Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsveräußerung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 3.5.1 Allgemeines

Rz. 35 Der Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG steht es nicht entgegen, wenn die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mitveräußert werden. In diesem Fall gelten die Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden als entnommen. Unschädlich für die Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 3.6 Betriebsaufgabe

Rz. 44 Der Freibetrag für die Betriebsveräußerung im Ganzen nach § 14a Abs. 1 EStG wird nach § 14a Abs. 3 EStG auch für die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 14a Abs. 1 EStG erfüllt sind, der Land- und Forstwirt seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben hat und er die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Nach § 14a EStG werden zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehörende Veräußerungs-, Aufgabe- bzw. Entnahmegewinne unter bestimmten Voraussetzungen durch Freibeträge begünstigt. Freibeträge kommen in Betracht bei Betriebsveräußerungen bzw. Betriebsaufgaben (§ 14a Abs. 1 bis 3 EStG), bei Abfindungen weichender Erben (§ 14a Abs. 4 EStG) und bei Schuldentilgung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 3.5 Rückbehalt von Gebäuden nebst Grund und Boden und von fortgeführten forstwirtschaftlichen Teilbetrieben

3.5.1 Allgemeines Rz. 35 Der Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG steht es nicht entgegen, wenn die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mitveräußert werden. In diesem Fall gelten die Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden als entnommen. Unschädlich für die Gewährung des Freibetrag...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 3.7 Freibetrag

Rz. 51 Liegen die Voraussetzungen des § 14a Abs. 1 bis 3 EStG vor, wird auf Antrag des Land- und Forstwirts der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn nur insoweit zur ESt herangezogen, als er den Freibetrag von 150.000 DM übersteigt. Zu ermitteln ist der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen der §§ 14, 16 EStG (§ 14 EStG Rz. 159ff.)....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 3.1 Allgemeines

Rz. 20 Veräußert ein Land- und Forstwirt nach dem 30.6.1970 und vor dem 1.1.2001 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen oder gibt er ihn auf, wird auf Antrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG ein Freibetrag von 150.000 DM gewährt. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass der für den Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe maßgebende Wirtschaftswer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 3.3 Betriebsgröße

Rz. 26 Es soll nur die Veräußerung oder Aufgabe von kleineren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben begünstigt werden. Von daher darf nach § 14a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb festgesetzte Wirtschaftswert i. S. d. § 46 BewG 40.000 DM nicht übersteigen. Abzustellen ist auf den für den Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe des l...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 3.4 Außerland- und forstwirtschaftliche Einkünfte

Rz. 30 Durch den Freibetrag nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG sollen die Land- und Forstwirte entlastet werden, die auf die Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angewiesen sind und nicht über wesentliche andere als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte verfügen. Deshalb ist nach § 14a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 3.5.3 Rückbehalt von forstwirtschaftlichen Teilbetrieben

Rz. 40 Ebenfalls unschädlich für die Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 1 bis 3 EStG ist nach § 14a Abs. 1 S. 3 EStG die Zurückbehaltung eines forstwirtschaftlichen Teilbetriebs im Rahmen der Veräußerung bzw. Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs unter der Voraussetzung, dass dieser vom veräußernden bzw. aufgebenden Land- und Forstwirt als eigenständige...mehr

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Rückwirkende Rechnungsberichtigung (zu § 14 UStG)

Kommentar Seit vielen Jahren erwartet, hat sich die Finanzverwaltung nun zu der Frage der rückwirkenden Rechnungsberichtigung geäußert. Nachdem sowohl der EuGH als auch der BFH die rückwirkende Rechnungsberichtigung unter bestimmten Voraussetzungen für möglich angesehen hatten, setzt die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung jetzt weitestgehend um und gibt für die Praxis noc...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Umsatzsteuer

Tz. 8 Stand: EL 118 – ET: 09/2020 Aus umsatzsteuerlicher Sicht wird die Verschmelzung als Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG (Anhang 5) behandelt und unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Hinweis Im Hinblick auf die steuerlichen Folgen sollte eine Verschmelzung von Vereinen vorab zwingend im Wege einer verbindlichen Auskunft mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden.mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Berichtstermin

