Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Haftung nach Bestimmungen d... / 1.2 Fehlerhafte Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung

Der Vertrauensschutz des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG hat auch zur Folge, dass nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG eine Haftung desjenigen normiert ist, der vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Die Haftung erstreckt sich hierbei auf di...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / Zusammenfassung

Überblick Im nachfolgenden Beitrag werden die Haftungstatbestände behandelt, die sich direkt aus Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergeben. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Haftung nach Steuerrecht finden sich in der Abgabenordnung (AO). Dort ist insbesondere auch die formelle Durchsetzung der Haftung geregelt, also die Art und Weise, wie der Staat sein...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 2.1 Anforderungen nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag

Rz. 1022 Eine GmbH kann grundsätzlich jederzeit durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst werden. Das GmbH-Gesetz verlangt dafür lediglich, dass der Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zustande kommt (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Aus der Gesetzesformulierung "… durch Beschluss der Gesellschafter; …" ergibt sich bereits, dass für einen Besch...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 2.1 Anforderungen nach Gesetz und Satzung

Rz. 1004 Eine Genossenschaft kann jederzeit durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden. Das Genossenschaftsgesetz verlangt dafür lediglich, dass der Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zustande kommt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 GenG). Rz. 1005 Durch eine Regelung in der Satzung kann die Auflösung aber erschwert werden, indem ...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 7.1 Anforderungen nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag

Rz. 691 Das Aktiengesetz schreibt vor, dass Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern nicht bestellt werden können. Jedoch kann für jedes Aufsichtsratsmitglied – mit Ausnahme des weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt wird – ein Ersatzmitglied bestellt we...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 3.3 Befristete Sonderregelungen aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Rz. 1074 Im Rahmen des "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht"[1] ist als Teil dieses umfassenden Schutzpakets unter anderem der Artikel 1, und zwar als "Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolven...mehr

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Das Mietverhältnis vor Gericht / 2.1 Grundsätze

Mit der großen Reform des Zivilprozesses im Jahr 2000 wurde durch Art. 15a EGZPO den Ländern die Möglichkeit eröffnet, ein Verfahren der obligatorischen Streitschlichtung einzuführen. "Obligatorische Streitschlichtung" bedeutet, dass die Klage in bestimmten und klar definierten Angelegenheiten vor dem Amts- oder Landgericht erst dann zulässig ist, wenn das vorgeschaltete Sch...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 2 Obligatorischer Aufsichtsrat

Rz. 611 Im Gegensatz zu den Wohnungs- und Immobilienunternehmen in den Rechtsformen der AG und der KG auf Aktien sowie der Wohnungsgenossenschaft besteht für Wohnungs- und Immobiliengesellschaften mbH nach dem GmbH-Gesetz keine Pflicht, einen Aufsichtsrat einzurichten. Es gibt aber verschiedene andere Gesetze, aufgrund derer eine GmbH einen Aufsichtsrat haben muss.[1] Die un...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 4.2 Verschmelzung durch Aufnahme

Rz. 1104 Der formelle Ablauf einer Verschmelzung im Wege der Aufnahme unter Beteiligung von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sieht wie folgt aus: Rz. 1105 Verschmelzungsvertrag oder Entwurf des Verschmelzungsvertrags Die Geschäftsführer beider Gesellschaften schließen einen Verschmelzungsvertrag (§ 4 Abs. 1 UmwG), der notariell beurkundet werden muss (§ 6 UmwG). Im...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 3.2 Antragspflicht auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rz. 1023 Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder ist sie überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO).[1] Die Regelung des § 15a Abs....mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 4 Arbeitnehmervertretung im obligatorischen Aufsichtsrat

Rz. 652 Auch für Wohnungs- und Immobiliengesellschaften gilt aber, dass bei einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern deren Vertreter im obligatorischen Aufsichtsrat[1] vertreten sein müssen. Rz. 653 Nach dem "Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz, DrittelbG)" muss der Aufsichtsrat bei Gesellschaften mbH mit in der Regel ...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 3 Fakultativer Aufsichtsrat

