Fachbeiträge & Kommentare zu GbR

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anwendungsbereich und Rechtsgeschichte

Rz. 1 Wenn ein einzutragendes Recht mehreren Berechtigten gemeinschaftlich zusteht, erfordert der das Grundbuchrecht beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz, dass die Art und der Inhalt des Gemeinschaftsverhältnisses eingetragen werden, da die Verfügungsbefugnis des einzelnen Beteiligten bei den verschiedenen Arten der Gemeinschaften verschieden ist.[1] Es ist nicht maßgebend, ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Vertragliche Modifikation des Abfindungsanspruchs

Rz. 418 Grds. gilt, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Abfindungsregelung eines ausscheidenden Gesellschafters dispositiv sind und damit auch Abweichungen zulasten des Gesellschafters vertraglich vereinbart werden können.[674] Regelungsgegenstand sind dabei zum einen die Höhe einer Abfindung und zum Zweiten die Modalitäten der Zahlung. Kernüberlegung bei der Gestaltung v...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Gesetzliche Regelung der Ergebnisverteilung

Rz. 322 Die gesetzlichen Grundregeln zur Ergebnisverteilung finden sich seit Inkrafttreten des MoPeG in den §§ 709 Abs. 3, 718, 736d Abs. 6 und 737 BGB n.F. Handelt es sich bei der GbR entsprechend dem gesetzlichen Leitbild um eine Dauergesellschaft, sieht § 718 BGB n.F. die Verteilung des Gewinns zum Schluss eines jeden Kalenderjahrs vor. Andernfalls findet die Gewinnvertei...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / a) Personengesellschaften

Rz. 556 Zu beachten ist im Personengesellschaftsrecht der Grundsatz der Selbstorganschaft. Die Leitung der Geschäfte in einem Familienpool in Form einer GbR oder KG obliegt daher grds. Gesellschaftern der Poolgesellschaft, also Familienmitgliedern. Wird von den gesetzlichen Regelungen nicht im Gesellschaftsvertrag abgewichen, gelten bei der GbR gemeinschaftliche Geschäftsfüh...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 2. Fortsetzungsklausel

Rz. 575 Wie bereits kurz ausgeführt, wächst der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters im gesetzlichen Regelfall bei den übrigen Gesellschaftern an. Einhergehend hiermit steht den Erben neben der Befreiung von der Haftung für Verbindlichkeiten nach § 135 i.V.m. 161 Abs. 2 HGB ein schuldrechtlicher Abfindungsanspruch. Die Abfindung muss angemessen sein (§ 135 Abs. 1 HGB; v...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / 2. Gründung (Kosten, Publizität)

Rz. 549 Die erste Stufe einer jeden Gesellschaft ist die Gründung. Kosten und Publizität können die Wahl einer Rechtsform durch die Familienmitglieder maßgeblich mitbestimmen. Rz. 550 Die Gründung einer GbR ist nahezu kostenneutral. Formerfordernisse bestehen grds. nicht, allerdings erfordern die auf Ebene der Holding-Gesellschaft zu vereinbarenden Bindungen zwischen den Fami...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Gesetzliche Wettbewerbsverbote

Rz. 1350 § 6 Abs. 3 Satz 2 PartGG verweist auf die Bestimmungen der §§ 117, 118 HGB. Anders als den Gesellschaftern einer GbR ist den Partnern damit ein gesetzliches Wettbewerbsverbot auferlegt. Das Wettbewerbsverbot gilt grds. für alle Partner, da die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft eine Wettbewerbssituation grds. nicht zulassen kann, ohne ...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / 2. Haftung in der Unterbeteiligungsgesellschaft

Rz. 326 Für die Haftung i.R.d. Unterbeteiligungsgesellschaft gelten die allgemeinen Grundsätze.[398] Verletzt einer der Gesellschafter eine Pflicht aus dem Unterbeteiligungsvertrag, ist er dem anderen Gesellschafter zum Ersatz eines dadurch entstehenden Schadens verpflichtet. Der Haftungsmaßstab richtet sich seit der Abschaffung des § 708 BGB a.F. grds. nach § 276 BGB.[399] ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Kündigung

Rz. 1357 Die Kündigung durch einen Partner führt wie bei den Personenhandelsgesellschaften mangels abweichender Vereinbarung zum Ausscheiden des Partners (§ 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 130 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ist die Kündigung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres mög...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / a) Anwachsung

