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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, GEMA

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Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (kurz: GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins, der der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie des Bundeskartellamtes untersteht. Ihre Mitglieder sind Komponisten, Textdichter, Musikverleger und Rechtsnachfolger der genannten Gruppen. Die GEMA verwaltet für ihre Mitglieder sowie für ausländische Berechtigte deren Nutzungsrechte und vertritt sie gegenüber den Musiknutzenden (zB Plattenfirmen, Sendeanstalten oder öffentlichen Veranstaltern).

Mitarbeiter im Außendienst der GEMA, die mit der Überprüfung und vollständigen Erfassung von urheberrechtlich geschützten öffentlichen Musiknutzungen befasst sind, behandelt die FinVerw als > Arbeitnehmer (OFD Hannover vom 21.02.2000, DStZ 2000, 426 = DB 2000, 549; formal ausgesondert). Dasselbe gilt auch dann, wenn diese nicht direkt bei der GEMA angestellt sind, sondern als sog freiberufliche Kundenberater für eine Dienstleistungsfirma, die im Auftrag der GEMA tätig wird, öffentliche Musiknutzungen überprüfen und die Lizenzierung vor Ort unterstützen.

Werden betrieblich veranlasste Zuwendungen in Form einer Veranstaltung durch eine > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff nach § 37b EStG besteuert, gehören gezahlte GEMA-Gebühren zur > Bemessungsgrundlage der pauschalen ESt (BFH/NV 2021, 302 = HFR 2021, 276).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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