Rn 4 Der im Eröffnungsbeschluss zu bestimmende Berichtstermin (§ 156) dient der Entscheidung der Gläubigerversammlung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens, wobei die Entscheidung auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters zu treffen ist. Rn 5 Mit der Entscheidung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens ist insbesondere der Beschluss gemäß § 157 gemeint, w...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebsveräußerung

Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Wegen Haftung des Betriebsübernehmers für nicht einbehaltene Steuerabzüge > Haftung für Lohnsteuer Rz 179–182, 185. Ergänzend > Betriebsübergang.mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1.2 Unter die Steuerermäßigung fallende Leistungen – Zirkusvorführungen

Rz. 18 Zu den steuerbegünstigten Einnahmen rechnen alle Einnahmen, die als Entgelt für Zirkusvorführungen und damit üblicherweise verbundene Nebenleistungen entrichtet werden. Das gilt insbesondere für Eintrittsgelder, für den Verkauf von Programmheften sowie auch für die Entgelte, die der Zirkusunternehmer von Rundfunkanstalten für die Fernsehübertragung von Zirkusvorführun...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Immaterielle Wirtschaftsgüter / 1.2 Wesentliche Betriebsgrundlage

Immaterielle Wirtschaftsgüter können einzeln oder zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Betriebs bilden.[1] Darauf, ob diese immateriellen Werte selbstständig bilanziert werden können oder ob sie rechtlich besonders geschützt sind, kommt es nicht an.[2] Bedeutung hat dies für die leihweise bzw. unentgeltliche Überlassung im Rahmen e...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Gewerbliche Einkünfte / 4.4 Gewinnerzielungsabsicht

Die Gewinnerzielungsabsicht ist weitere Voraussetzung für einen Gewerbebetrieb. Sie grenzt den Einkommenstatbestand von der nicht steuerbaren Liebhaberei ab. Auch hierbei handelt es sich um ein subjektives Tatbestandsmerkmal, auf das im Regelfall nur anhand von objektiv erkennbaren Umständen geschlossen werden kann. Die Gewinnerzielungsabsicht muss nicht das Hauptmotiv für d...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Wegfall des Verschonungsabschlags

Leitsatz Der Verschonungsabschlag für den Erwerb eines Anteils an einer KG fällt bei Veräußerung des Anteils, im Falle der Betriebsaufgabe oder bei der Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen nachträglich (anteilig) weg. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG führt jedoch noch nicht zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschl...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Steuerfreie Einnahmen / 5 Pausch- und ­Freibeträge

Bestimmte Einnahmen werden im Ergebnis dadurch ganz oder teilweise steuerfrei gestellt, dass der Gesetzgeber den Abzug von Pauschbeträgen oder Freibeträgen zulässt. Zu erwähnen sind z. B.: der Übungsleiter-Freibetrag[1]; die Ehrenamtspauschale[2]; der Arbeitnehmer-Pauschbetrag[3]; die Freibeträge für Veräußerungsgewinne bei Betriebsveräußerungen[4]; der Freibetrag für Zuwendungen...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Einzelfälle (in alphabethischer Reihenfolge)

Rz. 69 Abbrucharbeiten Abbrucharbeiten eines Unternehmers stellen sonstige Leistungen dar. Hat der Abbruchunternehmer aber nicht nur die Abbrucharbeiten auszuführen, sondern kann auch die werthaltigen Abfallstoffe behalten und verwerten, liegt ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 S. 2 UStG vor. Darüber hinaus wird eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, nämlich ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 6a... / 2.1.3 Unmittelbare Zusage

Rz. 27 Im Rahmen des dargelegten Bereichs der Altersversorgung erfasst die Regelung des § 6a EStG ausschließlich die sog. unmittelbaren Versorgungszusagen: Der Arbeitgeber verpflichtet sich selbst zur Erbringung der Versorgungsleistungen, der Begünstigte hat nur ihm gegenüber Versorgungsansprüche. Damit ist der Bereich der Pensionsrückstellungen zunächst von der Direktversich...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vererbung eines Einzelunter... / Zusammenfassung

Überblick Der Tod eines Einzelunternehmers führt weder zu einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe durch den Erblasser noch zu einer Anschaffung des Betriebs durch den Erben (BFH, Urteil v. 30.8.2007, IV R 5/06, BStBl 2008 II S. 113). Steuerlich handelt es sich um eine unentgeltliche Betriebsübertragung, d. h. um einen Buchwertfortführungsfall nach § 6 Abs. 3 EStG. Mit dem To...mehr

