Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Gesellschafterwechsel

Rz. 61 Hat vor der Grundbuchberichtigung ein Gesellschafterwechsel stattgefunden, der nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist, ist dieser nachzuweisen. Es gelten hier die gleichen Anforderungen an den Nachweis des Gesellschafterwechsels, wie nach der Rechtslage vor dem 1.1.2024. Ein rechtsgeschäftlicher Gesellschafterwechsel erfolgt materiellrechtlich formfrei, wenn er ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Vertragliche Regelungen zur Auflösung

Rz. 429 Die gesetzlichen Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft sind auch nach dem MoPeG grds. dispositiv. Dies gilt zunächst für die Auflösung durch Zeitablauf und durch Zweckerreichung bzw. -unmöglichkeit, die durch die betreffenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen maßgeblich bestimmt werden. Auch können im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe vereinbart w...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Grundsatz der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis

Rz. 225 Nach § 715 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. (vormals: § 709 Abs. 1 BGB a.F.) ist gesetzlicher Regelfall der Geschäftsführung bei der GbR die gemeinschaftliche Geschäftsführung durch alle Gesellschafter. Damit ist für jede vorzunehmende Geschäftsführungsmaßnahme die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Eine Ausnahme gilt im Fall der Notgeschäftsführung, die durch das M...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Zeitablauf

Rz. 430 § 729 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. benennt erstmals ausdrücklich den Auflösungsgrund des Zeitablaufs. Befristete Gesellschaften mit einer vertraglich vereinbarten Festdauer werden dann eingegangen, wenn es um die Nutzung nur befristeter Rechte geht, bspw. eines Mietvertrages,[696] einer Patentverwertung[697] oder der Bewerbung eines Ereignisses. Wird die Fortsetzung nicht r...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (2) Gesellschafterinsolvenz

Rz. 432 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines ihrer Gesellschafter führt nach § 723 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. lediglich zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft. Für den Fall, dass der Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterinsolvenz abweichend von der neuen gesetzlichen Grundregel zu einem Auflösungsgrund erhebt, enthält § 730 BGB n.F. eine Sonderregel...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Gesetzliche Regelung

Rz. 398 Nach der neuen gesetzlichen Grundregel des § 723 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 BGB n.F. führt die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter gem. § 725 BGB n.F. oder durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters gem. § 726 BGB n.F. zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft und nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft.mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Geschäftsführungsberechtigung und -verpflichtung

Rz. 224 Bei der GbR ergibt sich die Berechtigung und die korrespondierende Verpflichtung zur Geschäftsführung aus dem Gesellschaftsverhältnis selbst.[386] Als originäre gesellschaftsrechtliche Berechtigung kann ein Ausschluss der Geschäftsführungsbefugnis nicht im Wege des Beschlusses, sondern grds. nur durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen geregelt werden. So sieh...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Beschränkungen der Kündigungsrechte durch Formalerfordernisse

Rz. 395 Die Einführung von Formalerfordernissen bei der ordentlichen Kündigung, wie insb. die Vereinbarung der Schriftform oder Ähnlichem ist grds. zulässig.[636] Allerdings dürfen diese nicht schikanös werden. Ebenso können bestimmte Kündigungsfristen vereinbart werden, wonach bspw. nur zum Quartalsende oder zum Jahresende mit bestimmtem zeitlichen Vorlauf gekündigt werden ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Durchsetzung der Gesellschafterhaftung nach § 93 InsO

Rz. 474 § 93 InsO bestimmt, dass die akzessorische Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Gesellschaftsinsolvenzverfahren nicht durch den jeweiligen Gläubiger einzeln, sondern nur koordiniert durch den Insolvenzverwalter des Gesellschaftsverfahrens geltend gemacht werden kann. Während des laufenden Insolvenzverfahrens sind Maßnahmen der Gläubige...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / h) Besonderheiten bei Immobilienfonds und Bauherrengemeinschaften

Rz. 175 Auch die Mitglieder eines geschlossenen Immobilienfonds haften im Außenverhältnis den Gesellschaftsgläubigern ggü. unbeschränkt. Der BGH hat es bei diesen Kapitalsammelgesellschaften, bei denen eine unternehmerische Mitwirkung der einzelnen Gesellschafter ausgeschlossen ist, allerdings für ausdrücklich zulässig erachtet, durch formularmäßige Vereinbarung ähnlich wie ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / jj) Zwischenfazit

