Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Der Schiedsspruch (Abs 1).

Rn 3 Als normalen Abschluss sieht das Gesetz den endgültigen Schiedsspruch an (§§ 1054, 1055, 1056 I). Dieser muss also den formellen Voraussetzungen des § 1054 genügen und er muss insgesamt oder tw das Verfahren endgültig abschließen. Der Schiedsspruch wird mit der Übermittlung an die Parteien formell rechtskräftig, soweit nicht durch Parteiwillen etwas anderes vorgesehen ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Sonderfälle.

Rn 5 Für die Ladung von Angehörigen der Stationierungstruppen gilt § 37 Gesetz zum NATO-Truppenstatut (BGBl 61 II 1247). Von der deutschen Gerichtsbarkeit befreite Personen (Exterritorialität, vgl §§ 18–20 GVG) können nicht geladen werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Rein deklaratorisch schränkt die Norm den Umfang der gerichtlichen Tätigkeit auf denjenigen Bereich ein, der vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Die Norm dient damit va der Rechtssicherheit.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Durch die Regelung spezieller Fragen zum Sachverständigenbeweis hebt das Gesetz dieses Beweismittel in bemerkenswerter Weise hervor. Angesichts des weiten Spielraums, den ein Schiedsgericht bei Beweisfragen hat (§ 1042 IV 2), wären die Regelungen dieser Norm überwiegend nicht zwingend erforderlich gewesen. Durch die Festlegung und die Hervorhebung einzelner Aspekte wird...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Begriff.

Rn 5 Die Legaldefinition in Abs 1 S 1 wird dahingehend erläutert, dass bei dem in Rede stehenden Gesetz der Verbraucherschutz der ›eigentliche Zweck‹ sein soll und nicht nur untergeordnete Bedeutung haben oder ›zufällige Nebenwirkung‹ sein dürfe (BTDrs 14/2658, 53). Der Begriff des Verbraucherschutzgesetzes ist im materiellen Sinne zu verstehen (›Vorschriften‹), dh auch Rech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 12. Saarland.

Rn 30 Die Vertretung wird maßgeblich durch das Vertretungsgesetz v 15.11.60, ABl 920, zuletzt geändert durch Gesetz v 26.1.94, ABl 509, und den Gemeinsamen Erlass v 21.12.78, ABl 79, 33, bestimmt. Von der Möglichkeit zur Übertragung der Vertretungsbefugnis ist Gebrauch gemacht worden, zB im Bereich der Justizverwaltung durch AV v 24.7.92, ABl 841.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen

Rz. 1 [Autor/Stand] § 33 ErbStG soll die gleichmäßige Besteuerung im Erbfall sicherstellen. Sie ergänzt die Anzeigepflichten der Erwerber und der Nachlassgerichte (§§ 30 Abs. 1, 34 ErbStG), sind allerdings keine Anzeigen i.S.d. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO.[2] In der Praxis empfiehlt sich eine Abstimmung der Erbschaftsteuererklärung mit den bekannten Kreditinstituten des Erb...mehr

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§ 24 Erbvertrag / VII. Beschränkung eines Abkömmlings in guter Absicht

Rz. 73 Eine Beschränkung eines vertraglich bedachten Abkömmlings in guter Absicht durch späteres Testament lässt das Gesetz in § 2289 Abs. 2 BGB zu. Insofern kann der Erbvertrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2338 BGB auch später geändert werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. 2Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat. (2) Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem Urteil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung an d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verfahren nach Eingang des Antrags (Abs 2).

Rn 9 Das Gesetz weist in Abs 2 S 1 ausdrücklich auf die Geltung des Vorrangs- und Beschleunigungsgebots nach § 155 I auch für die Verfahren nach § 1626a II BGB hin. Im vereinfachten Verfahren nach Abs 3 gilt § 155 II, III nicht, weil ein Erörterungstermin entbehrlich ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Bestimmung verweist auf die Regelungen über die Zwangsvollstreckung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Paragrafen etwas anderes ergibt. Aus dieser Regelung geht hervor, dass das Gesetz unter Vollziehung des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Zwangsvollstreckung versteht. Die abweichende Terminologie ist allein darauf zurückzuführen, dass der Zweck der...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wahl der Versteigerungsart.

Rn 6 Die beiden vom Gesetz vorgesehenen Arten der Versteigerung stehen gleichwertig nebeneinander. Dem GV obliegt die Wahl, ob die Versteigerung vor Ort oder im Internet erfolgt (Abs 2). Seine Entscheidung hat er insb daran zu orientieren, wie ein besserer Erlös zu erzielen ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, VSBG § 36 VSBG – Allgemeine Informationspflicht.

Gesetzestext (1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlichmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Persönliche Anforderungen ieS.

