Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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§ 3 Änderungen des GKG (Art... / aa) Kostenschuldner

Rz. 29 Nunmehr ist in § 22 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F. klargestellt, dass immer der Antragsteller des Mahnverfahrens zum Kostenschuldner der weiteren Gebühr wird, und zwar auch dann, wenn der Antragsgegner die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Dies ist auch sachgerecht. Wird ein Beteiligter mit einem Mahnbescheid überzogen und verfolgt der Antragsteller seine Ford... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / E. Arbeitgeber-Zuschuss zu den Aufwendungen für die ­Internetnutzung

Rz. 20 Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Der ArbG hat die Wahl, ob er dem ArbN den Internetzugang und seine Nutzung in der Privatsphäre als Sachbezug verschafft, indem er ihm entweder betriebliches Gerät unter Übernahme der Betriebskosten steuerfrei überlässt (> Rz 12) oder ihm unter Übernahme der pauschalen LSt die erforderlichen Geräte übereignet (> Rz 13). Im letzteren Fall oder... mehr

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AGS 06/2025, KostBRÄG 2025:... / 1. Mehrere selbstständige Beweisverfahren

Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet. Beispiel 5: Mehrere selbstständige Beweisverfahren Rechtsanwalt R wird für M gegen G im selbstständigen Beweisverfahren 1 tät... mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / B. Die gesetzliche Grundlage

Rz. 3 Maßgebend für die Frage, ob für den Anwalt altes oder neues Recht gilt, ist die Vorschrift des § 60 RVG, wobei die Regelung in § 60 Abs. 3 RVG für die Änderungen, die das KostBRÄG mit sich gebracht hat, keine Bedeutung hat. § 60 Übergangsvorschrift (1) 1Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenhe... mehr

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§ 3 Änderungen des GKG (Art... / 4. Hauptabschnitt 3 – Insolvenzverfahren

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXVI. Parteiwechsel

Rz. 55 Wird nach einem Parteiwechsel derselbe Anwalt, der die austretende Partei vertreten hat, auch für die eintretende Partei tätig, so liegt nach der Rspr. des BGH[21] keine neue Angelegenheit vor, sodass sich die Vergütung gegenüber der neuen Partei ebenfalls nach altem Recht berechnet. Beispiel 27: Gegen A war im März 2025 Klage erhoben worden. Im Juni 2025 wird die Klag... mehr

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§ 3 Änderungen des GKG (Art... / 6. Hauptabschnitt 5 – Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

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§ 7 Übergangsrecht GKG / A. Übersicht

Rz. 1 Die Frage, wann noch die alte Fassung des GKG anzuwenden ist und wann bereits die neue Fassung gilt, richtet sich nach § 71 GKG: § 71 Übergangsvorschrift (1) 1In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. 2Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem ... mehr

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AGS 06/2025, Die anwaltlich... / 3. Gegenstandswert

Der Gegenstandswert bestimmt sich gem. § 38 Abs. 1 S. 2 RVG nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird, obwohl die Bedeutung des Urteils des EuGH weit über die Bedeutung für den Einzelfall, in dem die Vorlage erfolgt ist, hinausgehen kann.[13] Er kann sogar unter dem Wert des Ausgangsverfahrens liegen, z.B. wenn die V... mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / a) Der neue Gesetzestext

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Telefon-/Telefaxbenutzung

Rz. 9 Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Kostenlose Privatgespräche vom betrieblichen Telefon oder ein privates > Telefax sind von den begünstigten Personen (> Rz 8 ff) nicht zu versteuern (§ 3 Nr 45 EStG). Das gilt gleichermaßen für die Grundgebühr und die laufenden Gebühren bei Orts- wie bei Ferngesprächen. Entsprechendes gilt für die Benutzung betrieblicher Datenverarbeitungsgerä... mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / VI. Zusammengerechnete Werte (§ 60 Abs. 2 RVG)

