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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 250 Vollstreckungsersuchen / 3.2 EU-Beitreibungsgesetz

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 11

Bis 31.12.2011 regelte das EG-BeitrG v. 3.5.2003[1] die Vollstreckung im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Umsetzung von Art. 24 der Richtlinie des Rates v. 15.3.1976[2] bzgl. Maßnahmen zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen. Dieses Gesetz wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das EU-Beitreibungsgesetz[3] ersetzt. Mit diesem Gesetz wurde die neue Richtlinie des Rates v. 16.3.2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben in das deutsche Recht umgesetzt. Die Neuregelung soll insbesondere die Vollstreckung im EU-Ausland erleichtern, indem der Informationsaustausch verbessert und die Zustellung innerhalb der EU vereinfacht werden.[4]

 

Rz. 12

Anwendbar ist das EU-BeitrG nach § 1 Abs. 1 EU-BeitrG für die Vollstreckung von Forderungen, die in anderen Mitgliedstaaten entstanden sind. Forderungen i. S. d. Gesetzes sind dabei Steuern und Abgaben aller Art, die durch einen Mitgliedstaat oder seine Untereinheiten oder die EU erhoben werden[5], Erstattungen, Interventionen oder andere Maßnahmen, die Bestandteil des Systems der Finanzierung der Landwirtschaft sind[6], und Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte im Bereich Zucker.[7] Am bedeutsamsten ist hierbei für die allgemeine Praxis sicherlich der Bereich der Steuern. Dabei gilt ein umfassender Anwendungsbereich. Darüber hinaus gilt das Gesetz aber auch für Geldstrafen, Geldbußen usw.[8], Gebühren[9] und Zinsen und Kosten zu Forderungen.[10] Der Anwendungsbereich ist damit gegenüber dem alten Recht weiter ausgedehnt worden. In § 1 Abs. 3 EU-BeitrG ist angeführt, für welche Forderungen das Gesetz nicht gilt. Dies betrifft insbesondere Sozialversicherungsbeiträge. Zur zwischenstaatli...

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