Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Verfahrensregelungen

Rz. 410 Die Gesellschafter können vorsehen, dass der Ausschließungsbeschluss durch Mehrheitsentscheidung erfolgen kann. Denkbar sind auch rein einseitige Gestaltungsrechte, ebenso die Abbedingung der Ausscheidensregeln für bestimmte Gesellschafter mit der Konsequenz, dass Mitgesellschafter bei in der Person dieser Gesellschafter eintretenden wichtigen Gründen nur die Möglich...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / II. Berücksichtigung von Schwangerschaft und Kinderbetreuung

Rz. 30 Regelmäßig wünschen Beteiligte jüngeren Alters, dass die Geburt eines gemeinsamen Kindes berücksichtigt werden soll. Die Partnerin, die durch eine Schwangerschaft und Betreuung eines gemeinsamen Kindes an der Erwerbstätigkeit gehindert ist, soll hierdurch nicht in Rückstand mit ihren Einlagepflichten geraten und ihre Beteiligungsquote unberührt bleiben. Muster 4.4: Ber...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Teilübertragung

Rz. 355 Besondere Schwierigkeiten bereitet die nur teilweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen jedenfalls für die Ansprüche, die sich als aus der Vergangenheit herrührende Geldansprüche bzw. Verpflichtungen des Altgesellschafters darstellen. Für diese empfiehlt sich dringend eine vertragliche Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer, inwieweit die entsprechenden Rec...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Person des Vertreters

Rz. 251 Nach den Regelungen in § 715 BGB n.F. und § 720 BGB n.F. besteht im Grundsatz ein Gleichlauf von Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht. Nach § 720 Abs. 1 BGB n.F. sind "[z]ur […] Vertretung der Gesellschaft alle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes".“. Es besteht somit im Grundsatz Gesamtvertretungsmac...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Ausschließungsgründe

Rz. 407 Denkbar ist es, dass die Gesellschafter für die Ausschließung eines Gesellschafters engere Voraussetzungen vereinbaren, als dies für eine Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund notwendig ist. Ob dies sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. In Betracht kommt indes auch, die Ausschließungsgründe ggü. den bereits anerkannten wichtigen Gründen für die Kündig...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Verpflichteter

Rz. 299 Das Kontrollrecht richtet sich gegen die Gesellschaft selbst.[516] Anerkannt ist allerdings, dass aus Praktikabilitätsgesichtspunkten der oder die geschäftsführenden Gesellschafter direkt in Anspruch genommen werden können, da diese den Anspruch für die Gesellschaft zu erfüllen haben.[517]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grundbuch anzugeben:mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / IV. Dauer der Gesellschaft

Rz. 38 Die Dauer der Gesellschaft sollte geregelt werden. Um Streitigkeiten über einen wichtigen Kündigungsgrund zu vermeiden, dürfte regelmäßig sachgerecht sein, die Gesellschaft auf unbestimmte Zeitdauer zu schließen. Der Vertrag sollte sich zudem dazu äußern, ob die Gesellschaft durch Tod, Trennung, Eheschließung und Scheidung aufgelöst wird, etwa wie im Folgenden Muster 4...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Gesellschafterversammlungen

Rz. 269 Zwar sieht das Gesetz in einigen Paragrafen ausdrücklich die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen vor (s. dazu v.a.§§ 714, 715 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 BGB n.F.). Regelungen für die Form der Beschlussfassung, v.a. also wie Gesellschafterversammlungen abzuhalten sind, gibt es jedoch nicht. Auch das MoPeG enthält sich weiterer Regelungen. Folgerichtig können Gesel...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Beiträge im weiteren Sinne

Rz. 204 Daneben kommen auch noch Beiträge solcher Art in Betracht, die nicht zu Bar- oder Sacheinlagen in das Gesellschaftsvermögen führen. Neben den rein ideellen Förderungspflichten kann es sich dabei insb. um Verpflichtungen zur Eingehung von bestimmten entgeltlichen Verträgen mit der Gesellschaft handeln: Beispiel Lieferungsverträge, aber auch die Hingabe von Darlehen. So ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Einwendungen und Einreden der Gesellschafter gegen die Haftungsinanspruchnahme