Rz. 539 Die gesetzliche Grundlage für die Anwachsung fand sich bislang in § 738 Abs. 1 BGB a.F. und seit dem 1.1.2024 in § 712a Abs. 1 BGB n.F. Danach wächst im Fall des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters aus einer GbR das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbleibenden Gesellschafter über. Im Gegenzug erhält der ausscheidende G...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 6. Abspaltungsverbot

Rz. 1305 Die den Partnern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Ansprüche sind grds. nicht übertragbar (§ 711a Satz 1 BGB). Das Abspaltungsverbot bezieht sich auf sämtliche aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechte des Gesellschafters.[1693] Ein Verbot, den Gesellschaftsanteil als solchen abzutreten, ist damit nicht verbunden.[1694] Abweichend von diesem Grundprinzi...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / I. Allgemeines

Rz. 482 § 105 Abs. 1 HGB definiert die OHG als eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der bei keinem der Gesellschafter die Haftung ggü. den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die OHG ist damit eine Gesellschaft i.S.d. §§ 705 ff. BGB auf welche, soweit sich aus dem HGB nicht etwas anderes...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / (a) Vor-GmbH ohne Eintragungsabsicht

Rz. 44 Wird die GmbH endgültig nicht eingetragen, haften die Gesellschafter persönlich. Hatten die Gründer von Anfang an keine Absicht, die GmbH eintragen zu lassen, bestand von Anfang an nur eine sog. unechte Vor-GmbH, in Wirklichkeit also eine Personengesellschaft. Auch die Haftung der Gesellschafter richtet sich nach den Regeln der GbR oder OHG,[140] je nachdem ob ein Han...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / 3. Statuswechselverfahren nach dem MoPeG

Rz. 378 Der Wechsel der Rechtsform zwischen den Personengesellschaften vollzog sich bisher materiell-rechtlich nach allgemeinen Regeln (sog. Rechtsformwechsel).[743] Dies hat sich nun jedoch durch das MoPeG geändert.[744] Das wesentliche Ziel des MoPeG und der hiermit verbundenen Reform des Personengesellschaftsrechts besteht darin, die im Laufe der letzten Jahrzehnte gewonn...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eintragung

Rz. 20 Erforderlich ist die Angabe des konkreten Gesamthandsverhältnisses (Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft, GbR); die Angabe "zur gesamten Hand" genügt nicht. Dabei sind alle beteiligten Gesamthänder zu nennen und nach den Regeln des § 15 GBV einzutragen. Die Höhe des jeweiligen Anteils (Erbteils) wird nicht angegeben, weil sie für den Rechtsverkehr nicht relevant ist. ...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 244 Von den Meldepflichten betroffen sind "bestimmte Vereinigungen". Darunter sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften zu verstehen, also etwa AG, SE, KGaA, GmbH, eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften und rechtsfähige Stiftungen als juristische Personen sowie OHG, KG und PartG (mbB) als e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Zusammenfassendes Beispiel

Rz. 70 [Autor/Stand] In H B 168 ErbStH 2020 hat die Verwaltung ein sehr einprägsames Beispiel zur Aufteilung des Grundbesitzwertes bei einer Gesellschaft gebildet, das nachstehend in vollem Umfang wiedergegeben wird. V und X gründen eine Gesellschaft, die land- und forstwirtschaftlich tätig wird. V stellt 10 ha Fläche und die Wirtschaftsgebäude, X die Maschinen. Die V + X GbR...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 3. Umwandlung

Rz. 1394 Die Partnerschaft ist grds. umwandlungsfähig. Die Verschmelzung einer Partnerschaftsgesellschaft auf einen anderen Rechtsträger ist grds. möglich, soweit nicht besondere Bestimmungen des UmwG der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf den Zielrechtsträger entgegenstehen. Auch die besonderen berufsrechtlichen Vorgaben müssen beachtet werden. Rz. 1395 Die Verschme...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Mittelbare Nutzungsüberlassung

Rz. 43 Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn der beherrschende Gesellschafter selbst ein Grundstück mietet und dieses im Rahmen eines Untermietverhältnisses der Betriebs-GmbH zur Nutzung überlässt.[90] Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mehrheitsgesellschafter einer Betriebs-G...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Eintragungen im Rahmen des Abs. 2

Rz. 26 Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist grundsätzlich nach Abs. 2 S. 1 ausgeschlossen. Hiervon macht Abs. 2 S. 2 eine Ausnahme: Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist dann zulässig, wenn mit ihr verlangt wird, dass nicht die Eintragung beseitigt, sondern das Grundbuchamt angewiesen werden soll, nach § 53 GBO von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen oder eine Lö...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Gesellschafterwechsel

