Fachbeiträge & Kommentare zu Gewerbesteuer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 18 UmwStG regelt die gewerbesteuerlichen Folgen sowohl bei der Überträgerin als auch bei der Übernehmerin im Fall der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. auf eine natürliche Person nach den §§ 3 bis 8 UmwStG, des Formwechsels einer Kapital- in eine Personengesellschaft nach § 9 UmwStG und der Auf- und Abspaltung einer Körperschaft auf ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3 Anteilseigner der übertragenden Körperschaft

Rz. 26 § 19 Abs. 1 UmwStG verweist hinsichtlich der Ermittlung des Gewerbeertrags bei den Anteilseignern der übertragenden Körperschaft auf § 13 UmwStG. Der Verweis von § 19 Abs. 1 UmwStG auf § 13 Abs. 2 S. 3 UmwStG, wonach, wenn die Anteile an der übertragenden Körperschaft nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten treten, i...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.2.5.2 Anteile im Privatvermögen (Abs. 2 S. 2)

Rz. 38 Die Einkünfte i. S. d. § 7 UmwStG unterliegen nicht der GewSt, wenn es sich nach § 18 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 UmwStG bei den Anteilen an dem übertragenden Rechtsträger um Anteile i. S. d. § 17 EStG handelt und die Anteile am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zum Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers gehören. Grund hierfür ist, dass Einkünfte a...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.2 Verweis auf § 12 Abs. 3 UmwStG

Rz. 33 § 19 Abs. 2 UmwStG verweist auf § 12 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG . Danach kann der Gewerbeertrag der übernehmenden Körperschaft nicht um vortragsfähige Fehlbeträge i. S. d. § 10a GewStG der übertragenden Körperschaft gekürzt werden. Entsprechendes gilt für Fehlbeträge des laufenden Ez, verrechenbare Verluste, den Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 S. 5 EStG und d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 7.3.1 Betriebsveräußerung

Rz. 80 Die Veräußerung des Betriebs der Personengesellschaft oder natürlichen Person liegt vor, wenn dieser mit seinen wesentlichen Grundlagen entgeltlich in der Weise auf einen Erwerber übertragen wird, dass er als geschäftlicher Organismus weitergeführt werden kann.[1] Maßgebend sind die zu § 16 EStG entwickelten Grundsätze.[2] Ob die Veräußerung freiwillig oder aufgrund e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 9 Billigkeitsmaßnahmen (Abs. 8)

Rz. 134 Durch das 2. AOÄndG[1] hat der Gesetzgeber nunmehr durch § 233a Abs. 8 AO die bislang nur in der AEAO zu § 233a Nr. 70.1 (in der Fassung bis 2.11.2022) enthaltene Billigkeitsregelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen aufgrund "freiwilliger" Zahlungen gesetzlich verankert. Die Regelung gilt auch für Verzinsung der von den Gemeinden verwalteten Gewerbesteuer. Rz. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 9.1 Freiwillige Zahlungen (§ 233a Abs. 8 S. 1 bis 3 AO)

Rz. 136 Die Annahme freiwilliger Zahlungen und vergleichbarer Leistungen steht nach Auffassung des Gesetzgebers[1] wie bisher im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde, im Falle der Verwaltung der Gewerbesteuer durch die Gemeinde im Ermessen der jeweiligen Gemeinde. Damit soll verhindert werden, dass das FA ohne sachliche Rechtfertigung der Zahlung oder Leistung als „Spar...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
TKG-Novelle: Optionen für k... / 5.2 Gewerbesteuer

Wohnungsunternehmen können die sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen und daneben nur die gesetzlich ausdrücklich zugelassenen – unschädlichen – Nebentätigkeiten ausüben. In diesem Zusammenhang gilt es im Detail noch zu prüfen bzw. auch mit der Finanzverwaltung noch zu klären, ob bzw. welche ge...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Freier Beruf / Zusammenfassung

Begriff Das Einkommensteuergesetz unterscheidet bei den sog. Gewinneinkünften zwischen mehreren Einkunftsarten. Im Einzelnen handelt es sich um die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ­sowie die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen vor allem Freiberufler. Die Abgrenzung zwischen freiberuflich...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Freier Beruf / 2.5 Erzieherische Tätigkeit

Erziehung ist die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen. Eine erzieherische Tätigkeit ist – über die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten hinaus – auf die umfassende Schulung des menschlichen Charakters und die Bildung der Persönlichkeit im Ganzen gerichtet. [1] So stellt z. B. die stun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 9 Grundbesitz für Zwecke eines Krankenhauses (Nr. 6)