Rn 2 Positiv verlangt das Gesetz zunächst, dass der Handelsrichter Deutscher ist (vgl auch § 9 Nr 1 DRiG). Hier steht die rechtspolitische Forderung einer Öffnung zumindest im Rahmen der EU im Raum (für die ehrenamtlichen Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit: Dombrowski BB 16, 3129). Eine Erweiterung der Kompetenz und Akzeptanz angesichts der zunehmenden Verflechtungen im H...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Regelungen.

Rn 1 Die nach Art 20 III GG an Recht und Gesetz gebundene Rspr ist nach Art 92 GG den Richtern anvertraut. Ein genaues Hinhören auf diese Verfassungsbestimmung zeigt, dass das Grundgesetz Vertrauen beim Richter lässt, also nicht nur auf seine Gesetzesbindung, sondern ebenso auf seine Gewissenhaftigkeit, Unbefangenheit und Unparteilichkeit baut (P. Kirchhof NJW 86, 2275 f). E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Hinzuziehung (Abs 2 Nr 2).

Rn 5 Nach dieser Bestimmung sind Personen, die nach dem FamFG oder einem anderen Gesetz vAw oder auf Antrag zu beteiligen sind, zum Verfahren hinzuzuziehen (bspw nach §§ 315 Abs 1 Nr 1, 345 Abs 3 S 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Durch die den Beigeladenen gewährte Austrittsmöglichkeit nach einem gerichtlich genehmigten Vergleich eröffnet das Gesetz den austretenden Beigeladen, ihre Ausgangsverfahren fortzuführen, wenn sie mit dem qua Vergleich erzielten Ergebnis im Musterverfahren unzufrieden sind. Damit wird hier ein international verbreiteter opt-out-Mechanismus genutzt. Das Schweigen der Bei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Von der Möglichkeit des § 8 EGGVG hat bisher als einziges Bundesland Bayern Gebrauch gemacht. Das BayObLG wurde nach dessen Auflösung zum 1.7.06 (BayObLGAuflG v. 25.10.04, BayGVBl 04, 400) per Gesetz vom 12.7.18 (BayGVBl 18, 545) wieder eingeführt. § 7 findet auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg, München und Nürnberg Anwendung, wenn diese überwiegend La...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Hamburg.

Rn 24 Vertretungsregelungen enthalten Art 18 II, 42 II der Landesverfassung, das Gesetz über Verwaltungsbehörden v 30.7.52, Bl I 2000a, zuletzt geändert am 20.12.22, die AnO v 19.4.01, Amtl-Anz 1433, idF v 1.4.2013, Amtl-Anz 377, und das Bezirksverwaltungsgesetz v 6.7.06, GVBl 206, zuletzt geändert am 20.12.22, GVBl 23, 11.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Sonderregelungen.

Rn 6 Für die neuen Bundesländer geltende Sonderregelungen aus dem Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26.6.92 (BGBl I, 1147) sind durch das 1. Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMJ vom 19.4.06 (BGBl I, 866) aufgehoben.mehr

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§ 19 Familienrechtliche Ano... / IV. Gestaltungen zu Verwaltungsanordnungen (§ 1639 BGB)

Rz. 45 Statt der Entziehung des Verwaltungsrechts nach § 1638 BGB kann der Erblasser den Eltern auch bestimmte Regeln über die Art und Weise der Verwaltung des ererbten Vermögens vorgeben ("Verwaltungsanordnungen"; § 1639 BGB). Dies umfasst Erb-, Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüche.[81] Zu bestimmten Verwaltungsanordnungen können auch der Vormund nach §§ 1798 Abs. 2 S. 1,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe. (2) 1Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. 2Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine G...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2 Unselbstständigkeit der Arbeitsleistung – Typologische Bestimmung

Rz. 14 Für die Begriffsbestimmung des Arbeitnehmers ist nach § 611a Abs. 1 Satz 1 wesentlich, dass die Arbeit im Dienst eines anderen geleistet werden muss.[1] Dieses Merkmal bezeichnet den Unterschied zum freien Dienstvertrag. Es geht also um die Abgrenzung von den Selbstständigen, auf die das Arbeitsrecht keine Anwendung findet. Wie diese Unselbstständigkeit zu bestimmen is...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Gebühren im Mahnverfahren

Rz. 113 Für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens sind die anwaltlichen Gebühren in Nr. 3305 bis 3308 VV RVG geregelt. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen den Gebühren des Antragstellers und denen des Antragsgegners. 1. Vertretung des Antragstellers a) Mahnbescheid, Nr. 3305 VV RVG (§ 15a RVG) Rz. 114 Die Anfertigung eines Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Allgemeines.

Rn 14 Auch die Zulässigkeit dieses Verzichts ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Sockelbetrag, Abs 1 S 1.