Rz. 19 Berechnen sich die Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände, gilt nach § 60 Abs. 2 RVG für die gesamte Vergütung das bisherige Recht, sofern für einen der Gegenstände altes Recht gilt. Bedeutung hat diese Vorschrift nur für die Fälle der Verbindung (s. Rdn 76). In allen anderen Fällen – Klageerweiterung (Rdn 51), Widerklage (Rdn 89), Verbundverf... mehr

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§ 8 Übergangsrecht FamGKG / A. Übersicht

Rz. 1 Die Frage, wann noch die alte Fassung des FamGKG anzuwenden ist und wann die neue Fassung gilt, richtet sich nach § 63 FamGKG: § 63 FamGKG (1) 1In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. 2Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem In... mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (4) Anrechnung nach Betragsrahmengebühren

Rz. 39 Die Vorschrift des § 15a Abs. 2 RVG gilt nicht nur bei der Anrechnung von Wertgebühren, sondern auch bei der Anrechnung von Betragsrahmengebühren, also auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren mehrere Geschäftsgebühren angefallen sind und es anschließend zu einem einheitlichen Widerspruchsverfahren kommt oder wenn mehrere Widerspruchsverfahren in ein einziges Klageverf... mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / a) Der neue Gesetzestext

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AGS 06/2025, Fragen und Lös... / 1. Auftrag

Nach Vorbem. 3 Abs. 1 VV geltenden Fassung berechnen sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach Teil 3 VV, wenn ihm ein unbedingter Auftrag als Prozessbevollmächtigter erteilt worden ist. Vorliegend hatte die Beklagte aufgrund der vom Klägervertreter übermittelten Abschrift der Klageschrift noch am 7.1.2025 ihren Anwälten einen solchen unbedingten Prozessauftrag erteilt. Damit... mehr

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§ 8 Übergangsrecht FamGKG / XI. Aufhebung eines Arrests

Rz. 26 Das Verfahren über die Aufhebung eines Arrests (§ 119 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 926 Abs. 2, 927, 934 ZPO) ist ein eigenes Verfahren (§ 63 Abs. 1 Satz 2 FamGKG). Ist das Aufhebungsverfahren nach dem 31.5.2025 eingeleitet worden, gilt insoweit auch dann neues Kostenrecht, wenn das Anordnungsverfahren vor dem 1.6.2025 eingeleitet worden war und daher noch nach bisherigem Re... mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 4. Neue Gebührenrahmen in Bußgeldsachen

Rz. 12 Nachteilig wirkt sich allerdings die Anpassung der Gebühren in Bußgeldsachen an die geänderte Bußgeldkatalog-Verordnung aus. Während bislang die untersten Gebührenstufen in Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und in erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren für Bußgelder bis 60,00 EUR galten, gelten diese Gebührenstufen jetzt für Bußgelder bis 80,00 EUR, was zwar sac... mehr

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zfs 06/2025, Kosten für die... / Leitsatz

1. Die Akteneinsicht an der Gerichtsstelle stellt den Regelfall und die Mitnahme die Ausnahme dar. Eine Aktenübersendung ist für ortsansässige Verteidiger nicht vorgesehen. 2. Da die Kosten für die auf Antrag des Verteidigers erfolgte Aktenübersendung zu den allgemeinen Geschäftskosten des Verteidigers gehören, die durch die im VV RVG geregelten gesetzlichen Gebühren bereits ... mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXIII. Klageerweiterung

Rz. 51 Die Klageerweiterung eröffnet weder für den Anwalt des Klägers noch für den des bisherigen Beklagten eine neue Angelegenheit, sondern stellt nur eine Erweiterung der bisherigen Angelegenheit dar, sodass es bei der Anwendung des bisherigen Rechts bleibt.[19] Wird allerdings durch die Klageerweiterung erstmals ein Dritter in den Rechtsstreit einbezogen, kann für seinen A... mehr

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§ 3 Änderungen des GKG (Art... / 3. Hauptabschnitt 2 – Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 6. Reduzierung des Streitwerts für Klagen auf Feststellung der höchst zulässigen Miete