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Personengesellschaft: Verer... / 2.1.1 Auflösung der Gesellschaft

Anteile an Kapitalgesellschaften, vor allem Aktien und GmbH-Geschäftsanteile, sind vererblich.[1] Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) i. S. d. § 705 BGB wird dagegen nach der gesetzlichen Regelung mit dem Eintritt des Erbfalls aufgelöst, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt, d. h. die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag nicht die Fortführu...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Umsatzsteuer-Sonderprüfung / 1.1 Kriterien für Umsatzsteuer-Sonderprüfungen

Grundsätzlich wird ein Unternehmer nicht "zufällig" einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung unterworfen. Die Finanzbehörde ordnet eine solche Prüfung an, wenn sie aufgrund bestimmter Merkmale und Informationen aus dem zu prüfenden Unternehmen dazu Anlass sieht. Das Finanzamt unterscheidet hier zwischen sog. Erstprüfungen und Bedarfsprüfungen. Unter Erstprüfung versteht das Finanzamt...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 162 Betriebsveräußerung an besonders Interessierte

Gesetzestext (1) Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem Fünftel beteiligt ist,mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 163 Betriebsveräußerung unter Wert

Gesetzestext (1) Auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht anordnen, daß die geplante Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig ist, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß eine Veräußerung an...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Veräußerung eines Unternehmens oder Betriebs

Rn 2 Die Definition der Begriffe Unternehmen und Betrieb entsprechen denen in § 160 Abs. 2 Nr. 1 (vgl. § 160 Rn. 9). Der Verkauf eines Unternehmens aus der Insolvenz muss häufig sehr schnell erfolgen, da die Investition in den Augen der potenziellen Erwerber mit voranschreitendem Zeitablauf zunehmend weniger attraktiv erscheint. Dies gilt umso mehr, wenn der Insolvenzverwalt...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.5 Anhörung

Rn 9 Damit das Gericht auch weitere Informationen über die beabsichtigte Veräußerung und den aus ihr fließenden Erlös bei seiner Entscheidung berücksichtigt, muss der Insolvenzverwalter mit den Motiven für die geplante Durchführung der Veräußerung zu den jeweiligen Konditionen gehört werden. Dadurch erhält das Gericht einen ausgewogenen Eindruck über die beabsichtigte Transa...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Glaubhaftmachung einer günstigeren Veräußerungsmöglichkeit

2.3.1 Prozessuale Anforderungen Rn 5 Ferner muss der jeweilige Antragsteller glaubhaft machen können, dass die Veräußerung des Betriebs oder Unternehmens an einen anderen als den bisher beabsichtigten Erwerber für die Insolvenzmasse günstiger ist. Die Benennung einer anderen Verwertungsart – also z. B. der Einzelveräußerung der jeweiligen Vermögensgegenstände – dürfte nicht a...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Voraussetzungen

2.1 Veräußerung eines Unternehmens oder Betriebs Rn 2 Die Definition der Begriffe Unternehmen und Betrieb entsprechen denen in § 160 Abs. 2 Nr. 1 (vgl. § 160 Rn. 9). Der Verkauf eines Unternehmens aus der Insolvenz muss häufig sehr schnell erfolgen, da die Investition in den Augen der potenziellen Erwerber mit voranschreitendem Zeitablauf zunehmend weniger attraktiv erscheint...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Rechtsfolge

Rn 11 Wenn das Gericht bei der Auswertung der Informationen über die geplante Veräußerung zu dem Ergebnis gelangt, dass tatsächlich für die Masse günstigere Möglichkeiten existieren, dann wird es eine Anordnung treffen, die dem Verwalter die Übertragung nur gestattet, wenn die Gläubigerversammlung dem Vorhaben zugestimmt hat. In diesem Fall hat der Antragsteller einen Anspru...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.2 Materielle Anforderungen

Rn 6 Der Antragsteller muss eine günstigere Veräußerungsmöglichkeit glaubhaft machen. Zur "Beurteilung der Frage, ob eine Veräußerungsmöglichkeit günstiger ist als eine andere, sind alle Umstände des Falls zu berücksichtigen. Nicht der Preis allein ist entscheidend".[11] Dennoch kommen nur Kriterien in Betracht, die Einfluss auf die Befriedigung der Gläubiger haben, wie Solv...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Bedeutung der Vorschrift für die Praxis