Rn 5f Die Grundkonzeption regelt § 899 I 1. Wird Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats aus dem Guthaben über einen Betrag verfügen, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c I iVm IV auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt. Insoweit wird das Guthaben nic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Absehen von der Anhörung.

Rn 12 Das Gesetz erlaubt das Absehen von der Abhörung der Eltern bei Vorliegen eines schweren Grundes oder aber ein vorläufiges Absehen bei Gefahr im Verzug. Insofern ist die Vorschrift mit § 159 III vergleichbar. 1. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes (Abs 3). Rn 13 Nach Abs 3 darf von einer Anhörung bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes abgesehen werden. Die Vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Mehrere Anwälte.

Rn 6 Die Kosten mehrerer Anwälte sind grds nicht zu erstatten. Das Gesetz geht davon aus, dass die Partei das gesamte Verfahren mit einem einzigen Anwalt durchführen kann. Werden mehrere Anwälte, sei es nebeneinander oder nacheinander, beauftragt, so sind deren Kosten grds nur insoweit erstattungsfähig, als die Kosten auch bei Beauftragung eines Anwalts entstanden wären. Darü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Voraussetzungen.

Rn 51 Grundsätzliche Voraussetzungen einer wirksamen Prozesshandlung (sog Prozesshandlungsvoraussetzungen) sind die Parteifähigkeit (§ 50) die Prozessfähigkeit (§§ 51, 52, 53) bzw die wirksame gesetzliche Vertretung, die Postulationsfähigkeit (§ 78) sowie die Prozessvollmacht (§ 80). Darüber hinaus kennt das Gesetz in Einzelfällen weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 3 Die Garantiebestimmung des § 850f I sichert unabhängig von der konkreten vollstreckungsrechtlichen Situation den Lebensunterhalt des Schuldners. In jedem Fall ist das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, das nach der Grundsatzentscheidung des BVerfG unverfügbar ist (BVerfG NJW 10, 505 Rz 133; 14, 3425 Rz 74). Dieses verfassungsrechtlich ...mehr

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§ 21 Schiedsklauseln in let... / I. Erbenfeststellung

Rz. 98 In streitigen Fällen zwischen Erbprätendenten kann auch der Weg über eine Feststellungsklage im Zivilprozess gegangen werden (§ 256 Abs. 1 ZPO). Das Erbrecht nach einer bestimmten Person ist ein Rechtsverhältnis, das zu klären ist. Ein Feststellungsinteresse ist deshalb grundsätzlich zu bejahen, auch wenn ein Erbscheinsverfahren bereits betrieben wird oder sogar schon...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zusammenfassung

Gesetz vom 17.12.08 (BGBl I S 2586, 2587); zuletzt geändert durch Art 5 G zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts des Internationalen Namensrechts vom 11.6.24 (BGBl 2024 Nr 185)mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Art der Tätigkeit

Tz. 3 Stand: EL 144 – ET: 08/2025 Mit Wirkung vom 01.01.2007 wurde durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332 ff. für alle nebenberuflichen Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich (ideeller Bereich, Zweckbetriebe) eine Aufwandspauschale (Freibetrag) i. H. v. damals 500 EUR (s. § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG, Anhang...mehr

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§ 24 Erbvertrag / aa) Grundsatz

Rz. 51 Der Erblasser hat nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 2286 BGB grundsätzlich die Freiheit, unter Lebenden über sein Vermögen oder über den (im Wege des Vermächtnisses) zugewandten Gegenstand zu verfügen. Dass der Zuwendungsempfänger dadurch betroffen wird, nimmt das Gesetz in Kauf (vgl. aber Rdn 50).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Vorbemerkung vor §§ 91 ff ZPO

Rn 1 Nach § 308 II hat das Gericht über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, grds vAw, also auch ohne Antrag zu entscheiden. Mit welchem Inhalt diese Kostenentscheidung zu treffen ist, regeln die Vorschriften der §§ 91 ff. Ergänzend finden sich noch weitere Vorschriften für die Kostenentscheidung, zB bei Klagerücknahme – § 269 III (entsprzu anzuwenden bei Rücknahme...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Allgemeines.

Rn 8 Die Zulässigkeit eines solchen Verzichts ergibt sich nunmehr unmittelbar aus dem Gesetz; die frühere Beschränkung auf den nach dem Erlass des Urteils erklärten Verzicht ist entfallen. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass sich der Verzicht eindeutig und klar auf ein bestimmtes Prozessrechtsverhältnis bezieht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Internationaler Anwendungsbereich.

Rn 4 Das Gesetz gilt für alle Verbraucherschlichtungsstellen mit Sitz in Deutschland (vgl § 24). Dabei meint Sitz den Standort und damit den Verwaltungssitz der Einrichtung. Ohne Bedeutung ist der Sitz des Trägers oder der Ort, an dem der Streitmittler seine Tätigkeit entfaltet.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Arten.

