Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsvertrag

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. § 15 Abs 4 EStG

Rn. 1e Stand: EL 177 – ET: 12/2024 § 15 Abs 4 EStG beschränkt die Verlustverrechnung für Verluste aus den gewerblichen Tätigkeitsbereichen Tierzucht und Tierhaltung, Termingeschäfte und atypisch stille Beteiligungen/Innengesellschaften von KapGes an KapGes. S 1–2: Betrifft gewerbliche Tierzucht und -haltungsverluste und entspricht dem durch das 2. StÄndG 1971 eingefügten frühe... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 5a Abs 4 S 2 EStG)

Rn. 143 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Der Unterschiedsbetrag ist gesondert – und einheitlich – festzustellen. Die Feststellung dient insbesondere dem Zweck, zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt Rechtssicherheit zu erlangen. Streitigkeiten über die Höhe des Teilwerts können somit zeitnah und müssen nicht erst im Zeitpunkt der Besteuerung ausgetragen werden. Die erforderlichen Erk... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.9.4 Beteiligung von Angehörigen des GmbH-Gesellschafters als stille Gesellschafter

Tz. 1167 Stand: EL 95 – ET: 02/2019 Natürlich ist es auch möglich, dass statt des GmbH-Gesellschafters selbst dessen Angehörige als stille Gesellschafter beteiligt werden. Dies hat zB bei einer atypisch stillen Gesellschaft den Vorteil, dass die GF-Vergütungen des GmbH-Gesellschafters nicht zu Sonder-BE iSv § 15 Abs 1 Nr 2 EStG führen. Bei Beteiligung minderjähriger Kinder als... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / da) Kapitalgesellschaft

Rn. 174 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 KapGes iSd § 15 Abs 3 Nr 2 EStG sind die AG, die GmbH, die KGaA, die kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte beziehen (§ 8 Abs 2 KStG iVm § 1 Abs 1 Nr 1 KStG) und ein gewstpfl Unternehmen sind (§ 2 Abs 2 GewStG),nicht hingegen sonstige juristische Person iSv § 1 Abs 1 Nr 4 KStG, die der KSt unterliegen, insb nicht Erwerbs- und Wirtschaftsgen... mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.3.6 Mögliche Organgesellschaften

Rz. 68 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Eine Person, die kein Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG ist, soll keine Organgesellschaft sein können (Abschn. 2.8. Abs. 2 S. 9 UStAE). Fraglich ist, inwieweit dies mit dem Unionsrecht (Art. 13 MwStSystRL) vereinbar ist. Organgesellschaften können nach dem Gesetzeswortlaut nur juristische Personen sein (Abschn. 2.8. Abs. 2 S. 1 UStAE unter ... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Flume, Die Gewinnverteilung in PersGes nach Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, DB 1973, 786; Flume, Die steuerrechtliche Beurteilung der Gewinnverteilung bei PersGes bei schenkweise erfolgter Zuwendung einer Beteiligung, DStR 1973, 583, 618; Märkle, Die Gewinnverteilung bei Familien-PersGes, DStR 1973, 131; Nissen, Gewinnverteilung bei Familien-PersGes, DStZ 1973, 401; Streck, ... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum, allg:

Pickert, § 15a EStG – sein Einfluss auf den Erhalt mittelständischer Unternehmen sowie Möglichkeiten zur Vermeidung bzw Abschwächung negativer Wirkungen, FS Heigl, 1996, 240 ff; Kempf/Hillringhaus, § 15a EStG als Hemmschuh bei Unternehmensreorganisation und Unternehmensverkäufen?, DB 1996, 12; IDW, Sonderprobleme der Verlustverrechnung nach § 15a EStG, insb bei Veränderungen i... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bj) Immobilienverkäufe einer KapGes – Abschirmwirkung, soweit nicht § 42 AO

Rn. 133a Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Hinsichtlich der Einschaltung von KapGes in Immobilienverkäufe (in Dienstleistungen wie Projektierung, Bebauung etc anders zu beurteilen, s BFH BFH/NV 2008, 68: immer Zurechnung) durch beherrschende Gesellschafter (25 % Anteilsbesitz zur Beherrschung nicht ausreichend: BFH v 26.09.2006, X R 27/03, BFH/NV 2007, 412) zur Abschirmung private... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.6.1 Allgemeines