Rz. 162 Aus dem Charakter der Gesellschafterhaftung als akzessorische Haftung ergibt sich, dass grds. zwei verschiedene Formen von Einwendungen und Einreden gegen eine etwaige Inanspruchnahme erhoben werden können. Zum einen stehen dem Gesellschafter persönliche Einwendungen und Einreden gegen die Inanspruchnahme zur Verfügung, zum anderen aber auch solche aus abgeleitetem R...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Auflösung der Gesellschaft

Rz. 165 Die Auflösung der Gesellschaft hat keine Auswirkungen auf die bereits bestehende Haftung ggü. Gesellschaftsgläubigern. Nach Auflösung der Gesellschaft findet grds. die Liquidation statt (§§ 735 ff. BGB n.F.).[292] Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesells...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Verhältnis zu § 19 GBO

Rz. 8 Abs. 1 stellt eine Ausnahme von § 19 GBO für die Fälle der Unrichtigkeit des Grundbuchs dar und gestattet damit eine Änderung des Grundbuchs ohne Bewilligung des formell Berechtigen. Zur Erleichterung des Grundbuchverkehrs genügt insoweit (alternativ) der Unrichtigkeitsnachweis.[16] Ein starres Festhalten am Bewilligungsgrundsatz könnte die Grundbuchberichtigung verzög...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / VI. Auseinandersetzung, Erwerbsrechte

Rz. 43 Es sollte geregelt werden, ob bei Scheitern der Lebensgemeinschaft die Gesellschaft durch Versilberung des Gesellschaftsvermögens auseinandergesetzt wird oder ob ein Lebensgefährte das Recht oder die Pflicht hat, den Gesellschaftsanteil des anderen zu erwerben, ohne dass Versilberung erfolgen muss.[63] Nicht selten wird im Hinblick auf den Trennungsfall ein Vorkaufs- ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Einwendungen und Einreden der Gesellschaft

Rz. 164 Der Gesellschafter kann ggü. der Inanspruchnahme gem. § 721b Abs. 1 BGB n.F. allerdings auch solche Einwendungen und Einreden geltend machen, die nicht in seiner Person begründet sind, sondern der Gesellschaft selbst zustehen. Damit wird sichergestellt, dass der Gesellschaftsgläubiger bei der Durchsetzung der Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Erfasste Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 43 Das Gesellschaftsstatut erfasst neben den Personengesellschaften die juristischen Personen. Seine Grundsätze treffen damit auch auf Vereine und Stiftungen zu.[168] Der Geltungsanspruch des Gesellschaftsstatuts erstreckt sich auch auf handelsrechtliche Gesellschaften ohne Rechtsfähigkeit sowie allgemein auf Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit eigener Organisat...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (2) Haftung des Neugesellschafters

Rz. 169 Dass der neu eintretende Gesellschafter, gleich ob dies als originärer Beitritt oder durch Übertragung eines Gesellschaftsanteils erfolgt, für Verbindlichkeiten haftet, die nach seinem Eintritt begründet werden, versteht sich von selbst. Problematischer ist dagegen die Frage nach der Haftung für solche Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt seines Eintretens bereits be...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Sonstige gemeinsame Gesellschaftsangelegenheiten

Rz. 261 Neben den Geschäftsführungsangelegenheiten gibt es bei werbenden Gesellschaften einen Bereich der Gesellschaftsangelegenheiten, der selbst nicht Vertragsänderung ist, gleichwohl aber in anderer Form das innergesellschaftliche Verhältnis betrifft, die sog. sonstigen gemeinsamen Gesellschaftsangelegenheiten. Hierbei ist insb. an die Entlastung von Geschäftsführern oder...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Verlustausgleich

Rz. 339 § 718 BGB n.F. bestimmt, dass nur der Gewinn zum Schluss eines Kalenderjahres zu verteilen ist, nicht jedoch ein korrespondierender Verlustausgleichsanspruch der Gesellschaft besteht. § 710 BGB n.F. hinderte einen solchen Anspruch ohnehin. Zum Verlustausgleich sind die Gesellschafter erst nach Auflösung der Gesellschaft nach Maßgabe des § 737 BGB n.F. verpflichtet (s...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Form

Rz. 342 Hinsichtlich der Formvorschriften gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den ursprünglichen Abschluss des Gesellschaftsvertrages (S. dazu Rdn 147 ff.). Verpflichtet sich also ein eintretender Gesellschafter dazu, der Gesellschaft im Wege der Beitragsleistung ein Grundstück zu übereignen, bedarf der Vertrag ebenso der notariellen Beurkundung wie dies der originär...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 13. Ausschließung

