Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 6.1 Befristung

Rz. 37 Ein befristetes Arbeitsverhältnis läuft aus zu dem Zeitpunkt, auf den es hin befristet war, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Befristung von Arbeitsverhältnissen kann daher eingesetzt werden, um den Kündigungsschutz zu umgehen. Diese Gefahr hat auch der Gesetzgeber gesehen. Kündigungsschutz und unbeschränkte Befristungsmöglichkeit schließen einander aus. Das Pro...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ist aufgrund des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.4.13 (BGBl I, 795) neu eingefügt worden und am 19.5.13 in Kraft getreten. Nach der bis zum 18.5.13 geltenden Regelung des § 1626a I BGB aF stand nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind nur dann gemeinsam zu, wenn sie üb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Dem Grunde nach

Rz. 5 Von einer unbeschränkten Steuerpflicht ist die Rede, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber ein Inländer im Sinne des Gesetzes ist.[1] Es reicht also aus, wenn einer von beiden Inländer im Sinne des Gesetzes ist. Damit unterscheidet sich das deutsche Erbschaftsteuerrecht erheblich von dem anderer Staaten, die zumeist nur auf den Erblasser abstellen. Nach § 2 Abs...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Gem § 151 Nr 6 und Nr 7 sind auch Verfahren, die die freiheitsentziehende Unterbringung Minderjähriger und freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen betreffen, Kindschaftssachen. § 167 Abs 1 S 1 erklärt die für die Unterbringung Volljähriger geltenden Verfahrensvorschriften aufgrund größerer Sachnähe (ThoPu/Hüßtege § 167 Rz 1) für anwendbar. Dieser Grundsatz wir...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mutterschutzrecht: Überblick / 1 Zweck des Mutterschutzes

Der gesetzliche Mutterschutz soll schwangere Frauen am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz und das werdende Kind sowie stillende Frauen und die Kinder, die von ihnen gestillt werden, vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz, vor finanziellen Einbußen am Arbeitsplatz und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Fälle mit Auslandsberührung.

Rn 4 Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht auf die Verletzung deutscher Gesetze beschränkt (BGH NJW 09, 3371, 3373 [BGH 09.07.2009 - Xa ZR 19/08]), sondern lässt den Anwendungsbereich offen. Teilweise wird jedoch die Auffassung vertreten, dass sich die Verbandsklagebefugnisse des deutschen Rechts auf die Kontrolle von Verhalten im Inland beschränken (Lindacher 79 mwN; zum UW...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 37a EGZPO – [Übergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe].

Gesetzestext Führt die Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung maßgebenden Beträge durch Artikel 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) dazu, dass keine Monatsrate zu zahlen ist, so ist dies auf Antrag bereits ab dem 1. Januar 2011 zu berücks...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (v 4.5.2021 BGBl I 882) neu eingefügte Vorschrift entspricht inhaltlich vollständig § 168a aF. Die Regelung verpflichtet das Standesamt, das Familiengericht von den im Einzelnen genannten Sachverhalten zu unterrichten. Diese Verpflichtung soll dem Familiengericht im Einzelfall die Prüfung ermö...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die §§ 567–577 gelten für die Beschwerden der ZPO sowie derjeniger Gesetze, die auf die ZPO verweisen (vgl etwa §§ 4, 6 InsO, §§ 15 I, 27 IV AVAG, § 17a IV 3 GVG). Sie gelten nicht für die Beschwerden nach der GBO, dem GKG und der KostO. Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17.1.08 (BGBl ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Weitere Zuständigkeiten.

Rn 6 Weitere Zuständigkeiten bestehen zB für Wiederaufnahmeverfahren (§ 584 ZPO), Entscheidungen über Ablehnungen von Richtern des OLG, wenn das Gericht beschlussunfähig geworden ist (§ 45 III ZPO), Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn das OLG von der Entscheidung eines anderen OLG oder des BGH abweichen will (§ 36 III ZPO), Revisionen in Baulandsachen (§ 230 BauGB), En...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Entschuldigung der Säumnis (Abs 4).

