Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Statusfeststellung: Lohnt s... / 1 Formen des Statusfeststellungsverfahrens

Derzeit existieren folgende Verfahren zur Festlegung des versicherungsrechtlichen Status: Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner, Abkömmlinge sowie geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Optionales Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Prognoseentscheidung. Gruppenfeststellung. Statusfes...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
GmbH: Mantelkauf / 2 Steuerliche Voraussetzungen der Verlustverrechnung

Beim Erwerb eines solchen GmbH-Mantels können zukünftige Gewinne mit diesem Verlust nur unter engen Voraussetzungen verrechnet werden, sodass ein Steuerspareffekt eintritt. Der Verlustvortrag wird vom Finanzamt nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 8c KStG) anerkannt. Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 ist für die Verlustabzugsbeschränkung der sog. qualifizierte Anteil...mehr

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Statusfeststellung: Lohnt s... / 2 Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund führt das obligatorische (verbindliche) Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten/Lebenspartner oder Abkömmlinge (Kind, Enkel) des Arbeitgebers sowie für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH oder eine UG durch. Mit der Kennzeichnung der einzelnen Personengruppen in der Anmeldung wird bei der Clearingstelle ein Ver...mehr

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Statusfeststellung: Lohnt s... / 2.1.1 Annahme der Selbstständigkeit

Ein großer Nachteil des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens ist, dass unter Umständen gar keine Meldung zur Sozialversicherung erfolgt. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der vermeintliche Arbeitgeber/Auftraggeber davon überzeugt ist, dass der Geschäftsführer oder Ehegatte selbstständig tätig ist. Ohne Anmeldung wird in der Regel auch kein obligatorisches Statu...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Familiengesellschaft / 5.2.4 Betriebsaufspaltung

Eine Sonderstellung nimmt die Betriebsaufspaltung ein. Hierbei handelt es sich um keine Rechtsform im engeren Sinne. Vielmehr liegt eine Auf­splittung eines bisher einheitlichen Unternehmens in mehrere rechtlich selbstständige Betriebe vor. Zu dieser Aufspaltung kommt es meist dadurch, dass zusätzlich zu einem bereits bestehenden Betrieb eine Ka­pitalgesellschaft, z. B. eine...mehr

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Statusfeststellung: Lohnt s... / Zusammenfassung

Überblick Folgender Sachverhalt tritt in der Praxis oft auf: Jemand arbeitet als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, als Subunternehmer im Einmannbetrieb oder als Angehöriger eines Unternehmers. In der Tätigkeit ist die betroffene Person sozialversicherungsrechtlich entweder als Selbstständiger versicherungsfrei oder als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der ...mehr

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Statusfeststellung: Lohnt s... / 3.1.2 Einleitung durch Einzugsstelle und Betriebsprüfung

Ein Anfrageverfahren bei der Clearingstelle ist darüber hinaus nicht möglich, wenn bereits durch eine Einzugsstelle ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet wurde. Für eine solche Einleitung reicht die Übersendung des Fragebogens seitens der Einzugsstelle bereits aus. Ebenso ist ein optionales Statusfeststellungsverfahren nicht möglich, wenn dies Gegenstand einer Betriebs...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Familiengesellschaft / 5.2.1 Personengesellschaften

Wird von einer Familiengesellschaft gesprochen, ist im Regelfall eine Personengesellschaft gemeint. Hierzu steht eine große Vielzahl an Gesellschaftsformen zur Verfügung. Generell kann keine der Rechtsformen als besonders oder gar vorrangig geeignet für eine Familiengesellschaft bezeichnet werden. Jede einzelne Rechtsform kann im Einzelfall ihre Vor-, aber auch ihre Nachteil...mehr

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Rückzahlung von Arbeitslohn... / 1.2 Rückzahlung bei beendetem Arbeitsverhältnis

Steht der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Arbeitslohns nicht mehr in einem Dienstverhältnis zu dem Arbeitgeber, der die Überzahlung geleistet hat, ist eine Rückabwicklung der Überzahlung nicht möglich. Der Arbeitnehmer kann die Rückzahlung entweder durch Einkommensteuerveranlagung als negative Einnahme steuermindernd oder im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Familiengesellschaft / 3.2 Rechtsnachfolge