Rz. 104 "Harte" Auswahlkriterien, eine bestimmte Gesellschaftsform zu bevorzugen, gibt es damit im Gesellschaftsrecht relativ wenige. Da durch Gesellschaftsvertrag die meisten gesetzlichen Regelungen abbedungen oder zumindest umgestaltet werden können, findet die Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Gesellschaftsform aus gesellschaftsrechtlicher Sicht anhand weniger ha...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Abspaltungsverbot

Rz. 176 § 711a Satz 1 BGB n.F. bestimmt, dass die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis grds. nicht übertragbar sind. Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen den bislang geltenden § 717 Satz 1 BGB a.F. Der darin verwendete Begriff des "Anspruchs" war indes anerkanntermaßen zu eng, da das Abspaltungsverbot sämtliche aus der Mitgliedschaft resultierenden R...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Gesetzliche Regelungen und abweichende Gestaltungen

Rz. 442 Die Liquidation als Abwicklungsverfahren steht gem. § 735 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F. zur Disposition der Gesellschafter, was eine zügige und geordnete Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft, den Gesellschaftern und den Gesellschaftsgläubigern ermöglichen soll.[721] Diese können eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Die Liquidation richtet sich s...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Zahl der Gesellschafter

Rz. 130 Schon der Begriff der Gesellschaft setzt das Vorhandensein von mindestens zwei Personen voraus.[222] Das Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters führt gem. § 712a BGB n.F. zur sofortigen liquidationslosen Beendigung der Gesellschaft, da, gleich wie das Ausscheiden des Gesellschafters zustande gekommen ist, ein Schuldverhältnis nicht zwischen einer Person und diese...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ee) Gesellschaftsvertragliche Regeln zur Geschäftsführerbestellung

Rz. 231 Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages. Regelmäßig werden die Beteiligten bereits darin vorsehen, wer die Aufgaben der Geschäftsführung wahrnimmt. Je nach Größe der GbR kann es sich allerdings auch empfehlen, bereits im Gesellschaftsvertrag Regelungen für den Fall vorzusehen, dass ein neuer Geschäftsführer bestellt werden ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ee) Durchsetzungssperre

Rz. 446 Die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis ist während der Liquidation nicht möglich.[727] Diese Ansprüche sollen nur einheitlich nach der Schlussabrechnung geltend gemacht werden können. Die Möglichkeit der Durchsetzung von Einzelansprüchen würde dagegen die Liquidation erheblich erschweren. Hinzu käme das Risiko, dass Beträge zunächst ausgeschü...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / e) Rechtsfehler bei der Übertragung

Rz. 356 Der BGH wendet bei einer fehlerhaften Anteilsübertragung die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft entsprechend an.[590] Die dagegen in der Literatur geltend gemachten dogmatischen Bedenken, die im Wesentlichen darauf fußen, dass so die Unterscheidung zwischen der Sonderrechtsnachfolge und der Änderung des Gesellschaftsvertrages durch Aus- und Eintritt verwischt w...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Verpfändung

Rz. 182 § 1274 Abs. 2 BGB bestimmt, dass die Verpfändung eines Rechts dann möglich ist, wenn dieses übertragen werden kann. Da der Gesellschaftsanteil an einer GbR gem. § 711a Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. übertragbar ist, kann er grds. auch verpfändet werden.[342] Die Verpfändung bedarf allerdings der Zustimmung der Mitgesellschafter, es sei denn, diese wäre im Gesellschaftsvertra...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Liquidationsverfahren

Rz. 448 Die gesetzlichen Grundregeln für das Liquidationsverfahren finden sich in den §§ 736d–738 BGB n.F. Danach umfasst das Liquidationsverfahren grds. die folgenden Schritte:mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Rückerstattung der Beiträge

Rz. 452 § 736d Abs. 5 Satz 1 BGB n.F. bestimmt, dass aus dem nach Berichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftsvermögen die geleisteten Beiträge an die Gesellschafter zurückzuerstatten sind. Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben (insb. Sacheinlagen), ist gem. § 736d Abs. 5 Satz 2 BGB n.F. Wertersatz zu leisten, wobei es auf den Wer...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Beteiligte des Anspruchsverhältnisses

Rz. 412 Schuldner der Ansprüche des Ausscheidenden ist nach § 728 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. die Gesellschaft. Dies entsprach nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR durch den BGH der h.M.[656] und wurde durch das MoPeG ausdrücklich bestätigt. Die Gesellschafter haften danach akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch soweit sie aus dem Ausscheidens...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Vollständige Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld

Rz. 450 Bestehen noch nicht erfüllte laufende Geschäfte, sind diese von der Abwicklungsgesellschaft noch zu beenden; Forderungen der Gesellschaft sind einzuziehen (§ 736d Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.). Zur Beendigung der laufenden Geschäfte kommt auch der Abschluss von Neuverträgen in Betracht, wenn dies der Liquidation dient (§ 736d Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.). Das übrige Gesellschaf...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages

Rz. 146 § 705 Abs. 1 BGB n.F. gibt den Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages vor. Erste Voraussetzung ist danach der gemeinsame Zweck, auf dessen Verfolgung sich die Gesellschafter geeinigt haben müssen[257] (zur Bedeutung des Gesellschaftszwecks s.o. Rdn 134 ff.). Neben der Bestimmung des gemeinsamen Zwecks muss darüber hinaus eine Vereinbarung dazu getroffen sein, welch...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / gg) Änderungen des Gesellschaftsvertrages

Rz. 153 Haben die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen über Vertragsänderungen vorgesehen, so unterliegen solche den gleichen Voraussetzungen wie der Abschluss des Vertrages. Mangels abweichender vertraglicher Regelungen ist folgerichtig Einstimmigkeit erforderlich (vgl. § 714 BGB n.F.). Soweit allerdings über einen längeren Zeitraum einvernehml...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Gesetzliche Regelungen zur Auflösung

Rz. 428 Die gesetzlichen Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft finden sich nach Inkrafttreten des MoPeG in den §§ 729 ff. BGB n.F. (vormals: §§ 723 ff. BGB a.F.). Die Auflösungsgründe sind nun gebündelt in § 729 BGB n.F. aufgelistet. Danach führen entsprechend dem bisherigen Rechtsverständnis folgende Gründe zur Auflösung der Gesellschaft:mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Gesellschaftsrechtliche Kriterien

Rz. 91 Bei der Bewertung, welche Gesellschaftsform sich für die von den Gesellschaftern verfolgten Zwecke am besten eignet, konkurriert die GbR nicht nur mit den anderen Personengesellschaften. Sie steht gleichzeitig auch im Wettbewerb zu den verschiedenen Formen der Kapitalgesellschaften, wobei spätestens seit der Entscheidung "Inspire Art" des EuGH[179] neben den deutschen...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Drohende Zahlungsunfähigkeit

Rz. 462 Mit dem Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO sollte die Möglichkeit geschaffen werden, bereits in einem früheren Stadium der Vermögensbeeinträchtigung ein Insolvenzverfahren einsetzen zu lassen, um so zu einer geordneten Vermögensverteilung und auch höheren Quoten zugunsten der Gläubiger zu kommen. Die Antragsberechtigung liegt allerdings a...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ff) Abweichende Gestaltungen

Rz. 454 Den Gesellschaftern bleibt es grds. unbenommen, die Liquidation in anderer Form als gesetzlich geregelt zu betreiben (zur Einschränkung der Vertragsautonomie durch die Durchsetzungssperre s.o. Rdn 446). So kommt insb. die Veräußerung eines von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens oder sonstigen Vermögenseinheit im Ganzen in Betracht. Möglich ist auch, dass die G...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Eintragung auf Bewilligung der Gesellschafter

Rz. 60 Die Grundbuchberichtigung erfolgt nach Art. 229 § 21 Abs. 3 S. 2 EGBGB auf Bewilligung der Gesellschafter, die nach § 47 Abs. 2 GBO in der vor dem 1.1.2024 geltenden Fassung im Grundbuch eingetragen sind. Um die im Gesellschaftsregister eingetragene eGbR davor zu schützen, Rechte an einem Grundstück aufgedrängt zu bekommen, ist allerdings davon auszugehen, dass das Gru...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Gläubigerkündigung

Rz. 388 Nach § 726 BGB n.F. (vormals: § 725 BGB a.F.) kann die Gesellschaft ferner durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters, der in den Gesellschaftsanteil gepfändet hat, gekündigt werden. Voraussetzung ist nach der Neuregelung die wirksame Pfändung des Gesellschaftsanteils aus einem nicht nur bloß vorläufig vollstreckbaren rechtskräftigen Schuldtitel gegen den Gese...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Zahlungsunfähigkeit

Rz. 461 Nach § 17 Abs. 1 InsO ist Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Dies ist anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). E...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot

Rz. 305 Als Wettbewerbshandlungen ggü. der Gesellschaft anzusehen sind solche Geschäfte, die im gleichen Handelszweig bzw. Geschäftsfeld vorgenommen werden. Das Geschäftsfeld der Gesellschaft ist dabei sachlich und räumlich abzugrenzen. In sachlicher Hinsicht handelt es sich dabei um solche Geschäfte, die i.R.d. gemeinsamen Gesellschaftszwecks tatsächlich von der Gesellschaft...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Arten der Beitragsleistung

Rz. 195 Da es eine gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung von Beiträgen für das Recht der Personengesellschaften nicht gibt, kann der Gegenstand und der Inhalt einer Beitragsleistung vertraglich im Prinzip beliebig vereinbart werden. Die bei der KG auftretende Frage, inwieweit Dritten ggü. die Hafteinlageverpflichtung zu erfüllen ist, spielt für die GbR keine Rolle.[360] aa...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Persönliche Einwendungen und Einreden

Rz. 163 Soweit dem Gesellschafter gegen die Inanspruchnahme durch den Gesellschaftsgläubiger Einwendungen oder Einreden zustehen, richtet sich dies nach den Regeln des allgemeinen Schuldrechts. Diese kann der Gesellschafter ohne Weiteres geltend machen; § 721b BGB n.F. setzt dies voraus.[283] Betracht kommen damit insb. Stundung, Erlass, Vergleich oder Ähnliches. Hinzu kommt...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Antragsberechtigung

Rz. 466 Das Recht zur Stellung des Insolvenzantrags steht im Fall der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO den Gläubigern und dem Schuldner zu. Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht dieses Recht nach § 18 InsO allein dem Schuldner zu. § 15 Abs. 1 InsO konkretisiert dabei, wer berechtigt ist, für den Schuldner im Insolvenzantragsve...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Vertragliche Modifikation

Rz. 399 Wollten die Gesellschafter in der Vergangenheit die kündigungsbedingte Auflösung der Gesellschaft verhindern, bedurfte es hierfür einer gesellschaftsvertraglichen Regelung. Tatsächlich findet sich in den Gesellschaftsverträgen verbreitet die Vereinbarung, dass an die Stelle der Auflösung der Gesellschaft infolge der Kündigung deren Fortsetzung unter den verbleibenden...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Statuswechsel

Rz. 46 Die Vorschriften über das Gesellschaftsregister werden nach dem MoPeG durch das neue Rechtsinstitut des Statuswechsels vervollständigt. Hierbei handelt es sich um den registerrechtlichen Vollzug der bekanntlich außerhalb des UmwG stattfindenden Umwandlung einer registrierten GbR in eine OHG, KG oder PartG und umgekehrt. Das MoPeG sieht für den Statuswechsel in § 707c ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Allgemeines

Rz. 257 Die gesetzliche Grundregel des § 715 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. (vormals: § 709 Abs. 1 BGB a.F.) sieht vor, dass Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft gemeinschaftlich führen. Besonderen Raum für Regelungen zu Gesellschafterbeschlüssen hat das BGB folgerichtig nicht vorgesehen. Ein Beschluss über eine Geschäftsführungsmaßnahme, sonstige Gesellschaftsangelegenheit...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / g) Fehlbetragshaftung und Nachhaftung

Rz. 426 Die Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen kann sich allerdings nicht nur in einem zu seinen Gunsten bestehenden positiven Abfindungsguthaben ausdrücken. Nach § 728a BGB n.F. hat der Ausscheidende der Gesellschaft für einen Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen, wenn der Wert des Gesellschafts...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / VII. Vererblichstellung, Anwachsungsklausel

Rz. 44 Soll die Gesellschaft nicht durch den Tod eines Lebensgefährten aufgelöst werden (§ 727 BGB in der bis 31.12.2023 geltenden Fassung) bzw. soll die durch das MoPeG[65] ab 1.1.2024 eingeführte dispositive Ausscheidensfolge (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB idF des MoPeG) vermieden werden, müssen die Gesellschaftsanteile durch ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag vererbl...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Einzelgeschäftsführungsbefugnis

Rz. 227 Die Dispositionsfreiheit der Gesellschafter erlaubt es auch im Recht der GbR, eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vorzusehen. Damit ist die Möglichkeit eröffnet, die Geschäftsführung identisch zur gesetzlichen Regelung der OHG zu gestalten. Es kommt sowohl die Einzelgeschäftsführung aller, einiger oder auch nur eines einzel...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / g) Geschäftsführung und Vertretung