Rz. 53 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG für Grundbesitz, der für Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, hängt sowohl von objektiven als auch von subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen ab. Nach § 4 Nr. 6 S. 1 GrStG setzt die Befreiung zunächst voraus, dass der Grundbesitz – objektiv – für Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, und das Krankenhaus in dem KJ, das dem...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Unfähigkeit schützt nicht vor Haftung – zur Geschäftsführerhaftung aufgrund eigenen Unvermögens

Zusammenfassung Der Geschäftsführer einer GmbH muss nicht alles können, sondern kann Aufgaben delegieren. Die eingeschalteten Personen muss er sorgfältig auswählen und überwachen. Er kann sich nicht auf eigene Unfähigkeit berufen und sich damit der persönlichen Haftung entziehen. Dies bestätigt auch der Bundesfinanzhof. Sachverhalt Der Kläger war seit der Gründung der A-GmbH i...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / A. Allgemeines/Quellennachweis

Rz. 1 Stand: EL 134 – ET: 06/2023 Statistiken sind eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen gesetzlicher Regelungen auf die öffentlichen Haushalte und für die Vorbereitung künftiger Entscheidungen des Gesetzgebers, aber auch für organisatorische Maßnahmen zB der Finanzverwaltung. Zur Beurteilung von Struktur und Wirkungsweise der Steuern und ihrer wirtschaf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2 Steuererklärungspflicht kraft Gesetzes (§ 149 Abs. 1 AO)

Rz. 28 Nach § 149 Abs. 1 S. 1 AO bestimmen die Steuergesetze, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und wann die Steuererklärung abzugeben ist. Die Vorschrift hat lediglich deklaratorische Bedeutung, da sie gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nur eine bestehende Rechtslage beschreibt. Gesetz i. d. S. ist jede Rechtsnorm, also auch eine Rechtsverordnung.[1] Verwaltungsanweisu...mehr

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Genossenschaft: Rechnungsle... / 3.2 Körperschaftsteuerliche Besonderheiten

Rz. 20 Die Genossenschaft unterliegt wie Kapitalgesellschaften gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG der Körperschaftsteuer. Auf branchenspezifische Besonderheiten (§ 5 Nr. 10 KStG) [1] und § 5 Nr. 14 KStG [2] wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Durch das Institut der genossenschaftlichen Rückvergütung wird die Genossenschaft aufgrund ihrer rechtsformspezifischen Besonderheiten auch...mehr

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Genossenschaft: Rechnungsle... / 4.2 Genossenschaftsanteile im Betriebsvermögen

Rz. 24 Die Pflichtbeteiligung der Geschäftsanteile an Genossenschaften stellt bei denjenigen Mitgliedern grundsätzlich Betriebsvermögen dar, die im Rahmen ihres Gewerbebetriebs mit der Genossenschaft in regelmäßiger Geschäftsbeziehung stehen.[1] Freiwillige Anteile, die von dem Genossen über die Pflichtbeteiligung hinaus gezeichnet wurden, können nach einer Entscheidung des ...mehr

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Genossenschaft: Rechnungsle... / 3.3 Gewerbesteuerliche Besonderheiten

Rz. 21 Da Genossenschaften kraft Rechtsform einen Gewerbebetrieb unterhalten und auch nicht gewerbesteuerbefreit sind, unterliegen sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG auch der Gewerbesteuer. Ausgangspunkt zur Ermittlung des gewerbesteuerlichen Messbetrags bildet der körperschaftsteuerliche Gewinn. Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ergeben sich keine rechtsformbedin...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1.2 Merkmale

Rz. 4 Zweck der Steuererklärung ist es, der Finanzbehörde die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlichen Informationen zu verschaffen (Rz. 1). In den Steuererklärungen werden hierzu Angaben über Besteuerungsgrundlagen abgefordert (Rz. 9), die zur Festsetzung des Steueranspruchs benötigt werden. Besteuerungsgrundlagen sind gemäß der Legaldefinition des § 199 A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 1.2.1 Verfassungsrechtliche Verankerung

Rz. 4 Die GewSt ist eine Gemeindesteuer. Sie hat als Einnahmequelle der Gemeinden ihre Grundlage in Art. 28 Abs. 2 GG. Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG sichert die Finanzhoheit der Gemeinden als Unterfall der Gemeindehoheit. Gewährleistet wird dabei nicht nur die tatsächliche Einnahmenerzielung durch Gemeindesteuern, sondern auch, dass durch diese Steuern Einnahmen erzielt werden, die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 1.2.3 Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenz

