Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Beschlussfassung

Rz. 92 Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich einer abw. Regelung im Gesellschaftsvertrag mit einfacher Mehrheit. Der betroffene Gesellschafter ist von der Stimmabgabe nach § 47 Abs. 4 S. 2 ausgeschlossen ( OLG Düsseldorf GmbHR 1994, 172; Lutter/Hommelhoff § 46 Rz. 39; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 46 Rz. 43; Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 155; Noack § 46 Rz. 61, § ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Auflösung durch Gesellschafterbeschluss (Nr. 2)

Rz. 6 Notwendig ist eine Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann aber eine höhere oder eine geringere Mehrheit vorsehen, z.B. einfache Mehrheit. Letzteres aber nur dann, wenn der Auflösungsbeschluss nicht zugleich eine Gesellschaftsvertragsänderung beinhaltet, da sonst Verstoß gegen § 53 Abs. 2 vorläge. Zulässig ist auch eine gesel...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Rechtsnatur der Feststellung

Rz. 10 Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung des Jahresabschlusses, soweit nicht durch die Satzung die Zuständigkeit auf ein anderes Organ (auch Geschäftsführer, nicht jedoch Dritte) übertragen ist (Noack § 46 Rz. 16 f.; Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 46). Die Satzung kann vorsehen, dass der von den Geschäftsführern vorgelegte Jahresabschluss unter besti...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Inhalt des Rechts auf Auskunft und Einsicht

Rz. 20 Der Begriff des Anspruchs auf Auskunft und Einsicht ist weit auszulegen. Es soll den Gesellschafter in den Stand setzen, seine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschafterversammlung verantwortungsbewusst und sachgerecht auszuüben und zugleich seine Individualrechte zu wahren (vgl. BGHZ 135, 51; BGH GmbHR 2003, 297; BayObLG NZG 2000, 100). Das Auskunfts- und Einsichtsr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Gegenstand des Unternehmens

Rz. 9 Vgl. Thoam Der Handel mit Waren aller Art als Unternehmensgegenstand einer GmbH, RNotZ 2011, 413. Rz. 10 Im Zusammenhang mit dem MoMiG diskutierte Änderungen der hier betroffenen Probleme hat der Gesetzgeber bis heute nicht aufgegriffen (Lutter/Hommelhoff § 3 Rz. 6; hierzu etwa Schröder/Cannivé NZG 2008, 1 m.w.N.). Rz. 11 Aus dem Gegenstand des Unternehmens soll für den ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Nebenleistungs- und Sonderpflichten

Rz. 69 Im Gegensatz zu der AG (vgl. § 55 AktG) sieht das GmbHG keine Einschränkung der Neben- oder Sonderpflichten einzelner oder aller Gesellschafter vor, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen Entgegenstehendes ergibt. Mithin ist hier für die an sich "kapitalistisch" gedachte Gesellschaftsform der GmbH Raum geschaffen, der durch personalistisch orientierte Abreden...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Austrittsrecht

Rz. 48 Das GmbHG sieht als Trennungsweg nur den Fall der Veräußerung vor, sofern man von den § 27 Abs. 1 sowie § 61 absieht. Vgl. insofern auch u. § 34 und die dort anzutr. Ausführungen. Vgl. insofern Born WM 2023 Heft 10, Sonderbeilage 2 sowie zuvor bereits WM 2017, Heft 42 Sonderbeilage 3, II. zum Austritt, III. zur Abfindung, jeweils m.w.N. Die Satzung kann entspr. Regeln ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Dauer der Gesellschaft

Rz. 62 Es gibt insofern zwei Möglichkeiten: Entweder die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; dann kann nur ein Beschluss der Gesellschafter (i.d.R. mit Dreiviertel-Mehrheit) zur Auflösung der Gesellschaft führen (§ 60 Abs. 1 Ziff. 2). Oder es ist eine zeitliche Beschränkung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen (zwei Jahre, Tod eines Gesellschafters, zeitliche ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Anwendungsbereich – Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

