Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / Zusammenfassung

Überblick Häufig wird bei einer Schenkung vereinbart, dass der Beschenkte bestimmte Gegenleistungen zu erbringen hat, welche geringer sind als der Wert der Leistung. Diese können darin bestehen, dass bestehende (nicht betriebliche) Verbindlichkeiten des Schenkers zu übernehmen sind oder ein Gleichstellungsgeld an andere Personen zu zahlen ist. Möglich ist aber auch, dass der ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.1.2 Pflicht zur Entscheidung

Rz. 4 Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und den für die Besteuerung relevanten Sachverhalt aufzuklären.[1] Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Behörde daher über den Steueranspruch zu entscheiden; es steht ihr kein Ermessensspielraum zu, ob sie entscheiden will.[2] Die Entscheidung über den Steu...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / Zusammenfassung

Überblick Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ermöglicht dem Erblasser, die Nachfolge über sein Vermögen für einen längeren Zeitraum festzulegen. Während die Vor- und Nacherbschaft zivilrechtlich eine interessante Alternative zum Berliner Testament und zum Nießbrauchsrecht darstellen kann, ist sie erbschaftsteuerlich nicht immer empfehlenswert. Das Erbschaftsteuerrecht ge...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Ab... / 4.1 Absehen von der Steuerfestsetzung aufgrund einer Einzelfallprüfung (Satz 1)

Rz. 29 Während § 156 Abs. 1 AO i. V. m. der KBV bestimmt, dass in bestimmten Konstellationen generell auf eine Steuerfestsetzung oder ihre Änderung zu verzichten ist, ermöglicht § 156 Abs. 2 S. 1 AO eine verwaltungsinterne Einzelfallentscheidung durch die zuständige Finanzbehörde. Rz. 30 Die Steuerfestsetzung sowie ihre Änderung oder Berichtigung kann nach § 156 Abs. 2 S. 1 N...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Ab... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 156 Abs. 1 AO ermächtigt das BMF durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass in bestimmten Fällen von einer Steuerfestsetzung abzusehen ist. § 156 Abs. 2 AO enthält eine von einer Rechtsverordnung unabhängige Regelung zum Absehen von einer Steuerfestsetzung. Dies verfolgt das Ziel, Kosten des Veranlagungsverfahrens, die in keinem Verhältnis zum festgesetzten Steuerbetr...mehr

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Rechnungen: Ausstellung und... / 8.1 Grundsätze

Rz. 77 Rechnungen können gem. § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG auf Papier oder wenn die Zustimmung des Empfängers vorliegt, auch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 8 UStG ist eine elektronische Rechnung eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Sofern der Rechnungsempfänger zustimmt, kann der Rechnungsaussteller fr...mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 2.2 10-Jahreszeitraum

Eine Zusammenrechnung ist nur dann vorzunehmen, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und dem letzten Erwerb nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Außerhalb des 10-Jahreszeitraums stattfindende Erwerbe sind somit nicht einzubeziehen. Praxis-Tipp Abwarten der Zehnjahresfrist Damit kommt nach Ablauf der 10-Jahresfrist der persönliche Freibetrag wieder erneut zur Anwendung. Au...mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.6 Auswirkungen der Steuersatzänderung in der Steuerklasse II und III

Mit der Erbschaftsteuerreform wurde der Steuersatz in den Steuerklassen II und III bis zu einem Erwerb von 6.000.000 EUR einheitlich auf 30 % festgelegt. Für darüber hinausgehende Erwerbe betrug der Steuersatz damit im Jahr 2009 einheitlich 50 %. Darüber hinaus kommt für Personen der Steuerklassen II und III ein persönlicher Freibetrag von 20.000 EUR zur Anwendung. Ab dem Ja...mehr

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Erbschaftsteuer: Übernahme ... / 4.4 Progressionsstufe

