Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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§ 7 Inventar und Aufgebot / 1. Keine Insolvenzverschleppungshaftung

Rz. 53 Den Erben trifft vor allem im Falle der Überschuldung des Nachlasses (§§ 19, 320 Abs. 1 InsO) eine Nachlassinsolvenzpflicht, wenn er hiervon wusste oder fahrlässig in Unkenntnis hierüber war (§ 1980 BGB). Um dieser Pflicht nachkommen zu können, muss er wissen, welche Nachlassverbindlichkeiten bestehen. Denn nur dann kann er Aktiva und Passiva gegenüberstellen, um zu e...mehr

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AGS 12/2023, Erstreckung de... / II. Beschwerdeführerin ist beschwert

Ob sich die Beiordnung in der Ehesache gem. § 48 Abs. 3 RVG auf die Vereinbarungen im Vertrag erstreckt, folgt zwar unmittelbar aus dem Gesetz. Im positiven Fall bedürfte es keiner entsprechenden gerichtlichen Anordnung. Die Beschwerdeführerin ist durch die ablehnende Entscheidung des FamG aber bereits unmittelbar beschwert. Denn nach dem Grundsatz gem. § 48 Abs. 1 S. 1 RVG ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, § 13 Abs. 10 S. 1 ErbStG

Rz. 507 Nach § 13b Abs. 10 S. 1 ErbStG hat das jeweilige Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 1–3 BewG) folgende gesonderten Feststellungen zu treffen, soweit diese für die Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer relevant sind:[781]mehr

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§ 21 Patientenverfügung / I. Gesetzliche Grundlage

Rz. 1 Mit dem am 1.9.2009 in Kraft getretenen Dritten Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde eine erste gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen geschaffen. Dieses Gesetz wurde mit dem seit dem 1.1.2023 geltenden Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts grundlegend modernisiert, nachdem sich gezeigt hatte, dass das Gebot g...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Bedeutung der Vorschrift

Rn. 31 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Der materiell-rechtliche Inhalt der Vorschrift besteht darin, die Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern festzulegen, die nach der Höhe der ESt bemessen werden. Dies dient dem Zweck, Gesetze über Zuschlagsteuern von allgemeinen Regelungen zu entlasten und insoweit eine Vereinheitlichung zu erreichen. Rn. 32 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Das...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 6. Reinvestitionsklausel, § 13a Abs. 6 S. 3 und 4 ErbStG

Rz. 592 Gemäß § 13a Abs. 6 S. 3 ErbStG kann eine Nachversteuerung wegen Behaltensfristverstoßes durch (rechtzeitige) Reinvestition des erzielten Veräußerungserlöses (jeweils innerhalb derselben Vermögensart) vermieden werden. Die Reinvestitionsklausel greift nicht für Überentnahmen oder vergleichbare Sachverhalte i.S.v. § 13a Abs. 6 Nr. 3 ErbStG oder bei Wegfall einer Poolun...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Ableitung aus Kursen und Verkaufspreisen

Rz. 213 Nach § 11 Abs. 1 BewG ist für Anteile an börsennotierten Kapitalgesellschaften[291] der Börsenkurs am jeweiligen Stichtag (i.S.v. § 11 ErbStG) maßgeblich, und zwar der niedrigste am Stichtag notierte. Die insoweit von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit wiederholt vertretene Auffassung, variable Kursnotierungen seien nicht maßgeblich[292] war und ist mit dem Wo...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 1. Grundzüge

Rz. 14 Personen zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr, die (bei ausschließlich gesundheitlicher Betrachtung) mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (§ 8 SGB II), erhalten bei Hilfebedürftigkeit seit 2005 anstelle der bisherigen Sozialhilfe Eingliederungs- und finanzielle Leistungen nach dem SGB II. Trotz der irreführenden Bezeichnung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Bogenschütz/Striegel, Gewstliche Behandlung der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges durch Pers-Ges, DB 2000, 2547; Crezelius, StSenkG: § 8b Abs 3 S 2 KStG 2001 – ein stges Verwirrspiel, DB 2000, 1631; Dieterlen/Schaden, Einige Bemerkungen zu den Regelungen des StSenkG zur Besteuerung von Anteilsveräußerungen, BB 2000, 2492; Dötsch/Pung, StSenkG: Die Änderungen bei der KSt und b...mehr