(1) Ausscheidender Gesellschafter Rz. 167 Die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ist nach dem MoPeG in § 728b BGB n.F. geregelt. Gem. § 728b Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. haftet der ausgeschiedene Gesellschafter für bis zu seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind undmehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / g) Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

aa) Grundsatz Rz. 172 Im Grundsatz ließ bereits die Rspr. des BGH[304] generelle Haftungsausschlussregeln ggü. den Gläubigern der Gesellschaft nicht zu. Dies ergab sich schon daraus, dass bei Anwendung des § 128 Satz 2 HGB a.F. analog auf die GbR interne Vereinbarungen darüber, dass die Haftung eines Gesellschafters ausgeschlossen ist, im Außenverhältnis nicht durchgriffen.[3...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Form der Geschäftsführung

aa) Grundsatz der Gesamtgeschäftsführungsbefugnis Rz. 225 Nach § 715 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. (vormals: § 709 Abs. 1 BGB a.F.) ist gesetzlicher Regelfall der Geschäftsführung bei der GbR die gemeinschaftliche Geschäftsführung durch alle Gesellschafter. Damit ist für jede vorzunehmende Geschäftsführungsmaßnahme die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Eine Ausnahme gilt...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Auszahlung des Gewinnanspruchs und Verlustausgleich

Rz. 335 Von der Frage der Ergebnisverteilung ist die des etwaigen Anspruchs der Gesellschafter auf Auszahlung des Gewinns zu unterscheiden. Während die Ergebnisverteilung nur zur buchmäßigen Erfassung des Ergebnisses bei den Gesellschaftern führt, können die Gesellschafter die Auszahlung eines etwa auf sie entfallenden Gewinnanteils nur verlangen, wenn auch ein korrespondier...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Gesetzliche Regelung zur Ausschließung eines Gesellschafters

Rz. 401 § 727 BGB n.F. bestimmt, dass ein Gesellschafter dann von den übrigen Gesellschaftern durch Beschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund eintritt. aa) Fortsetzungsklausel Rz. 402 Einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag für den Fall der Kündigung bedarf es nach § 727 BGB n.F. – im Gegensatz zur Vorgängerr...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Führung der Geschäfte

aa) Rechte und Pflichten Rz. 232 Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer einer GbR sind in den §§ 705 ff. BGB n.F. nur rudimentär geregelt. § 708 BGB a.F., der die Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkte, und § 713 BGB a.F., der die subsidiäre Anwendbarkeit des Auftragsrechts anordnete, wurden durch das MoPeG aufgehoben. Stattdessen enthält der neu eingeführte ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtsgeschichte und Rechtsgrundlagen

1. Die Teilrechtsfähigkeit und die Grundbuchfähigkeit bis 1.1.2024 a) Die Grundbucheintragung durch Nennung aller Gesellschafter Rz. 36 Mit den umfassenden Änderungen der §§ 705 ff. BGB ist die Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seit 1.1.2024 gesetzlich geregelt (siehe Einl. § 4 Rdn 52 ff.). Der Begriff der Teilrechtsfähigkeit, der in der Anerkennun...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Belastung des Gesellschaftsanteils

aa) Nießbrauchsbestellung Rz. 180 Die Bestellung eines Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil ist nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter bzw. bei Vorliegen entsprechender gesellschaftsvertraglicher Regelungen möglich.[334] Es reicht allerdings nicht aus, dass nur die Übertragbarkeit des Anteils zugelassen ist.[335] Der Nießbrauch am Gesellschaftsanteil ist von der fortbestehend...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1

§ 47 [Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses] (seit 1.1.2024 geltende Fassung) (1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird. (2) Für eine Gesellschaft bürgerliche...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 7. Abspaltung von Mitgliedschaftsrechten

a) Abspaltungsverbot Rz. 176 § 711a Satz 1 BGB n.F. bestimmt, dass die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis grds. nicht übertragbar sind. Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen den bislang geltenden § 717 Satz 1 BGB a.F. Der darin verwendete Begriff des "Anspruchs" war indes anerkanntermaßen zu eng, da das Abspaltungsverbot sämtliche aus der Mitgliedsch...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Stimmbindung

Rz. 278 Vereinbarungen, mit denen die Stimmrechtsausübung in der Gesellschaft Bindungen unterworfen wird, treten grds. in zwei verschiedenen Formen auf. Zum einen in Form der sog. Gruppenvertretungsregelungen und zum anderen in Form echter Stimmbindungsverträge. (1) Gruppenvertretung Rz. 279 In Gesellschaften, deren Gesellschafterkreis durch zwei oder mehr in sich homogene Gru...mehr