Rz. 16 In dem Zusammenhang mit dem Verweis auf höhere Gebühren durch Anhebung einzelner Regelverfahrenswerte in Familiensachen verschweigt der Gesetzgeber allerdings, dass er in Mietsachen eine empfindliche Streitwertreduzierung eingeführt hat. Bislang war im Gesetz (§ 41 Abs. 5 GKG) keine Streitwertreduzierung für Klagen auf Feststellung der höchst zulässigen Miete (§§ 556d... mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (2) Auslegungsprobleme

Rz. 134 Die Bindung an die konkrete Verfahrensgebühr war mit dem 2. KostRMoG[26] eingeführt worden. Die sich dabei ergebenden Auslegungsprobleme hatte die Rspr. bereits zutreffend geklärt, so dass der Gesetzgeber hier keinen Anlass zu einer Ergänzung der Vorschrift sah. Rz. 135 Anrechnung der Geschäftsgebühr bleibt unberücksichtigt Bezugsgröße ist – wie bereits ausgeführt – di... mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / h) Standardfälle

Rz. 101 Beispiel 13: Der Rechtsuchende lässt sich aufgrund eines Beratungshilfescheins vom Anwalt schriftlich beraten. Aus der Landeskasse erhält der Anwalt: Beispiel 14: Der Rechtsuchende lässt sich aufgrund ein... mehr

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zfs 06/2025, Verwirkung des... / 1 Sachverhalt

Das SG Kiel hatte dem Kläger in dem anhängigen Verfahren auf Zahlung einer Grundsicherung Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewillig. Der Rechtsstreit endete infolge eines abhelfenden Bescheides des Beklagten, was seiner Auffassung nach kein Anerkenntnis darstellte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte hieraufhin die Festset... mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / a) Der neue Gesetzestext

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, GEMA

Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (kurz: GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins, der der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie des Bundeskartellamtes untersteht. Ihre Mitglieder sind Komponisten, Textdichter, Musikverleger und Rechts... mehr

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§ 3 Änderungen des GKG (Art... / 3. § 12 Abs. 7 GKG (Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. B KostBRÄG)

Rz. 11 Die Nr. 1620 ff. KV GKG regeln die Gerichtsgebühren der ordentlichen Gerichte im Zusammenhang mit schiedsrichterlichen Verfahren nach Buch 10 der ZPO. Diese Vorschriften sollen den Aufwand des Staates für seine unentbehrlichen Hilfen in diesen Verfahren angemessen entgelten.[3] Die Einarbeitung in die nicht staatsgerichtliches Schiedsverfahren mit vielen Besonderheite... mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XXXV. Streitverkündung

Rz. 67 Die Streitverkündung eröffnet keine neue Angelegenheit, wie der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b RVG ausdrücklich klargestellt hat. Der Anwalt des Streitverkündeten erhält allerdings, sofern er bislang im Rechtsstreit noch nicht tätig war, seine Gebühren nach neuem Recht, wenn er den Auftrag zum Tätigwerden erst nach dem Stichtag erhalten hat, unabhängig davon,... mehr

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AGS 06/2025, Bemessung der ... / I. Sachverhalt

Der Angeklagte war durch Urteil des AG wegen Körperverletzung und Bedrohung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Nachdem das LG die Berufungshauptverhandlung auf den 20.2.2024 terminiert hatte, bestellte sich der Rechtsanwalt zum Verteidiger und beantragte Einsicht ... mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / XLI. Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess und Nachverfahren oder Verfahren nach Abstandnahme

Rz. 75 Das Nachverfahren und das Verfahren nach Abstandnahme stellen gegenüber dem Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess eine gesonderte Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 5 RVG). Der Anwalt erhält daher für das Nachverfahren bzw. das Verfahren nach Abstandnahme bereits die Gebühren nach neuem Recht, wenn er den Auftrag hierzu erst nach dem Stichtag erhalten hat. Beispiel 36: Auf e... mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / 1. Der neue Gesetzestext