Rz. 10 Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die GewSt stützt sich auf Art. 105 Abs. 2 GG. Danach kann der Bund im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf Steuern (außer Zöllen und Finanzmonopolen) Gesetze erlassen, wenn ihm die Ertragskompetenz (ganz oder teilweise) zusteht oder gem. Art. 72 Abs. 2 GG ein Bundesgesetz zur Herstellung gleichwert...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 1.3 Europarecht

Rz. 13 Die GewSt ist eine direkte Steuer (Steuerschuldner = Träger der Steuer). Mangels Harmonisierung in diesem Bereich sind die Mitgliedstaaten in der Ausgestaltung der direkten Steuern grundsätzlich frei.[1] Allerdings müssen die Mitgliedstaaten die von den europäischen Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 EG, Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 49 EG, Kapit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.3.1 Sachliche Zuständigkeit

Rz. 31 Zur Entgegennahme von Erklärungen außerhalb des Verwaltungsverfahrens wie z. B. der An- oder Abmeldung eines Gewerbebetriebs ist die Gemeinde zuständig. Die Gemeinde unterrichtet dann gem. § 22 AO das zuständige Finanzamt. Erfolgt die Anmeldung fälschlicherweise beim Finanzamt, das insoweit unzuständig ist, leitet dieses die Meldung an die Gemeinde weiter.[1] In den St...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 3 Rechtsfolge

Rz. 5 § 2a GewStG fingiert, dass die Tätigkeit der ARGE nicht als gewerblich zu qualifizieren ist. Die Norm regelt allerdings keine Steuerbefreiung für die von der ARGE ausgeübte Tätigkeit. Die GewSt-Pflicht wird nur auf die Ebene der Gesellschafter der ARGE verlagert. Diese werden i. d. R. ohnehin der GewSt unterliegen, sodass nur der Umfang der GewSt-Pflicht erweitert wird...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 5... / 2.8 Betrieb gewerblicher Art, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Rz. 37 Unterhält eine Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Betrieb gewerblicher Art, ist dieser nicht Schuldner der GewSt. Die Steuerschuld trifft die hinter dem Betrieb gewerblicher Art stehende Rechtsperson und damit die jeweilige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Gleiche gilt, wenn eine juristische Person oder ein nichtrechtsfähiger Verein einen wirtschaftli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 5... / 1.2 Systematik

Rz. 1 § 5 GewStG regelt die Steuerschuldnerschaft i. S. d. § 33 AO. Festgelegt wird die persönliche Steuerpflicht.[1] Davon zu unterscheiden ist die sachliche Steuerpflicht, die in § 2 GewStG geregelt ist. Die sachliche Steuerpflicht bestimmt, welche Betriebe der GewSt unterliegen und bestimmt damit das Gewerbesteuerobjekt. Die persönliche Steuerpflicht entscheidet darüber, ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Krisenmanagement im Verein:... / 4.1.3 Ausgliederung des Vereinsvermögens

Schließlich ist in diesem Kontext die Restrukturierung durch Ausgliederung von Teilen des Vereinsvermögens (vor allem von Werbe- und Vermarktungsrechten) auf eine vereinseigene oder vereinsfremde Kapitalgesellschaft zu nennen. Da diese Maßnahme im Krisenfall und insbesondere bei Einbindung eines weiteren strategischen Partners schnelle Liquidität ermöglichen kann (zum Beispi...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zum sachlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG

Leitsatz 1. Das Verlustverrechnungsverbot bei steuerlicher Rückwirkung einer Umwandlung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG) ist auch in Einbringungsfällen anzuwenden, in denen eine steuergestalterische Missbrauchsabsicht nicht vorliegt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet. 2. Die Regelung gilt auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer. 3. § ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Schwimm- und Heilbäder

Tz. 74 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Grundbesitz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, der für ein öffentliches Schwimmbad benutzt wird, ist wegen unmittelbarer Benutzung zu gemeinnützigen Zwecken nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a GrStG (Anhang 12d) von der Grundsteuer befreit (FMS vom 01.02.1983, Bew-Kartei § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG Karte 1). Die für Schwimmbäder geltenden Befre...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Die Grundsteuer (Anhang 12d) ist eine "Realsteuer" (§ 3 Abs. 2 AO; Anhang 1b), die von den Gemeinden erhoben wird. Da die Grundsteuer auf den Grundbesitz als Besteuerungsobjekt abstellt, handelt es sich auch um eine "Objektsteuer". Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Grundsteuer sind das Grundsteuergesetz (GrStG) und das Bewertungsgesetz...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Streitwert-ABC: Finanzgeric... / Vortragsfähiger Gewerbeverlust

