Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Jung, SGB VII § 213 Versich... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift stellt sicher, dass die bis zum 31.12.1996 kraft Gesetzes versicherten Personen, die nach dem 31.12.1996 nicht mehr zum Kreis der Versicherten zählen, nicht ohne ihre Kenntnis den Versicherungsschutz verlieren. In diesen Fällen soll nach Abs. 1 Satz 2 der Versicherungsschutz in Form einer freiwilligen Versicherung aufrechterhalten bleiben. Die Vorschrift...mehr

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Steuerliche Verwicklungen b... / 9. Auflösung

Auflösungsmöglichkeiten: Eine Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden. Das bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann Abweichendes festlegen (§ 78 GenG). Eine Auflösung kann auch durch Zeitablauf eintreten (§ 79 GenG) oder durch das Gericht ausgesprochen werden (§ 80 GenG). Vermögen...mehr

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Jung, SGB VII § 209 Bußgeld... / 2.1 Allgemeines zum Ordnungswidrigkeitenrecht

Rz. 3 Eine Ordnungswidrigkeit ist gemäß § 1 Abs. 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Ordnungswidrigkeiten stellen in Abgrenzung zu Straftaten Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften dar, die von den jeweils zuständigen Behörden in einem gesonderten Verfahren geahndet we...mehr

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Jung, SGB VII § 213 Versich... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Abs. 1 betrifft selbständig tätige Personen, die zur Schaustellung und Vorführung künstlerischer oder artistischer Leistungen vertraglich verpflichtet sind (§ 539 Abs. 1 Nr. 3 RVO a. F.), und ihre Ehegatten. Dies gilt nur für die vertragliche Verpflichtung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB VII (1.1.1997) und die sich aus diesem Vertrag ergebende Tätigkeit; selbstä...mehr

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Jung, SGB VII § 215 Sonderv... / 2.1 Übernahme von Altfällen (Abs. 1)

Rz. 3 Die Regelung des Abs. 1 stellt sicher, dass eventuell noch nach dem 31.12.1996 bekannt werdende Altfälle im Beitrittsgebiet aus der Zeit vor dem 1.1.1992 (also vor dem Inkrafttreten des RÜG) nach Maßgabe von § 1150 Abs. 2 und 3 RVO dem Unfallversicherungsrecht des SGB VII zugeordnet werden. Rz. 4 Es gilt das Versicherungsfallprinzip. Das bedeutet, dass ein bis zum 31.12...mehr

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Jung, SGB VII § 223 Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 39 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 5.11.2008 neu in das SGB VII eingefügt. Sie regelt die Vorgehensweise bei der Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger mit dem klaren Ziel,...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12 Anwendung des Gesetzes i. d. F. des Gesetzes vom 4.11.2016 (§ 37 Abs. 12 ErbStG)

Rz. 32 Die §§ 10, 13a–13d, 19a, 28 und 28a ErbStG finden nach gem. § 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG [1] auf alle Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht. Nach § 37 Abs 12 Nr. 2 ErbStG findet § 13a Abs. 1 S. 3 und 4 ErbStG in der Fassung des Gesetzes vom 4.11.2016 ebenfalls auf frühere Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht. Ebenso ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 11 Erstmalige Anwendung des Gesetzes zur Neuregelung des Kulturschutzrechts (§ 37 Abs. 11 ErbStG)

Rz. 31 Durch das Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts[1] wurde § 13 Abs. 1 Nr. 2b bb ErbStG geändert. Diese Neuregelung in der ab 6.8.2016 geltenden Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5.8.2016 entsteht.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 37 Anwendung des Gesetzes

1 Inkrafttreten (§ 37 Abs. 1 ErbStG) Rz. 1 § 37 Abs. 1 ErbStG wurde durch das WachstBeschlG[1] geändert und bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich der durch das WachstBeschlG geänderten Fassung des ErbStG. Diese Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht; dieser für die Steuerentstehung maßgebende Zeitpunkt ergibt sich aus § 9 ErbSt...mehr