Rz. 118 Vorbemerkung 3.2: (1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden. (2) 1Wenn im Verfahren auf Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder d... mehr

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§ 1 Einleitung / C. GKG

Rz. 8 Im GKG sind zum einen die Beträge der Gerichtsgebühren angehoben worden, und zwar sowohl der wertabhängigen Gebühren (§ 28 GKG) als auch der Festgebühren. Zum anderen sind darüber hinaus sind auch hier inhaltliche Korrekturen vorgenommen worden, die zum Teil geringere Bedeutung haben. Rz. 9 Eine für die Praxis ganz wichtige Änderung betrifft die Kostenschuldnerschaft nac... mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (2) Mehrere Auftraggeber

Rz. 129 Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG um 30 % je weiteren Auftraggeber, max. um 200 %. Die Erhöhung ist – im Gegensatz zu den Wertgebühren – unabhängig davon, ob derselbe Gegenstand zugrunde liegt. Die Erhöhung vollzieht sich durch Anhebung der Mindest- und Höchstbeträge. Dies führt zu folgenden Gebührenrahmen und Mittelgebü... mehr

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§ 9 Übergangsrecht GNotKG / A. Übersicht

Rz. 1 Die Frage, wann noch die alte Fassung des GNotKG anzuwenden ist und wann bereits die neue Fassung gilt, richtet sich nach § 134 GNotKG: § 134 Übergangsvorschrift (1) 1In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. 2Dies gilt nicht im Verfahren ü... mehr

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§ 1 Einleitung / E. GNotKG

Rz. 16 Auch das GNotKG hat umfangreiche Änderungen erfahren. Diese sind für die anwaltliche Praxis weniger von Bedeutung. Daher werden diese Änderungen nur auszugsweise erläutert. Rz. 17 Wie in den anderen Gerichtskostengesetzen sind auch im GNotKG die Gebührenbeträge für die wertabhängigen Gebühren (§ 34 GNotKG) angehoben worden, allerdings nur nach Tabelle A. Die Beträge de... mehr

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zfs 06/2025, Reha-Managemen... / IX. Gebührenfragen für den Anwalt

Der VR muss im Rahmen der privaten Unfallversicherung nur dann die Rechtsanwaltsgebühren übernehmen, wenn er sich in Verzug befindet und die Rechtsanwaltskosten einen Verzugsschaden darstellen.[8] Dies wird man in der Praxis vermutlich nur im Fall einer vollständigen Ablehnung des Versicherungsschutzes oder der Leistungsart annehmen können, sofern sich dies dann als fehlerha... mehr

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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Testamentsvollstrecker

Rz. 1 Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Vergütungen aus der Vollstreckung von Testamenten führen zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit (§ 18 Abs 1 Nr 3 EStG; dort ua exemplarisch genannt); das gilt auch für einen Rechtsanwalt (EFG 1982, 569). Ergänzend > Haftung für Lohnsteuer Rz 151 ff, > Rechtsanwälte. Rz. 2 Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Ob die Aufwendungen für eine Tes... mehr

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AGS 06/2025, KostBRÄG 2025:... / V. Besonderheiten in der Beratungshilfe

Auf die in der Beratungshilfe anfallenden Festgebühren kann nur § 15a Abs. 2 S. 1 RVG angewandt werden. Die Anwendung von § 15a Abs. 2 S. 2 RVG ist dem Wortlaut nach ausgeschlossen, weil dieser nur für Wertgebühren gilt. Aus den Motiven zur Einfügung des § 15a Abs. 2 RVG durch das KostRÄG 2021 könnte geschlossen werden, dass der Gesetzgeber sich hierüber im Klaren war. Denn ... mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

Rz. 180 [Autor/Zitation] Hierunter fallen derzeit: Steuern vom Einkommen: Körperschaftsteuer (KSt), Steuern vom Ertrag: Gewerbeertragsteuer, ausländische Steuern, die materiell-inhaltlich Steuern vom Einkommen und vom Ertrag darstellen. Die von Dividendenerträgen und dergleichen einbehaltenen Kapitalertragsteuern sowie die sich nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG ergebenden Anrechnungsbe... mehr

