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Jansen, SGB IV § 7 Beschäftigung / 1.1.8.1. Gesellschafter-Geschäftsführer

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 86

Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage geben die Abwägungsentscheidung zum sozialversicherungsrechtlichen Status nicht i. S.e. strikten Parallelwertung zwingend vor, sondern haben lediglich Indizfunktion (BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R; hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.10.2019, L 7 BA 704/18; LSG Hessen, Urteil v. 16.5.2019, L 8 KR 303/17). Konstituierend für die Arbeitnehmereigenschaft ist die persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber (vgl. BSG, Urteil v. 5. 11.2024, B 12 BA 3/23 R; Urteil v. 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R; Urteil v. 31.3.2015, B 12 R 1/13 R; BAG, Urteil v. 17.12.2024, 9 AZR 26/24; BAG, Urteil v. 12. 11.2024, 9 AZR 205/23; Urteil v. 27.6.2017, 9 AZR 851/16; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.3.2025, L 13 BA 3631/22; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.9.2017, L 1 KR 311/15; LSG Hessen, Urteil v. 6.7.2017, L 8 KR 61/16; vgl. auch Rz. 41 ff.). Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit und keine abschließenden Bewertungskriterien. Demzufolge ist nicht erforderlich, dass stets sämtliche als idealtypisch erkannte Merkmale vorliegen, diese können vielmehr in unterschiedlichem Maße und verschiedener Intensität gegeben sein. Entscheidend ist jeweils ihre Verbindung, die Intensität und die Häufigkeit ihres Auftretens im konkreten Einzelfall. Maßgeblich ist das Gesamtbild (BSG, Urteil v. 5.11.2024, B 12 BA 3/23 R).

 

Rz. 86a

Tätigkeiten in Ausübung von Gesellschafterrechten (z. B. als Gesellschafter einer GmbH) sind keine selbständigen Erwerbstätigkeiten, wenn diese sich allein dem gesellschaftsrechtlichen Bereich zuordnen lassen (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 29.2.2012, B 12 KR 4/10 R; Urteil v. 4.6...

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