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Vergütung, variable

Begriff Manche Arbeitnehmer haben zusätzlich zu ihrer vertraglich fixierten Grundvergütung variable Vergütungsbestandteile oder auch Zusatzvergütungen. Zusatzvergütungen sind Vergütungsbestandteile, die an besondere (und gegebenenfalls wechselnde) Umstände der Arbeitsleistung anknüpfen und nicht als regelmäßiger Vergütungsbestandteil vereinbart sind, etwa Prämien, Zuschläge...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 15 Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (§ 37 Abs. 16 ErbStG)

Rz. 35 Durch das Gesetz vom 11.12.2018[1] wurden § 19a, § 28 und § 28a ErbStG geändert. Die § 19a und § 28 ErbStG finden gem. § 37 Abs. 16 S. 1 ErbStG auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 14.12.2018 entsteht. § 28a ErbStG in der Fassung des Gesetzes vom 11.12.2018 findet gem. § 37 Abs. 16 S. 2 ErbStG auf Erwerbe Anwendung, für die der Erlass erstmals nach dem 1...mehr

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Mitarbeiterbeurteilung

Begriff Die Mitarbeiterbeurteilung ist die (teils durch Beurteilungsbögen standardisierte) Rückmeldung des Vorgesetzten an den Mitarbeiter bzgl. dessen Arbeitsleistung und Arbeitsweise. I.d. R. werden die Qualität, Quantität der Aufgabenbewältigung sowie diverse weitere Kompetenzen wie z.B. Zuverlässigkeit, Kundenfokus, teaminterne Kommunikation und Abstimmung o.ä. Kriterie...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 14 Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a (§ 37 Abs. 15 ErbStG)

Rz. 34 Gem. § 37 Abs. 15 ErbStG [1] sind nach dem 29.7.2017 Parteien nicht mehr begünstigt, die gem. § 18 Abs. 7 ParteienG von der staatlichen Teilfinanzierung wegen festgestellter verfassungsfeindlicher Betätigung ausgeschlossen sind.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Erstmalige Anwendung der durch das JStG 2010 geänderten Vorschriften (§ 37 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 22 § 37 Abs. 4 ErbStG regelt die erstmalige Anwendung der durch das JStG 2010[1] geänderten Vorschriften. Diese sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 13.12.2010 entsteht.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Weitergeltung von § 25 ErbStG a. F. (§ 37 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 10 § 37 Abs. 2 S. 1 ErbStG betrifft die Anwendung des vormaligen § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG.[1] Nach dieser Vorschrift konnte bei nutzungs- oder rentenbelasteten Erwerben eine Aussetzung der Besteuerung bis zum Erlöschen der Belastung beantragt werden. Hierbei verbleibt es für die noch nicht abgeschlossenen Fälle.[2] Die Steuer ist nach Maßgabe des ErbStG 1996 zu berec...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9 Erstmalige Anzeigepflicht für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 37 Abs. 9 ErbStG)

Rz. 29 § 34 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 16.8.2015 entsteht. Dieser Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist abgestimmt auf die am 17.8.2015[1] in Kraft getretenen Regelungen über das Europäische Nachlasszeugnis in §§ 35 ff. des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes (IntErbRVG).mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Sonderregelung betr. § 13a ErbStG bei Ausübung eines Rückforderungsrechts (§ 37 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 15 § 37 Abs. 3 ErbStG ist durch das ErbStRG eingefügt und durch das WachstBeschlG (im Hinblick auf die durch dieses Gesetz geänderten §§ 13a und 19a ErbStG) durch Einfügung des § 37 Abs. 3 S. 1 ErbStG und redaktionelle Anpassung des § 37 Abs. 3 S. 2 ErbStG geändert worden. Die aufgrund des WachstBeschlG geänderten §§ 13a und 19a ErbStG hätten an sich der allgemeinen Anwe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 13 Erstmalige Anwendung der durch das StUmgBG geänderten Vorschriften (§ 37 Abs. 13 und 14 ErbStG)