Rz. 615 Nach dem GmbH-Gesetz besteht für Wohnungs- und Immobiliengesellschaften keine Pflicht, einen Aufsichtsrat zu haben. Es kann aber – neben der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung – fakultativ ein Aufsichtsrat durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag eingerichtet werden. Dies ist in der Praxis auch die Regel. Nachfolgend werden daher die ...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 3.1.2 Konkrete Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 619 Das GmbH-Gesetz enthält Vorschriften und Rechtsgrundsätze, deren Geltung auch durch gesellschaftsvertragliche Regelungen für einen fakultativen Aufsichtsrat nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf. Dazu gehören: einzelne Vorschriften des GmbH-Gesetzes, zwingende Kompetenzzuweisungen an den Aufsichtsrat, Mindestkompetenzen des Aufsichtsrats. Rz. 620 Einzelne V...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 2.4 Folgen des Auflösungsbeschlusses

Rz. 1034 Eine umfassende Regelung im GmbH-Gesetz im Hinblick auf die Rechtsverhältnisse der GmbH, ihrer Organe und ihrer Gesellschafter nach einem Auflösungsbeschluss existiert nicht. § 69 Abs. 1 GmbHG sieht lediglich vor, dass bis zur Beendigung der Liquidation ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 11.3.4 Beschlussfähigkeit

Rz. 757 Das Aktiengesetz sieht vor, dass die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden kann. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an...mehr

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Die innere Ordnung des Aufs... / 3 Beschlussfassung

Der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse treffen ihre Entscheidungen in den Sitzungen des Gremiums durch Beschluss bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit seiner Mitglieder. Insofern steht jedem Mitglied des Aufsichtsrats ein unabdingbares Recht auf Teilnahme an der Aufsichtsratssitzung sowie ein Anspruch auf die Entscheidungsunterlagen und das Rede-, Antrags- und Stimmrech...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.3.4.2 Ratenzahlung

Rz. 344 Der Pflichtanteil ist, sofern nichts anderes geregelt ist, sofort fällig. Allerdings lässt das Gesetz eine Ratenzahlung zu. Hierfür gilt, sofern nicht eine Volleinzahlungspflicht grundsätzlich in der Satzung geregelt ist (siehe oben Rn. 343), dass ein Zehntel der Summe je Geschäftsanteil nach den in der Satzung festgelegten Fälligkeitsbestimmungen zu zahlen ist (vgl....mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.4.2 Fallbeispiele genossenschaftlicher Kündigungsgründe

Rz. 284 Fallbeispiel: Kündigung des Nutzungsverhältnisses nach Beendigung der Mitgliedschaft Genossenschaftsrechtliche Nutzungsverhältnisse (und deren besondere Behandlung) stehen in besonderem Zusammenhang mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Wegweisend für die Beurteilung ist ein Urteil des BGH.[1] In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war ein Mitglied, das zudem Vertrete...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.2.1 Absoluter Gleichbehandlungsgrundsatz

Rz. 241 Der absoluten Gleichbehandlung unterliegen Sachverhalte, die eine Ungleichbehandlung aus genossenschaftsrechtlichen Prinzipien nicht zulassen, da sie gesetzlich vorgeschrieben gleich zu behandeln sind. Dies betrifft die Höhe des Geschäftsanteils (vgl. § 7 Nr. 1 GenG, § 17 MS), die Anzahl der übernommenen (mitgliedschaftsbegründenden und wohnungs-/nutzungsbezogenen) Pfl...mehr

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Bestellung, Anstellung und ... / 2 Anstellung der Vorstandsmitglieder

Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zwischen der Genossenschaft und ihren Vorstandsmitgliedern, gilt es deutlich zwischen der Bestellung und der Anstellung der Vorstandsmitglieder zu unterscheiden. Während die Bestellung die Berufung in das Vorstandsamt betrifft, beinhaltet die Anstellung das Vertragsverhältnis zwischen der Genossenschaft und dem Vorstandsmitglied, d. h. de...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.3.4.1 Einzahlung bis zu einem Zehntel je Geschäftsanteil

Rz. 343 Das Genossenschaftsgesetz schreibt vor, dass in der Satzung für bis zu einem Zehntel je Geschäftsanteil bestimmt ist, wie auf den Geschäftsanteil nach Betrag und Zeit einzuzahlen ist (§ 7 Nr. 1 Fall 2 HS 2 GenG). Obwohl das Gesetz vom "Geschäftsanteil" spricht und damit auch mehrere Geschäftsanteile meint, gilt die zu bestimmende Quote von bis zu einem Zehntel für je...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.4.2 Umfang der Duldungspflicht