Tz. 70 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Als ausschüttbarer Gewinn gilt nach § 27 Abs 1 S 5 KStG das um das gezeichnete Kap geminderte in der St-Bil ausgewiesene EK abz des Bestands des stlichen Einlagekto. Der ausschüttbare Gewinn errechnet sich wie folgt: mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Schulze zur Wiesche, Die Stiftung & Co KG – eine attraktive Unternehmensform, WPg 1988, 128; Esch, Die GmbH & Co KG als "Einheitsgesellschaft", BB 1991, 1129; Döllerer, Überhöhter Gewinnanteil der GmbH in einer GmbH & Co KG, DStR 1991, 1033; Kaufmann, Die Behandlung einer verdeckten Einlage in Form eines überhöhten Gewinnanteils der GmbH in einer GmbH & Co KG im Anrechnungsverf... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.4 Stiller Gesellschafter ist nahe stehende Person des Anteilseigners

Tz. 1277 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Es ist auch denkbar, dass der stille Gesellschafter eine dem AE der Kap-Ges nahe stehende Pers ist (allg zu nahe stehenden Pers s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 500ff). Dies hätte bei einer atypisch stillen Gesellschaft zB den Vorteil, dass die Vergütungen für die Geschäftsführung des Ges -GF bei diesem nicht als Sondervergütungen iSd § 15 Abs 1... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bcb) Zivilrechtliche Varianten der Nießbrauchbestellung

Rn. 31c Stand: EL 188 – ET: 04/2026 Zu den zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (Formen) einer Nießbrauchbestellung an Gesellschaftsanteilen von PersGes werden im Wesentlichen drei Varianten (mit Untervarianten) aufgezeigt: mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aaa) Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz

Rn. 62 Stand: EL 176 – ET: 10/2024 Hierzu und zum Nachweis von Schrifttum und Verwaltungsanweisungen auch s §§ 4, 5 Rn 300 (Briesemeister) und s §§ 4, 5 Rn 325 ff (Briesemeister/Hoffmann). Das zivilrechtliche Gesamthandsvermögen einer Personenhandelsgesellschaft (§ 718 BGB) ist gem §§ 238ff, 246 Abs 1 HGB vollständig in die HB aufzunehmen; dabei macht es handelsrechtlich kein... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 5. Änderung des Gesellschaftsvertrags zwischen Gründung und Eintragung

Rz. 16 Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die zwischen der Gründung und der Eintragung erfolgen, sind nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 GmbHG beurkundungsbedürftig und können unter denselben Voraussetzungen nach §§ 16a ff. BeurkG beurkundet werden wie der ursprüngliche Vertrag.[46] mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Einstimmige satzungsändernde Beschlüsse (§ 53 Abs. 3 S. 2 BeurkG)

Rz. 24 Für einstimmig gefasste Beschlüsse zur Abänderung des Gesellschaftsvertrags verweist § 53 Abs. 2 S. 2 GmbHG auf § 2 Abs. 3 S. 1, 3 und 4 GmbHG. Der Begriff der Satzungsänderung ist dabei in einem umfassenden Sinn zu verstehen, der Kapitalmaßnahmen einschließt.[74] Einstimmigkeit ist hier in demselben Sinn zu verstehen wie bei § 2 Abs. 3 S. 4 GmbHG. Im Übrigen steht au... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Allgemeines

Rz. 7 Aufgrund von § 2 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 GmbHG kann der Gesellschaftsvertrag auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e BeurkG beurkundet werden. Zwischen Ein- und Mehrpersonengründungen wird nicht differenziert.[17] Missverständlich ist in diesem Zusammenhang freilich die Formulierung aus der Begründung zum Regierungsentwurf, wonach die Notwendigkeit der notar... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Genehmigungsbedürftige Geschäfte

Rz. 73 § 1850 Abs. 1 BGB regelt das Genehmigungserfordernis für Geschäfte über Grundstücke, Rechte an Grundstücken, Schiffe und Schiffsbauwerke. Dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1850 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliegen Verfügungen und die Verpflichtungen dazu (§ 1850 Abs. 1 Nr. 5 BGB), insbesondere die Übereignung eines Grundstücks, die Bestellung von Belastungen (auch aufgrund von... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Satzungsbescheinigung

Rz. 11 Der Anmeldung der Abänderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH ist nach § 54 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GmbHG der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrages beizufügen. Dazu müssen die geänderten Bestimmungen in die ursprüngliche Satzungsurkunde redaktionell eingearbeitet sein, und zwar ohne Rücksicht auf etwa überholte sonstige Bestimmungen.[33] Nach § 54 Abs. 1 S. ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Elektronische Niederschriften (§§ 8 Abs. 2, 16b und 36 Abs. 2 BeurkG)