Rz. 33 § 37 Abs. 13 und 14 ErbStG enthalten Regelungen zum zeitlichen Geltungsbeginn der durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)[1] geänderten Vorschriften im ErbStG. § 37 Abs. 13 S. 1 ErbStG bestimmt, dass die erstmalige Gewährung des Versorgungsfreibetrags bei beschränkter Steuerpflicht nach § 17 ErbStG zunächst auf Erwerbe anzuwenden ist, für die die Steuer na...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 17 Erstmalige Anwendung der durch das JStG 2020 geänderten Vorschriften (§ 37 Abs. 18 ErbStG)

Rz. 38 Die Vorschrift regelt die zeitliche Geltung der durch das JStG 2020[1] geänderten Vorschriften des § 3 Abs. 2 Nr. 5, § 5 Abs. 1 S. 6, § 10 Abs. 1 S. 3 sowie Abs. 6 und 8, § 13 Abs. 1 Nr. 9a, § 13a Abs. 9a, § 13b Abs. 10 S. 1, § 14 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 1 sowie § 35 Abs. 1, 4 und 5 ErbStG. Die jeweiligen Änderungen sind auf Erwerbe anwe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7 Erstmalige Anwendung der durch das BeitrRLUmsG geänderten Vorschriften (§ 37 Abs. 7 ErbStG)

Rz. 25 § 37 Abs. 7 ErbStG betrifft die zeitliche Geltung der durch das BeitrRLUmsG geänderten bzw. ergänzten Vorschriften. Rz. 26 Nach § 37 Abs. 7 S. 1 ErbStG finden die hier genannten geänderten bzw. eingefügten Vorschriften auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 13.12.2011 entsteht. Rz. 27 § 37 Abs. 7 S. 2 ErbStG betrifft die zeitliche Geltung der Vorschriften (i...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 20 Erstmalige Anwendung der durch das JStG 2024 geänderte Vorschriften des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2, Abs. 6, 6a und 6b, § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 4, § 13d Abs. 3, § 19a Abs. 3 und § 28 Abs. 3 (§ 37 Abs. 21 ErbStG)

Rz. 41 Die Vorschrift betrifft die erstmalige Anwendung der durch das JStG 2024 (v. 2.12.2024, BGBl 2024 I Nr. 387) geänderten Vorschriften. Dies betrifft die Änderungen des § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG, des Abs. 6, 6a und 6b, § 13d Abs. 3, 19a Abs. 3 und § 28 Abs. 3 ErbStG. Diese Änderungen sind auf Erwerbe anzuwenden, bei denen die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 16 Brexit-Steuerbegleitgesetz (§ 37 Abs. 17 ErbStG)

Rz. 36 Durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz vom 25.3.2019[1] wurde § 37 Abs. 17 ErbStG eingefügt. Die Vorschrift stellt jedoch nicht nur auf den- zwischenzeitlich erfolgten – Austritt am 31.1.2020 (24 Uhr) ab, sondern auch darauf, ob nicht in der Folgezeit Großbritannien und Nordirland "wie ein solcher zu behandeln ist". Daraus ist zu folgern, dass der Austritt den Zeitraum ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Erwerbe von Lebenspartnern (§ 37 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 23 § 37 Abs. 5 ErbStG regelt die rückwirkende Anwendung der näher bezeichneten Vorschriften auf Erwerbe von Lebenspartnern. Zu dieser rückwirkenden Neuregelung war der Gesetzgeber aufgrund des BVerfG-Beschlusses vom 21.7.2010[1] verpflichtet. Diese rückwirkende Neuregelung ist allerdings auf noch nicht bestandskräftige Bescheide beschränkt; eine Erstattung überzahlter Er...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 19 Erstmalige Anwendung des durch das Wachstumschancengesetz eingefügten § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG (§ 37 Abs. 20 ErbStG)

Rz. 40 Der durch das Wachstumschancengesetz[1] eingefügte § 37 Abs. 20 ErbStG regelt die erstmalige Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Diese Vorschrift in der am 28.3.2024 geltenden Fassung ist erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 27.3.2024 entsteht. Aufgrund dieser Vorschrift werden nunmehr inländische und ausländische Vermächtnisnehmer vo...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8 Erstmalige Anwendung der durch das AmtshilfeRLUmsG geänderten Vorschriften (§ 37 Abs. 8 ErbStG)

