Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsvertrag

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Austritt eines GmbH-Gesells... / 1 Austritt des Gesellschafters gemäß Gesellschaftsvertrag

Im Gesellschaftsvertrag können beliebige Austrittsgründe vereinbart werden. Insoweit herrscht weitgehend Vertragsfreiheit. Allerdings darf durch diese Regelungen nicht das Recht zum Austritt aus wichtigem Grunde beschränkt werden. Dieses Austrittsrecht kann so ausgestaltet werden, dass die Gesellschaft entweder mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird oder die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Familiengesellschaft / 4 Gesellschaftsvertrag

Im Gesellschaftsvertrag werden neben der gewählten Rechtsform vor allem die Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Einzelnen festgelegt. Ferner regeln die Gesellschafter mit diesem Vertrag die Grundsätze zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, der Beschlussfassung sowie zu der Ermittlung, Verteilung bzw. zur Entnahme des Gewinns. Wichtig sind auch die darin...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Mindeststammkapital

Begriff Mit dem Gesellschaftsvermögen haftet die GmbH für die Schulden der Gesellschaft. Hierbei muss ein Mindeststammkapital in der Satzung bei der Gründung festgelegt werden (Haftungskapital). Dieses Mindeststammkapital müssen die Gesellschafter aufbringen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetzliche Regelungen finden sich in § 3 GmbHG. Die Angabe des Stammkapitals...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Familiengesellschaft / 4.1 Familienpersonengesellschaften

Soll eine Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, PartGG oder stille Gesellschaft) gegründet werden, kann der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Auch ein mündlicher Vertrag erlangt eine zivilrechtliche Wirksamkeit. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird aber generell eine schriftliche Fassung des Gesellschaftsvertrags empfohlen. Die Formfreiheit gilt j...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
GmbH: Kaduzierung

Begriff Zahlt ein GmbH-Gesellschafter eine fällige Stammeinlageforderung nicht in das Gesellschaftsvermögen ein, sieht das GmbH-Gesetz das sog. Kaduzierungsverfahren vor, an dessen Ende die Versteigerung des Anteils und eine Haftung der Mitgesellschafter für etwaige verbleibende Fehlbeträge steht. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetzliche Regelungen finden sich in...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Familiengesellschaft / 4.3 Typische Sonderregelungen

Wird eine Familiengesellschaft gegründet, sollte dies nicht mit einem Standard-Gesellschaftsvertrag erfolgen. Die üblichen Regelungen bedürfen in Teilen der Anpassung bzw. einer Ergänzung, um die ansonsten typischerweise bei Familiengesellschaften auftretenden Regelungslücken zu vermeiden. Dazu gehört insbesondere die rechtliche Ausgestaltung des Interessenausgleichs unter de...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Familiengesellschaft / 4.2 Familienkapitalgesellschaften

Einfacher, aber auch durchgehend strenger sind die Formvorschriften bei der Gründung einer Familien-Kapitalgesellschaft. Wie bei Gründung jeder Kapitalgesellschaft ist auch für die Gründung einer Familien-GmbH oder einer Familien-AG stets eine notarielle Beurkundung erforderlich.[1] Ein Gesellschaftsvertrag bzw. eine Satzung ohne Mitwirkung eines Notars weist einen Formfehle...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Nachschusspflicht / Zusammenfassung

Begriff Die Gesellschafter einer GmbH können im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass sie über die Stammeinlagen hinaus unter bestimmten Voraussetzungen weitere Einlagen leisten müssen. Diese sog. Nachschusspflicht soll sicherstellen, dass die GmbH für ihre künftigen Aufgaben über ausreichend Kapital verfügt. Ohne gesellschaftsvertragliche Regelung ist ein Gesellschafter ni...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Familiengesellschaft / 2.1.1 Fremdvergleich

Jedem Steuerpflichtigen – und damit auch einer Familiengesellschaft – steht es frei, unter welcher Gesellschaftsform die Tätigkeit ausgeübt wird. Da die gesetzlichen Vorschriften zu den Gesellschaftsformen in weitem Umfang dispositiv sind, können die Rahmenbedingungen für die relevanten Normen von den Gesellschaftern durch eigene, maßgeschneiderte Regelungen ersetzt bzw. erg...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Familiengesellschaft / 2.1.3 Tatsächliche Umsetzung