Befindet sich der geschenkte Betrag in der Nähe der Wertgrenzen, lässt sich durch die Übernahme der Schenkungsteuer eine höhere Reduzierung der Steuer erreichen. Eine Tabelle der maßgebenden Grenzwerte findet sich in den Erbschaftsteuerhinweisen.[1] Praxis-Beispiel Beispiel 1 Die Mutter M wendet ihrem Sohn S einen Geldbetrag i. H. v. 705.000 EUR zu. Lösung: Zahlt Sohn S die durc...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5.2.2 Ausdehnung auf weitere VA und mit Nebenbestimmungen verbundene Verwaltungsakte (Satz 2)

Rz. 79 § 155 Abs. 4 S. 2 AO dehnt die Regelung des S. 1 auf weitere Verwaltungsakte aus, die mit der Steuerfestsetzung sowie der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen im Zusammenhang stehen. Durch § 155 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AO werden der erstmalige Erlass wie auch die Berichtigung, Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten erfasst, die m...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.4 Unentgeltliche Übertragung von Vorerbschaftsvermögen vor dem Eintritt des Nacherbfalls

Die vorzeitige Herausgabe von Nacherbschaftsvermögen durch den Vorerben ohne Entgelt gilt als Schenkung unter Lebenden.[1] Tritt dann zu einem späteren Zeitpunkt der Nacherbfall ein, erfolgt insoweit keine Besteuerung mehr. Hinweis Übergabe einzelner Nachlassgegenstände vor dem Nacherbfall möglich Es muss nicht der ganze Nachlass auf den Nacherben übergehen. Es können auch nur...mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 2.3 Anfall von derselben Person

Damit § 14 ErbStG zur Anwendung kommt, müssen dem Erwerber die Vermögensvorteile von derselben Person anfallen (vgl. auch R E 14.1 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019). Wenden z. B. die Eltern ihrem Kind Vermögen zu und nimmt ein Elternteil zu einem späteren Zeitpunkt (innerhalb der 10-Jahresfrist) eine weitere Schenkung an das Kind vor, wird eine Zusammenrechnung nur mit dessen erste...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 2.1.4 Zeitpunkt der Steuerfestsetzung

Rz. 9 Das Gesetz bestimmt keinen konkreten Zeitpunkt, wann die Finanzbehörde eine Entscheidung über einen Steueranspruch zu treffen hat. Die Finanzbehörde bestimmt nach ihrem Ermessen, wann sie eine Steuerfestsetzung durchführt und in welcher Reihenfolge sie die vorliegenden Steuererklärungen bearbeitet. Die Ermessensentscheidung über den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung muss...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.2 Form des Steuerbescheids (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 6 § 157 Abs. 1 S. 1 AO bestimmt, dass Steuerbescheide schriftlich oder elektronisch zu erteilen sind. Eine andere als die schriftliche oder elektronische Form ist nur zulässig, soweit dies durch Gesetz i. S. d. § 4 AO bestimmt ist.[1] Ist ausnahmsweise der Erlass eines mündlichen Steuerbescheids zulässig, ist er nach § 119 Abs. 2 S. 2 AO schriftlich zu bestätigen, wenn h...mehr

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Rechnungen: Ausstellung und... / 9.2.1 Vorsteuer aus Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis?

Rz. 111 Der Gesetzgeber hat in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz UStG ausdrücklich klargestellt, dass nur die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehbar ist. Dies bedeutet, dass der Vorsteuerabzug auch bei Vorliegen einer Rechn...mehr

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Rechnungen: Ausstellung und... / 10.1 Der Aufbewahrungspflichtige und der Gegenstand der Aufbewahrung

Rz. 119 Nach § 14 b Abs. 1 UStG hat der Unternehmer aufzubewahren: ein Doppel der (Ausgangs-)Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, alle (Eingangs-)Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat. Rz. 120 Die zuvor genannten Aufbewahrung...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5.3 Anlass zur personellen Bearbeitung durch einen Amtsträger (Satz 3)