Rz. 400 Während die Kündigung der Mitgliedschaft eines Gesellschafters ebenso wie Vereinbarungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters bei Eintreten bestimmter Umstände einen Ausscheidensautomatismus nach sich ziehen,, kommt es beim Vorliegen der Ausschließungsvoraussetzungen gerade nicht automatisch zu einem Ausscheiden eines Gesellschafters. Zwar ist auch die Ausschli...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (3) Regressansprüche

Rz. 170 Werden die Gesellschafter aus ihrer akzessorischen Haftung persönlich in Anspruch genommen, stellt sich die Frage, inwieweit sie bei der Gesellschaft bzw. den Mitgesellschaftern Regress nehmen können. Das bisherige Recht der Personenhandelsgesellschaften kannte in § 110 HGB a.F. einen Ausgleichsanspruch gegen die Gesellschaft für in Gesellschaftsangelegenheiten getät...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Fortsetzungsklausel

Rz. 402 Einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag für den Fall der Kündigung bedarf es nach § 727 BGB n.F. – im Gegensatz zur Vorgängerregelung des § 737 BGB a.F. – nicht mehr. Denn nach der Neuregelung des § 723 Abs. 1 Nr. 5 BGB n.F. ist im Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund das Ausscheiden des Gesellschafters und die Fortsetzung der Ge...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Vertretungen

Rz. 277 Das Stimmrecht ist ein höchstpersönliches Recht des Gesellschafters. Es kann diesem nicht entzogen werden, ebenso wenig ist es vom Gesellschaftsanteil abspaltbar.[479] Ein Verzicht auf die persönliche Ausübung des Stimmrechts für die Zukunft ist damit ebenfalls unwirksam.[480] Soll den Gesellschaftern die Möglichkeit eröffnet werden, sich in der Gesellschafterversamm...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ee) Notgeschäftsführung

Rz. 237 Eine Geschäftsführung kommt auch außerhalb der vertraglich vorgesehenen Befugnisse dann in Betracht, wenn zur Sicherung des Gesellschaftsvermögens oder der Gesellschaft selbst eine Geschäftsführungsmaßnahme durch einen nicht oder nicht in dieser Form zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter notwendig ist. Diese, gesellschaftsvertraglich nicht ausschließbare Notg...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Haftung

Rz. 351 Die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters ggü. Den Gesellschaftsgläubigern richtet sich bei der Anteilsübertragung nach den gleichen Bestimmungen, die auch für die Haftung bei einem sonstigen Ausscheiden gelten (s. Rdn 167 ff.). Dies gilt ebenso für die Haftung des eintretenden Gesellschafters. Rz. 352 Wird ein ausgeschiedener Gesellschafter aus Altforderungen in...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Arten von Mängeln

Rz. 286 Ein Beschluss kann aus drei Gründen unwirksam sein:mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Auskunfts- und Berichtspflicht

Rz. 235 Während § 717 Abs. 1 BGB n.F. (vormals: § 716 BGB a.F.) ein Informationsrecht der Gesellschafter einräumt, besteht nach dem neu eingeführten § 717 Abs. 2 BGB n.F. (vgl. vormals: §§ 713, 666 BGB) eine eigenständige Pflicht der geschäftsführenden Gesellschafter, von sich aus der Gesellschaft die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über Geschäftsangelegen...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Haftungsbeschränkung durch Individualvereinbarung

Rz. 173 Der BGH hat den Gesellschaftern allerdings die Möglichkeit eröffnet, durch Individualvereinbarung mit dem Gesellschaftsgläubiger eine Vereinbarung zu treffen, wonach ihre persönliche Haftung ausgeschlossen ist.[307] Auch die Regierungsbegründung zum MoPeG stellt ausdrücklich fest, dass § 721 Satz 2 BGB n.F. nicht ausschließt, von Seiten der Gesellschaft oder des einz...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Freie Hinauskündigungsklausel?

