Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Auflösung

Rz. 1 Auflösung der Gesellschaft (nicht gleich Beendigung) bedeutet Übergang von einer werbend tätigen Gesellschaft unter Aufgabe ihrer produktiven Zwecke (Wicke § 60 Rz. 1; Noack § 60 Rz. 2) in eine Abwicklungsgesellschaft, die ihre Aktiva veräußert, Schulden tilgt und Vermögensüberschuss an die Gesellschafter verteilt (über Einschränkungen vgl. § 70). Durch die Auflösung w...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IX. Haftung der Geschäftsführer aus Delikt – Sittenwidrige Schädigung der Gesellschaft

Rz. 74 Die deliktische Haftung der Geschäftsführer besteht neben der organschaftlichen; es besteht Anspruchskonkurrenz, vgl. Rz. 3). In erster Linie kommt eine Haftung wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB in Betracht, daneben Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (Betrug; vgl. OLG Stuttgart GmbHR 2001, 75), § 246 StGB (Unterschlagung) oder § 266 BGB (Unt...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 8. Rückfallkompetenz

Rz. 82 Welche Folgen sich aus dem Wegfall eines Beiratsmitglieds ergeben, richtet sich nach der Regelung in der Satzung. Ist eine solche Regelung nicht getroffen, kommt es in erster Linie auf den mit der Schaffung des Beirats verbundenen Funktion an. Da eine Ersatzbestellung durch das Gericht ausscheidet, kann z.B. bei einem zur Geschäftsführung berufenen Beirat eine Abberuf...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 6. Fehlerhafte Beschlüsse

Rz. 80 Soweit dem Beirat nur beratende Funktion zukommt, scheidet eine Anfechtung aus, da der Beratung keine Rechtswirkung zukommt. Gegen Entscheidungen in Geschäftsführungsangelegenheiten kann von Seiten der Gesellschafter nichts unternommen werden; es bleibt nur die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (Lutter/Hommelhoff § 52 Rz. 125 ff.). Nimmt der Beirat Aufgaben ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Allgemeines – Inhalt der Bestimmungen

Rz. 1 Die seit 1892 unveränderte Bestimmung handelt in Abs. 1 von den Wirkungen einer Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis (im Innenverhältnis) zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, Beschränkungen ihrer Geschäftsführungsbefugnis (nicht Vertretungsbefugnis, wie der Wortlaut wiedergibt), die sich aus dem Gesellschaftsvertrag od...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Allgemeines

Rz. 3 Die unbeschränkte und unbeschränkbare Vertretungsbefugnis (nach außen vgl. Abs. 2) hindert nicht, den Geschäftsführer im Innenverhältnis Beschränkungen aufzuerlegen. Geschäftsführer sind der Gesellschaft ggü. verpflichtet, diese Beschränkungen einzuhalten (Abs. 1). Solche Schranken können sich ergeben (1) aus dem Gesetz selbst (z.B. bei mitbestimmten Gesellschaften), (...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Änderung des festgestellten Jahresabschlusses

Rz. 15 Für eine Änderung des festgestellten Jahresabschlusses ergeben sich aus § 46 Nr. 1 keine Beschränkungen. § 325 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 HGB geht von der Zulässigkeit der Änderung aus und verlangt lediglich die Offenlegung bzw. Einreichung beim HR (gl.A. Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 25; a.A. die h.M., vgl. Noack § 46 Rz. 22; Rowedder/Pentz/Wiedmann § 42a Rz. 54). E...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / b) Haftung der Gesellschaft

aa) Haftung für Steuereinbehaltung Rz. 119 Eine Haftung der Gesellschaft für (fremde) Steuerschulden kann sich u.a. ergeben als Arbeitgeber für Lohnsteuer ihrer Arbeitnehmer (§ 42d EstG) oder als Schuldner von Gewinnanteilen aus einer stillen Gesellschaft (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EstG). Die GmbH ist verpflichtet, die Kapitalertragsteuer, deren Schuldner der stille Gesellschafter is...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Erwerb eigener Geschäftsanteile