Der Streitwert ist in voller Höhe der steuerlichen Auswirkung anzusetzen, wenn feststeht, dass sich der streitige Betrag in voller Höhe bei der Gewerbesteuer auswirkt.[1] Entgegen dessen wählt der BFH einen pauschalierten Streitwert unabhängig vom Hebesatz mit 10 % des streitigen Verlusts.[2]mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Streitwert-ABC: Finanzgeric... / Gewerbesteuermessbescheid

Der vom Finanzamt erlassene Gewerbesteuermessbescheid bildet für die jeweilige Gemeinde einen Grundlagenbescheid. Der dort ermittelte Gewerbesteuermessbetrag ist mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde zu vervielfachen.[1] Soll die Aufhebung eines Gewerbesteuermessbetrags erreicht werden, ist demnach nicht der Gewerbesteuermessbetrag, sondern der um den jeweiligen Hebesatz ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einnahmen-Überschussrechnun... / 4.2 Sonstige Steuern

Bezüglich der Gewerbesteuer und darauf entfallender steuerlicher Nebenleistungen, z. B. Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen, ist wie folgt zu unterscheiden: Soweit diese Betriebsausgaben Erhebungszeiträume ab einschließlich 2008 betreffen, scheidet der Abzug dieser Beträge nach § 4 Abs. 5b EStG aus, entsprechend sind Erstattungen nicht als Betriebseinnahmen anzusetzen. D...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Einnahmen-Überschussrechnun... / 5.6.1 Unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Von den unbeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben sind zunächst einige Positionen hervorzuheben, die erst nachträglich in die Anlage EÜR eingefügt wurden, daher aus der Sicht der Finanzverwaltung wohl von besonderer Bedeutung sein dürften: Zeile 54: Erhaltungsaufwendungen, ausgenommen Aufwendungen für Gebäude (Zeile 48), für Kraftfahrzeuge (Zeile 83) und für EDV (Zeile 56), s...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; Betreuung von Wohnungsbauten

Leitsatz 1. Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten kann unabhängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt, unmittelbar zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören. Erhält der Mieter (N...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sonderbetriebsvermögen und ... / 6.2.2 Behaltens-/Sperrfristen

Rz. 38 Die 5-jährige Behaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG, wonach der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nicht veräußern oder aufgeben darf, ist in den vorstehenden Beispielsfällen 2 und 3 zu beachten, während in den anderen Fällen die Behaltensfrist nicht zur Anwendung kommt, da die Übertragungen hier gemä...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Steuererklärung für das Ver... / 2 Das ist zu tun!

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Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Erweiterte Kürzung: Keine teleologische Reduktion im Fall von Sondervergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegende Mitunternehmer

Leitsatz 1. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt. 2. Für Zwecke der zeitlichen Anwendungsbestimmung des § 36 Abs. 6a Satz 2 GewStG i.d.F. des JStG 2009 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 2GewStG kommt es in den Fällen, in denen die Vergütungsvereinbarung vor Begründung...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Erweiterte Kürzung: Keine teleologische Reduktion im Fall von Sondervergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegende Mitunternehmer

Leitsatz § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Normenkette § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 1 GewStG Sachverhalt Gesellschaftszweck der Klägerin, einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG, ist die Verwaltung von eigenen Grundstücken. Durch Stehenlassen entnahmefähiger Gewinn...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Selbstanzeige / 2.6.3 Einleitung des Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens

Eine wirksame Selbstanzeige ist auch dann nicht mehr möglich, wenn dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter zuvor die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist.[1] Hierzu rechnen wiederum Täter, Anstifter und Gehilfen.[2] Es kommt dabei nicht auf die Einleitung selbst[3], sondern auf deren Bekanntgabe an. Hat die Steuerfahndung ein Steuers...mehr

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§ 5 Italien als Zuzugsstaat / 1. Gewerbesteuer (IRAP – Imposta regionale sulle attività produttive)

Rz. 58 Italien erhebt auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb zusätzlich zur Einkommensteuer eine Gewerbesteuer. Die Einnahmen dienen den Regionen grundsätzlich zur Finanzierung des Gesundheitswesens.[36] Es handelt sich dabei um eine regionale Steuer auf die in Italien anfallende Wertschöpfung bei der regelmäßigen Ausübung einer selbstständig organisierten Tätigkeit, die auf die H...mehr