Rz. 408 Es wird als grds. unzulässig i.S.d. § 138 BGB angesehen, freie Hinauskündigungsrechte vorzusehen,[648] wonach bestimmte Gesellschafter oder die Gesellschaftermehrheit einzelne Gesellschafter ohne besondere Gründe hinauskündigen können. Die Problematik wird dabei weniger in der direkten Wirkung des Ausschlusses als vielmehr in deren mittelbaren Konsequenzen gesehen, d...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Gesellschafterrechte

Rz. 354 Grds. rückt der Erwerber in alle sich aus der Gesellschafterstellung des Veräußerers ergebenden Rechte und Pflichten innerhalb der Gesellschaft ein. Dies ergibt sich für die nach § 711a Satz 1 BGB n.F. (vormals: § 717 Satz 1 BGB a.F.) nicht abspaltbaren Gesellschafterrechte bereits aus dem Gesetz. Dass höchst persönlich eingeräumte Gesellschafterrechte davon ausgekla...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Geltendmachung von Mängeln

Rz. 288 Sofern nicht die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für die Anwendung der §§ 110–115 HGB n.F. über die Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen optiert haben, bedarf es zur Geltendmachung der Nichtigkeit grds. keiner besonderen Schritte. Allerdings muss ein Gesellschafter, um sich nicht dem Verwirkungseinwand auszusetzen, ggf. Beanstandungen ggü. der Gesellsc...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Berechtigter

Rz. 298 Die gesetzlichen Kontrollrechte stehen den Gesellschaftern zu. Ausgeschiedenen Gesellschaftern stehen sie damit direkt nicht zu, ihnen kann allenfalls ein Recht auf Urkundeneinsicht nach § 810 BGB und Rechnungslegung nach § 259 BGB zustehen.[514] Anderen Personen, wie insb. einem Treugeber, einem Nießbrauchsberechtigten oder einem Unterbeteiligten, stehen die Rechte a...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Kündigung

Rz. 242 Dem geschäftsführenden Gesellschafter steht die Möglichkeit der Beendigung seines Amtes durch Kündigungserklärung nach § 715 Abs. 6 BGB n.F. (vormals: § 712 Abs. 2 BGB a.F.) nur dann zu, wenn er sich auf einen wichtigen Grund für die Kündigung berufen kann. Ein freies Widerrufsrecht besteht schon deshalb nicht, weil die Übernahme der Geschäftsführung grds. einen vert...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verfügungsbeeinträchtigungen des Insolvenzrechts

Rz. 12 Der UdG ist zuständig zur Behandlung von gerichtlichen Ersuchen (§ 38 GBO) auf Eintragung und Löschung des Insolvenzvermerkes nach § 32 InsO. Der Wortlaut des Abs. 2 Nr. 3 berücksichtigt nicht die vielfältigen weiteren Anordnungen im Insolvenzrecht, die eine Verfügungsbeeinträchtigung oder deren Aufhebung beinhalten. Zu nennen sind insgesamt:[17]mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Kombinierter Ein- und Austritt

Rz. 345 Ein Gesellschafterwechsel kann zunächst dadurch herbeigeführt werden, dass in einem Zug ein Gesellschafter aus- und ein anderer Gesellschafter in die Gesellschaft eintritt. Dies kann sowohl in zwei verschiedenen Verträgen als auch in einem einzigen Vertrag geschehen. In diesem Fall entstehen Rechtsbeziehungen grds. nur zwischen dem eintretenden und den übrigen Gesell...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Rechtsfolgen

Rz. 247 Beim Entzug der gesetzlichen Vertretungsmacht nach § 715 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. (vormals: § 709 BGB a.F.) sowie der entsprechenden Kündigung durch einen Gesellschafter findet alsdann nur noch eine Gesamtvertretung durch die verbleibenden Gesellschafter statt. Rz. 248 Im Fall der Entziehung bzw. Kündigung einer übertragenen Geschäftsführungsbefugnis sollte nach einer f...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Einschränkungen der Ausschlussmöglichkeiten

Rz. 404 Erforderlich ist zunächst, dass trotz des eingetretenen wichtigen Grundes die übrigen Gesellschafter an der Gesellschaft festhalten wollen.[643] Hegen diese bereits Liquidationsabsichten, soll nicht der "billige" Ausschluss eines Gesellschafters möglich sein. Beschränkungen können sich auch dann ergeben, wenn die Verfehlungen des Einzelnen zwar für sich genommen bede...mehr