Rz. 46 Der Erwerb eigener Anteile entgegen § 33 (zu den zum Ersatz verpflichtenden Handlungen vgl. dort) macht den Geschäftsführer schadensersatzpflichtig. Neben Geschäftsführern haften in erster Linie die veräußernden Gesellschafter nach § 31, ergänzend ist § 812 BGB anwendbar, soweit nicht § 814 BGB eingreift (vgl. Noack § 43 Rz. 91).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Beschlussinhalt

Rz. 93 Der Gesellschafterbeschluss muss die vorgeworfene Pflichtverletzung und die betreffende Angelegenheit hinreichend genau bezeichnen ( OLG Düsseldorf GmbHR 1995, 232, s. auch BGH v. 21.6.1999 – II ZR 47/98; zum Bestimmtheitsgrundsatz des Gesellschafterbeschlusses auch BGH v. 17.12.2013 – II ZR 21/12). Der Beschluss muss erkennen lassen, welcher Anspruch geltend gemacht w...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Geltendmachung von Ansprüchen der GmbH & Co KG gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH

Rz. 66 Der Anspruch steht unmittelbar der KG zu, da die Schutzwirkung des zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer bestehenden Dienstverhältnisses sich auch auf die KG erstreckt, wenn die wesentliche Aufgabe der GmbH in der Geschäftsführung für die KG besteht (BGHZ 75, 324; BGHZ 76, 337; BGH GmbHR 2002, 589; OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 669) bzw. die Gesellschafter beider Ges...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Gesellschaftsvertrag

Rz. 7 Der Gesellschaftsvertrag ist in einer Ausfertigung (vgl. § 47 BeurkG) bzw. in einer beglaubigten Abschrift (§§ 42, 51 Abs. 3 BeurkG) in Form des gesamten Errichtungsgeschäftes (Gründungsprotokoll, Übernahmeerklärung der Geschäftsanteile durch die Gründer, Satzung) elektronisch beizufügen. Die Urschrift verbleibt stets in der Urkundensammlung des Notars. Es muss sich um...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. Vorzulegende Verträge und Sachbegründungsbericht

Rz. 16 Vgl. Literatur zum aktuellen Stand: Blöse Das reformierte Recht der Gesellschafterleistungen, GmbHR 2018, 1151; Heckschen Die GmbH-Gründung 10 Jahre nach MoMiG – Eine Bestandsaufnahme, GmbHR 2018, 1093; Lieder 10 Jahre Kapitalschutz nach dem MoMiG, GmbHR 2018, 1116; Porzelt Ungeklärte Fragen der Gründerhaftung der Gesellschafter einer (Vor-) GmbH, GmbHR 2018, 663; Ver...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (Nr. 5)

Rz. 10 Nr. 5 ist mit Wirkung ab 1.1.1999 eingefügt worden und übernimmt ohne sachliche Änderung § 1 Abs. 1 S. 1 des LöschG v. 9.10.1934. Mit der rechtskräftigen Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 26 InsO) ist die Gesellschaft aufgelöst und kann auch dann nicht fortgesetzt werden, wenn die Insolvenzgründe beseitigt wurden ( BGH v. 25.1.2022 – II ZB ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Abstimmung und Gegenstand der Feststellung – Nichtigkeit des Feststellungsbeschlusses

Rz. 12 Der Feststellungsbeschluss ist mit einfacher Mehrheit zu fassen, soweit die Satzung nicht eine abw. Mehrheit vorsieht. Stimmberechtigt sind auch die Gesellschafter-Geschäftsführer (Noack § 46 Rz. 9; Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 16; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 46 Rz. 4; Lutter/Hommelhoff § 46 Rz. 4). Rz. 13 Gegenstand des Feststellungsbeschlusses sind die Jah...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / a) Haftung aus Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens

Rz. 88 Grds. nimmt der Geschäftsführer einer GmbH, wenn er für diese Verhandlungen führt, nur das normale Vertrauen in Anspruch, für dessen Verletzung nur die GmbH einzustehen hat. Ein persönliches Vertrauen des Geschäftsführers kann allenfalls dann angenommen werden, wenn er beim Verhandlungspartner ein zusätzlich von ihm ausgehendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Ri...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die Offenlegung der Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs. § 39 ist insoweit die Fortsetzung zu § 10 Abs. 1 – Vertretungsverhältnisse bei Gründung der Gesellschaft –, als spätere Änderungen betroffen sind. Abs. 1 ist seit 1898 unverändert geblieben, Abs. 2 beruht auf gesetzlichen Vorgaben aus 1937 (vgl. MüKo GmbHG/Stephan/Tieve...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / III. Anforderungen an die Person des Aufsichtsratsmitglieds