Rz. 265 Die Duldungspflicht ist nicht beliebig erweiterbar. Die Grenze findet sich in Genossenschaftsgesetz, Satzung und vertraglichen Beziehungen zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied. Das Genossenschaftsgesetz sieht ausdrücklich Minderheitsrechte vor, in die keinesfalls unter Verweis auf die Duldungspflicht eingegriffen werden darf. Dazu gehören z. B. die Mitgliedsc...mehr

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Das Mietverhältnis vor Gericht / 4.8 Räumungsschutz

Auch wenn die Räumungsklage erfolgreich ist, kann der Vermieter nicht auf baldige Räumung hoffen, wenn dem Mieter eine Räumungsfrist gewährt wird. Dies ist bei einem Räumungsurteil nach der Bestimmung des § 721 ZPO möglich. Eine vergleichbare Regelung enthält § 794a ZPO für den (gerichtlichen) Räumungsvergleich. Schließlich gewährt das Gesetz dem Mieter u. U. noch zusätzlich...mehr

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Der Aufsichtsrat in der gen... / 6.1 Wahlvorschläge zum Aufsichtsrat – gesetzliche und satzungsrechtliche Vorgaben

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 GenG von der Generalversammlung (Mitgliederversammlung) oder Vertreterversammlung gewählt. Die Regelung ist zwingender Natur, die Satzung der Genossenschaft kann folglich weder die Zuständigkeit eines anderen Organs vorsehen, noch Wahlrechte Dritter gewähren. Unzulässig wäre auch eine statuarische Regelung, nac...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / Zusammenfassung

Überblick Nach dem GmbH-Gesetz besteht für Wohnungs- und Immobiliengesellschaften mbH keine Pflicht, einen Aufsichtsrat einzurichten. Ob ein solcher eingerichtet werden muss oder nicht, ergibt sich vielmehr aus anderen Vorschriften. So müssen z. B. Wohnungs- und Immobilienunternehmen in der Rechtsform der GmbH nach dem Drittelbeteiligungsgesetz einen Aufsichtsrat haben, wenn...mehr

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Die Mitgliedschaft / 1.2 Die "Bekanntgabe" der Satzung

Rz. 107 Die Genossenschaftsnovelle im Jahr 2006 hatte gesetzlich festgelegt, dass dem Antragsteller schon vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung "zur Verfügung" zu stellen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 2 GenG). Auch vor Einführung dieser Regelung war es empfehlenswert, dem Beitrittswilligen eine Satzung auszuhändigen oder zugä...mehr

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Die Mitgliedschaft / 1.5.2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Rz. 111 Wie vorstehend schon erwähnt, ist seit 2006 das sog. "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" (AGG) in Kraft. Mit diesem Gesetz setzte die Bundesrepublik Deutschland europäisches Recht in ihr sog. "nationales" Recht um. Das AGG soll Diskriminierungen von Personen verhindern, die bestimmte, im Gesetz aufgezählte Diskriminierungsmerkmale tragen. Hierzu gehören rechtswidrig...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.8.5 Das Ausschlussverfahren

Rz. 199 Da sich die Gerichte erfahrungsgemäß eher weniger gerne mit den inhaltlichen Fragen eines Ausschlusses beschäftigen, wie z. B. der Frage, ob der vorgetragene Ausschlussgrund auch wirklich vorliegt oder gravierend genug ist, den Ausschluss begründen zu können, sondern ein Ausschlussverfahren viel lieber an den Formalien scheitern lassen, muss unbedingt darauf geachtet...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 2.3 Anmeldung der Eintragung der Auflösung im Handelsregister und Bekanntmachung

Rz. 1026 Die von den Gesellschaftern beschlossene Auflösung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 65 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).[1] Im Gesetz ist nicht geregelt, wer anmeldepflichtig ist. Nach herrschender Meinung ist die Gesellschaft anmeldepflichtig und wird dabei durch die gesetzlichen Vertreter vertreten.[2] Weil die Geschäftsführer mit der Auflösung ihre Ver...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 4.2 Verschmelzung durch Aufnahme