Rz. 14 Nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes aufgenommene Niederschriften sind unabhängig von der Form ihrer Errichtung – Papierform oder elektronische Form – in das Urkundenverzeichnis einzutragen. Diese selbstverständliche Aussage stellt § 7 Abs. 1 Nr. 2 NotAktVV sowohl für im notariellen Online-Verfahren nach §§ 16a ff. BeurkG aufgenommene Niederschriften (Rdn 15... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Sonstige Willenserklärungen (§ 2 Abs. 3 S. 3 GmbHG)

Rz. 12 Nach § 2 Abs. 3 S. 3 GmbHG können überdies Willenserklärungen, welche nicht der notariellen Form bedürfen, mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkundet werden. Insoweit geht es um die sog. unechten Satzungsbestandteile.[35] Hierbei handelt es sich um Regelungen, die lediglich schuldrechtlich wirken und die Betroffenen nur per... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Dokumentationspflicht

Rz. 7 Das Hauptversammlungsprotokoll ist ein Tatsachenbericht des Notars über beurkundungspflichtige Vorgänge der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft.[10] Die Niederschrift des Notars dokumentiert die beurkundungspflichtigen Vorgänge einer bestimmten Hauptversammlung und hält fest, welches Verfahren dabei eingehalten wurde. Sie ist Zeugnis des Notars über die von ihm w... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Registerverfahren

Rz. 15 Für Anmeldungen in Registerverfahren (§ 374 FamFG) besteht nach Maßgabe von § 378 Abs. 2 FamFG eine Vollmachtvermutung zugunsten des Notars, der die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat.[45] Die Vollmachtvermutung gilt hiernach jedenfalls dann, wenn es sich bei dieser Erklärung um die materiell-rechtliche Eintragungsgrundlage (z.B... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Echtzeitkommunikation in Ton und Bild

Rz. 28 Der Ablauf der Präsenzverhandlung nach §§ 8 ff. BeurkG sowie die Erreichung ihres Sinns und Zwecks lassen sich nur unter der Voraussetzung in ein fernkommunikatives Verfahren überführen, dass mit allen Beteiligten eine Echtzeitkommunikation in Ton und Bild stattfindet.[86] Nach Auffassung des Umsetzungsgesetzgebers bietet nämlich nur eine solche Echtzeitkommunikation ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Einzelfälle

Rz. 16 Die größte praktische Bedeutung hat § 14 BeurkG bei Unternehmenskaufverträgen: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Begriff der Sprachunkundigkeit

Rz. 11 Abs. 1 verlangt hinreichende Sprachkunde der Beteiligten. Damit sind die formell Beteiligten i.S.d. § 6 Abs. 2 BeurkG gemeint.[19] Der Begriff der "hinreichenden Sprachkunde" ist umstritten. Eine Auffassung knüpft an die aktive Sprachbeherrschung an: Ein Beteiligter ist der Sprache der Niederschrift dann hinreichend kundig, wenn er den Gegenstand der Niederschrift in ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Vollmacht und Gründungsvollmacht (§ 2 Abs. 2 GmbHG)

Rz. 20 Ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter, der kein Prokurist[60] ist, kann den Gesellschaftsvertrag gemäß § 2 Abs. 2 GmbH nur aufgrund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht unterzeichnen. Der Registerpublizität gemäß § 15 HGB entsprechen hier funktionell §§ 171, 172 BGB. Aus Rechtssicherheitsgründen muss der Notar sich deshalb eine Urkunde vorlegen la... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Verweisungserklärung

Rz. 28 Verfahrenstechnische Voraussetzung der wirksamen Einbeziehung in die Urkunde ist zunächst, dass auf das andere Schriftstück, die Karte, die Zeichnung oder die Abbildung in der Haupturkunde selbst hingewiesen wird (Verweisung im technischen Sinne).[63] Dieser Hinweis wird regelmäßig durch Worte geschehen; ein bestimmter Text ist nicht erforderlich. Das Ergebnis kann au... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Normzweck und unionsrechtlicher Hintergrund