Rz. 8 Aufsichtsratsmitglied kann nur eine natürliche Person sein, die voll geschäftsfähig ist (§ 100 Abs. 1 S. 1 AktG). Die Einschränkung für Betreute (§§ 1896 ff. BGB) in § 100 Abs. 1 S. 2 AktG – Betreute die bei Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten ganz oder tlw. einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB unterliegen – gilt nicht für die GmbH. Rz. 9 Dem Aufsichtsrat k...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Anspruchsgegner

Rz. 7 Der Anspruch des Gesellschafters richtet sich gegen die GmbH, nicht gegen den Geschäftsführer (OLG Karlsruhe GmbHR 1995, 60; OLG Hamm GmbHR 1986, 384; KG GmbHR 1988, 222; BayObLG GmbHR 2003, 718), auch im Insolvenzverfahren ( OLG Hamm GmbHR 2002, 163). Die Ansprüche sind von den Geschäftsführern bzw. dem Insolvenzverwalter zu erfüllen (Lutter/Hommelhoff § 51a Rz. 7, 8, ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Die Versicherung bei Bareinlagen

Rz. 36 Hinsichtlich der Bareinlagen kommt es darauf an, ob es sich um eine Gesellschaft mit einem Stammkapital unter bzw. bis 50.000 EUR handelt. In diesem Fall muss die Versicherung sinngemäß (zum Inhalt i.Ü. Scholz/Veil § 8 Rz. 26) enthalten: Beispiel: „Der Geschäftsführer, bei mehreren jeder für sich, versichert: „Auf den Geschäftsanteil Nr. [Nummer] des Gesellschafters . ....mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Offenlegung nach internationalen Rechnungslegungsstandards – Billigung des Konzernabschlusses

Rz. 17 Die Bestimmungen § 46 Nr. 1a und § 46 Nr. 1b sind durch das BilReg 2004 eingefügt worden. Die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungsstandards (§ 325 Abs. 2a WGB) obliegt den Gesellschaftern ebenso wie die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses. Den Gesellschaftern obliegt weiterhin die "Billig...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IX. Beendigung des Aufsichtsratsmandats – Abberufung

Rz. 47 Für die Abberufung sind im Zweifel die gleichen Zuständigkeiten gegeben wie zur Bestellung. Die Abberufung ist jederzeit möglich (§ 103 Abs. 1 S. 1 AktG; vgl. auch Gehrlein/Born/Simon § 52 Rz. 33 m.w.N.); ein wichtiger Grund ist hierfür nicht erforderlich. Die Abberufung erfordert eine 3/4-Mehrheit, auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 103 Abs. 1 S. 2 AktG; v...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Beweislast

Rz. 60 § 93 Abs. 2 S. 2 AktG ist analog anzuwenden (BGH NZG 2021, 1356; Rowedder/Pentz/Schnorbus § 43 Rz. 84). Die Gesellschaft hat als Klägerin Schaden, Schadensverursachung und die Möglichkeit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers darzulegen – ggf. gem. § 287 ZPO erleichtert, vgl. BGH NZG 2020, 1343; BGH GmbHR 2008, 488 – und zu beweisen (BGH GmbHR 1986, 19; GmbHR 19...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Inhalt der Regelung – Zur Zulässigkeit abweichender Regelungen

Rz. 1 In den Abs. 1, 2 und 4 gilt die Vorschrift unverändert seit 1892, lediglich Abs. 3 S. 2 wurde durch die GmbH-Novelle 1980 geändert. Rz. 2 Die Bestimmung behandelt die Haftung des Geschäftsführers ggü. der Gesellschaft. Abs. 1 bestimmt den Sorgfaltsmaßstab (Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes). Abs. 2 beinhaltet eine eigene Anspruchsgrundlage. Abs. 3 regelt die H...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / III. Anmeldepflichtige und anmeldeberechtigte Personen