Rz. 1041 Der formelle Ablauf einer Verschmelzung im Wege der Aufnahme unter Beteiligung von zwei Genossenschaften sieht wie folgt aus: Rz. 1042 Verschmelzungsvertrag oder Entwurf des Verschmelzungsvertrags Die Vorstände beider Genossenschaften schließen einen Verschmelzungsvertrag (§ 4 Abs. 1 UmwG), der notariell beurkundet werden muss (§ 6 UmwG). Im Verschmelzungsvertrag werd...mehr

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Die Mitgliedschaft / 1.1 Der Beitrittsakt und seine Bedeutung

Rz. 103 Die Mitgliedschaft in einer eG kann nur durch eine schriftliche und unbedingte Beitrittserklärung des Beitrittswilligen in Verbindung mit der Zulassung des Beitritts durch die eG erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GenG). Hier ist das Genossenschaftsgesetz in seinem Wortlaut sehr streng formuliert. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds in die eG vollzieht sich nach den gesetzl...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.3.6 Kündigung einzelner Anteile im Rahmen der Zwangsvollstreckung

Rz. 166 Sofern das Genossenschaftsmitglied neben seiner Pflichtbeteiligung, die meistens aus mehreren Pflichtanteilen besteht, auch noch weitere, freiwillige Anteile hält, wäre eine Kündigung einzelner Anteile nach § 67b GenG im konkreten Fall möglich. Der Vollstreckungsgläubiger darf nach der hier vertretenen Ansicht[1] dann auch nur diese freiwilligen Anteile kündigen, wen...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 11.4.1 Aufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden

Rz. 772 Das Aktiengesetz schreibt vor, dass der Aufsichtsrat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen hat (§ 107 Abs. 1 Satz 1 AktG). Der Vorstand der AG hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn ...mehr

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Die Überwachungsaufgabe des... / 8.1 Schutzfunktion der Aufsichtsratskontrolle

Im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 2006 wurde erstmals die Anfechtungsbefugnis des Aufsichtsrats als Organ gegen Beschlüsse der Vertreterversammlung begründet. Sinn und Zweck der Regelung ist die "Beseitigung eines gesetz- oder satzungswidrigen Beschlusses" und der hiermit verbundene Schutz der Belange der Mitglieder. Dies betrifft beispielsweise "Mängel bei der Einberufun...mehr

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Denkmalschutz: Bodendenkmal... / 2 Zum Begriff des Bodendenkmals

Überwiegend definieren die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer einen eigenen Begriff des Bodendenkmals, an den die gesetzlichen Schutzbestimmungen anknüpfen. Wo er fehlt, wird der allgemeine Begriff des Kulturdenkmals zugrunde gelegt. Hinweis Definitionen Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden (und teils in Mooren oder im Wasser) befind...mehr

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Das Mietverhältnis in der K... / 6.5.1.2 Zahlungsansprüche bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Im Stadium zwischen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der tatsächlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters kommt es darauf an, ob das Insolvenzgericht einen sog. "starken" oder "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter eingesetzt hat. Aufgabe des vorläufig eingesetzten Insolvenzverwalters ist die Prüfung, ob sich die Eröffnung des...mehr

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Die D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat

Die Mitglieder des Aufsichtsrats fallen ebenso wie die Vorstandsmitglieder sowie die leitenden Angestellten der Genossenschaft in den Schutzbereich einer von der Genossenschaft abgeschlossenen D&O-Versicherung. Nach der ihr zugrunde liegenden Risikobeschreibung erfasst die D&O-Versicherung dabei ausschließlich solche Vermögensschäden, die aus der Verletzung gesetzlicher Haft...mehr

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Das Mietverhältnis in der K... / 2.1.5 Einschalten von Behörden

Verweigert der Mieter den Zutritt zu seiner Wohnung und will sich der Vermieter nicht etwa wegen Hausfriedensbruchs strafbar machen, indem er sich eigenmächtig Zugang verschafft, kann ihm ggf. das Infektionsschutzgesetz [1] hilfreich zur Seite stehen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft nämlich die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen o...mehr

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Das Mietverhältnis vor Gericht / 4.8.3.1 Suizidgefahr

Suizidgefahr kann Vollstreckungsschutz grundsätzlich begründen.[1] Ist mit der Zwangsräumung eine konkrete Suizidgefahr für den Mieter verbunden, bedarf es aber stets auch der sorgfältigen Prüfung, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Räumungsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.[2] Hier kommt insbesondere eine Ingewahrsamnahme nach polizei...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 4.4 Vorbereitung der Gesellschafterversammlungen