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§ 5 Architektenrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 59 Anmerkung zum Sachverhalt: Der Sachverhalt enthält nur ein Grundmuster. Varianten, die sich etwa auf eine Pauschalhonorarvereinbarung oder eine Klage auf Mindestsätze in Abweichung der vereinbarten Vergütung oder auf eine Baukostenvereinbarung beziehen können, sind nicht ausgeführt. Entsprechende Ergänzungen in der Klageschrift werden nachfolgend in Anmerkungen kurz a...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

Ist das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwend...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Haftungsfreistellung

Rz. 414 Die Gesellschaft hat den Ausgeschiedenen nach § 728 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. (vormals: § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) von der Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten und im Zweifel auch für solche, für die er Sicherheit geleistet hat,[662] zu befreien. Da dies grds. nur durch die Erreichung einer Schuldhaftentlassung durch die Gläubiger bzw. Tilgung der Verbindlichke...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Übersicht

Rz. 358 Die in der Praxis regelmäßig als unpassend erachtete Auflösung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters erfolgte nach der früheren Grundregel des § 727 Abs. 1 BGB a.F. nur dann, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart war. Für die Unterscheidung der verschiedenen vertraglichen Klauseln zur Abwendung der Auflösung haben sich dabei drei Hauptkateg...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Mehrheitsentscheidungen

Rz. 258 Die Frage nach besonderen Regelungen zu Gesellschafterbeschlüssen tritt folgerichtig v.a. in den Fällen auf, in denen unter den Gesellschaftern vereinbart wurde, über bestimmte Gegenstände gesellschaftlicher Angelegenheiten durch Beschluss einer bestimmten Mehrheit der Gesellschafter zu entscheiden. Diese Mehrheitsbeschlüsse sind es, die besonderer vertraglicher Rege...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Rechtsfolgen eines Verstoßes

Rz. 313 Bzgl. des konkreten wettbewerbswidrigen Verhaltens des Gesellschafters steht der Gesellschaft zunächst ein Unterlassungsanspruch zu. Hinsichtlich der bereits entstandenen Beeinträchtigungen trifft den Gesellschafter ein Schadensersatzanspruch. Daneben hat die Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 118 HGB n.F. das Recht, das Geschäft an sich zu ziehen, sog. E...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Feststellung des Rechnungsabschlusses

Rz. 321 Obwohl § 718 BGB n.F. keine Differenzierung zwischen der Aufstellung des Abschlusses und dessen Feststellung trifft, wird absolut herrschend zwischen diesen beiden Akten differenziert.[544] Unter Aufstellung wird dabei die tatsächliche Fertigung des Entwurfs des Rechnungsabschlusses verstanden, während die Feststellung den gesellschaftsrechtlichen Billigungsakt darst...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Geschäftsführungsangelegenheiten

Rz. 260 Beschlussfassungen in Geschäftsführungsangelegenheiten können sowohl dann zu fällen sein, wenn sich die Gesellschaft eine Gesamtgeschäftsführung mit Mehrheitsprinzip gegeben hat, als auch dann, wenn sie die Beschlussfassung über bestimmte, regelmäßig in besonderer Art hervorgehobene Geschäftsführungsangelegenheiten allen Gesellschaftern vorbehalten hat. Von letzterer...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / f) Abrechnung schwebender Geschäfte

Rz. 425 § 740 BGB a.F. bestimmte, dass der Ausscheidende an Gewinn und Verlust schwebender Geschäfte noch teilnahm. Über diese war also außerhalb des Abfindungsanspruchs gesondert abzurechnen, wobei es dabei auf die tatsächlich erzielten Ergebnisse des Geschäfts ankam. Solche Geschäfte fanden danach für die Berechnung des Abfindungsanspruchs keine Berücksichtigung. Durch das...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / VIII. Übertragung des Gesellschaftsanteils auf den Partner

Rz. 52 Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass ein Partner seinen Gesellschaftsanteil bei Trennung auf den anderen übertragen muss. Eine Übertragung auf den einzigen verbleibenden Mitgesellschafter ist zulässig. Mit Wirksamkeit der Abtretung wächst das Gesellschaftsvermögen dem verbliebenen Gesellschafter an. Die Gesellschaft wird liquidationslos beendet, ohne dass ein ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / Literaturtipps

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