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Vorwort zur vierten Auflage

Seit dem Erscheinen der Erstauflage unseres Handbuches "Der Fachanwalt für Erbrecht" haben wir von den zahlreichen Lesern eine äußerst positive Resonanz erhalten, wofür wir uns ausdrücklich bedanken möchten. In der nun vorliegenden Neuauflage haben wir zahlreiche neue Gesetze, die eine Auswirkung auf das erbrechtliche Mandat haben, berücksichtigt und deren Auswirkungen auf di...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Bewertung – gesetzliche Vorgaben

Rz. 210 Ziel der Bewertung von Kapitalgesellschaftsanteilen ist gem. § 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 11 BewG der gemeine Wert. Dieser ist entweder nach § 11 Abs. 1 BewG aus Kurswerten oder Verkaufserlösen abzuleiten oder nach § 11 Abs. 2 BewG auf der Grundlage der Ertragsaussichten oder nach einer anderen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblichen Met...mehr

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ZErb 12/2023, Wachstumschancengesetz - Fast so wie das Hemd der Kaiserin: Auf Wunsch verlängert

Im ErbStG sind noch in 2023 Änderungen vorgesehen durch das geplante Wachstumschancengesetz. Schwerpunkt war zunächst die Umsetzung der Folgen des MoPeG, also des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (v. 17.8.2021, BGBl I 2021, 3421). Hier sollte insbesondere durch die Einführung des neuen § 2a ErbStG sichergestellt sein, dass die Personengesellschaft ...mehr

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ZErb 12/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Aslan Die Nachfolge von Todes wegen in eine Personengesellschaft nach dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) 2023 Kov...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 4. Option zur unbeschränkten Steuerpflicht

Rz. 27 Vor dem Hintergrund der (früher) europarechtswidrigen Ungleichbehandlung von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht[37] hatte der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[38] solchen beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen es sich um EU- bzw. EWR-Ausländer handelt,[39] eine Optionsm...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / I. Allgemeines

Rz. 146 Die dingliche Surrogation ist in § 2041 BGB für die Erbengemeinschaft geregelt. Es handelt sich um eine erbrechtliche Besonderheit, die außerdem noch in § 2019 BGB für den Erbschaftsanspruch und § 2111 BGB für die Vor- und Nacherbfolge normiert ist: Sie führt im Fall des § 2041 BGB zu einer unmittelbaren Ersetzung der Nachlassgegenstände durch den Ersatzgegenstand un...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 4. Gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner

Rz. 12 Die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft begründet gem. § 10 LPartG ein gesetzliches Erbrecht der Lebenspartner. Der damit einhergehende Pflichtteilsanspruch ergibt sich aus § 10 Abs. 3 S. 1 LPartG. Die Vorschriften des BGB über den Pflichtteil sind gem. § 10 Abs. 4 S. 2 LPartG entsprechend anzuwenden. Der überlebende Lebenspartner ist bzgl. des Pflichtte...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / e) Finanzmittel

Rz. 487 Die Finanzmittel als Verwaltungsvermögen[723] wurden durch das AmtshilfeRLUmsG[724] mit Wirkung ab dem 7.6.2013 in das Gesetz aufgenommen (§ 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG a.F.).[725] Die entsprechenden Regelungen wurden im Zuge des ErbStG 2016 angepasst und finden sich seitdem in § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG. Rz. 488 Nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG stellt der positive Sal...mehr

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§ 4 Ohne Ausschlagung – Haf... / III. Erneute Trennung der Vermögensmassen

Rz. 8 Die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass kann nur gelingen, wenn die Verschmelzung der Vermögensmassen, die zur unbeschränkten Haftung geführt hat (siehe oben § 2 Rdn 9), wieder rückgängig gemacht wird. Hierzu sieht das Gesetz zwei verschiedene Wege vor: 1. Förmliche Verfahren mit faktischer Vermögenstrennung durch externen Verwalter Rz. 9 Zum einen stellt das Gesetz mi...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 6. Bewertung von Grundbesitz

Rz. 201 Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können verschiedenen Vermögensarten i.S.d. BewG zugeordnet werden, also dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dem Grundvermögen oder dem Betriebsvermögen. Rz. 202 Zum Grundvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne gehören private Grundstücke, sofern sie nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet werden...mehr