Rz. 83 Die Bestimmung erfasst Ersatzansprüche, welche der Gesellschaft aus der Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen. Die Bestimmung ist auf Aufsichtsratsmitglieder oder Mitglieder anderer Gesellschaftsorgane entspr. anwendbar (Noack § 46 Rz. 58, 59; Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 146; Hachenburg/Hüffer § 46 Rz. 90; s. auch BGH v. 30.11.20...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Abschluss, Aufhebung, Kündigung und Änderung des Anstellungsvertrags

Rz. 58 Die Zuständigkeit zu Abschluss, Aufhebung, Kündigung oder Änderung des Anstellungsvertrags der Gesellschafterversammlung umfasst nicht nur die Willensbildung, sondern auch die Vertretung der GmbH (allg. M., vgl. BGH v. 3.7.2018 – II ZR 452/17; BGH GmbHR 1991, 363; DStR 1997 m. Anm. Goette und DStR 1997, 1053 m. Anm. Goette; OLG Schleswig-Holstein GmbHR 1993, 156; OLG ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Vorbemerkung – Auskunfts- und Einsichtsrecht als einheitliches Informationsrecht – Zwingende Regelung des § 51a

Rz. 1 Die Bestimmung wurde durch die GmbH-Novelle von 1980 in das Gesetz eingefügt. Ergänzung der amtlichen Überschrift durch das MoMiG v. 23.10.2008. Rz. 2 Sie gewährt dem Gesellschafter ein umfassendes Informationsrecht. Es ist kein Minderheitsrecht, sondern ein jedem Gesellschafter zustehendes Individualrecht (Lutter/Hommelhoff § 51a Rz. 2). Das Informationsrecht des Gesel...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VI. Pflicht zur vertraulichen Behandlung der Informationen

Rz. 38 Das sehr weitgehende Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters bedingt zum Schutze der Gesellschaft andererseits, dass die so bekanntgewordenen Angelegenheiten der Gesellschaft nicht zu ihrem Nachteil verwendet werden. Die erhaltene Information dient allein dem Gesellschafter; für Nichtgesellschafter (die Öffentlichkeit) sind sie nicht bestimmt. Dem Informatio...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Einleitung / Rechtsprechung – Auswahl

Rz. 4 BGH v. 28.6.2022 – II ZB 8/22 – Zurückweisung der Anmeldung ohne Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht, ebenso bei fehlender Versicherung nach §§ 6 Abs. 2, S. 2, 8 Abs. 3 S. 1; BGH v. 15.4.2021 – III ZR 139/20 – zum Gründungsstadium (Vorgründungsgesellschaft vor Abschluss des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages (GbR oder OHG ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Die Versicherung

Rz. 27 Ohne die richtige und vollständige sowie persönliche Versicherung der Geschäftsführer – aller Geschäftsführer einschließlich der stellvertretenden Geschäftsführer – in der Anmeldung darf nicht eingetragen werden – Einreichen in elektronischer beglaubigter Form (Lutter/Hommelhoff § 8 Rz. 24). Die Versicherung hat den Zweck, dem Registergericht die erforderlichen Tatsac...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Die Versicherung bei der Sacheinlage

Rz. 37 Hinsichtlich der Sacheinlage wird das Publikum durch die Vorlage der Unterlagen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 5, die Bewirkung vor der Eintragung sowie die Versicherung des Geschäftsführers gem. § 8 Abs. 2 geschützt. Hier wird folgende Formulierung ausreichend sein: Rz. 38 Beispiel: "Ich versichere, dass der Gesellschafter N.N. auf seinen Geschäftsanteil Nr. . . . von . . . EUR...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Allgemeines – Kein besonderes Informationsinteresse

Rz. 9 Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters hängt von folgenden Voraussetzungen ab: (1) Der Antragsteller muss Gesellschafter sein (vgl. Rz. 12) und (2) es muss sich um eine Angelegenheit der Gesellschaft handeln. Rz. 10 Ob ein besonderes Informationsinteresse vorhanden sein muss, ist umstr. (BGHZ 135, 54; BGHZ 152, 344; BGHZ 198, 181; KG GmbHR 1988, 223; Lutte...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Einleitung

Rz. 1 In der 9. Aufl. waren folgende Änderungen zu berücksichtigen: Änderung des GmbHG in der veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz v. 22.2.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 51). DiRUG – Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie – DiRUG v. 5. Juli 2021 (BGBl. Teil I vom 13.8.2021, 3338 (Art. 20 – Änderungen: Anlage 1, § 2 Abs. 1a (Videokommunik...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Mindestinhalt von Gesellschaftsverträgen