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Anhang / I. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Rz. 1 (Vom 11.8.1971, einschließlich Änderungsprotokoll vom 30.11.1990, einschließlich Revisionsprotokoll vom 21.12.1992 und einschließlich Revisionsprotokoll vom 8.2.2003; Fundstellen: BStBl 1972 I S. 518, BGBl 1972 II S. 1021, BStBl 1990 I S. 409, BGBl 1990 II S. 766, BStBl 1993 I S. 927, BGBl 1993 II S. 1886. Neueste Fassung vom 8.2.2003 zu finden unter juris, Dokumentnum...mehr

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§ 5 Italien als Zuzugsstaat / 7. Steuervergünstigungen für Lehrkräfte und Wissenschaftler

Rz. 108 Italien hat für Lehrkräfte und Wissenschaftler ein Programm mit befristeten Steuervergünstigungen aufgelegt, um einen Zuzug attraktiv zu machen.[58] Dabei geht es nicht nur darum, Lehrkräfte und Wissenschaftler dazu zu bewegen, ihren steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegen, sondern auch darum, das Knowhow ins Land zu bringen. Rz. 109 In dem Veranlagungszeitraum, i...mehr

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§ 5 Italien als Zuzugsstaat / a) Direkte Steuern

Rz. 21 Zu den wichtigsten direkten Steuern in Italien zählen:mehr

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Anhang / IV. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung (DBA Italien)

Rz. 4 (Vom 18.10.1989, BGBl 1990 II S. 742; BStBl 1990 I S. 396. Das Abkommen trat am 27.12.1992, gleichzeitig mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden, in Kraft.) Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern (1) Dieses Abkommen g...mehr

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§ 5 Italien als Zuzugsstaat / E. Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Italien

Rz. 132 Deutschland und Italien haben am 18.10.1989 ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen[70] abgeschlossen. Dieses ist seit am 27.12.1992 in Kraft getreten. Das Abkommen dient der Vermeidung von Doppelbesteuerungen. Rz. 133 In Italien hat ein Doppelbesteuerungsabkommen gemäß Art. 75 DPR 600/73[71] Vorrang gegenüber dem innerstaatlichen Recht, sofern der Steuerpflichtige nicht ...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / 1. Einführung

Rz. 1 Neben der progressiv ansteigenden Einkommensteuer mit den sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 EStG erhebt der Fiskus in Deutschland weiterhin, aber wenigstens sehr stark eingeschränkt, den Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5 %. Jede natürliche Person ist mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Einkünften nach dem sog. Welteinkommensprinzip unbeschränkt einkommenst...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang / III. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Rz. 3 (BStBl I 2002, S. 584 ff, S. 958. Das Abkommen trat am 21.8.2002 einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es ist nach Art. 31 Abs. 2 DBA Österreich/Deutschland ab dem 1.1.2003 anwendbar.) Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Artikel 2 Unter d...mehr

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§ 3 Die Schweiz als Zuzugss... / 2. Überdachende Besteuerungsrechte nach Art. 4 Abs. 3 und 4 DBA Schweiz/Deutschland

Rz. 44 Steuerliche Gefahren für Zuzügler aus Deutschland bergen Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 DBA Schweiz/Deutschland, die das Besteuerungsrecht Deutschlands ausweiten. Art. 4 Abs. 3 DBA Schweiz/Deutschland betrifft natürliche Personen, die nach den nationalen Steuergesetzen Deutschlands und der Schweiz in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig sind, jedoch über Art. 4 Abs. ...mehr

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§ 2 Deutschland als Wegzugs... / 3. Mitteilungspflicht

Rz. 11 Nach §§ 138d–138k AO [18] besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Mitteilungspflicht bezüglich "grenzüberschreitender Steuergestaltungen". Ein sehr ausführliches BMF-Schreiben vom 29.3.2021[19] hat dazu Stellung genommen. Die Grundzüge dieses grundsätzlich auch für Wegzüge relevanten BMF-Schreibens werden nachfolgend dargestellt. Rz. 12 Die Richtlinie (EU)...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker

Leitsatz 1. Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel (hier: in der Variante "Texas Hold’em") können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (Fortführung der BFH-Urteile vom 16.09.2015 ‐ X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 – Turnierpoker –, und vom 25.02.2021 ‐ III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070 – Casinopoker –). 2. Die erforderliche Abgrenzung zu pri...mehr