Rz. 82 § 155 Abs. 4 S. 1 AO ordnet an, dass ein Steuerfall zur Bearbeitung durch Amtsträger ausgesteuert werden muss, wenn im Einzelfall "Anlass" dazu besteht. Es handelt sich hierbei um einen Ermessensbegriff; d. h. die automatisierte Verarbeitung ist zulässig, solange die Behörde nach ihrem Ermessen keine Notwendigkeit sieht, den Steuerfall durch einen Amtsträger bearbeite...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.3.4 Nacherbfolge in anderen Fällen

Wird die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ausgelöst, dann gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter und die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Erwerb.[1] Mögliche Fälle für das Eintreten der Nacherbfolge zu Lebzeiten des Vorerben können z. B. die Wiederheirat des überlebenden Ehegatten (bzw. Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft), die Volljäh...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Ab... / 3.2.1 Kleinbetragsregelungen für Veranlagungssteuern (Abs. 1)

Rz. 15 Nach § 1 Abs. 1 S. 1 KBV sind Festsetzungen der ESt, KSt, ErbSt/SchenkSt, GrESt und der Rennwett- und LotterieSt nur zu ändern oder berichtigen, wenn die Abweichung von der bisher für den Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt festgesetzten Steuer aufgrund der vorzunehmenden Änderung oder Berichtigung zugunsten der Stpfl. (Herabsetzung) mindestens 10 EUR beträgt und zuu...mehr

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Rechnungen: Ausstellung und... / 4.12 Gutschrift

Rz. 57 Haben die am Leistungsaustausch Beteiligten vereinbart, dass der Leistungsempfänger die Rechnung namens und im Auftrag des leistenden Unternehmers erstellt (umsatzsteuerliche Gutschrift), so muss die Rechnung seit dem 1.7.2013 explizit die Bezeichnung "Gutschrift" enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG, der Art. 226 Nr. 10a MwStSystRL umsetzt). Neben der Bezeichnun...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 1.4.2 Nach Eintritt des Nacherbfalls

Tritt der Nacherbfall ein, dann erwirbt der Nacherbe den Nachlass kraft Gesetzes.[1] Der Nacherbe ist dabei Erbe bzw. Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und nicht des Vorerben (dies im Gegensatz zum Erbschaftsteuerrecht!). Hat der Nacherbe die Erbschaft nicht bereits angenommen, dann kann er diese ausschlagen.[2] Der Vorerbe hört im Zeitpunkt des Nacherbfalls auf, Erbe zu s...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2023 / Zusammenfassung

Überblick Der Gewerbesteuer kommt neben der Grundsteuer für die Finanzierung kommunaler Haushalte besondere Bedeutung zu. Der folgende Beitrag gibt auf der Basis der aktuellen Gesetzes- und Rechtsprechungslage einen Überblick über die wesentlichen Punkte, die bei der Erstellung der Gewerbesteuererklärung 2023 zu beachten sind. Ab Erhebungszeitraum 2023 zu beachtende gesetzlich...mehr

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Rechnungen: Ausstellung und... / 10.4.1 Aufbewahrungsort für im Inland ansässige Unternehmer

Rz. 126 Im Inland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen und der Insel Helgoland (§ 1 Abs. 2 UStG) ansässige Unternehmer sind verpflichtet, die Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete (insbesondere Freihäfen) aufzubewahren, § 14 b Abs. 2 Satz 1 UStG. Ein Unternehmer ist in einem bestimmten Gebiet ansässig, wenn er dort einen Wohnsitz, seine...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zulässigkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach der Familienkasse übermittelten Kindergeldantrags

Leitsatz 1. § 67 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (i.d.F. des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen) begründet keine Sperrwirkung dahingehend, dass ein elektronischer Kindergeldantrag nur noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist. 2. Hat die Fam...mehr

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Feststellungserklärung 2023... / Zusammenfassung

Überblick Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sind grundsätzlich unselbstständiger Bestandteil der jeweiligen Steuerbescheide, die nicht selbstständig angefochten werden können. Hiervon gibt es jedoch 2 gewichtige Ausnahmen, indem der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die gesonderte bzw. die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlag...mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 1.1 Erklärungspflicht