Rz. 2 Der Mindestinhalt folgt aus § 3 Nr. 1 (Firma), Nr. 2 (Gegenstand), Nr. 3 (Betrag des Stammkapitals), Nr. 4 (Zahl und Nennbetrag der Geschäftsanteile jedes Gesellschafters), § 3 Abs. 2 (zeitliche Beschränkung, weitere Verpflichtungen der Gesellschafter [nicht erforderlich, aber bei Vorhandensein zwingende Aufnahme]) – hierzu Lutter/Hommelhoff § 3 Rz. 1 darauf hinweisend...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Andere Gründe

Rz. 20 Keine gesetzlichen Auflösungsgründe sind Gesellschafter- oder Geschäftsführerinsolvenz, Einstellung des Gewerbebetriebes, Veräußerung des Unternehmens mit der Firma, Tod eines Gesellschafters oder Kündigung, Einziehung sämtlicher Geschäftsanteile oder Erwerb aller durch die Gesellschaft, Entziehung der behördlichen Genehmigung wobei die Gesellschaft einen anderen Gege...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Voraussetzungen der Bestellung und Rechtsstellung der Beiratsmitglieder – Haftung

Rz. 73 Zum Beirat kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person bestellt werden; sie muss nicht Gesellschafter sein. Die Inkompatibilität der §§ 100 Abs. 2 Nr. 2 AktG, 105 AktG finden auf den Beirat keine Anwendung. Soweit nicht die Überwachung der Geschäftsführung in Rede steht, kann auch ein Geschäftsführer dem Beirat angehören (Scholz/Seyfarth § 52 Rz. 161). I...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Die Gesellschafterliste

Rz. 11 Die nach Maßgabe des § 40 zu erstellende Gesellschafterliste ist von allen Geschäftsführern zu unterzeichnen (vgl. § 78; Stellvertretung ist ausgeschlossen, OLG Brandenburg NGZ 2022, 971; Kammergericht Berlin GmbHR 2022/696) und elektronisch einzureichen. Sie wurde durch die Reform 2008 aufgewertet (s. hierzu § 3 Rz. 46). Maßgeblich ist § 40 Abs. 1, nach dem aus der L...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Verschulden des Geschäftsführers

Rz. 15 Der Geschäftsführer haftet, wenn er nicht die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbstständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat, an den Tag legt (MüKo GmbHG/Fleischer § 43 Rz. 308; Altmeppen § 43 Rz. 3 f.). Diese Sorgfaltspflicht geht über die eines ordentlichen Kaufmannes hinaus (OLG Zweibrüc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / b) Voraussetzung der actio pro socio

Rz. 102 Die actio pro socio ist grds. bei mitgliedschaftlichen Ansprüchen der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter zulässig (Scholz/Emmerich § 13 Rz. 9; Lutter/Hommelhoff § 13 Rz. 39; Noack § 13 Rz. 36, 38).mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Die Gesellschaft als Anspruchsberechtigte

Rz. 56 Die Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. § 46 Nr. 2 begründet keine Schadensersatzansprüche einzelner Gesellschafter (BGH GmbHR 2006, 760). Es soll damit erreicht werden, dass Schadensersatzleistungen der Geschäftsführer allen Gesellschaftsgläubigern zugutekommen (s. hierzu BGH v. 30.11.2021 – II ZR ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IX. Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten (Nr. 7)

Rz. 79 Die Bestellung von Prokuristen und Handelsbevollmächtigten (nur soweit Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb erteilt werden soll) fällt in die Zuständigkeit der Gesellschafter. Als Handlungsvollmacht ist die nach § 54 Abs. 1 HGB gemeint, nicht die (unzulässige) organvertretende Generalvollmacht (Scholz/ K. Schmidt/Bochmann § 46 Rz. 122). Zum Prokuristen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Allgemeines