Rn 14 Eine besondere Praxisbedeutung kommt der Vorschrift des § 162 gegenwärtig nicht zu, da der Verwalter im Regelfall eine Veräußerung des Unternehmens ohnehin nur unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gläubigerversammlung vornimmt. Gerade bei der Vielzahl der kleinen und mittleren Verfahren wäre die Bestellung eines Gläubigerausschusses aufgrund der damit ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Eine vergleichbare Vorschrift war weder in der KO noch in der GesO enthalten. Dort gab es nur die – jetzt in § 161 geregelte – Möglichkeit der vorläufigen Untersagung nach § 135 Abs. 2 KO in den dort aufgeführten Fällen zustimmungspflichtiger Geschäfte. Mit der Aufnahme des § 163 wurde den ursprünglich von Karsten Schmidt[1] geäußerten Bedenken hinsichtlich der mit eine...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / [Ohne Titel]

Rn 1 Die Vorschrift des § 162 ist mit der Insolvenzordnung neu eingeführt worden. Eine vergleichbare Vorschrift fand sich früher in der KO nicht. § 154 Abs. 2 RegE[1] befasste sich zwar bereits mit dem Gedanken gesellschaftsrechtlich nahe stehender Personen, wurde letztendlich jedoch nicht in die InsO aufgenommen. Anknüpfungspunkt für die heutige Regelung ist § 160, der in Ab...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2. Veräußerung

Rn 3 Die Veräußerung eines Unternehmens oder Betriebs ist die Übertragung des gesamten lebenden Geschäfts in der Weise, dass die hierdurch repräsentierte organische Zusammenfassung von Einrichtungen und Maßnahmen, die dem Geschäft dienen oder zumindest seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, aus der Masse ausscheiden.[6] Einige Stimmen in der Literatur wollen ausschließlich...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Verhältnis zu § 161 Satz 2 und praktische Bedeutung der Vorschrift

Rn 12 Da auch § 161 Satz 2 bereits eine Untersagung der Veräußerung bis zu einer Abstimmung der Gläubigerversammlung ermöglicht und hieran weit weniger Voraussetzungen knüpft (kein Erfordernis der Glaubhaftmachung einer günstigeren Verwertungsalternative), hat § 163 eine eigenständige Bedeutung nur unter dem Aspekt der in Abs. 2 aufgeführten Kostenregelung[19]. Eine Erstattu...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4 Noch keine Zustimmung der Gläubigerversammlung

Rn 7 Fraglich erscheint allerdings, ob trotz des Vorliegens der in § 163 ausdrücklich normierten Voraussetzungen ein Antrag dann als unzulässig anzusehen ist, wenn die Gläubigerversammlung bereits über die geplante Veräußerung entschieden hat. Dies dürfte unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses dann unzweifelhaft zu bejahen sein, wenn eine bereits erfo...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.6 Prüfungspflicht des Insolvenzgerichts

Rn 10 Umstritten ist, wie weit die Prüfungspflicht des Insolvenzgerichts hinsichtlich der im Antrag bezeichneten Verwertungsalternative reicht. Zwar unterliegt die Prüfung unzweifelhaft dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5), es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine durch die Antragstellung gemäß § 163 verursachte längere Verzögerung des Verkaufs stets die Gefahr in sich birg...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.1 Prozessuale Anforderungen

Rn 5 Ferner muss der jeweilige Antragsteller glaubhaft machen können, dass die Veräußerung des Betriebs oder Unternehmens an einen anderen als den bisher beabsichtigten Erwerber für die Insolvenzmasse günstiger ist. Die Benennung einer anderen Verwertungsart – also z. B. der Einzelveräußerung der jeweiligen Vermögensgegenstände – dürfte nicht ausreichend sein, da das Gesetz ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Antrag

Rn 3 Zunächst muss der Schuldner oder eine Gläubigermehrheit i. S. d. § 75 Abs. 1 Nr. 3 beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung stellen. Der Antrag kann formlos und ohne Einhaltung einer Frist gestellt werden[3]. Allein im Hinblick auf die im Regelfall umfangreiche Darlegungslast hinsichtlich der geltend gemachten Nachtei...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.2 Beteiligung am Erwerber (§ 162 Abs. 1 1. Halbsatz 2. Fall)