Rn 6 Alle in § 1048 genannten Säumnisfolgen treten nicht ein, wenn nach Abs 4 S 1 die Säumnis von der säumigen Partei genügend entschuldigt wird. Auch hier zeigen sich ein großer Spielraum des Schiedsgerichts und der Versuch des Gesetzes, das Schiedsverfahren in jedem Falle zu fördern und zum Abschluss zu bringen. Einzelne Entschuldigungsgründe nennt das Gesetz nicht. Nach d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Fortbildung des Rechts (Abs 2 Nr 2 Fall 1).

Rn 10 Eine höchstrichterliche Entscheidung ›zur Fortbildung des Rechts‹ ist nach der Vorstellung des Reformgesetzgebers dann erforderlich, wenn der zu entscheidende Fall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BTDrs 14/4722, 104). Dies setzt voraus, dass fü...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Entsprechend der grundsätzlichen Regelung in § 1036 kennt das Gesetz keinen Ausschluss des Schiedsrichters kraft Gesetzes. § 1037 enthält daher ein Ablehnungsverfahren, mit dem die Regelung in § 1036 umgesetzt wird. Auch bei diesem Ablehnungsverfahren wird allerdings vom Gesetzgeber zunächst auf eine Parteivereinbarung abgestellt. Zugleich wird aber in Abs 2 ein Verfahr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Verbundverfahren.

Rn 9 Die für die Ehesache bewilligte PKH erstreckt sich gem § 149 FamFG, zuvor § 624 II, kraft Gesetzes auf die Verbundsache Versorgungsausgleich, sofern diese nicht ausdrücklich ausgenommen wurde. Der auf Antrag durchzuführende schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird ebenso behandelt wie die übrigen Folgesachen; PKH muss gesondert beantragt und bewilligt werden. Teilweis...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, AVAG § 1 AVAG – Anwendungsbereich.

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Anfechtbarkeit.

Rn 7 Die Terminierung als solche ist nicht selbstständig anfechtbar; auch ein Rechtsmittel gg die bloße Nichtterminierung sieht das Gesetz nicht vor (vgl München MDR 17, 787). Eine lange Untätigkeit kann in ihrer Wirkung zwar insoweit einer Aussetzung des Verfahrens gleichkommen, als das Verfahren für einen längeren Zeitraum überhaupt nicht gefördert und weiterbetrieben wird...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Grundlagen und Entstehungsgeschichte.

Rn 1 Erst mit dem VB erhält der ASt einen Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr 4). Er muss ihn beantragen. Der VB ergeht auf der Grundlage des MB (§ 699 I 1). Das wirft bei zwischenzeitlichen Veränderungen Schwierigkeiten auf. Rn 2 § 690 III ist aufgehoben gem. Art 11 Nr 7 iVm Art 33 I des Gesetzes v 5.7.17 (BGBl I 17, 2208) mWv 1.1.18. Als Folgeänderung wurde gleichzeitig § 699 I...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mutterschutzrecht: Überblick / Zusammenfassung

Überblick Mit dem Mutterschutzgesetz hat der Gesetzgeber den Anspruch der schwangeren Frau auf Schutz und Fürsorge aus dem Grundgesetz umgesetzt. Der Arbeitgeber hat dabei unterschiedliche Pflichten: Gesetzliche und ärztliche Beschäftigungsverbote sind zu beachten und Gefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen, was auch zu einer völligen Freistellung der Frau von der Tätigke...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer erheben: (2) Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. Kleine Unternehmen sind solch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Verbot überlanger Verfahrensdauer.