Häufig liegt zwar eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung vor, gerade bei Familiengesellschaften muss dann aber oft festgestellt werden, dass die darin getroffenen Regelungen so nicht oder nur teilweise verwirklicht werden. Es mangelt an der tatsächlichen Umsetzung der Verträge. Dies kann im Extremfall z. B. dazu führen, dass in eine Gesellschaft aufgenommene Familienangeh...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Familiengesellschaft / 3.1 Neugründung

Die Familiengesellschaft ist keine eigene Gesellschaftsform. Zurückgegriffen wird vielmehr auf die üblichen für eine Gesellschaft zur Verfügung stehenden Rechtsformen (s. Tz. 5.2). Die Besonderheit liegt darin, dass es sich bei den Gesellschaftern um Familienangehörige im weitesten Sinne handelt. Folglich orientiert sich die Gründung einer Familiengesellschaft an den für die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Nachschusspflicht / 1 Beschränkte und unbeschränkte Nachschusspflicht

Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Gesellschafter lediglich eine zusätzliche Einlage bis zu einer bestimmten Höhe zu leisten haben (sog. beschränkte Nachschusspflicht). Die Nachschusspflicht kann aber auch in unbestimmter Höhe bestehen (sog. unbeschränkte Nachschusspflicht). Diese Mittel werden der Gesellschaft als Eigenkapital zugeführt und als Kapital...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Austritt eines GmbH-Gesells... / 2 Austritt durch Kündigungserklärung

Ist ein wichtiger Austrittsgrund gegeben bzw. sind die Voraussetzungen eines vertraglich vereinbarten Austrittsrechts erfüllt, kann sich der austretende Gesellschafter durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft von der GmbH lösen. Der Austritt – aus wichtigem Grund oder aufgrund eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Austrittsrechts – löst einen Abfindungsanspruch des A...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Familiengesellschaft / 3.2 Rechtsnachfolge

Eine Familiengesellschaft kann aber auch dadurch entstehen, dass bereits eine Gesellschaft besteht, deren Anteile übertragen werden. Dies kann erfolgen durch Einzelrechtsnachfolge, z. B. durch Veräußerung oder Schenkung eines Gesellschaftsanteils an einen Familienangehörigen; Gesamtrechtsnachfolge (Erbfolge) nach dem Tod eines Gesellschafters und einem damit verbundenen Eintri...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Nachschusspflicht / 2 Austrittsrecht des Gesellschafters

Der Gesellschafter kann sich bei unbeschränkter Nachschusspflicht von der Zahlung befreien, indem er der Gesellschaft seinen Geschäftsanteil innerhalb eines Monats zur freien Verfügung stellt (sog. Abandon). Die Gesellschaft hat den zur Verfügung gestellten Geschäftsanteil innerhalb eines Monats im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen zu lassen. Eine andere Art des Verk...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Familiengesellschaft / 2.1.2 Zivilrechtliche Wirksamkeit

Zunächst ist darauf zu achten, dass der Gesellschaftsvertrag oder ein anderer Vertrag zivilrechtlich wirksam sein muss. Hierzu gilt es insbesondere zu beachten, dass die zutreffenden Personen den Vertrag abschließen, eine ggf. erforderliche wirksame Vertretung vorliegt, bestehende Formvorschriften eingehalten werden. Zwar hat das Steuerrecht im Allgemeinen keine Probleme damit, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Familiengesellschaft / 2.1.4 Mitunternehmerschaft

Erzielt eine Gesellschaft Gewinneinkünfte, z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, tritt ein weiterer Problembereich hinzu – die Voraussetzungen für eine Mitunternehmerstellung. Zwar ist dies bei jeder Personengesellschaft ein relevanter Punkt, doch gerade bei Familien-Personengesellschaften wird das öfters zum Problem. Dies zeigt sich auch an der sehr umfangreichen Rechtsprechu...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Familiengesellschaft / 2.1 Anforderungen an den Vertragsinhalt