Rz. 1122 Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass die Geschäftsführer in der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, die Verschmelzung als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen haben (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Rz. 1123 Von der Einberufung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft die Jahre...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 13.3 Widerruf der Bestellung

Rz. 816 Ein Mitglied des fakultativen GmbH-Aufsichtsrats kann auch vor Ablauf der Amtszeit durch die Gesellschafterversammlung abberufen werden, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 52 Abs. 1 GmbHG; 103 Abs. 1 Satz 1 AktG). Ebenso wie im Fall des Widerrufs der Bestellung eines Geschäftsführers ist dafür nach dem Gesetz weder ein wichtiger Grund noch ein...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 11.3.2 Einberufung und Leitung der Sitzungen

Rz. 747 Nach dem Gesetz kann jedes Aufsichtsratsmitglied oder die Geschäftsführung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden (§ 52 Abs. 1 GmbHG; § 110 Abs. 1 AktG). Rz. 748 Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann da...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.1 Rechtliche Grundlagen

Rz. 239 Grundlagen für die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten sind das Genossenschaftsgesetz und die Satzung einer Genossenschaft. Grundsätzlich gilt, dass alles, was hinsichtlich der rechtlichen Gestaltung der Genossenschaft nicht als unbedingt im Gesetz bestimmt ist (vgl. § 6 GenG, Mindestinhalt der Satzung), durch die Satzung individuell geregelt werden kann (§ 8 GenG, ...mehr

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Aufgaben des Aufsichtsrats ... / 2.2.2 Umfang der Pflichtprüfung nach Größenklassen

Die Einbeziehung des Jahresabschlusses, der Buchführung und des Jahresabschlusses in die Pflichtprüfung erfolgt in Abhängigkeit von der Größenklasse der zu prüfenden Genossenschaft (§ 53 Abs. 2 GenG). Hierdurch sollen kostenmäßige Erleichterungen für kleine Genossenschaften erfolgen.[1] Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 1,5 Millionen Euro und deren Umsatzerlöse 3 Millio...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 1 Gründe für die Auflösung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft

Rz. 1019 Im GmbH-Gesetz und in anderen Rechtsvorschriften findet sich eine Vielzahl von Gründen, die zur Auflösung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft führen. Dazu gehören insbesondere[1]: Zeitablauf (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG), Beschluss der Gesellschafter (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG)[2], Eröffnu...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 6.2.1 Gesetzliche Grundlagen und Regelungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag

Rz. 658 Das GmbH-Gesetz verweist in § 52 Abs. 1 auch auf die Vorschrift des § 101 Abs. 1 Satz 1 AktG. Danach werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in entsprechender Anwendung auf die GmbH von der Gesellschafterversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer, unter anderem nach dem Drittelbeteiligungsg...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 6.5 Dauer der Bestellung

Rz. 671 Nach dem Aktiengesetz können die Aufsichtsratsmitglieder nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet (§ 102 Abs. 1 AktG). Das GmbH-Gesetz verweist in § 52 ...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 6.7 Einreichung der Liste der Aufsichtsratsmitglieder zum Handelsregister

Rz. 677 Das GmbH-Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass die Geschäftsführer bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist, zum Handelsregister einzureichen haben; das Gericht hat nach § 10 HGB einen Hinweis darauf b...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 12.1.3 Handlungsspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen

Rz. 801 Wie bereits im Rahmen der Haftung der Geschäftsführer ausgeführt kann trotz fehlender Übernahme in das GmbH-Gesetz die sog. "Business Judgement Rule" des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG grundsätzlich auch im GmbH-Recht angewendet werden.[1] Zwar gilt diese Regelung vorrangig für die Mitglieder des Leitungsorgans, das heißt hier die Geschäftsführer einer GmbH. Soweit jedoch a...mehr

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Aufgaben des Aufsichtsrats ... / 1.2 Überwachung des Rechnungslegungsprozesses durch den Aufsichtsrat

Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 5 GenG hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Jahresfehlbetrags "zu prüfen". Anders als der Prüfungsverband, der den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Gewinnvorschlag auf seine Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit hin prüft[1], liegt der Tätigkeitsschwerpunkt...mehr