Stand: EL 150 – ET: 08/2026
Entrichtet ein Steuerpflichtiger (beispielsweise ein steuerbegünstigter Verein mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) festgesetzte Steuern (Körperschaft-, Umsatz-, Gewerbesteuer usw.) nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags, entstehen von Gesetzes wegen und ohne gesonderte Festsetzung gem. § 240 AO (Anhang 1b) Säumniszuschläge. Pro angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrages zu entrichten. Der Steuerbetrag ist für diese Berechnung auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden (s. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO, Anhang 1b). Auch zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden für Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen lösen einen Säumniszuschlag aus.
Wenn sich die auslösende Steuer (oder Steuerhaftungsschuld oder Erstattungsschuld) ändert, weil der Steuerbescheid geändert oder die Steuer bezahlt wird, ändert dies nichts an dem bis dahin entstandenen Säumniszuschlag (keine Akzessorietät, s. § 240 Abs. 1 Satz 4 f. AO, Anhang 1b).
Säumniszuschläge entstehen nicht auf verspätet gezahlte steuerliche Nebenleistungen (u. a. Verspätungszuschläge, steuergesetzliche Zinsen, Säumniszuschläge selbst, s. die Aufzählung in § 3 Abs. 4 AO), s. § 240 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Von Säumniszuschlägen wird Abstand genommen, wenn die Säumnis maximal drei Tage beträgt (sog. Schonfrist oder Zahlungsschonfrist, s. § 240 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Die Schonfrist gilt nicht, wenn die Zahlung durch Übergabe (Barzahlung) oder Übersendung von Zahlungsmitteln geleistet wird. In diesen Fällen ist der Tag des Eingangs maßgebend, ein Scheck gilt sogar erst am dritten Tag nach Eingang als geleistet (s. § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, Anhang 1b). D. h. dass selbst wenn ein Scheck am Fälligkeitstermin vorgelegt wird, Säumni...