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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 558 Mieterhöhung bis zur orts ... / 6.2.2 § 558

Harald Kinne
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Rz. 68

  1. Wer ist zur Drittmittelanrechnung verpflichtet?
  2. Bezieht sich die Anrechnungspflicht auch auf den Wohnungserwerber?
  3. Besteht die Anrechnungspflicht nur im laufenden Mietverhältnis oder gilt sie auch bei Vertragsschluss über eine schon modernisierte Wohnung?
  4. Sind die Drittmittel einmal, unbegrenzt bei jeder Mieterhöhung oder nur in dem durch den Fördervertrag vorgegebenen Zeitraum anzurechnen?
  5. Welchen Einfluss hat die durch den Fördervertrag vorgeschriebene höchstzulässige Miete? Entfällt die Anrechnung (schon) dann, wenn der Förderungsgeber eine Höchstmiete vorschreibt?
  6. Sind geflossene Drittmittel bei einem Mieterhöhungsverlangen immer anzugeben oder nur dann, wenn eine Anrechnung tatsächlich zu erfolgen hat?
 

Rz. 69

Zu a.

Die Antwort auf die Frage, wer zur Drittmittelanrechnung verpflichtet ist, ergibt sich im Wesentlichen aus den Ausführungen zu § 559. Zur Mieterhöhung nach § 558 ist der Vermieter berechtigt. Dabei handelt es sich naturgemäß nur um den derzeitigen Vermieter – das Problem der Veräußerung der Mietsache stellt sich nicht.

 

Rz. 70

Zu b.

Zur Anrechnungspflicht des Wohnungserwerbers stellen sich dieselben Probleme wie zu § 559. Wie dargestellt hat sich die Diskussion insofern ohnehin bisher nur zu § 2 MHG/§ 558 entzündet.

 

Rz. 71

Zu c.

Das Problem stellt sich nur bei der Mieterhöhung nach § 558, nicht bei der Mieterhöhung infolge einer Modernisierung nach § 559. Denn letztere Vorschrift geht davon aus, dass der Mieter eine nicht oder noch weiter modernisierungsbedürftige Wohnung innehat, die Modernisierung dann durchgeführt wird, was dem Vermieter das Recht gibt, die Miete entsprechend der aufgewendeten Mittel zu erhöhen. Ist die Wohnung nicht vermietet, ist für eine Mieterhöhung im formellen Sinne kein Raum, kann der Vermieter die modernisierte Wohnung zu ei...

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