Rz. 1 Durch Art. 1 RL (EU) 2019/1151[1] wurde die RL (EU) 2017/1132 [2] ("GesRRL") um die Art. 13a ff. ergänzt. Diese Vorschriften sollen die Unterschiede reduzieren, die bei der Verfügbarkeit von Online-Werkzeugen, mit denen Unternehmer und Gesellschaften mit Behörden im Bereich des Gesellschaftsrechts kommunizieren können, zwischen den Mitgliedstaaten bestehen.[3] Unter and... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Echte Satzungsbestandteile (§ 2 Abs. 3 S. 1 GmbHG)

Rz. 9 Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 GmbHG erstreckt sich die Möglichkeit zur Online-Beurkundung zunächst auf alle Willenserklärungen, die von dem Formzwang gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG umfasst sind. Das sind alle echten Satzungsbestandteile, d.h. alle notwendigen und fakultativen Inhalte des Gesellschaftsvertrags nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG.[24] Beurkundungspflichtig und deshalb im W... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / ee) Neuere Rechtsprechung

Rz. 182 In der neueren obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung sind zur Frage der unrichtigen Sachbehandlung i.S.v. § 21 GNotKG exemplarisch folgende Entscheidungen ergangen: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / e) Gesellschaftsrecht/Unternehmenskauf

Rz. 126 Bei der Gründung einer Gesellschaft spielen häufig steuerliche Fragen eine bedeutende Rolle. Der Notar ist zwar nicht Steuerberater der Beteiligten und ist grds. auch nicht dazu verpflichtet, den Beteiligten an geeigneter Stelle die Konsultation eines Steuerexperten zu empfehlen (siehe Rdn 63). Wegen der bes. Bedeutung von Steuerfragen in Zusammenhang mit gesellschaf... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Verbrauchervertrag

Rz. 195 S. 2 gilt nur für Verfahren, die die Beurkundung eines Verbrauchervertrags zum Gegenstand haben.[576] Ein Verbrauchervertrag ist nach § 310 Abs. 3 BGB ein Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB); diese Legaldefinition gilt auch i. R. von § 17 Abs. 2a. [577] Existenzgründer sind bei auf unternehmerisches Handeln ausgerichteten Ges... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VII. Exkurs: Anwaltsnotare

Rz. 94 Nr. 7 betrifft vor allem die Anwaltsnotare. Für sie gilt von der anderen, der anwaltlichen Seite ihrer Berufstätigkeit her außerdem § 45 BRAO. Diese Vorschrift lautet: § 45 BRAO Tätigkeitsverbote Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / f) Steuerliche Folgen

Rz. 63 Über steuerliche Fragen muss der Notar nach zutr. st. Rspr.[230] grds. nicht aufklären (siehe auch § 19 BeurkG Rdn 1; Ausnahmen siehe Rdn 65 ff.). Steuerliche Folgen gehören nämlich nicht zum Inhalt des Rechtsgeschäfts, sondern ergeben sich kraft Gesetzes daraus.[231] Zudem ist es nicht Schutzzweck der Prüfungs- und Belehrungspflicht des § 17 BeurkG, den Beteiligten b... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung und Geschichte

Rz. 1 Abs. 1 entspricht im Wortlaut § 26 Abs. 2 DONot a.F., an dem lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen wurden. § 26 Abs. 1 DONot a.F., der die besondere Sorgfaltspflicht der Notare bei der Feststellung der Beteiligten wiederholte, wurde nicht übernommen, da ein über § 10, § 40 Abs. 4 BeurkG hinausgehender Regelungsgehalt nicht ersichtlich gewesen sei.[1] Abs. 2 wu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.1.2 Abgrenzung des Vermögens vom Einkommen

Rz. 12 Vom Vermögen abzugrenzen ist Einkommen, das nach Maßgabe des § 11 zu berücksichtigen ist. Eine Berücksichtigung sowohl nach § 11 als auch nach § 12 für denselben Zeitraum ist ausgeschlossen (Verbot der Doppelberücksichtigung). Während eines Bedarfszeitraumes zufließende einmalige Einkünfte wie die Eigenheimzulage oder Gewinne aus Gewinnspielen fließen zu diesem Zeitpu... mehr

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GmbH: Gewinnausschüttung - ... / 2 Gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen: Wann dürfen Sie Gewinne ausschütten?