Die folgenden Ausführungen betreffen primär den Inhalt des Gesellschaftsvertrags. Die grundsätzlichen Anforderungen – insbesondere die aus der Fremdüblichkeit abgeleiteten Grundsätze – lassen sich aber auch auf andere vertragliche Regelungen übertragen. 2.1.1 Fremdvergleich Jedem Steuerpflichtigen – und damit auch einer Familiengesellschaft – steht es frei, unter welcher Gesel...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Mantelkauf / 3 Gesellschaftsrechtliche Folgen des Mantelkaufs

Gesellschaftsrechtlich gilt bei einem Mantelkauf, dass die Gründungsvorschriften wieder aufleben: Zitat Auf die Wiederverwendung einer unternehmenslos gewordenen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden.[1] Konkret bedeutet dies, dass der M...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Gesellschaftsvertrag

Rz. 7 Der Gesellschaftsvertrag ist in einer Ausfertigung (vgl. § 47 BeurkG) bzw. in einer beglaubigten Abschrift (§§ 42, 51 Abs. 3 BeurkG) in Form des gesamten Errichtungsgeschäftes (Gründungsprotokoll, Übernahmeerklärung der Geschäftsanteile durch die Gründer, Satzung) elektronisch beizufügen. Die Urschrift verbleibt stets in der Urkundensammlung des Notars. Es muss sich um...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Mindestinhalt von Gesellschaftsverträgen

Rz. 2 Der Mindestinhalt folgt aus § 3 Nr. 1 (Firma), Nr. 2 (Gegenstand), Nr. 3 (Betrag des Stammkapitals), Nr. 4 (Zahl und Nennbetrag der Geschäftsanteile jedes Gesellschafters), § 3 Abs. 2 (zeitliche Beschränkung, weitere Verpflichtungen der Gesellschafter [nicht erforderlich, aber bei Vorhandensein zwingende Aufnahme]) – hierzu Lutter/Hommelhoff § 3 Rz. 1 darauf hinweisend...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. Aufl. 2024, GmbHG § 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Kommentierung I. Allgemeines Rz. 1 § 3 wurde durch die Reform 1980 und das MoMiG in der Sache nicht geändert, sofern man von der durchgängig anzutreffenden Formulierung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 (Einlage etc.) absieht. § 3 wird durch die §§ 4 (Firma), 4a (Sitz) und 5 (Stammkapital) ergänzt. Bei der Unternehmergesellschaft (§ 5a) kommen nur die dort anzutreffenden Einfügungen im Must...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / III. Einzelheiten zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages

1. Firma Rz. 7 Zulässige Firmenbildung verlangt Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft (§ 18 Abs. 1 HGB), Unterscheidbarkeit von anderen Firmen im selben Registerbezirk (§ 30 Abs. 1 HGB) und keine Irreführung des Rechtsverkehrs (§ 18 Abs. 2 HGB) – vgl. Lutter/Hommelhoff § 4 Rz. 6 ff. m. zahlr. Einzelfällen; vgl. auch hier § 4 Rz. 8 ff. Neuere Rechtsprechung: OLG München v. 12...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. Die Angabe der Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie der übernehmenden Gesellschafter

Rz. 34 Die Vorschrift ist dem § 2 AktG angelehnt (Noack § 3 Rz. 16). Wesentlich ist, dass nunmehr jeder Gesellschafter beliebig viele Anteile jeweils mindestens mit einem Euro übernehmen kann – vgl. auch § 5 Abs. 2 S. 2 (hierzu Lutter/Hommelhoff § 3 Rz. 40 f.; auch Scholz/Scheller § 3 Rz. 51; auch Noack § 3 Rz. 16). Rz. 35 Insofern ist § 3 Abs. 1 Nr. 4 zu beachten. Nach der B...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Der Betrag des Stammkapitals

Rz. 31 Insoweit wird im Wesentlichen auf die Kommentierung zu §§ 5 ff. verwiesen. In dem hier maßgeblichen Zusammenhang ist auszuführen, dass der Betrag des Stammkapitals sich eindeutig und unbedingt aus der betr. Satzungsbestimmung ergeben muss. Vom Stammkapital sind die zuerst auszumachenden Stammeinlagen bzw. die identische Stammeinlage bei der Ein-Personen-Einlage zu unt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Nebenleistungs- und Sonderpflichten