Rz. 28 § 37 Abs. 8 ErbStG betrifft die zeitliche Geltung der durch das AmtshilfeRLUmsG geänderten § 13a Abs. 1 S. 4, Abs. 4 S. 5 ErbStG und § 13b Abs. 2 ErbStG. Diese Vorschriften sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 6.6.2013 entsteht. Damit ist eine rückwirkende Anwendung der Neuregelungen, insbesondere im Hinblick die sog. cash-GmbH, ausgeschlo...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 18 Erstmalige Anwendung der durch das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz eingefügten Vorschrift des § 37 Abs. 19 ErbStG

Rz. 39 Durch das Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz vom 16.7.2021[1] sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG bestimmte Leistungen steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Erstmalige Anwendung der durch das StVereinfG 2011 geänderten Vorschriften (§ 37 Abs. 6 ErbStG)

Rz. 24 § 37 Abs. 6 ErbStG regelt die zeitliche Geltung der durch das StVereinfG 2011 geänderten bzw. ergänzten Vorschriften des § 13a bzw. § 13b ErbStG. Diese Bestimmungen sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.6.2011 entsteht. Für Erwerbe ab diesem Steuerentstehungszeitpunkt gelten auch R E 13a.4 Abs. 11 und R E 13b.8 Abs. 3 ErbStR 2011.[1]mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 21 Erstmalige Anwendung der durch das JStG 2024 geänderten Vorschriften des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und § 17 Abs. 3 ErbStG (§ 37 Abs. 22 ErbSt)

Rz. 42 Die Vorschrift legt die erstmalige Anwendung für die durch das JStG 2024 (v. 2.12.2024, BGBl 2024 I Nr. 387) geänderten Vorschriften des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c (Zuwendungen an ausländische steuerbefreite Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen) und des § 17 Abs. 3 (Gewährung des Vorsorgefreibetrags bei beschränkter Steu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 10 Erstmalige Anwendung der durch das StÄndG 2015 geänderten Vorschriften (§ 37 Abs. 10 ErbStG)

Rz. 30 Nach § 37 Abs. 10 S. 1 ErbStG sind § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b und c sowie § 30 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG i. d. F. des StÄndG 2015 auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 5.11.2015 entstanden ist. Nach § 37 Abs. 10 S. 2 ErbStG sind § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b und c ErbStG in der am 6.11.2015 geltenden Fassung auch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer vor ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 68... / 2 Katalog des § 68 AO

Rz. 2 Nr. 1: Die in Nr. 1 lit. a genannten Einrichtungen dienen dann in besonderem Maß den in § 53 AO genannten Personen, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen diesen Personen zugute kommen[1]; Altenheime, die hauptsächlich begüterte Personen aufnehmen, sind daher keine Zweckbetriebe und nicht steuerbegünstigt. Wegen der Begriffe "Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime" ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Inkrafttreten (§ 37 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 1 § 37 Abs. 1 ErbStG wurde durch das WachstBeschlG[1] geändert und bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich der durch das WachstBeschlG geänderten Fassung des ErbStG. Diese Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht; dieser für die Steuerentstehung maßgebende Zeitpunkt ergibt sich aus § 9 ErbStG. Praktische Bedeutung hat die Änder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 221 AO findet in persönlicher Hinsicht auf alle Stpfl Anwendung.[1] § 221 AO gilt in sachlicher Hinsicht nur für Verbrauchsteuern und die USt nach dem UStG. Für die USt bleibt die Möglichkeit unberührt, nach § 16 Abs. 4 UStG einen abweichenden Besteuerungszeitraum bei ihrer Berechnung zugrunde zu legen und dadurch den Anmeldungszeitraum zu verkürzen. Das Verbrauchsteu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2.1 Tatbestand

Rz. 5 Der Stpfl muss gem. § 221 S. 1 AO eine Verbrauchsteuer oder USt mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet haben, also säumig geworden sein. Mehrfache Säumnis liegt vor, wenn die Steuer mehr als einmal nicht bzw. nicht vollständig bis zum oder am Fälligkeitstag entrichtet wurde. Die Säumnis muss nicht in aufeinander folgenden Fälligkeitsterminen auftreten.[1] Teilzahlungen ...mehr