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zfs 12/2023, Unzulässigkeit... / 1 Aus den Gründen: "…"

Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kl. stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, Die 30-tägige Widerrufsfrist des § 152 Abs. 1 VVG war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung mit Schreiben vom 24.3.2020 bereits abgelaufen, so dass der Versicherungsvertrag nicht mehr wirksam widerrufen werden konnte (1.). Dahingestellt bleiben kann, ob dem Kl. Schade...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Anrechnung der Steuer auf die Vorschenkung

Rz. 312 Werden die Erwerbe zusammengerechnet und besteuert, muss die Steuer berücksichtigt werden, die auf den einbezogenen Vorerwerb bezahlt werden musste. Sie wird von der Steuer auf den Gesamterwerb abgezogen. Dafür bietet das Gesetz zwei Möglichkeiten, unter denen der Steuerpflichtige wählen kann. a) Anrechnung einer fiktiven Steuer Rz. 313 Von der Steuer für den Gesamtbet...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.3.4 Auswirkungen auf das Veranlagungsverfahren

Tz. 190 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Ein identitätswahrender (s Tz 189–189b) Wechsel in der StPflicht ist als Erlöschen der bisherigen und als Begr einer neuen St-Pflicht zu behandeln (erlischt hingegen das KSt-Subjekt, können sich die nachfolgenden Fragen für das ggf daraus hervorgehende neue KSt-Subjekt nicht stellen, es sei denn, dieses träte wegen besonderer strechtlicher R...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / F. Begründetheit des Antrags (Insolvenzgrund)

Rz. 35 Das Gesetz kennt drei Insolvenzeröffnungsgründe (§ 320 InsO): I. Insolvenzgründe 1. Überschuldung, § 19 Abs. 2 InsO Rz. 36 Gemäß § 320 S. 1 InsO ist die Überschuldung Eröffnungsgrund. Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das vorhande...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / 1. Verhältnis zwischen Staat und Stiftung

Rz. 15 Der Staat hat im Stiftungsrecht weit reichende Befugnisse. Bereits bei der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts bedarf es der Mitwirkung des Staates. Die Stiftung entsteht nicht allein durch das Stiftungsgeschäft. Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts ist daneben die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde erforderlich, ...mehr

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das weite Feld der Vermögensnachfolge fordert heute zur Absicherung des Vermögens des Erblassers bis zum Erbfall eine über die erbrechtliche Beratung hinausgehende Beratung über die Möglichkeiten der privatrechtlichen Vorsorgeregelung. Noch bis in die Mitte der 80iger Jahre ereilte den Erblasser in aller Regel ein schneller Tod. Lange Phasen des Leidens und einer damit...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / I. Allgemeines

Rz. 90 Nach § 2218 Abs. 1 BGB finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 S. 2 sowie § 674 BGB entsprechende Anwendung. Rz. 91 Aus diesem Grund besteht zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker ein gesetzliches Schuldverhältnis eigener Art, das auf ...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / 11. Rheinland-Pfalz

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Vorwort zur 2. Auflage

Die 2. Auflage behält das Konzept der ersten Auflage bei und bringt das Werk in Rechtsprechung und Literatur auf den aktuellen Stand. Die Neuerungen durch das am 1.1.2023 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG), da...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / II. Ergänzende bundesgesetzliche Regelungen

Rz. 18 Die landesrechtlichen Regelungen werden u.a. durch das Personenstandsgesetz und das Internationale Abkommen über Leichenbeförderung vom 10.2.1937 ergänzt. Das Gesetz über die Feuerbestattung ist zwischenzeitlich in eigenständigen Regelungen in allen Landesbestattungsgesetzen aufgegangen und findet daher keine Anwendung mehr. 1. Personenstandsgesetz (PStG) und Ausführun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.1 Allgemeines

Tz. 403 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Der durch das URefG 2008 eingefügte § 8b Abs 10 KStG soll folgende, dem System des § 8b KStG immanente Gestaltung in Form der Wertpapierleihe bzw des Wertpapierpensionsgeschäfts verhindern: Eine Kö (Verleiher) überlässt Anteile iSd § 8b Abs 7 oder 8 KStG an eine andere Kö (Entleiher), bei der auf die geliehenen Anteile § 8b Abs 1 KStG anzuw...mehr