Rz. 69 Im Gegensatz zu der AG (vgl. § 55 AktG) sieht das GmbHG keine Einschränkung der Neben- oder Sonderpflichten einzelner oder aller Gesellschafter vor, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen Entgegenstehendes ergibt. Mithin ist hier für die an sich "kapitalistisch" gedachte Gesellschaftsform der GmbH Raum geschaffen, der durch personalistisch orientierte Abreden...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Dauer der Gesellschaft

Rz. 62 Es gibt insofern zwei Möglichkeiten: Entweder die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; dann kann nur ein Beschluss der Gesellschafter (i.d.R. mit Dreiviertel-Mehrheit) zur Auflösung der Gesellschaft führen (§ 60 Abs. 1 Ziff. 2). Oder es ist eine zeitliche Beschränkung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen (zwei Jahre, Tod eines Gesellschafters, zeitliche ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Fakultative Bestandteile

Rz. 53 Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass die Gesellschafter oder auch der Gesellschafter einer "Ein-Personen-GmbH" im Rahmen des Zulässigen nahezu alles vereinbaren können, was ihnen beliebt (hierzu etwa die Zusammenstellung der umfangreichen Lit. bei Noack § 3 Rz. 24 ff.; Lutter/Hommelhoff § 3 vor Rz. 48; insb. auch Baumann/Reiss ZGR 1989, 157). Rz. 54 Die A...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Aufnahme von Nebenpflichten in den Vertrag

Rz. 77 Die Aufnahme von Nebenpflichten in den Gesellschaftsvertrag schafft zwar, sofern wirksame Vereinbarungen vorliegen, mehr Rechtssicherheit. Hier besteht jedoch die bereits mehrfach erwähnte Gefahr der Überfrachtung (vgl. oben § 2 Rz. 16 ff.). Die Vor- und Nachteile beider Gestaltungen sind hier abzuwägen. Die Erfahrung aus der Praxis hat gezeigt, dass sich gerade hier ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Einleitung

Rz. 1 In der 9. Aufl. waren folgende Änderungen zu berücksichtigen: Änderung des GmbHG in der veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz v. 22.2.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 51). DiRUG – Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie – DiRUG v. 5. Juli 2021 (BGBl. Teil I vom 13.8.2021, 3338 (Art. 20 – Änderungen: Anlage 1, § 2 Abs. 1a (Videokommunik...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Ausschluss des Gesellschafters

Rz. 52 Auch der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ist – selbst ohne Satzungsregelung – zulässig (Noack Anh. § 34 Rz. 2 f.; Scholz/Seibt Anh. § 34 Rz. 25; ferner Lutter/Hommelhoff § 34 Rz. 111 f. – hierzu instruktiv BGH v. 24.1.2012 – II ZR 109/11 – satzungsgemäße Einziehung wegen wichtigen Grunds und Verlust der Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Fakultativer und obligatorischer Aufsichtsrat – Anwendbare Vorschriften beim fakultativen Aufsichtsrat

Rz. 2 Die Bestimmung regelt die Zulässigkeit der Einrichtung eines Aufsichtsrats. Das GmbHG kennt, anders als das AktG, keinen Pflichtaufsichtsrat. Der Gesellschaftsvertrag kann die Einrichtung vorsehen ("Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen . . ." Abs. 1). In bestimmten Fällen ist ein Aufsichtsrat zu bestellen (Pflichtaufsichtsrat oder obligatoris...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Legitimation

Rz. 9 Die Legitimation der Geschäftsführer gehört zu den elektronisch beizufügenden Anlagen, sofern dies nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich ist (Noack § 8 Rz. 5; Wicke § 8 Rz. 3 – Angabe für den Geschäftsführer mit vollem Namen und Wohnort, nicht Privatanschrift (vgl. § 43 Nr. 4 HRV – zur Geschäftsanschrift § 8 Abs. 4 Nr. 1). Man muss also dann, wenn sich aus dem...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Grundsätze der Gewinnverwendung – Änderung des Gewinnverteilungsbeschlusses