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Investitionssofortprogramm:... / Zusammenfassung

Überblick Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland[1] kommen 2 zentrale Änderungen, die Auswirkungen auf die Steuerlast der Unternehmen haben: Einerseits ergänzt der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 EStG ein "Investitions-Booster" mit der Möglichkeit zur degressiven Abschreibung des 3-fachen der linearen Abschr...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 203 Ab... / 2.1 Voraussetzungen (Abs. 1 S. 1)

Rz. 5 Nach § 203 Abs. 1 S. 1 AO kann die Finanzbehörde bei Stpfl., bei denen sie eine Außenprüfung in regelmäßigen Zeitabständen nach den Umständen des Falls nicht für erforderlich hält, eine abgekürzte Außenprüfung durchführen. Die Vorschrift stellt keine Erweiterung der Möglichkeit zur Außenprüfung dar, sondern regelt nur, unter welchen Voraussetzungen sich die Finanzbehör...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 67 Kra... / 1 Grundlagen und Systematik

Rz. 1 Zweck der in § 67 AO angelegten Steuerbefreiung ist, die Sozialversicherungsträger bzw. selbstzahlende Patienten und deren Kostenträger von Kosten zu entlasten.[1] §§ 66ff. AO sind leges speciales zu § 65 AO; sie haben jedoch keinen abschließenden Regelungscharakter in dem Sinne, dass damit ein Rückgriff auf den allgemeinen Tatbestand des § 65 AO gesperrt wäre.[2] § 66...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 203 Ab... / 3.1 Hinweis auf beabsichtigte Abweichungen von den Steuererklärungen oder Steuerfestsetzungen (Abs. 2 S. 1)

Rz. 15 Nach § 203 Abs. 2 S. 1 AO ist der Stpfl. vor Abschluss der Prüfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den Steuererklärungen oder Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. Die Regelung ist im Zusammenhang mit § 203 Abs. 2 S. 3 AO, der den Anspruch des Stpfl. auf Abhaltung einer Schlussbesprechung und auf Übersendung des Prüfungsberichts vor Auswertung ausschließt. Der...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Abweichende Regelungen

Rz. 4 Der Zeitpunkt der Steuerentstehung ist nach § 11 ErbStG als Bewertungsstichtag nur maßgebend, "soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist". Derzeit ist eine solche abweichende Regelung nur in § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG normiert, wonach ein früherer Erwerb mit seinem früheren Wert – und nicht mit seinem Stichtagswert im Zeitpunkt des letzten Erwerbs – anzusetzen i...mehr

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Mediation: Methoden und Ges... / 4.1 Neutralität/Allparteilichkeit

Der Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person, vgl. § 1 Abs. 2 Mediationsgesetz. Mit Unabhängigkeit ist nach der Begründung des Gesetzgebers gemeint, dass der Mediator keinerlei Weisungen einer Mediationspartei unterliegen darf. Zudem hat der Mediator – anders als z. B. ein Richter oder Schlichter – keinerlei eigene Entscheidungskompetenz, was die Inhalte einer Media...mehr

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Mediation: Methoden und Ges... / 2.1 Das Mediationsgesetz

Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgte durch das Mediationsgesetz im Jahr 2012.[1] Mit dem Mediationsgesetz wurden die Begriffe Mediation und Mediator verbindlich definiert und wesentliche Grundlagen des Verfahrens normiert. Mediation ist definiert als ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eig...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 67a Sp... / 2.3.2 Teilnahme von Sportlern des Vereins

Rz. 13 Handelt es sich um Sportler des Vereins, liegt ein Zweckbetrieb nur vor, wenn kein an der Veranstaltung teilnehmender Sportler eine Bezahlung erhält.[1] Unter schädlicher Bezahlung versteht das Gesetz jede Vergütung oder andere Vorteile, die der Sportler für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner spor...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Steuerpflicht im Verhältnis zur einstigen DDR