Rn 43 Auch das allgemein anerkannte Verbot überlanger Verfahrensdauer hat das BVerfG aus dem Rechtsstaatsprinzip entwickelt (BVerfG NJW 00, 797; 01, 214; 01, 961; 01, 2707; 08, 503; 13, 3630; 15, 3779). Diese Herleitung beruht sicherlich auch darauf, dass die EMRK in Deutschland nur im Range eines formellen Gesetzes gilt. Denn es ist anerkannt, dass Art 6 I EMRK einen genere...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Nachweise

Rn. 144 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Die Form des Nachweises ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es gelten die erhöhten Mitwirkungspflichten gem § 90 Abs 2 AO bei Auslandssachverhalten, eine fehlende Beweisvorsorge kann daher zu Lasten des StPfl gehen. Dennoch sind bei der Anforderung und Prüfung von Unterlagen die objektiven Umstände des Einzelfalls und der Grundsatz der Ver...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der durch das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes (BGBl I, 2222) neu eingeführte Rechtsbehelf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter. (2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: (3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v 7.7.09 eingefügt (BGBl I, 1707) und zum 1.7.10 in Kraft getreten. Mit Wirkung zum 1.1.12 ist die Vorschrift durch Art 7 dieses Gesetzes geändert worden. Der bisherige Abs 2 geht mit seinem wesentlichen Inhalt in die neue Fassung von § 850l iVm § 906 über. Rn 2 Im Gesamtsystem des Kontopfändungssc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Übertragung auf die Kammer (S 2).

Rn 3 Der originäre Einzelrichter hat das Verfahren auf die Kammer zu übertragen, wenn der Fall besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist oder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (S 2). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung umfasst neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinn auch die in § 574 II weiter genannten Fälle der Rechtsfort...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Bremen / 3. Inhalt der Vorschrift

Rz. 50 [Autor/Stand] § 2 BremGrStMG normiert den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes auf den Tag nach der Verkündung. Nach Art. 123 Abs. 3 BremLV hat der Senat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze innerhalb eines Monats auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden. Die Bürgerschaft beschloss das BremGrStMG in ihrer Sitzung am am 18.9.2024....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Kinder sind nicht nur durch den Elternstreit, sondern auch durch das Gerichtsverfahren erheblichen Belastungen ausgesetzt. Sie müssen eine Anhörung durch ihnen fremde Richter (im Beschwerdeverfahren regelmäßig durch den gesamten Senat, vgl BGH FuR 10, 454), den Verfahrensbeistand, die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Ermittlungen des Jugendamts und ggf eines Sachve...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung die Vorschriften der Ziv...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Erhöhungsbeträge, S 1.

Rn 3 Der Grundfreibetrag wird unabhängig davon gewährt, aus welcher Quelle die Gutschrift fließt und welcher Rechtsgrund ihr zugrunde liegt. Über diesen allein betragsmäßig fixierten Pfändungsschutz stellt § 902 S 1 nach ihrem Rechtsgrund bestimmte Erhöhungsbeträge von der Pfändung frei. Dabei werden in § 902 S 1 Nr 1–5 die Rechtsgrundlagen konkret bezeichnet. In der Auffang...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Richtervorlage nach Art 100 I GG und Verfassungsbeschwerde.

Rn 22 Die Richtervorlage nach Art 100 I GG ordnet die Aussetzung des anhängigen Verfahrens an. Damit ist nach der Systematik des Gesetzes im Anwendungsbereich des Art 100 I GG ein Rückgriff auf die zivilprozessuale Aussetzung nach § 148 versperrt. Allerdings ist das Gericht nach Art 100 I GG zugleich zur Vorlage verpflichtet. Ist jedoch bereits über dasselbe Gesetz eine ande...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die neuen durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts v 21.12.07 (BGBl I 07, 3189) eingeführten unterhaltsrechtlichen Bestimmungen gelten für alle Unterhaltsansprüche, die ab dem 1.1.08, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, entstehen. Die Übergangsvorschriften betreffen Unterhaltsansprüche, die zuvor entstanden sind. Für vor dem 1.1.08 fällig gewordene Unterh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Erbvertrag / II. Rücktrittsrecht des Erblassers

Rz. 125 Dem Erblasser kann entweder ein vertraglich vereinbartes vollständiges oder teilweises Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) oder ein durch Gesetz gewährtes zustehen (§§ 2294 ff. BGB). An dieser Stelle muss dringend darauf hingewiesen werden, dass in den Fällen, in denen aus Kostenersparnisgründen statt eines gemeinschaftlichen Testaments ein Erbvertrag unter Ehegatten errich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, AVAG § 19 AVAG – Prüfung der Beschränkung.