Rz. 18 Der Beschluss über die Ergebnisverwendung ist vom Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zu unterscheiden ( OLG München GmbHR 2008, 363). Er ist nicht konkludent in diesem enthalten, kann aber hiermit verbunden werden (Noack § 46 Rz. 19). Die Ergebnisverwendung richtet sich inhaltlich nach § 29 und den Regelungen des Gesellschaftsvertrags. Mit dem Beschl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Beizufügende Anmeldeunterlagen

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Auflösung durch Zeitablauf (Nr. 1)

Rz. 5 Die Gesellschaft wird durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit aufgelöst (von Rechts wegen – auch ohne Eintragung der Befristung in das Handelsregister – vgl. Noack § 60 Rz. 16). Eine anderweitige mündliche oder privatschriftliche Vereinbarung der Gesellschafter reicht nicht aus (OLG Köln GmbHR 1973, 11). Der Zeitpunkt muss eindeutig bestimmbar sein, ei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Auflösung durch Gesellschafterbeschluss (Nr. 2)

Rz. 6 Notwendig ist eine Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann aber eine höhere oder eine geringere Mehrheit vorsehen, z.B. einfache Mehrheit. Letzteres aber nur dann, wenn der Auflösungsbeschluss nicht zugleich eine Gesellschaftsvertragsänderung beinhaltet, da sonst Verstoß gegen § 53 Abs. 2 vorläge. Zulässig ist auch eine gesel...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / III. Selbstständigkeit der Anteile

Rz. 24 Seit dem MoMiG können Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile, u.a. auch bereits bei Gründung, übernehmen (vgl. § 5 Abs. 2 – s. dort). Der Erwerb mehrerer Anteile durch einen Gesellschafter führt nicht dazu, dass die Anteile vereinigt werden (§ 15 Abs. 2). Die Anteile behalten grds. die Selbstständigkeit. Dahinter steht der Gedanke, dass der Rückgriff auf die Vormänne...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Austrittsrecht

Rz. 48 Das GmbHG sieht als Trennungsweg nur den Fall der Veräußerung vor, sofern man von den § 27 Abs. 1 sowie § 61 absieht. Vgl. insofern auch u. § 34 und die dort anzutr. Ausführungen. Vgl. insofern Born WM 2023 Heft 10, Sonderbeilage 2 sowie zuvor bereits WM 2017, Heft 42 Sonderbeilage 3, II. zum Austritt, III. zur Abfindung, jeweils m.w.N. Die Satzung kann entspr. Regeln ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Nr. 1 ist durch das BiRiLiG angepasst worden. Nr. 1a und 1b eingefügt durch das BilReg 2004. Im Übrigen unverändert seit 1892, sprachliche Anpassungen sowie Ergänzung, u.a. der amtlichen Überschrift, durch MoMiG v. 23.10.2008. Rz. 2 § 46 regelt die Zuständigkeit der Gesellschaftergesamtheit. Die Gesellschafter treffen ihre Entscheidung durch Beschlussfassung (§ 47 A...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VII. Die Angabe der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer

Rz. 44 In zahlreichen Anmeldungen ist die Vertretungsbefugnis unrichtig anzutreffen. Sie muss mit der Bestellung (Gesellschaftsvertrag, gesonderter Beschluss, vgl. § 6 Rz. 23) sowie der Satzung übereinstimmen. Es reicht aber nicht aus, dass die Vertretungsbefugnis in entspr. Unterlagen enthalten ist. Sie muss in der Anmeldung wiedergegeben sein (Scholz/Veil § 8 Rz. 35; Noack...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Veräußerlichkeit und Vererblichkeit

Rz. 2 Übertragbarkeit: Der Geschäftsanteil ist verkehrsfähig. Anders als die Aktie ist er jedoch kein für den öffentlichen Kapitalmarkt vorgesehenes Finanzierungsmittel. Die Übertragbarkeit kann nach § 15 Abs. 5 (s.u. Rz. 4) beschränkt oder ausgeschlossen werden (vgl. Lange GmbHR 2012, 986). Rz. 3 Vererblichkeit und Schranken: Die Vererblichkeit kann nicht kraft Gesellschafts...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Die Versicherung