Rz. 1 § 3 wurde durch die Reform 1980 und das MoMiG in der Sache nicht geändert, sofern man von der durchgängig anzutreffenden Formulierung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 (Einlage etc.) absieht. § 3 wird durch die §§ 4 (Firma), 4a (Sitz) und 5 (Stammkapital) ergänzt. Bei der Unternehmergesellschaft (§ 5a) kommen nur die dort anzutreffenden Einfügungen im Musterprotokoll in Betracht. Im...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Zuständigkeit des Beirats

Rz. 70 Dem Beirat können auf Grund der Satzungsautonomie weitgehend Aufgaben der Geschäftsführung bzw. der Gesellschafterversammlung zugewiesen werden; ausgenommen sind Aufgaben, die einem Organ zwingend zugewiesen sind (Altmeppen § 52 Rz. 54). Übertragen werden können nicht (1) auf Seiten der Geschäftsführung: die organschaftliche Vertretung der GmbH, die Pflicht zur Buchfü...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. Aufl. 2024, GmbHG § 43 Haftung der Geschäftsführer

Kommentierung Literatur: Altmeppen Ungültige Vereinbarungen zur Haftung von GmbH-Pflichten. Zugleich Besprechung von BGH-Urt. v. 15.11.1999 (GmbHR 2000, 187), DB 2000, 261; ders. Zur Disponibilität der Geschäftsführerhaftung in der GmbH. Zugleich Besprechung von BGH-Urt. v. 31.1.2000, DB 2000, 657; ders. Organhaftung wegen des Verjährenlassens von Ansprüchen der Kapitalgesells...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Einziehung von Geschäftsanteilen

Rz. 44 Es sind zu unterscheiden: (1) die Einziehung auf Grund einer Regelung in der Satzung und (2) die Einziehung aus wichtigem Grund (auch wenn sie keine Rechtsgrundlagen in der Satzung hat). Der Gesellschafterbeschluss ist notwendige materielle Voraussetzung für die Erhebung der Ausschließungsklage (BGHZ 9, 177; BGH GmbHR 2003, 351; BGH GmbHR 2003, 356). Bei Fehlen ist di...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / III. Selbstständigkeit der Anteile

Rz. 24 Seit dem MoMiG können Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile, u.a. auch bereits bei Gründung, übernehmen (vgl. § 5 Abs. 2 – s. dort). Der Erwerb mehrerer Anteile durch einen Gesellschafter führt nicht dazu, dass die Anteile vereinigt werden (§ 15 Abs. 2). Die Anteile behalten grds. die Selbstständigkeit. Dahinter steht der Gedanke, dass der Rückgriff auf die Vormänne...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Beizufügende Anmeldeunterlagen

mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / c) Der actio pro socio unterliegende Ansprüche

Rz. 103 Als der actio socio unterfallende Ansprüche kommen u.a. in Betracht: Rückforderungsansprüche aus verdeckter Gewinnausschüttung (vgl. BGHZ 65, 15), Ansprüche aus Einlagen und Nachschüssen, Rückzahlungsansprüche aus § 31, Ansprüche auf Unterlassung, z.B. bei Wettbewerbsverstößen oder Schadensersatzansprüchen. Rz. 104 Ansprüche gegen Geschäftsführer oder andere Organmitg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Bestimmung der Unternehmenspolitik

Rz. 5 Die Festlegung der Unternehmenspolitik fällt nach allg. M. in die Zuständigkeit der Gesellschafter. Eine langjährige praktizierte Geschäftspolitik (z.B. die nahezu ausschließliche Zusammenarbeit mit einem bestimmten anderen Unternehmen) darf der Geschäftsführer ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht ändern ( BGH GmbHR 1991, 197; OLG Düsseldorf ZIP 1984, 147...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Erweiterung der gesetzlichen Geschäftsführerbefugnis

Rz. 19 Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer kann vom gesetzlichen Regelungsinhalt abw. – also auch erweiternd – geregelt werden. Zulässig ist es z.B., die Geschäftsführer von Weisungen der Gesellschafter (für bestimmte Bereiche, nicht jedoch ausnahmslos) freizustellen (vgl. MüKo GmbHG/Stephan/Tieves § 37 Rz. 4 ff.). Den Geschäftsführern kann die Feststellung des...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Teilung von Geschäftsanteilen