Rz. 2 Vor dem 1.7.1990 erstreckte sich die unbeschränkte Steuerpflicht aus § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ErbStG nicht auf Vermögensgegenstände und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen, die auf das Währungsgebiet der DDR-Mark entfielen. Dies ergab sich aus § 2 Abs. 3 ErbStG a. F., der letztmals auf Steuerfälle anzuwenden war, in denen die Steuerpflicht vor dem 1.7.1990 entstande...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 64 Ste... / 3.4.2 Zwecknahe steuerpflichtige Geschäftsbetriebe (Abs. 6)

Rz. 29 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 v. 20.12.2000[1] eingefügt worden. Die Regelung hat den Zweck, eine Überbesteuerung zu vermeiden, die sich als Konsequenz aus dem BFH-Urteil vom 27.3.1991 zur steuerlichen Nichtberücksichtigung von gemischt veranlassten Aufwendungen ergab.[2] Hiernach waren Aufwendungen, die bei gleic...mehr

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Außerordentliche Kündigung:... / 2.1 Wichtiger Grund

Der unbestimmte Rechtsbegriff "wichtiger Grund" für eine außerordentliche Kündigung wird vom Bundesarbeitsgericht dann angenommen, wenn dem einen Vertragsteil nicht zugemutet werden könne, unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben das Arbeitsverhältnis mit dem anderen Vertragsteil weiter fortzuführen, und zwar auch nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Künd...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 67a Sp... / 4 Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Sportvereins

Rz. 28 Allgemein zu steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben vgl. § 64 AO Rz. 5 ff. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe eines Sportvereins sind ab 1.1.1990 insbesondere: sportliche Veranstaltungen, die nach Abs. 1 besteuert werden, wenn die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 EUR überschritten ist; der Wechsel vom steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum ...mehr

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Investitionssofortprogramm:... / 4 Maßnahmen zur Verlagerung und Senkung der Steuerlast durch Einschätzungsspielräume und Sachverhaltsgestaltung

Dies ändert sich jedoch im Bereich der Sachverhaltsgestaltung. Das Vorziehen von Investitionen zur Senkung der aktuellen Steuerlast und späterer höherer (aber durch die Senkung der Steuersätze dennoch geringerer) Steuerlast ist genau das, was der Gesetzgeber mit dem Gesetz bezweckt hat. Dies kann auch auf andere Dinge übertragen werden. Um kurzfristig den zu versteuernden Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 64 Ste... / 3.4.1 Altmaterialverwertung (Abs. 5)

Rz. 26 Abs. 5 enthält eine Sonderregelung für die Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständigen Verkaufsstelle. Die Sammlung und Verwertung von Altmaterial (inkl. Kleidern) zum Zweck der Veräußerung und damit der Erzielung von Einnahmen bildet einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der der vollen USt unterliegt und ertragsteue...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines Umfang der Anzeigepflicht

Rz. 1 § 34 ErbStG begründet Anzeigepflichten für die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare und ergänzt damit die für andere Personen durch §§ 30, 33 ErbStG begründeten Anzeigepflichten. Entscheidend ist die Kenntnis der für die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer zuständigen Stelle; die Kenntnis anderer Behörden reicht nicht aus.[1] Durch Gesetz vom 29.6.2015[2] wurde für Gerich...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 67a Sp... / 1 Einführung und Rechtsentwicklung und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 67a AO enthält Sonderregelungen für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins. Die Vorschrift ist steuerliche Begünstigungsnorm für Sportvereine zum Erhalt ihrer Gemeinnützigkeit unter dem Blickwinkel der Selbstlosigkeit nach § 55 AO.[1] Diese sportlichen Veranstaltungen sind ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn sie auf die Erzielung von Einnahmen gerichte...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 203 Ab... / 2.2 Beschränkung der Prüfung auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen (Abs. 1 S. 2)

Rz. 11 Nach § 203 Abs. 1 S. 2 AO hat sich die abgekürzte Außenprüfung auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken. Der Begriff der wesentlichen Besteuerungsgrundlagen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Gesetz nicht näher definiert wird. Auf den ersten Blick liegt es nahe, die Wesentlichkeit der Besteuerungsgrundlagen nach dem mutmaßlichen Gewicht ihrer ...mehr