Eine Familiengesellschaft kann aber auch dadurch entstehen, dass bereits eine Gesellschaft besteht, deren Anteile übertragen werden. Dies kann erfolgen durch Einzelrechtsnachfolge, z. B. durch Veräußerung oder Schenkung eines Gesellschaftsanteils an einen Familienangehörigen; Gesamtrechtsnachfolge (Erbfolge) nach dem Tod eines Gesellschafters und einem damit verbundenen Eintri...mehr

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Statusfeststellung: Lohnt s... / 5.3 Beitragsnachforderung bei fehlendem Statuskennzeichen

Wurde es in der Vergangenheit bei der Meldung versäumt, das Statuskennzeichen anzugeben oder sind die Vertragsparteien fälschlicherweise von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen, so werden diese Fälle eventuell erst bei einer späteren Betriebsprüfung aufgegriffen. Hierbei können dann erhebliche Beitragsnachforderungen für den Arbeitgeber fällig werden. Es sollte bei g...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Familiengesellschaft / 3.1 Neugründung

Die Familiengesellschaft ist keine eigene Gesellschaftsform. Zurückgegriffen wird vielmehr auf die üblichen für eine Gesellschaft zur Verfügung stehenden Rechtsformen (s. Tz. 5.2). Die Besonderheit liegt darin, dass es sich bei den Gesellschaftern um Familienangehörige im weitesten Sinne handelt. Folglich orientiert sich die Gründung einer Familiengesellschaft an den für die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Familiengesellschaft / 4.3 Typische Sonderregelungen

Wird eine Familiengesellschaft gegründet, sollte dies nicht mit einem Standard-Gesellschaftsvertrag erfolgen. Die üblichen Regelungen bedürfen in Teilen der Anpassung bzw. einer Ergänzung, um die ansonsten typischerweise bei Familiengesellschaften auftretenden Regelungslücken zu vermeiden. Dazu gehört insbesondere die rechtliche Ausgestaltung des Interessenausgleichs unter de...mehr

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Umsatzsteuererklärung 2025 / 2.2 Steuerpflichtige Leistungen

Da die Umsatzsteuerveranlagung hauptsächlich der Berechnung der vom Unternehmer zu entrichtenden Umsatzsteuer (oder ggf. eines Vorsteuerüberhangs) dient, sind in der Steuererklärung in Teil B des Hauptvordrucks [1] zuerst die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze anzugeben, für die der leistende Unternehmer auch die USt selbst schuldet. In den Zeilen 22–30 sind die steuerp...mehr

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Umsatzsteuererklärung 2025 / 2.6.2 Steuerfreie Leistungen ohne Vorsteuerabzug

Führt der Unternehmer Leistungen aus, die nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfrei sind, ist er für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Allerdings kann in Einzelfällen ein Verzicht auf die Steuerbefreiung[1] in Betracht kommen. Die den Vorsteuerabzug ausschließenden steuerfreien Umsätze sind zu unterteilen in die zum Gesamtumsatz nac...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückwirkendes Ereignis – vorzeitige Berücksichtigung im Jahr der Rückwirkung – keine rückwirkende Beseitigung einer vGA durch Anrechnung auf den Kaufpreis nach Bestellung eines "Vorkaufsrechts"

Leitsatz 1. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung gebietet die Berücksichtigung nachträglicher Änderungen der Sachlage nur in den Grenzen des formellen Rechts. 2. Ein bestimmter Sachverhalt kann steuerlich nur einmal und grundsätzlich nur in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden, in dem er sich ereignet hat. Davon kann aus Gründen der Prozessökonomie abgewichen werden, wenn die Gefahr divergierender Entscheidungen nicht besteht. 3. Beruht eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) au...Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.08.1994 ‐ X R 42/91mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Streitwertkatalog der ... / B. Besonderer Teil

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Ansprüche eines Gesellschafters gegen den auskunftbegehrenden Gesellschafter

Rz. 61 Ein Schadensersatzanspruch kann entstehen, wenn durch den Informationsgebrauch ein Gesellschafter geschädigt wird und damit gegen das Treuverhältnis der Gesellschafter untereinander verstoßen wird (vgl. Noack § 51a Rz. 54).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Anspruchsberechtigter Gesellschafter

