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Sauer, SGB IX § 98 Örtliche Zuständigkeit / 2 Rechtspraxis

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 3

Der ursprüngliche Text des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in BT-Drs. 18/9522 wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens neu gefasst, die ursprünglichen Abs. 5 und 6 wurden gestrichen (Beschlussempfehlung und Bericht des AuS-Ausschusses, BT-Drs. 18/10523, zu Art. 1 Buchst. s).

Die Änderung des § 98 im Gesetzgebungsverfahrens folgte der Tatsache, dass mit der Einstellung der Eingliederungshilfe in den Zweiten Teil des SGB IX die vorherige Gliederung nach ambulanter, teilstationärer und stationärer Leistung für Menschen mit Behinderungen im SGB XII aufgegeben worden ist.

Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) wurde ein neuer Abs. 5 angefügt.

2.1 Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten

 

Rz. 4

Die Regelung der Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen und entspricht im Ergebnis weitestgehend der bis zum 31.12.2019 geltenden Regelung zur örtlichen Zuständigkeit im Zwölften Kapitel SGB XII (dort § 98). Dabei kommt es prinzipiell auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 108 Abs. 1 oder in den 2 Monaten vor den Leistungen einer Betreuung über Tag und Nacht an. Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag erbracht (§ 108 Abs. 1), es besteht also grundsätzlich ein Antragserfordernis.

 

Rz. 5

Eine Ausnahme besteht darin, dass ein (ausdrücklicher) Antrag für die Leistungen nicht erforderlich ist, deren Bedarf in dem Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 ff. (Kapitel 7) festgestellt worden ist. Aufgabe des Gesamtplanverfahrens ist es, den individuellen Bedarf zu ermitteln (§ 117 Abs. 1 Nr. 4). Der Träger der Eingliederungshilfe ist in diesem Verfahren ausdrücklich verpflichtet,...

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