Erklärungspflichtig sind Personen, die entweder als Einzelunternehmer die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung erfüllen oder zusammen mit anderen Personen Einkünfte erzielen, die ihnen gemeinschaftlich zuzurechnen sind. Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung ist abzugeben von Einzelunternehmern mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2.2.2 Entbehrlichkeit des Leistungsgebots

Rz. 13 § 254 Abs. 2 AO normiert abschließend die Fälle, in denen es eines Leistungsgebots ausnahmsweise nicht bedarf. Dies ist zunächst nach § 254 Abs. 2 S. 1 AO der Fall, wenn Säumniszuschläge und Zinsen zusammen mit der Steuer vollstreckt werden, für die sie angefallen sind. Die Ausnahme vom Grundsatz wird in § 254 Abs. 2 S. 2 AO zudem für solche Vollstreckungskosten, die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.2 EU-Beitreibungsgesetz

Rz. 11 Bis 31.12.2011 regelte das EG-BeitrG v. 3.5.2003[1] die Vollstreckung im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Umsetzung von Art. 24 der Richtlinie des Rates v. 15.3.1976[2] bzgl. Maßnahmen zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen. Dieses Gesetz wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das EU-Beitreibungsgesetz [3] ersetzt....mehr

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Umwandlungen: Rechnungslegung / 2.2.2 Ausländische Rechtsträger

Rz. 6 Bis zur Reform des UmwG am 19.4.2007 waren ausländische Rechtsträger vom Anwendungsbereich des UmwG vollständig ausgeschlossen. Seit der Umsetzung der 10. EG-Richtlinie und dem UmRUG[1] fallen zumindest Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft unter das UmwG. Die Regelung des § 1 Abs. 1 UmwG, dass sich das UmwG auf Rechtsträger mit Sitz im Inland...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 254 AO stellt neben § 249 AO und § 251 AO eine der zentralen Normen des Verwaltungsvollstreckungsrechts im steuerlichen Verfahrensrecht dar, da in dieser Vorschrift die Voraussetzungen normiert werden, bei deren Vorliegen mit der Vollstreckung begonnen werden darf. Die in § 254 AO genannten Voraussetzungen fanden sich dabei während der Geltung der RAO auch, doch ware...mehr

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Umwandlungen: Rechnungslegung / 2.1 Umwandlungsarten

Rz. 3 Die Umwandlungen i. e. S. lassen sich in 2 Arten der Umwandlung (mit und ohne Vermögensübertragung) unterscheiden, die in § 1 Abs. 1 UmwG weiter in 4 Unterarten aufgegliedert werden: Abb. 1: Umwandlungsarten i. S. d. UmwG Die Auflistung der Umwandlungsarten ist insofern abschließend, als dass andere Arten nur in Betracht kommen, sofern sie in anderen Bundes- oder Landesg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 249 AO stellt eine der zentralen Grundnormen des Vollstreckungsrechts in der AO dar.[1] Weitere zentrale Bestimmungen des Vollstreckungsrechts sind § 251 AO und § 254 AO. Vorgängervorschrift der in § 249 AO getroffenen Regelungen war § 325 RAO, der jedoch nicht alle Bestimmungen, die in § 249 AO zusammengefasst sind, beinhaltete, sondern durch Beitreibungsvorschrifte...mehr

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Umwandlungen: Rechnungslegung / 3.1 Grundlegendes

Rz. 12 Das UmwStG ist als Ergänzung zu den bestehenden Ertragssteuervorschriften (EStG, GewStG und KStG) zu verstehen und nimmt auf diese Bezug. Es zieht keine eigenständige Restrukturierungssteuer nach sich.[1] Im Gegenteil bietet es Umwandlungsmöglichkeiten an, bei denen die Aufdeckung der stillen Reserven zeitlich verschoben wird und es so zu einer Steuerstundung kommt. D...mehr

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Umwandlungen: Rechnungslegung / 4 Schnittmenge zwischen UmwG und UmwStG