Rz. 12 Der Anspruch auf Auskunft und Einsicht (gesellschaftsrechtliches Individualrecht) steht dem Gesellschafter zu, der im Zeitpunkt der Entscheidung noch Gesellschafter ist (Thür. OLG GmbHR 1996, 699). Maßgebend ist die formgültige Übertragung des Anteils (BayObLG GmbHR 1993, 743; OLG Frankfurt GmbHR 1997, 130; vgl. auch OLG Karlsruhe NZG 2000, 435), auch wenn sich der Ge...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / b) gegen die Gesellschaft (die Gesellschafter)

Rz. 60 Ein Anspruch gegen die Gesellschaft kann sich bei unberechtigter Verweigerung der Information ergeben. U.U. kann sich auch ein Anspruch gegen die Gesellschafter ergeben, die dem Verweigerungsbeschluss zugestimmt haben (Noack § 51a Rz. 53; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 51a Rz. 38). Für die Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB gelten die Ausführungen zu Rz. 59 entspr. (kein Sc...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / b) gegen den auskunftbegehrenden Gesellschafter

Rz. 57 Ein Anspruch gegen den Gesellschafter kann sich ergeben, wenn er die gebotene Vertraulichkeit verletzt (vgl. Lutter/Hommelhoff § 51a Rz. 46; Rowedder/Pentz/Koppensteiner § 51a Rz. 29; Hachenburg/Hüffer § 51a Rz. 11; Noack § 51a Rz. 53; Altmeppen § 51a Rz. 25).mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Zahlungen an Gesellschafter entgegen § 30 Abs. 1

Rz. 40 Dem Geschäftsführer ist es untersagt, Zahlungen an Gesellschafter aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft (§ 30 Abs. 1) zu leisten (Abs. 3 S. 1). Das gilt auch für Darlehen und zwar auch dann, wenn der Rückzahlungsanspruch vollwertig ist (BGH GmbHR 2004, 303) und der Darlehensanspruch ordnungsgemäß verzinst wird (vgl. Altmeppen...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 6. Haftung bei Handlungen auf Weisung der Gesellschafter

Rz. 51 Handeln die Geschäftsführer auf Weisung der Gesellschafter (Geschäftsführer dürfen gesetzwidrige Handlungen nicht befolgen, vgl. Rz. 20 ff.), tritt eine Beschränkung der Haftung ein: sie beschränkt sich auf den Betrag, der zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Die Beweislast trägt die Gesellschaft bzw. der Gläubiger, der sich den Anspruch nach Pfändung hat ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 7. Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Gesellschafter – Gesellschafterklage (actio pro socio)

a) Zulässigkeit der actio pro socio Rz. 99 Werden Ansprüche, die der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter oder Geschäftsführer (vgl. jedoch Rz. 104) zustehen, von den Geschäftsführern (z.B. auf Weisung der Gesellschaftermehrheit) nicht geltend gemacht, lässt die Rechtsprechung bei Personengesellschaften die sog. actio pro socio zu: der Gesellschafter kann im eigenen Namen ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. Die Angabe der Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie der übernehmenden Gesellschafter

Rz. 34 Die Vorschrift ist dem § 2 AktG angelehnt (Noack § 3 Rz. 16). Wesentlich ist, dass nunmehr jeder Gesellschafter beliebig viele Anteile jeweils mindestens mit einem Euro übernehmen kann – vgl. auch § 5 Abs. 2 S. 2 (hierzu Lutter/Hommelhoff § 3 Rz. 40 f.; auch Scholz/Scheller § 3 Rz. 51; auch Noack § 3 Rz. 16). Rz. 35 Insofern ist § 3 Abs. 1 Nr. 4 zu beachten. Nach der B...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 6. Weisungsrecht der Gesellschafter

Rz. 11 Der Geschäftsführer der GmbH leitet die Gesellschaft – anders als der Vorstand der AG, vgl. § 76 Abs. 1 AktG – nicht eigenverantwortlich (vgl. Noack § 37 Rz. 35; Konzen NJW 1989, 2979). Die Gesellschafter können daher den Geschäftsführern Weisungen erteilen (Abs. 1). Die Erteilung von Weisungen steht im Ermessen der Gesellschafter. Sie sind hierzu einerseits nicht ver...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VI. Haftung des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers

Rz. 52 Der Alleingesellschafter (maßgebend hierfür ist die wirtschaftliche Stellung als Alleingesellschafter, vgl. BGH GmbHR 1993, 39), der zugleich Alleingeschäftsführer der GmbH ist, haftet dieser weder aus § 43 noch aus unerlaubter Handlung für Schäden, die durch sein Verhalten der GmbH zugefügt werden (vgl. Rz. 40; OLG Karlsruhe DStR 2000, 1024; Burgard/Heimann NZG 2018,...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. Aufl. 2024, GmbHG § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter

Kommentierung Literatur: Bascopé/Hering Gewinn- und sonstige Auszahlungsansprüche vom GmbH-Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsvermögen, GmbHR 2006, 183; Bergwitz Die GmbH im Prozess gegen ihren Geschäftsführer, GmbHR 2008, 225; Binnewies Vorabausschüttungen. Zivilrechtliche Wirksamkeit, steuerrechtliche Bedeutung. Musterbeschluss, GmbH-StB 2002, 266; Born Die neuere Rechtspr...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Entscheidungsverfahren – Beschluss der Gesellschafter

Rz. 49 Die Ablehnung der Auskunft bzw. der Einsicht aus den in Abs. 2 genannten Gründen durch die Geschäftsführer bedarf eines vorangehenden Gesellschafterbeschlusses. Die Ablehnung ohne Gesellschafterbeschluss ist rechtswidrig (OLG Karlsruhe GmbHR 1985, 363). Die Geschäftsführer sind an die Entscheidung der Gesellschafter gebunden. Es ist darin eine Weisung an die Geschäfts...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 3. Ansprüche ausgeschiedener Gesellschafter

Rz. 17 Einem Gesellschafter, dem ein Informationsrecht nach § 51a nicht mehr zusteht, steht ein Anspruch auf Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen der GmbH zu, soweit dies zur Prüfung der Frage von Bedeutung ist, ob ihm Forderungen gegen die Gesellschaft aus der Zeit vor seinem Ausscheiden zustehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GmbHR 1988, 436; OLG Köln GmbHR 1989, 208; ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Freistellung durch Weisung der Gesellschafter

Rz. 20 Haben die Gesellschafter – auch stillschweigend (vgl. hierzu § 37 Rz. 11 ff.) – eine bestimmte Weisung erteilt, denen die Geschäftsführer zu folgen verpflichtet sind, werden sie von der Haftung freigestellt (vgl. BGH v. 18.6.2013 – II ZR 86/11, Rz. 33; NJW 2010, 64; NJW-RR 2003, 895; NJW 2008, 2437; OLG Stuttgart GmbHR 2000, 1049; BGHZ 31, 278; BGH GmbHR 1993, 39; Alt...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Ausschluss des Gesellschafters

Rz. 52 Auch der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ist – selbst ohne Satzungsregelung – zulässig (Noack Anh. § 34 Rz. 2 f.; Scholz/Seibt Anh. § 34 Rz. 25; ferner Lutter/Hommelhoff § 34 Rz. 111 f. – hierzu instruktiv BGH v. 24.1.2012 – II ZR 109/11 – satzungsgemäße Einziehung wegen wichtigen Grunds und Verlust der Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkun...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / a) Wirkung im Verhältnis zu Gesellschaftern und anderen Organen

Rz. 35 Gesellschafter und Mitglieder anderer Organe haben die Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis grds. gegen sich gelten zu lassen (BGHZ 38, 32; Rowedder/Pentz/Belz § 37 Rz. 53), jedenfalls, soweit sich diese aus der Satzung ergeben (Rowedder/Pentz/Belz § 37 Rz. 53). Bei durch Gesellschafterbeschluss getroffenen Beschränkungen (Ausübung der Weisungsbefugnis) kann e...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / X. Haftung gegenüber Gesellschaftern