Gesetzestext Einwendungen des Verpflichteten, dass bei der Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Sicherungsmaßregeln nach dem auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, nach § 18 dieses Gesetzes oder auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Anordnung (§ 22 Absatz 2, §§ 40, 45) nicht eingehalten werde, oder Einwendungen des Berechtigten, dass eine bestimmt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Mitteilungspflicht der Grundbuchämter (Abs. 4)

Rz. 40 [Autor/Stand] Ebenso wie die sonstigen Behörden nach Abs. 3 sind die Grundbuchämter nach § 229 Abs. 4 BewG gesetzlich verpflichtet, dem für die Feststellung des Grundbesitzwertes zuständigen Finanzamt bestimmte Informationen weiterzuleiten. Nach § 229 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BewG sind bei einem rechtsgeschäftlichen Erwerb der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte mitzute...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Wahlberechtigt sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist, sowie die bei dem Gericht tätigen Richter auf Probe, die Richter kraft Auftrags und die für eine Dauer von mindestens drei Monaten abgeordneten Richter, die Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen. 2Wählbar sind die Richter auf Lebenszeit und die...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Grundlagen und Entstehungsgeschichte.

Rn 1 Die Bedeutung des § 690 zeigt sich an § 691. Der Mahnantrag kann zurückgewiesen werden, wenn er dem § 690 nicht entspricht. § 690 bestimmt den notwendigen Inhalt eines Mahnantrags abschließend (BGH NJW 81, 143 Rz 16). Darlegungen darüber hinaus darf das Mahngericht nicht verlangen (BGH NJW 81, 143). Auch bei den Prozessvoraussetzungen hat der Rechtspfleger die Prüfung g...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Notwendige Schriftform.

Rn 2 Das FamFG enthält – anders als die ZPO – für Anträge und Erklärungen kein allgemeines Erfordernis der Schriftform. Dies war früher nur in einzelnen Vorschriften, wie § 64 Abs 2, geregelt. Dies wurde zum 19.7.24 wieder aufgenommen durch Unterzeichnung der Beschwerdeschrift. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit (Identifizierung der einreichenden Person, BGH MDR 22, 798) woll...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Beschleunigungsbeschwerde ist zusammen mit der Beschleunigungsrüge durch das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vorläufige Vollstreckbarkeitserklärung nach § 704.

Rn 13 Aus nicht rkr Urteilen findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn sie im Tenor für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind, §§ 708, 709, oder durch einen Beschl nach § 537. Der Gläubiger soll mit der Vollstreckung nicht warten müssen, bis das Urt rkr geworden ist. Keiner besonderen Vollstreckbarkeitserklärung bedürfen dagegen Urteile, bei denen die Rechtskraft ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Herstellung und Unterschrift (Abs 3–4).

Rn 6 Die Erteilung der Ausfertigung erfolgt durch die Geschäftsstelle des erkennenden Gerichts (§ 168), kann aber auch durch eine andere Geschäftsstelle erfolgen, wenn dort die Urschrift des Urteils vorliegt (BAG AP Nr 1). Die Ausfertigung ist von dem UdG zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Für die Unterschrift gelten die gleichen Anforderungen wie bei ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Integration der Familiensachen in das FamFG.