Rz. 18 Zwischen UmwG und UmwStG bestehen erheblich Schnittmengen. Sämtliche Vorschriften der Teile 2 bis 5 des UmwStG beziehen sich gem. § 1 Abs. 1 UmwStG auf Umwandlungen i. S. d. UmwG. Allerdings umfassen beide Gesetze Vorschriften zu Tatbeständen und/oder Rechtsträgern, die im jeweilig anderen Gesetz unberührt bleiben. Die Überschneidungsbereiche werden in Abb. 3 beispiel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 3 Vollstreckbare Verwaltungsakte

Rz. 3 Die Vorschriften des Vollstreckungsrechts in der AO gelten ausdrücklich zunächst nur für Verwaltungsakte i. S. d. § 118 AO.[1] Keine Anwendung findet das Vollstreckungsrecht hingegen auf andere Ansprüche, die sich für die Verwaltung ergeben, insbesondere solche aus einem privatrechtlichen Vertrag, obwohl die Verwaltung einen solchen abzuschließen fraglos berechtigt ist...mehr

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Umwandlungen: Rechnungslegung / 1 Grundlegendes

Rz. 1 Dem Grundsatz der gesellschaftsrechtlichen Wahlfreiheit bezüglich der Ausgestaltung der Zusammenfassung von Sachwerten, Kapital sowie Humankapital zur ertragbringenden Leistung in Form einer Unternehmung folgend, steht den Eigentümern einer Unternehmung die Wahl der rechtlichen Ausgestaltung der unternehmerischen Tätigkeit in weiten Grenzen frei. Der Ausübung einer unt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 6 Ermittlungsmöglichkeiten vor der Vollstreckung

Rz. 13 Den Vollstreckungsbehörden i. S. d. § 249 Abs. 2 AO steht die Befugnis zu, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners zur Vorbereitung der Vollstreckung zu ermitteln. Dabei hat die Vollstreckungsbehörde insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, sie muss also von mehreren zur Verfügung stehenden, gleichermaßen geeignete...mehr

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Umwandlungen: Rechnungslegung / 3.2 Anwendungsbereich

Rz. 14 Der Anwendungsbereich des UmwStG umfasst Umwandlungen von Personengesellschaften und Körperschaften i. S. d. UmwG, der SE- und der SCE-Verordnung sowie weiterer analoger ausländischer Umwandlungsvorschriften – allerdings nicht in Gänze und nicht abschließend. So sind insbesondere Umwandlungen von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 UmwStG – nun aufgrund der Streichung ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.3.3 Behandlung bei den Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers

Rz. 169 Nach § 13 Abs. 1 UmwStG gelten die zum Betriebsvermögen gehörenden Anteile an der übertragenden Körperschaft als zum gemeinen Wert veräußert. Die an ihre Stelle tretenden Anteile (Surrogation) gelten entsprechend als mit diesem Wert angeschafft. Es handelt sich um ein Tauschgeschäft mit voller Aufdeckung der stillen Reserven i. S. d. § 6 Abs. 6 EStG.[1] Wirksam wird ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 5 Beginn der Zwangsvollstreckung

Rz. 11 Nach der Formulierung des § 249 Abs. 1 S. 1 AO können Verwaltungsakte durch die Behörde im Verwaltungsweg vollstreckt werden. Das Gesetz bestimmt also keine Pflicht der Verwaltung, die Vollstreckung einzuleiten.[1] Gleichwohl ist zu beachten, dass die Verwaltung nicht willkürlich darüber entscheiden darf, gegen welchen Vollstreckungsschuldner sie im Weg der Vollstreck...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.3 Besonderheiten bei grenzüberschreitender Verschmelzung