Rz. 76 Den Geschäftsführern obliegen ggü. den Gesellschaftern (der Anstellungsvertrag ist grds. nicht als Vertrag zugunsten der Gesellschafter als Dritte zu qualifizieren, OLG Stuttgart GmbHR 2006, 760) keine Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (allg. M. OLG Stuttgart GmbHR 2006, 760). Eine solche Verpflichtung besteht nur ggü. der Gesellschaft. Die Geschäftsführe...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Ansprüche des Gesellschafters

a) gegen den Geschäftsführer Rz. 58 Es ergeben sich keine unmittelbaren Ansprüche gegen den Geschäftsführer, da sich der Anspruch auf Informationserteilung gegen die Gesellschaft richtet und nur diese dafür haftet (Noack § 51a Rz. 51, 52; vgl. auch Lutter/Hommelhoff § 51a Rz. 47; Hachenburg/Hüffer § 51a Rz. 70). Rz. 59 § 51a ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (allg....mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / II. Veräußerlichkeit und Vererblichkeit

Rz. 2 Übertragbarkeit: Der Geschäftsanteil ist verkehrsfähig. Anders als die Aktie ist er jedoch kein für den öffentlichen Kapitalmarkt vorgesehenes Finanzierungsmittel. Die Übertragbarkeit kann nach § 15 Abs. 5 (s.u. Rz. 4) beschränkt oder ausgeschlossen werden (vgl. Lange GmbHR 2012, 986). Rz. 3 Vererblichkeit und Schranken: Die Vererblichkeit kann nicht kraft Gesellschafts...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Grundsätze der Gewinnverwendung – Änderung des Gewinnverteilungsbeschlusses

Rz. 18 Der Beschluss über die Ergebnisverwendung ist vom Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zu unterscheiden ( OLG München GmbHR 2008, 363). Er ist nicht konkludent in diesem enthalten, kann aber hiermit verbunden werden (Noack § 46 Rz. 19). Die Ergebnisverwendung richtet sich inhaltlich nach § 29 und den Regelungen des Gesellschaftsvertrags. Mit dem Beschl...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. Aufl. 2024, GmbHG § 51a Auskunfts- und Einsichtsrecht

Kommentierung Literatur: Biermeier/Bongen/Renaud Informationsrechte der Gesellschafter bei Betriebsaufspaltungen, GmbHR 1988, 169; Binz/Freudenberg/Sorg Informationsrechte in der GmbH & Co KG, BB 1991, 785; v. Bitter Das Informationsrecht der GmbH-Gesellschafter in §§ 51a, 51b, GmbHG, ZIP 1981, 825; Bremer Herausgabe von Informationen im Rahmen einer Due Dilligence, GmbHR 1000...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Fakultative Bestandteile

Rz. 53 Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass die Gesellschafter oder auch der Gesellschafter einer "Ein-Personen-GmbH" im Rahmen des Zulässigen nahezu alles vereinbaren können, was ihnen beliebt (hierzu etwa die Zusammenstellung der umfangreichen Lit. bei Noack § 3 Rz. 24 ff.; Lutter/Hommelhoff § 3 vor Rz. 48; insb. auch Baumann/Reiss ZGR 1989, 157). Rz. 54 Die A...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / XI. Vertretung der Gesellschaft in Prozessen mit dem Geschäftsführer (§ 46 Nr. 8, 2. Alt)

Rz. 111 Den Gesellschaftern (Gesellschafterversammlung) obliegt die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen (in allen Angelegenheiten, ausgenommen normale Verkehrsgeschäfte – Noack § 46 Rz. 89) mit einem Geschäftsführer, soweit nicht ein Aufsichtsrat besteht, dem die Vertretung übertragen ist (Noack § 46 Rz. 94; KG NZG 2000, 143). Das gilt auch für bereits ausgeschiedene Ge...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Verweigerungsgründe

Rz. 40 Die Auskunft bzw. Einsicht ist zu verweigern (sonst eventuell Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 43), wenn die in Abs. 1 geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen (z.B. kein Gesellschafter; rechtsmissbräuchliches Verlangen). Eine über die Grenzen des § 51a hinausgehende Geltendmachung des Informationsrechts rechtfertigt aber keinesfalls den Ausschluss...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / VIII. Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (Nr. 6)

Rz. 72 Die Gesellschafterversammlung (in ihrer Gesamtheit) hat das Recht zur Kontrolle der Geschäftsführer. Eine Aufsichtspflicht erwächst daraus nicht (Drenckhan GmbHR 2006, 1297). Davon zu unterscheiden ist das Auskunfts- und Informationsrecht des einzelnen Gesellschafters nach § 51a (zum Verhältnis zu § 51a vgl. Keßler GmbHR 2000, 71, 75). Die Rechte der Gesellschafterver...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / a) Zulässigkeit der actio pro socio