Rn 6 Die Zusammenführung der Familiensachen mit den ›Kernverfahren‹ der freiwilligen Gerichtsbarkeit im FamFG ist hingegen rechtssystematisch verfehlt und sollte korrigiert werden (Nedden-Boeger FGPrax 09, 144, 150; Maass ZNotP 06, 282, 283). Wie die Konzeption des § 113 zeigt, ist für Ehe- und Familienstreitverfahren die Geltung der meisten Vorschriften des Buchs 1 ausgesch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit.

Rn 5 Die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist in der Rspr des Bundesgerichtshofs für ›Ausnahmefälle krassen Unrecht‹ entwickelt worden. Ein an sich unanfechtbarer Beschl konnte mit der außerordentlichen Beschwerde angegriffen werden, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte und inhaltlich dem Gesetz fremd, mit der Rechtsordnung schlechthin ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Zeitlicher Anwendungsbereich.

Rn 3 Das Gesetz ist am 1.4.16 in Kraft getreten (Art 24 I). Für einzelne Schlichtungsstellen enthält Art 23 Überleitungsvorschriften (Meldepflichten bis zum 30.6.16, Tätigkeitsfortsetzung bis zum 1.8.16).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Systematik.

Rn 1 Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz –PKoFoG) v 22.11.20 (BGBl I, 2466) ist eine umfassende Novellierung geschaffen worden. Die neuen Regelungen über das Pfändungsschutzkonto sind zum 1.12.21 in Kraft getreten. Durch das Gesetz ist im B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Tatsachen und Beweismittel.

Rn 6 Zur Begründung des Musterverfahrensantrags sind nicht nur die angeblich fehlerhaften öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu nennen (Abs 2), sondern auch die Tatsachen, aus denen sich der behauptete Fehler ergibt, einschließlich der zugehörigen Beweismittel (Abs 3). Das Gesetz orientiert sich an der Begrifflichkeit des § 23 FamFG (BTDrs 17/8799, 17).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Vereinbarte Gerichtsstände.

Rn 7 Vereinbarte (dispositive) Gerichtsstände werden vom Gesetz ausdr anerkannt, und zwar in Form von zulässigen Gerichtsstandsvereinbarungen (dazu näher §§ 38, 40) und im Fall der rügelosen Einlassung nach § 39 (dazu näher dort). Gerichtsstandsvereinbarungen können ausschl und nicht-ausschl Charakter haben (dazu § 38).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Bei der Verwertung von Pfandsachen soll grds der bestmögliche Erlös erzielt werden. § 825 gestattet daher, bessere Verwertungsmöglichkeiten als die für den Regelfall vom Gesetz vorgesehenen zu nutzen (vgl BGHZ 119, 75, 77).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2025, Stellvertretu... / 1 Gründe

I. Das BerGer. meint, der Anspruch auf Rückübertragung des Grundstückseigentums scheitere daran, dass er nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist von den Kl. höchstpersönlich geltend gemacht worden sei. Die Befugnis, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, sei durch Rechtsgeschäft abdingbar. In diesem Sinne sei die in Nr. XVII 3. des Überlassungsvertra...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Persönlicher Anwendungsbereich.

Rn 5 Die Pfändungsverbote gelten für jeden Schuldner, also nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen, soweit das Gesetz nicht auf den persönlichen Bedarf einer natürlichen Person abstellt (Zö/Seibel Rz 4). Bei Erben sind deren Verhältnisse maßgeblich, nicht die des Erblassers (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 6).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Vollerbeneinsetzung / II. Auslegungsregeln bei fehlender Ersatzerbenbestimmung

Rz. 99 Das Gesetz enthält zahlreiche Vermutungsregeln zur Bestimmung von Ersatzerben. Diese gilt es zu kennen, um im Einzelfall zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen dem Willen des Erblassers entsprechen oder ob hierzu ausdrückliche abweichende Regelungen getroffen werden müssen. Diese greifen dann ein, wenn sich auch durch Auslegung des Testaments kein anderer Wille d...mehr