Rz. 9 Zur Anmeldung berechtigt und verpflichtet sind die Geschäftsführer (§ 78) in vertretungsberechtigter Zahl (Noack § 39 Rz. 11), auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht die Anmeldepflicht des Geschäftsführers fort, vgl. OLG Hamm ZIP 2017, 820; Rpfleger 2003, 444). Besteht im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch Gesamtvertretung, reicht die Unterzeichnung d...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VIII. Beschlussmängel – Anfechtung und Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen

Rz. 40 Ein Aufsichtsratsbeschluss ist fehlerhaft, wenn er durch ein mit Mängeln behaftetes Beschlussverfahren zustande gekommen ist oder seinem Inhalt nach gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstößt (vgl. Scholz/Seyfarth § 52 Rz. 310). Als Ermessensentscheidung unterliegen Beschlüsse nur einer eingeschränkten richterlichen (Inhalts-)Kontrolle. Eine Reduktion de...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VI. Aufgaben und Zuständigkeit des Aufsichtsrats

Rz. 26 Die Aufgabe, die die Funktion als Aufsichtsrat bestimmt, ist die Überwachung der Geschäftsführung durch die Geschäftsführer (nicht der Gesellschafterversammlung oder eines anderen Organs, soweit diese Geschäftsführungsentscheidungen treffen, vgl. BGH NJW 2011, 221 (Rz. 34)). Ohne die Zuständigkeit zur Kontrolle der Geschäftsführung stellt der Aufsichtsrat kein Organ d...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VII. Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichts

Rz. 14 Es ist Aufgabe des Registergerichts, die Eintragung unrichtiger oder tatsächlich nicht bestehender Rechtsverhältnisse zu verhindern (KG Rpfleger 1997, 440). Regelmäßig ist das Registergericht bei Vornahme deklaratorischer Eintragungen – die Anmeldung von Geschäftsführern gehört dazu, da die Bestellung durch die Gesellschafterversammlung erfolgt und damit abgeschlossen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VIII. Verjährung (Abs. 4)

Rz. 68 Ansprüche gegen Geschäftsführer verjähren in fünf Jahren. Fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzung stehen gleich. Es kann sich um Verletzung organschaftlicher Pflichten oder um Verletzung von Pflichten aus dem Anstellungsvertrag handeln; denn § 43 nimmt die Haftung aus Verletzungen des Anstellungsvertrags in sich auf (BGH GmbHR 1989, 366; Noack § 43 Rz. 46). Zu ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Geschäftsführer

Rz. 7 Der Haftungstatbestand kann ab Bestellung zum Geschäftsführer (Annahme durch den Geschäftsführer) verwirklicht werden (Habersack/Casper/Löbbe/Paefgen § 43 Rz. 18; Wicke § 43 Rz. 3). Auf die Eintragung im HR oder den Abschluss eines Anstellungsvertrags kommt es nicht an (vgl. Rz. 2; BGH 18.6.2013 – II ZR 86/11, Rz. 17; BGH NJW 1994, 2027; Wicke § 43 Rz. 3). Rz. 8 Der Haf...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Allgemeines

Rz. 16 Die Pflicht des Aufsichtsrats als Organ der Gesellschaft besteht in erster Linie in der Überwachung der Geschäftsführung ( BGH NJW 2011, 221 (Rz. 34). Ohne diese Funktion stellt der Aufsichtsrat kein Organ der Gesellschaft dar. Welche Aufgaben dem Aufsichtsrat im Einzelnen zukommen sollen, ist durch die Satzung zu bestimmen. Rz. 17 Der Aufsichtsrat ist am Willensbildung...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. Aufl. 2024, GmbHG § 15 Übertragung von Geschäftsanteilen

Kommentierung Entscheidungen und Literatur: Abramenko Rechtliches Gehör vor dem Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH, GmbHR 2001, 501; Born Die neuere Rechtsprechung des BGH zur GmbH, WM 2023, Heft 10, Sonderbeilage 2; ders. Die neuere Rechtsprechung des BGH zur GmbH, WM 2917, Heft 42, Sonderbeilage; Goette Ausschließung und Austritt aus der GmbH in der Rechtsprechung...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Auflösung durch gerichtliches Urteil oder Entscheidung der Verwaltungsbehörde (Nr. 3; vgl. §§ 61, 62)

