauf der Festsetzungsfrist begrenzt.[1] Nach § 35b Abs. 1 S. 3 GewStG gilt insoweit aber die Regelung in § 171 Abs. 10 AO entsprechend. Damit endet die Frist für die Korrektur z. B. der Festsetzung des GewSt-Messbetrags nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Bekanntgabe des maßgebenden ESt-, KSt- oder Gewinnfeststell...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 5.1 Allgemeines

Rz. 32 Gewerbeverluste sind nach § 10a GewStG zeitlich unbeschränkt vortragsfähig. Da zwischen dem Ez der Verlustentstehung und dem Ez des Verlustabzugs mehrere Jahre liegen können, schreibt § 10a S. 6 GewStG zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen Stpfl. und FA die gesonderte Feststellung der Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlusts vor. Durch den Verlustfeststellungsbes...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 5.3 Erlass des Verlustfeststellungsbescheids

Rz. 36 Ein Verlustfeststellungsbescheid nach § 10a S. 6 GewStG ist zum einen zu erlassen, wenn die Ermittlung des Gewerbeertrags des Ez erstmals einen nach § 10a GewStG vortragsfähigen Fehlbetrag ergibt. Für diesen Ez hat dann der Verlustfeststellungsbescheid zu ergehen. Zu erlassen ist ein Verlustfeststellungsbescheid zum anderen aber auch dann, wenn für den vorangegangenen...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 5.5 Verlustfeststellungsfrist

Rz. 44 Durch § 35b Abs. 2 S. 4 GewStG wird die Feststellungsfrist für den Verlustfeststellungsbescheid an die Festsetzungsfrist für den GewSt-Messbescheid gekoppelt. Nach § 35b Abs. 2 S. 4 GewStG endet die Feststellungsfrist nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Ez abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist. Die Vors...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 Das GewStG unterscheidet zwischen stehenden Gewerbebetrieben und Reisegewerbebetrieben, wobei ein Gewerbebetrieb gewerbesteuerlich entweder nur ein stehender Gewerbebetrieb oder nur ein Reisegewerbebetrieb sein kann. Stehender Gewerbebetrieb ist nach § 1 GewStDV jeder Gewerbebetrieb, der kein Reisegewerbebetrieb i. S. d. § 35a Abs. 2 GewStG ist. In diesem Zusammenhang ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.3 Inland

Rz. 9 Ein Reisegewerbebetrieb unterliegt nach § 35a Abs. 1 GewStG nur insoweit der GewSt, als er im Inland betrieben wird. Dabei setzt die GewSt-Pflicht des Reisegewerbebetriebs nicht voraus, dass im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. § 2 Abs. 1 S. 3 GewStG gilt nicht für Reisegewerbebetriebe, sondern nur für stehende Gewerbebetriebe. Vor diesem Hintergrund macht a...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3.4.6 Warenvertrieb und Leistungsangebot

Rz. 19 § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO umfasst das Feilbieten von Waren, Aufsuchen von Bestellungen für Waren, Ankaufen von Waren, Anbieten von Leistungen oder Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen. Rz. 20 Waren sind alle beweglichen Sachen, die als Gegenstände des Handelsverkehrs bestimmt und geeignet sind. Hierunter fallen auch bewegliche Sachen, deren Herstellung, wie z. B. bei...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 4.2 Voraussetzungen

Rz. 16 Ein ESt-, KSt- oder Gewinnfeststellungsbescheid muss geändert oder aufgehoben worden sein. Dies ist zwingende Voraussetzung für die Anwendung von § 35b Abs. 1 GewStG.[1] Aufgrund welcher Vorschrift oder in welchem Verfahren der ESt-, KSt- oder Gewinnfeststellungsbescheid geändert oder aufgehoben wurde, ist ohne Bedeutung.[2] Es kann sich z. B. um eine Änderung oder Au...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 6 Zerlegung (§ 35a Abs. 4 GewStG)

Rz. 46 Bei Reisegewerbebetrieben ist – ebenso wie bei stehenden Gewerbebetrieben – für die Festsetzung und Zerlegung des GewSt-Messbetrags das Betriebsfinanzamt nach § 22 Abs. 1 S. 1 AO zuständig. Betriebsfinanzamt ist dabei nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Bei Reisegewerbebetrieben ist dies i. d. R. das Finanzamt ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 § 35b GewStG enthält verfahrensrechtliche Regelungen und betrifft alle Gewerbebetriebe. § 35b Abs. 1 GewStG gilt für GewSt-Messbescheide und für Verlustfeststellungsbescheide, § 35b Abs. 2 GewStG nur für Verlustfeststellungsbescheide. Nach § 35b Abs. 1 GewStG ist der GewSt-Messbescheid bzw. der Verlustfeststellungsbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn...mehr