Rz. 42 Die Gesetzesformulierung ist insofern missverständlich, als die Teilung Sache des Inhabers des Geschäftsanteils ist; die Gesellschafter genehmigen lediglich die Teilung (vgl. § 17 Abs. 2). Wirksam wird die Teilung (nach entspr. Gesellschafterbeschluss, so auch BGH v. 17.12.2013 – II ZR 21/12) durch die Erklärung der Geschäftsführer. Rz. 43 Der Gesellschaftsvertrag kann...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Mitwirkendes Verschulden – Arglisteinrede

Rz. 31 Auf ein Mitverschulden eines Geschäftsführers kann sich der in Anspruch genommene Geschäftsführer nicht berufen. § 254 BGB ist nicht anwendbar ( BGH NJW 1983, 1856; BGH NJW-RR 2008, 484; BGH ZIP 2015, 166). Die Geschäftsführer bilden zusammen eine Haftungsgemeinschaft (vgl. BGH GmbHR 1983, 300; MHLS/Ziemons § 43 Rz. 376). Das Gleiche gilt für ein Verschulden eines Ange...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / X. Schadensersatzpflicht der Aufsichtsratsmitglieder

Rz. 54 Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei Ausübung ihres Amtes die Sorgfalt zu beachten, die für einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer bzw. Überwacher gilt (§§ 93, 116 AktG i.V.m. § 52 Abs. 1). Verletzen sie diese, sind sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet (vgl. BGH 2007, 186). Ist ein Verschulden streitig, trifft die Beweislast den Aufsichtsrat (...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. Aufl. 2024, GmbHG § 37 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis

Kommentierung Literatur: Altmeppen Gestattung zum Selbstkontrahieren in der GmbH, NJW 1995, 1182; ders. NJW 2022, 2785; Eisenhardt Zum Weisungsrecht der Gesellschafter in den nicht mitbestimmten GmbH, FS Pfeiffer, 1989, S. 839; Geißler Begrenzungen bei der Weisungsbindung des GmbH-Geschäftsführers, GmbHR 2009, 1071; Lutter/Leinekugel Kompetenzen von Hauptversammlung und Gesell...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Ungewöhnliche Maßnahmen

Rz. 6 Über ungewöhnliche Maßnahmen entscheiden die Gesellschafter; denn nach § 49 Abs. 2 ist die Gesellschafterversammlung zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist (str. BGH NJW 1973, 1039; NJW 1984, 1462; BGH NZG 2019, 505, 509 f.; OLG Frankfurt GmbHR 1989, 255; Rowedder/Pentz/Belz § 37 Rz. 10 ff.; Altmeppen § 37 Rz. 23; diff. Noack § 37 Rz. 47). R...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Abweichende Regelung – Erlass einer Geschäftsordnung

Rz. 25 Die Gesamtgeschäftsführung kann sich als sehr hinderlich erweisen, insb. bei größeren Gesellschaften. Eine abw. Regelung ist nicht nur zulässig, sondern auch zweckmäßig, in vielen Fällen sogar geboten. Inhaltlich ist jede abw. Regelung zulässig, z.B. Mehrheitsentscheidung, evtl. Stichentscheid durch den Vorsitzenden, Einzelgeschäftsführung bzw. durch zwei Geschäftsfüh...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / e) Wirkung einer actio pro socio

Rz. 108 In welchem Verhältnis das Klagerecht des Gesellschafters zu dem der Gesellschaft steht – das hat vor allem Bedeutung für die Erstreckung der Rechtskraft einer Entscheidung – ist nicht hinreichend geklärt. Zutreffend ist wohl, dass der Verzicht oder ein Vergleich im Gesellschafterprozess nicht für die Gesellschaft wirkt (m.w.N. Lutter/Hommelhoff § 13 Rz. 56 ff.). Geht...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Einleitung / Frühere Änderungen

Rz. 5 In der 8. Aufl. waren bereits einige Änderungen zu berücksichtigen. So ist für die Gesellschafterliste das am 26.6.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäsche Richtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (BGBl. I 2017, S. 1822, 1863 f.) zu beachten. § 40 A...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Zulässigkeit der Schaffung von Beiräten – Rechtsnatur

