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Sauer, SGB IX § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit / 2.1.1 Aufgaben nach Abs. 1

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 4

Die Aufgaben der Berufsberatung, der Ausbildungsvermittlung und der Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen ist der Bundesagentur bereits im SGB III übertragen. Besonders herausgehoben wird die Vermittlung von behinderten Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter i. S. d. § 60 beschäftigt sind, aber für den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen. Die Förderung des Übergangs geeigneter Beschäftigter aus den Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist Aufgabe der Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219 Abs. 1 Satz 3), ebenso eine fachliche Anforderung an die anderen Leistungsanbieter i. S. d. § 60. Die Bundesagentur für Arbeit ist bei der Durchführung der in den Werkstätten oder bei dem anderen Leistungsanbieter vorzusehenden Maßnahmen zur Förderung des Übergangs in die Bemühungen zur Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt einzubeziehen.

Die Vorschrift hebt deshalb die Einbeziehung der Agenturen für Arbeit in die Vermittlung von in den Werkstätten oder bei anderen Leistungsanbietern beschäftigten behinderten Menschen als Aufgabe besonders hervor. Nr. 3 Buchst. c wurde nunmehr ab dem 1.1.2018 ergänzt um den hervorgehobenen Personenkreis schwerbehinderter Menschen, die in einem Inklusionsbetrieb (§ 215) eingestellt werden. Diese Menschen gehören ausdrücklich zu dem in § 215 Abs. 2 aufgeführten Personenkreis, zu denen seit der Ergänzung der Aufzählung durch das 9. SGB-ÄndG v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) seit dem 1.8.2016 auch langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen gehören.

 

Rz. 5

Die Bundesagentur ist zusätzlich zu der ihr im SGB III übertragenen Aufgabe der Beratung der Arbeitgeber auch nach dem Schwerbehindertenrecht zur Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbi...

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