Rz. 8 Auch dieser Auflösungsgrund ist zwingend. Eine Einschränkung dieses gesetzlichen Auflösungsgrundes liegt schon in der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung, dass für den Fall der Auflösungsklage die Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern festgelegt ist (BayObLG GmbHR 1978, 269).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Formzwang

Rz. 26 Der Abtretungsvertrag – auch die Abtretung des Anspruchs auf Übertragung des Geschäftsanteils – muss vollständig, bestimmt und notariell beurkundet sein (vgl. auch Sicherungs- und Treuhandabtretung – hierzu etwa Noack § 15 Rz. 25, 26, 29; Lutter/Hommelhoff § 15 Rz. 30). Das gilt nach § 15 Abs. 4 auch für Verpflichtung, durch die die Abtretung eines Geschäftsanteils "b...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / a) gegen den Geschäftsführer

Rz. 58 Es ergeben sich keine unmittelbaren Ansprüche gegen den Geschäftsführer, da sich der Anspruch auf Informationserteilung gegen die Gesellschaft richtet und nur diese dafür haftet (Noack § 51a Rz. 51, 52; vgl. auch Lutter/Hommelhoff § 51a Rz. 47; Hachenburg/Hüffer § 51a Rz. 70). Rz. 59 § 51a ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (allg. M. vgl. Noack § 51a Rz. 51;...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis aus dem Gesetz

Rz. 4 Das Gesetz behält den Gesellschaftern bestimmte Rechtshandlungen vor, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Regelung enthält (vgl. § 46; Abschlussfeststellung nach § 42a Abs. 2, § 46 Nr. 1; Ergebnisverwendung nach § 29 Abs. 2, § 46 Nr. 1). Diese sog. Innengeschäfte bedürfen jedoch der Ausführung durch die Geschäftsführer nach außen, wenn sie wirksam werden ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 8. Weitere gesetzliche Auflösungen in anderen Vorschriften

Rz. 13 Auflösung infolge Umwandlung (s. Kap. III). Auflösung bei Vermögenslosigkeit (vgl. § 394 FamFG, bis 31.8.2009: § 141a FGG). Rz. 14 Auflösung durch Verbot nach §§ 3, 17 VereinsG. Eine GmbH kann in drei Fällen verboten werden. Es handelt sich dabei um die besonderen Fälle des Schutzes der verfassungsmäßigen Ordnung, der Völkerverständigung und der Durchführung strafrechtl...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. Aufl. 2024, GmbHG § 8 Inhalt der Anmeldung

Kommentierung Entscheidungen: BGH NJW 2018, 2794 – zur aktuell erforderlichen Gesellschafterliste; BGH v. 17.12.2013 – II ZB 6/13, Rz. 9; BGH v. 14.2.2012 – II ZB 18/10, FGPRAX 2012, 128 – zur Betreuungsgebühr des Notars bei Einholung einer Stellungnahme der IHK vor Anmeldung einer GmbH; BGH v. 17.5.2010 – II ZB 5/10 – Versicherung nach § 8 Abs. 3 – ausreichend: "er sei" noch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / XI. Angabe der inländischen Geschäftsanschrift

Rz. 55 Gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 muss in der Anmeldung eine inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft angegeben werden (keine Postfachanschrift), um Zustellungen gem. §§ 178 ff. ZPO zu ermöglichen. Sie muss nicht mit den Geschäftsräumen des Satzungssitzes oder des Verwaltungssitzes übereinstimmen, ist also frei wählbar – vgl. Krafka Rz. 947a, auch Lutter/Hommelhoff § 8 Rz...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Reisekosten / 2.1 Grundsätzliche Voraussetzungen

Der Unternehmer erhält aus Rechnungen für seine betrieblich veranlassten Kosten anlässlich einer von ihm bzw. vom Gesellschafter einer Personengesellschaft durchgeführten Geschäftsreise oder einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit den vollen Vorsteuerabzug. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer als Empfänger der Übernachtungsleistungen anzu...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Reisekosten / 2.1.2 Erste Tätigkeitsstätte durch arbeitsrechtliche Zuordnung

Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Arbeitnehmer einer solchen Tätigkeitsstätte[1] dauerhaft zugeordnet ist. Bei einer vorübergehenden Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte begründet er dort keine erste Tätigkeitsstätte. Die dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen ode...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Eigenbedarfskündigung / 1.3.1 Vermieter ist Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann grundsätzlich auch wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters kündigen, da es nicht gerechtfertigt wäre, Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft insoweit schlechter zu stellen als Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit (z. B. Ehepaar). Sind mehrere natürliche Personen Vermieter, berechtigt der Eigenbedarf ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Eigenbedarfskündigung / 1.3.3 Vermieter ist eine GmbH & Co. KG

Auch eine GmbH und Co. KG kann ein Mietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen. Eine vergleichbare Situation wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht nicht. Die Rechtsform einer GbR entsteht oftmals zufällig, und daher wäre die unterschiedliche Behandlung der Vermietung durch eine GbR einerseits und durch eine einfache Vermieterm...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Eigenbedarfskündigung / 16 Kündigungssperrfristen

Die ordentliche Kündigungsfrist ist abhängig von der Dauer des Mietverhältnisses (§ 573c Abs. 1 BGB) und beträgt maximal 9 Monate. Wurde jedoch an den vermieteten Wohnräumen nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet ("Umwandlung") und das Wohnungseigentum veräußert, kann sich der Erwerber auf Eigenbedarf erst nach Ablauf von 3 Jahren seit der Veräußerung beru...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Eigenbedarfskündigung / 1.3.2 Vermieter ist eine Kommanditgesellschaft

Dagegen kommt bei einer Kommanditgesellschaft (KG) als Vermieterin Eigenbedarf bereits begrifflich nicht in Betracht, da eine KG Wohnräume weder als "Wohnung für sich" noch für "Familien- oder Haushaltsangehörige" benötigen kann. Dies gilt auch für den Geschäftsführer der Komplementärin der KG, der nicht Gesellschafter ist.[1] In Betracht kommt insofern jedoch eine Kündigung...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Eigenbedarfskündigung / 1.3.4 Vermieter ist eine GmbH

Gleiches gilt für juristische Personen (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH). Diese haben kein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs, da die Räumlichkeiten von einer juristischen Person nicht als "Wohnung" benutzt werden können. Es genügt nicht, wenn ein Gesellschafter, gesetzlicher Vertreter oder ein Angestellter der juristischen Person die Räume nutzen will. Der...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kündigung durch den Vermieter / 2.2 Fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs

Ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch den Mieter, durch welchen die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt werden, kann den Vermieter zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. Hinweis Definition wichtiger Grund Ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, liegt vor, wenn de...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Ehescheidung: Scheidungsfol... / 3.3 Umfassende Prüfung

Bei der Prüfung der Angemessenheit einer individuellen Scheidungsfolgenvereinbarung muss zwingend eine Gesamtbetrachtung der bestehenden und geplanten Verhältnisse vorgenommen werden. Dazu gehören u. a. Alter der Ehepartner; bestehende andere Unterhaltsverpflichtungen beider Ehepartner; Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehepartner; Ausbildung und Chancen am Arbeitsmar...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Ehescheidung: Scheidungsfol... / 4.1 Modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren

Die Ehepartner leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.[1] Eine solche Vereinbarung ist jederzeit möglich und kann auch noch nach Eingehen der Ehe erfolgen. Ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten werden grundsätzlich allein güterrechtlich, das heißt im Wege des Zugewinnausgleichs, kompensiert.[2] Das...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Angemessene Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft bei Lohnsumme (§ 13a ErbStG) zu berücksichtigen

Bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen i.S.d. § 13a Abs. 4 ErbStG sind die Vergütungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft (ertragsteuerrechtliche Sonderbetriebseinnahmen) mit zu berücksichtigen (entgegen H E 13a.5 ErbStH 2020). FG Münster v. 15.4.2025 – 3 K 483/24 F, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 28/25mehr