Rz. 27 Ohne die richtige und vollständige sowie persönliche Versicherung der Geschäftsführer – aller Geschäftsführer einschließlich der stellvertretenden Geschäftsführer – in der Anmeldung darf nicht eingetragen werden – Einreichen in elektronischer beglaubigter Form (Lutter/Hommelhoff § 8 Rz. 24). Die Versicherung hat den Zweck, dem Registergericht die erforderlichen Tatsac...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Vollmachten

Rz. 8 Beizufügen sind ferner die Vollmachten i.S.d. § 2 Abs. 2 – s. auch die dortigen Ausführungen. Sie sind in der Urschrift (beurkundet oder beglaubigt) oder in beglaubigter Abschrift elektronisch einzureichen. Hat bei einem Gesellschaftsvertrag ein gesetzlicher Vertreter eines Dritten mitgewirkt, so ist dessen Vertretungsbefugnis nachzuweisen (Handelsregisterauszug, Beste...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Allgemeines

Rz. 3 Die unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsbefugnis (nach außen vgl. Abs. 2) hindert nicht, den Geschäftsführer im Innenverhältnis Beschränkungen aufzuerlegen. Geschäftsführer sind der Gesellschaft ggü. verpflichtet, diese Beschränkungen einzuhalten (Abs. 1). Solche Schranken können sich ergeben (1) aus dem Gesetz selbst (z.B. bei mitbestimmten Gesellschaften), (...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Die Versicherung bei der Sacheinlage

Rz. 37 Hinsichtlich der Sacheinlage wird das Publikum durch die Vorlage der Unterlagen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 5, die Bewirkung vor der Eintragung sowie die Versicherung des Geschäftsführers gem. § 8 Abs. 2 geschützt. Hier wird folgende Formulierung ausreichend sein: Rz. 38 Beispiel: "Ich versichere, dass der Gesellschafter N.N. auf seinen Geschäftsanteil Nr. . . . von . . . EUR...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Folgen für die Firma

Rz. 2 Die Firma bleibt im Fall der Auflösung erhalten, jedoch ist ihr ein auf die Abwicklung hindeutender Zusatz (i.L., i.Abw.) beizufügen, vgl. oben § 4). An die Stelle des Geschäftsführers tritt der Liquidator. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, wird der bisherige Geschäftsführer auch Liquidator. Sein Wirkungskreis ist entspr. dem jetzigen Zweck eingeschr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Rückzahlung von Nachschüssen (Nr. 3)

Rz. 39 Zur Einforderung von Nachschüssen vgl. § 26. Die Rückzahlung von Nachschüssen darf nur auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses vorgenommen werden; die Regelung einer anderen Zuständigkeit im Gesellschaftsvertrag ist jedoch zulässig (Lutter/Hommelhoff § 46 Rz. 8; Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 61; Noack § 46 Rz. 30; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 46 Rz. 18). Da...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Teilung von Geschäftsanteilen

Rz. 42 Die Gesetzesformulierung ist insofern missverständlich, als die Teilung Sache des Inhabers des Geschäftsanteils ist; die Gesellschafter genehmigen lediglich die Teilung (vgl. § 17 Abs. 2). Wirksam wird die Teilung (nach entspr. Gesellschafterbeschluss, so auch BGH v. 17.12.2013 – II ZR 21/12) durch die Erklärung der Geschäftsführer. Rz. 43 Der Gesellschaftsvertrag kann...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Die Versicherung bei Bareinlagen

Rz. 36 Hinsichtlich der Bareinlagen kommt es darauf an, ob es sich um eine Gesellschaft mit einem Stammkapital unter bzw. bis 50.000 EUR handelt. In diesem Fall muss die Versicherung sinngemäß (zum Inhalt i.Ü. Scholz/Veil § 8 Rz. 26) enthalten: Beispiel: „Der Geschäftsführer, bei mehreren jeder für sich, versichert: „Auf den Geschäftsanteil Nr. [Nummer] des Gesellschafters . ....mehr