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AGS 12/2023, Erstreckung de... / III. Beiordnung erstreckt sich auch auf außergerichtlichen Vergleich

Das FamG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob sich die Beiordnung in einer Ehesache auch auf die Einigung über die in § 48 Abs. 3 RVG genannten Gegenstände in einen außergerichtlichen Vergleich erstreckt, streitig ist (vgl. Schlünder, in: Schlünder/Nickel, Das familiengerichtliche Verfahren, 2. Aufl., 2018, C Rn 1077, BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / IV. Entscheidung bei Meinungsverschiedenheit unter Gesamtvollstreckern

Rz. 472 Nach § 2224 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB entscheidet bei Meinungsverschiedenheit unter mehreren Testamentsvollstreckern das Nachlassgericht. Im Einzelnen ist zu differenzieren, welche Art von Meinungsverschiedenheit zwischen den Testamentsvollstreckern besteht. Zum einen kann es darum gehen, wie das einzelne Amt auszuüben ist, zum anderen kann auch die Beantwortung einer Au...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / K. Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen

Rz. 217 Für den Fall, dass der reale Nachlass durch lebzeitige Schenkungen geschmälert wurde, ist in § 2325 BGB ein Pflichtteilsergänzungsanspruch vorgesehen. Die Vorschrift wurde in Teilen durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009[659] angepasst und regelt im Wesentlichen Folgendes: I. Person des Anspruchsberechtigten Rz. 218 Anspruchsinhaber ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Zu beurteilende Unternehmen

Rz. 516 Soweit im Rahmen ein und desselben Übertragungsvorgangs mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer oder verschiedener Vermögensarten auf einen Erwerber übergehen, sind die beschäftigten Arbeitnehmer für jede wirtschaftliche Einheit getrennt zu ermitteln.[806] Beim Übergang von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder von Mitunternehmeranteilen ...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 4. Bindungswirkung, Wechselbezüglichkeit und Abänderungsmöglichkeit

Rz. 164 § 2270 i.V.m. § 2271 BGB ermöglicht im gemeinschaftlichen Testament bindende – sog. wechselbezügliche – Verfügungen zu treffen und damit ähnliche Wirkungen zu erzielen wie durch eine vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag. Bei einem Ehegattentestament entsteht die Bindungswirkung mit Ableben des erststerbenden Ehegatten, beim Erbvertrag mit Unterzeichnung des V...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / ee) Offenkundige Tatsachen

Rz. 47 Darunter versteht das Gesetz Tatsachen, die allgemein, also der Öffentlichkeit bekannt sind, wobei dies nicht gleichbedeutend sein muss mit jedermann. Ferner sind darunter auch die gerichtsbekannten Tatsachen zu verstehen, wie dies bei hinterlegten Verfügungen von Todes wegen der Fall ist oder bei Übergabeverträgen verbunden mit Erbverzichten.mehr

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AGS 12/2023, Streitwert ein... / IV. Feststellungsantrag ist für die Zukunft mit dem dreieinhalbfachen Jahreswert anzusetzen

Der Wert eines solchen Feststellungsantrages ist entgegen dem angefochtenen Beschluss hier nicht mit dem Jahresbetrag der Überschreitung, sondern mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Überschreitung zu bemessen. Die angefochtene Wertfestsetzung stützt sich zu Unrecht auf § 41 Abs. 5 GKG. Gem. § 41 Abs. 5 GKG in der aufgrund des KostRÄG 2021 seit dem 1.1.2021 geltenden Fas...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Grundsätzliches

Rz. 36 Die der Erbschaftsteuer unterliegenden Vorgänge sind im Gesetz genau bezeichnet. § 1 Abs. 1 ErbStG nennt insgesamt vier steuerpflichtige Tatbestände, nämlich·mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / 2. Bayern

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§ 4 Ohne Ausschlagung – Haf... / IV. Ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses für die Nachlassgläubiger

Rz. 11 Der Erbe muss den Nachlass wie ein Beauftragter für die Nachlassgläubiger verwalten.[8] Tut er dies nicht, so haftet er ihnen nach §§ (1991), 1978 ff. BGB (siehe eingehend § 8 Rdn 82). Die Ansprüche aus § 1978 Abs. 1 BGB gelten als zum Nachlass gehörend, § 1978 Abs. 2 BGB . Im Falle der Nachlassinsolvenz sind sie vom Nachlassinsolvenzverwalter, § 80 InsO, geltend zu mac...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / VI. Pflichtteilsrecht als Schranke der erbrechtlichen Verfügungsfreiheit