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§ 6 Übergangsrecht RVG / LVII. Zwei-Kalenderjahres-Frist

Rz. 98 Erhält der Anwalt nach Ablauf von zwei Kalenderjahren, nachdem der Erstauftrag erledigt worden ist, den Auftrag zu weiterer Tätigkeit, so gilt diese weitere Tätigkeit nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG als neue Angelegenheit.[44] Die Gebühren richten sich in diesem Fall für die weitere Tätigkeit nach neuem Recht, wenn der Auftrag dazu nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung ... mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / (3) Kein Unterschreiten der Mindestgebühr

Rz. 136 Auch nach den neuen Gebührenrahmen kann es vorkommen, dass 90 % der konkreten Verfahrensgebühr unterhalb der Mindestgebühr der Nr. 3106 VV RVG liegt. Der Mindestbetrag der Verfahrensgebühr beträgt jetzt 65,00 EUR. 90% hiervon sind 58,50 EUR, also weniger als der Mindestbetrag der Terminsgebühr. In diesen Fällen bleibt es dann bei dem Mindestbetrag der Nr. 3106 VV RVG... mehr

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§ 3 Änderungen des GKG (Art... / 2. Hauptabschnitt 1 – Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / a) Abweichender Gebührenbetrag

Rz. 26 In Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG ist ein abweichender Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr für eine Inkassodienstleistung geregelt, sofern diese eine unbestrittene Forderung betrifft. Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3 (Anm. Abs. 2 Satz 3 zu Nr. 2300 VV RVG). Eine Gebühr von mehr als 0,9 kann allerdings nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders... mehr

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§ 4 Änderung des FamGKG (Ar... / 3. § 28 Abs. 1 Satz 1 FamGKG (Buchst. b KostBRÄG)

Rz. 7 Mit dem neuen Satz 2 in § 34 Abs. 2 FamGKG ist ebenso wie in § 28 GKG eingeführt worden, dass Gebührenbeträge auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet werden. Auch insoweit darf auf die Ausführungen zur entsprechenden Änderung des GKG Bezug genommen werden (§ 3 Rdn 40). Rz. 8 Die Rundungsregelung kommt im FamGKG nur zur Anwendung, soweit das FamGKG KV Gebührens... mehr

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§ 2 Änderungen des Rechtsan... / b) Der neue Gebührenbetrag

Rz. 179 Aufgrund der neuen Gesetzesfassung ergibt sich für die Tätigkeit als Kontaktperson gegenüber der vorherigen Fassung folgende Betrag: mehr

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§ 4 Änderung des FamGKG (Ar... / 1. Der neue Gesetzestext

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AGS 06/2025, Voraussetzunge... / III. Bedeutung für die Praxis

Die den Gegenstand der Entscheidung des KG bildende Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG (ebenso nach § 32 FamGKG) ist den Rechtsanwälten, aber auch vielen Richtern weitgehend unbekannt. Deshalb werden kaum einmal Gerichtsentscheidungen zu dieser Gebühr bekannt. Die Entscheidung des KG gibt Anlass, sich mit der weitgehend unbekannten Verzögerungsgebühr näher zu befassen. 1. Der A... mehr

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§ 4 Änderung des FamGKG (Ar... / 1. Der neue Gesetzestext

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AGS 06/2025, Erstattungsfäh... / IV. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Dresden macht auf eine Problematik aufmerksam, die in der Praxis recht häufig vorkommt. Deshalb sollen hier die gebühren- und erstattungsrechtlichen Besonderheiten dargestellt werden, die hinsichtlich der Terminsgebühr im Falle einer Klagerücknahme auftreten können. 1. Anfall der Terminsgebühr Dem Grunde nach zutreffend ist das OLG Dresden vom Anfall d... mehr