Rz. 115 Unter grenzüberschreitenden Verschmelzungen werden Sachverhalte mit Auslandsbezug verstanden. Dabei werden sowohl Auslandsbezüge auf Ebene der verschmelzenden Rechtsträger, als auch auf der Ebene der Gesellschafter erfasst, mithin, wenn die Rechtsträger oder Gesellschafter die Ansässigkeit in unterschiedlichen Staaten haben oder Auslandsvermögen (z. B. Betriebsstätte...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.3.1 Bilanzierung und Behandlung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 124 Die bereits im Rahmen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften erläuterte Fiktion der steuerlichen Rückwirkung (vgl. Rz. 67) gilt ebenfalls für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Darüber hinaus entspricht die steuerliche Behandlung in Grundzügen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften. Nachfolgend ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2 Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Rz. 5 § 258 AO hat zwei Tatbestandsvoraussetzungen. Für eine einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung muss die Vollstreckung bereits begonnen haben und diese muss im Einzelfall unbillig sein. Keine zwingende Voraussetzung ist demnach nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Antragstellung durch den Vollstreckungsschuldner.[1] 2.1 Beginn der Vollstreckung Rz. 6 A...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 3.1 Geldleistungen

Rz. 7 Als Geldleistungen, deren Forderung im Vollstreckungsverfahren durchgesetzt werden können, sind zunächst die Steuern i. S. v. § 3 Abs. 1 AO zu sehen. Durchgesetzt werden können aber auch die in § 3 Abs. 4 AO genannten steuerlichen Nebenleistungen, also in der aktuellen Fassung des Gesetzes Verzögerungsgelder[1], Verspätungszuschläge[2], Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO, ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Abzugsfähigkeit von Aufwend... / e) Künstliche Befruchtung/Ersatzmutterschaft/Geschlechtsumwandlung

Künstliche Befruchtung: Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland können nicht als agB abgezogen werden, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen Gesetz zum Schutz von Embryonen (ESchG) vereinbar ist. Denn nach deutschem Recht ist die künstliche Befruchtung mit Hilfe einer Eizellenspende – d.h. eine künstliche Befruc...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Abzugsfähigkeit von Aufwend... / 3. Prozesskosten

§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG normiert generelles Abzugsverbot: Bei der Frage, ob Prozesskosten als agB nach § 33 EStG abziehbar, ist die Regelung in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG zu beachten. Danach sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder sei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4 Vollstreckung bei nachträglicher Rechtsfähigkeit

Rz. 9 Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz[1] wurde § 267 Abs. 2 AO zum Zwecke der Anpassung an die durch das MoPeG eingeführten Rechtsänderungen neu eingefügt. Der Absatz 2 bestimmt insbesondere die Zulässigkeit der Vollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. S. v. § 705 Abs. 2 BGB, wenn bereits ein vollstreckungsfähiger Verwalt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.1 Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen

Rz. 3 Der Begriff "nicht rechtsfähige Personenvereinigungen" umfasst die Gebilde, die zwar keine juristischen Personen sind, aber am Rechtsverkehr teilnehmen und steuerliche Rechte erwerben bzw. Verpflichtungen eingehen können.[1] In Betracht kommen hierbei namentlich der nicht rechtsfähige Verein [2], die OHG und die KG, die Partnerschaftsgesellschaft und die Europäische wi...mehr

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Vereine (gemeinnützige) / Zusammenfassung

Überblick Die Behandlung der Umsatzsteuer ist im Vereinsleben nicht immer einfach. Die Schwierigkeiten beginnen bereits mit der Abgrenzung des unternehmerischen und des nichtunternehmerischen Bereichs. Hiervon ist vor allen Dingen der Vorsteuerabzug abhängig. Soweit hierbei Wahlrechte bestehen, gilt es, rechtzeitig die richtige Wahl zu treffen. Dies trifft insbesondere für G...mehr

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Vereine (gemeinnützige) / 5.1.1 Kein ermäßigter Steuersatz für Zweckbetriebe in bestimmten Fällen

Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde der ermäßigte Steuersatz für Zweckbetriebe abgeschafft, wenn die Zweckbetriebe in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen und in unmittelbarem Wettbewerb zu herkömmlichen Unternehmen stehen. Diese Änderung trat am 1.1.2007 in Kraft. Die Umsätze solcher Zweckbetriebe unterliegen demnach seit 1.1.2007 dem allgemeinen Ste...mehr