Erwirtschaftet eine GmbH in einem Wirtschaftsjahr einen Gewinn, muss sie zunächst Verluste der Vorjahre ausgleichen. Die Verwendung des darüber hinausgehenden Gewinns liegt grundsätzlich in der Hand der Gesellschaft. Sie hat, wenn nicht etwas anderes im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesetz vorgeschrieben ist, folgende Möglichkeiten: Der Gewinn wird an die Gesellschafter aus... mehr

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GmbH: Gewinnausschüttung - ... / 3.3 Einfache Mehrheit genügt für den Verwendungsbeschluss

Der Beschluss über die Gewinnverwendung wird grundsätzlich mit einfacher Mehrheit beschlossen, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Im Gesellschaftsvertrag kann eine andere Mehrheit für die Beschlüsse vorgeschrieben werden (z. B. Einstimmigkeit, 3/4-Mehrheit). Auch ist es möglich, eine Mindestausschüttung des Gewinns im Gesellschaftsvertrag vorzuschreiben. Ac... mehr

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GmbH: Gewinnausschüttung - ... / 4.2 Handelsrechtliche Zulässigkeit einer inkongruenten Gewinnausschüttung

Regelung durch Satzung Grundsätzlich sieht § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG die Verteilung des Gewinns nach dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter untereinander vor. Aber es ist zulässig, in der Satzung (=Gesellschaftsvertrag) eine davon abweichende Regelung zu beschließen. So ist es denkbar, dass sich die Gewinnverteilung nach den tatsächlich erfolgten Einlagen berechnet oder... mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 9 Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Geschäftsanteile an einer GmbH sind grundsätzlich frei übertragbar. Hingegen ist die Übertragbarkeit von Anteilen an Personengesellschaften nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig, sofern nicht eine abweichende Regelung dazu im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde. Die Übertragung von GmbH-Anteilen bedarf der notariellen Beurkundung. Verträge zur Übertragung von Ante... mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 11 Die Beendigung der GmbH & Co. KG

Abgesehen von der sofortigen liquidationslosen Vollbeendigung wird eine KG in der Regel in 3 Phasen beendet: Die erste Phase tritt durch einen Gesellschafterbeschluss über die Auflösung oder durch einen gesetzlichen Auflösungsgrund ein. In der zweiten Phase, der Liquidation oder Auseinandersetzung, werden die laufenden Geschäfte abgewickelt, verbliebene Forderungen eingezogen ... mehr

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GmbH: Gewinnausschüttung - ... / 4 Inkongruente/disquotale Gewinnausschüttung bei einer GmbH

Um eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende (= inkongruente oder disquotale) Gewinnausschüttung handelt es sich, wenn der Gewinn nicht im Verhältnis der an der GmbH beteiligten Anteile ausgeschüttet, sondern ein davon abweichender Gewinnverteilungsschlüssel zwischen den Gesellschaftern gewählt wird, z. B. durch Ausgabe von Geschäftsanteilen, die höhere Gewinnbezugs... mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 4.4 Weniger Formalien

Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft unterliegen bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages – vor allem wegen der fehlenden unbeschränkten Haftung der Gesellschafter – engen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Kapitalaufbringung und -erhaltung. Dies ist bei der GmbH & Co KG anders. So unterliegt die Einlage der Kommanditisten keiner gesetzlichen M... mehr

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GmbH & Co. KG: Gründung, Re... / 6.1.1 Gründung der Komplementär-GmbH

Die GmbH unterliegt den Formvorschriften des GmbH-Gesetzes, sodass der Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung bedarf. Als Gesellschaftszweck ist in der GmbH-Satzung die Tätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH & Co KG zu nennen. mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Bestätigungsvermerk bzw. Vermerk über dessen Versagung

Rn. 45 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Für den BV bzw. Vermerk über dessen Versagung besteht nur dann eine Offenlegungspflicht, wenn die AP aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung durchgeführt wurde. Erfolgte eine JA-Prüfung dagegen auf freiwilliger Basis oder allein angesichts einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung, so besteht keine Pflicht zu... mehr

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GmbH: Gewinnausschüttung - ... / 3.2 Fristen für den Beschluss über die Ergebnisverwendung

Eine GmbH ist verpflichtet, jährlich den Jahresabschluss festzustellen und einen Beschluss über die Ergebnisverwendung zu treffen. Diese Fristen gelten dafür: kleine GmbHs: innerhalb von 11 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres mittelgroße und große GmbHs: innerhalb von 8 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres. Wichtig: Die Frist für die Feststellung des Jahresabschlusses da... mehr