Rz. 54 Das MoPeG hält am Grundsatz der Selbstorganschaft für das gesamte Personengesellschaftsrecht fest. Das Gesetz unterscheidet weiterhin zwischen der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis und der Vertretungsmacht im Außenverhältnis, wobei sich anders als nach altem Recht (§ 714 BGB a.F.) der Umfang der Vertretungsmacht nicht mehr nach der Geschäftsführungsbefugnis...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Treuepflichten

Rz. 137 Der Gesellschaftszweck ist ferner prägend für die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis erwachsenden Pflichten. Alle gesellschaftsvertraglichen Pflichten, gleich ob diese ausdrücklich im Vertrag geregelt oder konkludent aus dem Gesellschaftszweck abgeleitet sind, setzen voraus, dass sie dem Gesellschaftszweck zu dienen geeignet sind. Eine Gesellschafter...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Ehegatten-Innengesellschaften, nichteheliche Lebensgemeinschaften

Rz. 79 Eine im Familienrecht anzutreffende Gesellschaftsform ist die sog. Ehegatten-Innengesellschaft. Dass Ehegatten Gesellschaften gründen können, um gemeinsame Ziele zu verwirklichen, ist selbstverständlich. Die besondere Bezeichnung "Ehegatten-Innengesellschaft" hat sich allerdings nicht für solche ausdrücklich begründeten Gesellschaftsverhältnisse herausgebildet, sonder...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Erbrechtliche Gestaltungen

Rz. 377 Gesellschaftsvertragliche Regeln über die Rechtsnachfolge von Todes wegen bei einem Gesellschaftsanteil bedürfen zu ihrer Verwirklichung regelmäßig entsprechender Gestaltungen der Verfügungen von Todes wegen. Fehlt es an einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, sodass die gesetzliche Grundregel des § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. zur Anwendung gelangt oder sieht der Ge...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Vertragliche Regelungen zum Wettbewerbsverbot

Rz. 308 Eine Verschärfung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots im Gesellschaftsvertrag kommt praktisch nicht in Betracht, da das gesetzliche Wettbewerbsverbot bereits so umfassend ausgestaltet ist, wie dies nach § 1 GWB zulässig ist. Allenfalls kommen Regelungen in Randbereichen infrage. Dies kann insb. dort eine Rolle spielen, wo nach bisheriger Auffassung in Literatur und R...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Gesetzliche Regelungen

Rz. 314 Eine gesetzliche Verpflichtung der GbR zur Führung von Büchern und zur Aufstellung einer Bilanz besteht grds. nicht.[533] Die einzige Regelung zur Aufstellung eines Rechnungsabschlusses findet sich in § 718 BGB n.F. (vgl. vormals: § 721 BGB a.F.). Ausgehend vom neuen gesetzlichen Leitbild einer auf Dauer angelegten Gesellschaft haben der Rechnungsabschluss und die Ge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Anwendungsbereich

Rz. 1 Ohne einen entsprechenden Antrag nach den §§ 13, 22 GBO erfolgt i.d.R. keine Berichtigung des Grundbuchs. Diesem Umstand trägt § 82 GBO Rechnung, indem es für bestimmte Fälle einen beschränkten Grundbuchberichtigungszwang einführt. Ergänzt wird § 82 GBO durch die §§ 82a, 83 GBO (vgl. dazu § 82a GBO Rdn 1, § 83 GBO Rdn 1). Diese Vorschriften schränken das Antragsverfahr...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / e) Kapitalanteil

Rz. 217 Der Begriff "Kapitalanteil" ist dem Recht der GbR an sich fremd. Als Personen- und gerade nicht Kapitalgesellschaft kommt es für die Mitgliedschaft in einer GbR nicht auf einen bestimmten Kapitalanteil, sondern auf die personenrechtliche Beteiligung an. Gleichwohl wird der Begriff des Kapitalanteils oftmals schon deshalb verwendet, weil er in der Rechnungslegung als ...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / bb) Verhältnis zu Umstrukturierungsmaßnahmen außerhalb des UmwG

Rz. 16 Durch das Analogieverbot (i.e.S.) und den numerus clausus im UmwG werden Umstrukturierungsmaßnahmen nach den allgemeinen zivil- und gesellschaftsrechtlichen Regeln nicht ausgeschlossen. Möglich sind auch in Sonderkonstellationen Umwandlungsmaßnahmen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder auf Grundlage des Kirchenrechts.[37] Verzichtet man auf die Vorteile d...mehr