Rz. 28 Aufgrund der Testierfreiheit steht es dem Erblasser frei, die Nachfolge in seinen Nachlass weitgehend nach Gutdünken und freiem Ermessen durch Verfügung von Todes wegen zu regeln.[6] Er kann also auch seine nächsten Angehörigen enterben. Aus diesem Grund sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB für diesen Personenkreis ein Pflichtteilsrecht vor. Die Testierfreiheit ist...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / b) Ordentliche Testamentsformen

Rz. 68 Das Gesetz unterscheidet zwischen ordentlichen Testamentsformen und Nottestamenten. Nottestamente kommen in der Praxis kaum vor. Zu den ordentlichen Testamentsformen zählen das privatschriftliche, öffentliche und gemeinschaftliche Testament. aa) Privatschriftliches Testament Rz. 69 Vom privatschriftlichen Testament ist zunächst ein bloßer Testamentsentwurf abzugrenzen. ...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / I. Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Rz. 26 Die Grundlage der anwaltlichen Vergütung bildet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz selbst. Durch das RVG wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts abgegolten. § 1Abs. 1 S. 1 RVG formuliert, dass die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich nach diesem Gesetz bemisst. 1. Pauschgebühr Rz. 27 Der Abgeltung...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / IV. Anrechnung von Gebühren

Rz. 90 Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG wird gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG i.H.v. 0,5 bis 0,75 nach dem in dem Verfahren anzusetzenden Gegenstandswert auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Danach erfolgt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren zum gleichen Gegenstand entstehende Verfahrensgebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit 0,75.[24...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / c) Nichteheliche Kinder

Rz. 9 Mit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) [11] am 1.7.1998 sind die Vorschriften über die Legitimation nichtehelicher Kinder (§§ 1719 bis 1740g BGB a.F.) ersatzlos entfallen.[12] Die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder wurde der der ehelichen vollständig angeglichen.[13] So wurde das bisher geltende Erbrecht nichtehelicher Kinder grundlegend revidier...mehr

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zfs 12/2023, Dokumentenpaus... / 1 Sachverhalt

Der Beschwerdeführer – ein Rechtsanwalt – hatte mit Schriftsatz vom 31.3.2017 Verfassungsbeschwerde gegen ein von Bundestag und Bundesrat beschlossenes Gesetz eingelegt und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Diese Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19.2.2...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / 16. Thüringen

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Mitarbeiterzahl

Rz. 509 Die Lohnsumme spielt nur dann eine Rolle, wenn der Betrieb im Besteuerungszeitpunkt mehr als fünf Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG) und die entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigungsfähigen Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG stehen.[784] Soweit die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt, ist die Lohnsumme von ...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 1. Überleitungsregress

Rz. 24 Gem. § 93 Abs. 1 SGB XI kann der Sozialleistungsträger durch schriftliche Anzeige (Verwaltungsakt) an einen Dritten Ansprüche, welche dem Hilfeempfänger oder einem Mitglied der (hier erweiterten[20]) Einsatzgemeinschaft gegen den Dritten zustehen, auf sich überzuleiten (im Bereich des SGB II, nachstehend Rdn 34 ff.), vollzieht sich dieser Übergang seit 1.8.2006 gar du...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.6 Ausnahme: Keine Anwendung des § 8b Abs 10 S 1 bis 4 KStG, wenn die andere Körperschaft aus den überlassenen Anteilen Einnahmen oder Bezüge nicht erzielt (§ 8b Abs 10 S 5 und 6 KStG)

Tz. 427 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Nach § 8b Abs 10 S 5 KStG, der durch den Fin-Aussch in das URefG 2008 eingefügt worden ist, sind die S 1 bis 4 des § 8b Abs 10 KStG nicht anzuwenden, wenn die andere Kö (Entleiher) aus den überlassenen Anteilen Einnahmen oder Bezüge nicht erzielt. Nach der Ges-Begr (s BT-Drs 16/5491, 22) soll damit verhindert werden, dass die Entgelte für d...mehr