Rz. 64 Die Bildung von Beiräten – auch als Verwaltungsrat, Gesellschafterausschuss, Familienrat, Delegiertenversammlung, Schiedsausschuss u.Ä. bezeichnet. Die Einengung auf Beirat bzw. Gesellschafterausschuss auf Grund bestimmter Funktionen, vgl. Noack § 45 Rz. 13, hat sich nicht durchgesetzt und ist auf Grund der Vielfältigkeit von Gestaltungsmöglichkeiten auch wenig hilfre...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Auflösung durch Zeitablauf (Nr. 1)

Rz. 5 Die Gesellschaft wird durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit aufgelöst (von Rechts wegen – auch ohne Eintragung der Befristung in das Handelsregister – vgl. Noack § 60 Rz. 16). Eine anderweitige mündliche oder privatschriftliche Vereinbarung der Gesellschafter reicht nicht aus (OLG Köln GmbHR 1973, 11). Der Zeitpunkt muss eindeutig bestimmbar sein, ei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Reform 1980 sowie 2008

Rz. 1 Die Vorschrift wurde weder durch die Novelle 1980 noch durch die Reform 2008 geändert (vgl. zur Reformbedürftigkeit Scholz/Seibt § 15 Rz. 2, 3 m.w.N.). Die Änderungen der §§ 16, 40 (Reform 2008) sind weiterhin zu beachten – Bedeutung der Gesellschafterliste (hierzu Wachter GmbHR 2008, SH 10/2008, 51 ff.; s. i.Ü. §§ 16, 40). § 15 gibt den Gesellschaftern das Recht zur V...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Fortsetzung aufgelöster Gesellschaften

Rz. 21 Die Fortsetzung aufgelöster Gesellschaften ist in der Literatur und Rechtsprechung ein nicht ganz unumstrittenes Feld. Wenn die Gesellschaft durch Urteil aufgelöst ist (§§ 60 Abs. 1 Nr. 3, 61, 62), ist die Fortsetzung nur mit Zustimmung des Auflösungsklägers möglich (BayObLG DB 1978, 2164 f.). Die Fortsetzung ist ausgeschlossen bei Auflösung der Gesellschaft nach § 17...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Zusammensetzung und Bestellung

Rz. 10 Die zahlenmäßige Zusammensetzung unterliegt der Regelung im Gesellschaftsvertrag. Fehlt eine solche Regelung, ist § 95S 1 AktG – der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern – entspr. anwendbar (vgl. Lutter/Hommelhoff § 52 Rz. 11; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 52 Rz. 8; Scholz/Seyfarth § 52 Rz. 123; Simon GmbHR 1999, 267). Rz. 11 Die Bestellung erfolgt durch die Gese...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / d) Prozessführung

Rz. 42 Grundsätzlich vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft auch gerichtlich (§ 35 Abs. 1 S. 1); daran ändert auch § 35 Abs. 1 S. 2 nichts ( BGH NZG 2011, 26; K. Schmidt GmbHR 2011, 113, 115 f., Fest NZG 2011, 130 f.). Beschränkungen in der Satzung haben keine Außenwirkung und führen nicht zur Klageabweisung mangels Vertretungsbefugnis. Das gilt auch für Prozesse gegen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Solidarische Haftung der Geschäftsführer

Rz. 37 Soweit mehrere Geschäftsführer für den Schaden verantwortlich sind, haften sie der Gesellschaft "solidarisch" (als Gesamtschuldner i.S.d. §§ 421 ff. BGB). Die solidarische Haftung setzt voraus, dass jeder Gesellschafter für sich die Haftungsvoraussetzungen erfüllt. Zur Haftung bei Zuweisung bestimmter Geschäftsführungsaufgaben bei mehreren Geschäftsführern vgl. Rz. 51...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / III. Anmeldung und Form

Rz. 3 Hierzu auch § 7 Rz. 4 f. Die Anmeldung hat – wie auch sonst – gem. § 12 Abs. 1, 2 HGB in öffentlich beglaubigter Form (vgl. § 129 BGB) elektronisch zu erfolgen. Zuständig hierfür sind die Notare (vgl. hierzu i.Ü. §§ 39, 40 BeurkG). Bei einem Formverstoß liegt ein Mangel der Anmeldung vor, der zur Zurückweisung der Anmeldung nach erfolgloser Zwischenverfügung führt. Die...mehr