Rz. 99 Werden Ansprüche, die der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter oder Geschäftsführer (vgl. jedoch Rz. 104) zustehen, von den Geschäftsführern (z.B. auf Weisung der Gesellschaftermehrheit) nicht geltend gemacht, lässt die Rechtsprechung bei Personengesellschaften die sog. actio pro socio zu: der Gesellschafter kann im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft kl...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / IV. Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen (Nr. 2)

Rz. 29 Zur Eintragung der GmbH bzw. der Kapitalerhöhung ( § 57 Abs. 2 S. 1) ist lediglich der Nachweis der Einzahlung von mindestens einem Viertel (25 %) der Stammeinlagen (Bareinlage) erforderlich (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1). Die Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Stammeinlagen, sondern auch auf darüberhinausgehende Aufgelder, es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um in der...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 1. Bestellung und Abberufung

Rz. 50 Die grds. Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung kann durch die Satzung anders geregelt werden. Für die mitbestimmte GmbH bestehen Sonderregelungen. Zur Bestellung sog. Mehrfachgeschäftsführer vgl. van Venrooy GmbHR 2006, 485. Rz. 51 Die Satzung kann auch die Zuständigkeit eines Dritten begründen, der damit zum Organ der Gesellschaft wird, mit den entspr. Pflichte...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Art und Weise der Auskunftserteilung bzw. der Einsichtnahme

Rz. 30 Auskunft und Einsicht sind "unverzüglich" (also ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) zu gewähren. § 51a ist in der Gesellschafterversammlung nicht anwendbar (Lutter/Hommelhoff § 51a Rz. 28). Rz. 31 Ein Zuwarten kann zulässig sein bei Vorliegen besonderer Gründe (OLG Frankfurt GmbHR 1994, 115). Rz. 32 Eine besondere Form der Auskunft ist im Gesetz nicht vorge...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / V. Verpfändung und Nießbrauch

Rz. 41 Die Verpfändung ist zulässig (zur Pfändung und Überweisung eines Geschäftsanteils LG Berlin GmbHR 1988, 70; Wicke § 15 Rz. 28; i.Ü. Lutter/Hommelhoff § 15 Rz. 97 f.; Noack § 15 Rz. 48 f.; Scholz/Seibt § 15 Rz. 172 ff. m.w.N.). Auch der Nießbrauch am Gesellschaftsanteil ist zugelassen (Teichmann ZGR 172, 1; Wicke § 15 Rz. 30; ferner Noack § 15 Rz. 52 f.; Scholz/Seibt §...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / d) Verfahrensfragen

Rz. 106 Der Gesellschafter darf nicht in beliebiger Weise in die Kompetenz der Geschäftsführer oder Gesellschafterversammlung eingreifen (OLG Düsseldorf GmbHR 1994, 173; Noack § 13 Rz. 36 ff.). Die Organe haben Vorrang. Deshalb ist grds. ein entspr. Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 2 oder 8 erforderlich (OLG Hamm GmbHR 1998, 337). Einen die Geltendmachung ablehnenden Ge...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Nr. 1 ist durch das BiRiLiG angepasst worden. Nr. 1a und 1b eingefügt durch das BilReg 2004. Im Übrigen unverändert seit 1892, sprachliche Anpassungen sowie Ergänzung, u.a. der amtlichen Überschrift, durch MoMiG v. 23.10.2008. Rz. 2 § 46 regelt die Zuständigkeit der Gesellschaftergesamtheit. Die Gesellschafter treffen ihre Entscheidung durch Beschlussfassung (§ 47 A...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 4. Entlastung der Geschäftsführer

Rz. 61 Die Entlastung ist die Billigung der Geschäftsführung für die Vergangenheit; mit ihr wird gleichzeitig für die künftige Geschäftsführung das Vertrauen ausgesprochen, soweit sich nicht aus den Umständen ergibt, dass nur eine Entlastung für die Vergangenheit gewollt ist (z.B. bei Ausscheiden des Geschäftsführers, vgl. BGH GmbHR 1985, 357). Bei der Entscheidung über die ...mehr