Rn 3 Das Gesetz differenziert zwischen der einfachen und der in § 62 (vgl die dortigen Erläuterungen) geregelten – ein einheitliches Vorgehen durch oder gg die Streitgenossen gebietenden – notwendigen Streitgenossenschaft. Ferner kann zwischen einer ursprünglichen und einer nachträglichen Streitgenossenschaft sowie – abhängig davon, auf welcher Parteiseite die Personenmehrhe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Evaluation.

Rn 5 Das Gesetz ist einer umfassenden Evaluation unterzogen worden, wie dies § 8 ausdrücklich vorgesehen hat. Der im Juli 2017 von der Bundesregierung vorgelegte Evaluationsbericht kommt zu einem sehr kritischen Ergebnis (vgl Greger ZKM 17, 213; zu den Einzelheiten s § 8).mehr

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§ 9 Pflichtteilsberechtigte / Literaturtipps

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Die Pflicht zur Unterrichtung.

Rn 23 Zunächst werden die Parteien über die rechtlichen Folgen der Annahme des Vorschlags unterrichtet (Abs 3 S 1). Im Einzelnen muss den Parteien also verdeutlicht werden, dass die (beiderseitige) Annahme des Vorschlags rechtlich die vertragliche Vereinbarung eines Vergleichsvertrags (§ 779 BGB) enthält und damit eine rechtsgeschäftliche Bindung schafft. Dabei setzt der Abs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Bedeutung.

Rn 2 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass der Richter über den konkreten Beweiswert eines Beweismittels nach freier Überzeugung, dh grds ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln, befinden kann (R/S/G § 114 Rz 1). So ist er nicht gehindert, seine Überzeugung allein aus der Glaubhaftigkeit und Plausibilität des Klägervortrags herzuleiten (BVerfG NJW 17, 3218...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Zusätzliche Angaben, von Nr 1–5 nicht gefordert.

Rn 31 Das amtliche Formular auf Papier und der daran orientierte Online-Mahnantrag gestatten Eintragungen, die vom Gesetz nicht gefordert werden. Bei den Eintragungen zu Zinsen, Auslagen und Nebenforderungen rechnet das EDV-System nach, ob die Angaben schlüssig und nicht deutlich überhöht erscheinen (vgl BGH 20.12.11 – 4 StR 491/11 – Rz 9).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Verschwägerte in der Seitenlinie.

Rn 14 Verschwägerte in der Seitenlinie (vgl § 1590 I 2 BGB) sind nur bis zum 2. Grad (dh: bis zu den Geschwistern des Ehegatten, Ehegatten der Geschwister, nicht aber mehr für deren Kinder) berechtigt. Unbeachtlich ist die dem Gesetz unbekannte ›Schwippschwägerschaft‹ (Ehegatten der Geschwister des Ehegatten).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Der Präsident oder Aufsicht führende Richter wird in seinen durch dieses Gesetz bestimmten Geschäften, die nicht durch das Präsidium zu verteilen sind, durch seinen ständigen Vertreter, bei mehreren ständigen Vertretern durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den lebensältesten von ihnen vertreten. 2Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.01 (ZPO-Reformgesetz 2002), das im Wesentlichen am 1.1.02 in Kraft trat, änderte die Rechtslage nicht unerheblich. § 26 enthält die maßgeblichen Übergangsregelungen, die die Fortgeltung einzelner Vorschriften für bestimmte am 1.1.02 anhängige Verfahren anordnen. Im Übrigen gilt das neue Recht auch für damals schon laufen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. PersGes-Gesamtkapital iSv § 15 EStG, -Kapitalkonto lt StB bzw iSv § 15a Abs 1 S 1 EStG und geleistete Einlage

Schrifttum: Ley, Gesellschafterkonten einer PersGes in der Handels- und Steuerbilanz – eine Fortschreibung; Kösdi 2014, 18 844; Eggert, Gestaltungsmöglichkeiten bei § 15a EStG Teil I und II, BBK 2021, 598 und 675; Zimmermann/Dorn/Wrede, Kapital von PersGes im Handels- und Steuerrecht – Praxisrelevante Modelle zur Kapitalkontengliederung, NWB 2021, 3453; Engelberth, Kapitalkonten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Mehrheit von Streitmittlern.

Rn 3 Aus Abs 5 ergibt sich, dass die Tätigkeit des Streitmittlers auch einem Gremium (also mehreren Personen gemeinschaftlich) übertragen werden kann. In diesem Fall muss jedes Mitglied des Gremiums die Qualifikation gemäß § 6 II aufweisen. Soweit dabei einzelne Streitmittler Vertreter von Verbraucher- oder Unternehmerinteressen sind, verlangt das Gesetz eine paritätische Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen. (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.mehr