Rn 7 Der Erwerb ist ebenfalls dann zustimmungspflichtig, wenn zwar nicht der Erwerber selbst die genannten Kriterien erfüllt, aber eine Person, die zu mindestens 20 % am Erwerber beteiligt ist. Dadurch soll die Gründung von übernehmenden Gesellschaften verhindert werden, deren Gesellschafter zu einem nicht unerheblichen Anteil letztlich wieder dem unter Rn. 5 beschriebenen P...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3. Begriff des "besonders Interessierten"

Rn 4 § 162 verfolgt den Zweck, zu verhindern, dass das Unternehmen von Personengruppen mit besonderen Insiderinformationen aufgrund des Informationsvorsprungs gegenüber Dritten besonders günstig erworben wird. Ein "besonders interessierter" Insider in diesem Sinne ist eine natürliche oder juristische Person, die besonderen Einblick in den Betrieb des Schuldners nehmen und dah...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) Auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht anordnen, daß die geplante Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig ist, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß eine Veräußerung an einen ander...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / Gesetzestext

(1) Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem Fünftel beteiligt ist,mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.3 Ausdehnung auf Umgehungstatbestände (§ 162 Abs. 2)

Rn 9 Um Strohmanngeschäfte und Umgehungen zu vermeiden, dehnt § 162 Abs. 2 die Zustimmungspflicht der Gläubigerversammlung weiter aus. Rn 10 In seiner ersten Variante erklärt § 162 Abs. 2 es für unerheblich, ob eine Person direkt oder über ein von ihr i. S. d. §§ 16 bis 18 AktG abhängiges Unternehmen an dem Erwerber beteiligt ist. Es soll so die Umgehung der Beteiligungsgrenz...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1 Näheverhältnis oder finanzielle Verbundenheit des Erwerbers selbst (§ 162 Abs. 1 1. Halbsatz 1. Fall)

Rn 5 In Abs. 1 Nr. 1 bestimmt § 162 zunächst, dass ein Erwerb durch eine dem Schuldner nahestehende Person der Zustimmung der Gläubigerversammlung bedarf (zu dem Begriff der nahe stehenden Person siehe § 138 Rn. 2 ff.). Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, wird durch § 162 die Veräußerung an deren Familienmitglieder – also vor allem an Ehegatten und n...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Rechtsfolge

Rn 13 Wenn der Erwerber eine der in § 162 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 definierten engen Beziehungen zum Schuldner hat, besteht die Gefahr, dass bei der Veräußerung des Betriebs nicht der wirkliche Wert erzielt wird, sondern der Betrieb für einen "Freundschaftspreis" den Eigentümer wechselt.[20] Entgegen der noch in der Vorauflage vertretenen Ansicht, soll § 162 nicht per se verhinde...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.4 Betriebserwerber

Rn 6 Ausnahmsweise hat das Arbeitsgericht auch einen (vermeintlichen oder künftigen) Betriebserwerber an dem Verfahren nach § 126 zu beteiligen (§ 128 Abs. 1 Satz 2). Dies muss dann erfolgen, wenn sich auch nur einer der beteiligten Arbeitnehmer darauf beruft, der Betrieb der Insolvenzschuldnerin sei nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den (vermeintlichen) Betriebserwerber üb...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift ergänzt § 125 und ist die Antwort des Gesetzgebers darauf, dass sich das Ziel, die Sanierung insolventer Unternehmen zu fördern und Kündigungserleichterungen zu schaffen[1], mittels § 125 in den Fällen nicht erreichen lässt, in denen entweder kein Betriebsrat besteht oder der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat sich nicht auf einen Interessenausgleich ...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Personengesellschaft, Eintr... / 5.3 Eintritt in eine Personengesellschaft gegen Zuzahlung in das Privatvermögen

Entsteht eine Personengesellschaft in der Form, dass ein Gesellschafter ein Einzelunternehmen einbringt und der andere Gesellschafter eine Zuzahlung in das Privatvermögen des Anderen leistet, ist § 24 UmwStG nur teilweise anwendbar. D. h., das Wahlrecht, den Buchwert anzusetzen, gilt nur insoweit, als der Unternehmer sein Unternehmen "auf eigene Rechnung" einbringt. Soweit d...mehr