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§ 7 Kontoinhaberschaft und ... / A. Allgemeines

Rz. 1 Insbesondere bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Tod oder Trennung kommt es häufig zu Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung an Guthaben gemeinsam geführter Konten. Treten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen als Verkäufer von Grundbesitz auf, etwa als Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft oder in Gesellschaft bürgerli...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Rechtsfolgen der Anteilsübertragung

aa) Haftung Rz. 351 Die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters ggü. Den Gesellschaftsgläubigern richtet sich bei der Anteilsübertragung nach den gleichen Bestimmungen, die auch für die Haftung bei einem sonstigen Ausscheiden gelten (s. Rdn 167 ff.). Dies gilt ebenso für die Haftung des eintretenden Gesellschafters. Rz. 352 Wird ein ausgeschiedener Gesellschafter aus Altfor...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Überblick

Rz. 411 Die gesetzlichen Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters sind in den §§ 728–728b BGB n.F. (vormals: §§ 738–740 BGB a.F.) geregelt. Diese Regelungen sind teilweise einer gesellschaftsvertraglichen Regelung zugänglich.mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 11. Rechtsnachfolge von Todes wegen in den Gesellschaftsanteil

a) Gesetzliche Regel Rz. 357 Nach dem MoPeG (s. unter Rdn 25 ff.) führt der Tod eines Gesellschafters gem. der neuen gesetzlichen Grundregel des § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern – wie bei den Personenhandelsgesellschaften (§ 131 HGB n.F.) – zum Ausscheiden des Gesellschafters. Das Ausscheiden des Gesellschafters und die Fortsetzun...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Beteiligte

aa) Berechtigter Rz. 298 Die gesetzlichen Kontrollrechte stehen den Gesellschaftern zu. Ausgeschiedenen Gesellschaftern stehen sie damit direkt nicht zu, ihnen kann allenfalls ein Recht auf Urkundeneinsicht nach § 810 BGB und Rechnungslegung nach § 259 BGB zustehen.[514] Anderen Personen, wie insb. einem Treugeber, einem Nießbrauchsberechtigten oder einem Unterbeteiligten, ste...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Beendigung der Geschäftsführung

Rz. 241 Endet die Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters vorzeitig, d.h. vor dem regulären Ende der Gesellschaft, kann dies im Wesentlichen zwei Gründe haben: zum einen die Kündigung der Geschäftsführerstellung und zum anderen die Entziehung. aa) Kündigung Rz. 242 Dem geschäftsführenden Gesellschafter steht die Möglichkeit der Beendigung seines Amtes durch Kündigungse...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / e) Abfindung

Rz. 415 Nach § 728 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. (vormals: § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter ein Anspruch auf Zahlung einer dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu. aa) Gesetzliche Regelung Rz. 416 Das Gesetz spricht dem ausgeschiedenen Gesellschafter eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu. Nach der Regierungsbegründung bed...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 7. Rechnungslegung

a) Gesetzliche Regelungen Rz. 314 Eine gesetzliche Verpflichtung der GbR zur Führung von Büchern und zur Aufstellung einer Bilanz besteht grds. nicht.[533] Die einzige Regelung zur Aufstellung eines Rechnungsabschlusses findet sich in § 718 BGB n.F. (vgl. vormals: § 721 BGB a.F.). Ausgehend vom neuen gesetzlichen Leitbild einer auf Dauer angelegten Gesellschaft haben der Rech...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 8. Ergebnisverteilung

a) Gesetzliche Regelung der Ergebnisverteilung Rz. 322 Die gesetzlichen Grundregeln zur Ergebnisverteilung finden sich seit Inkrafttreten des MoPeG in den §§ 709 Abs. 3, 718, 736d Abs. 6 und 737 BGB n.F. Handelt es sich bei der GbR entsprechend dem gesetzlichen Leitbild um eine Dauergesellschaft, sieht § 718 BGB n.F. die Verteilung des Gewinns zum Schluss eines jeden Kalender...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / f) Vertretung bei der Stimmabgabe/Stimmrechtsbindungen

aa) Vertretungen Rz. 277 Das Stimmrecht ist ein höchstpersönliches Recht des Gesellschafters. Es kann diesem nicht entzogen werden, ebenso wenig ist es vom Gesellschaftsanteil abspaltbar.[479] Ein Verzicht auf die persönliche Ausübung des Stimmrechts für die Zukunft ist damit ebenfalls unwirksam.[480] Soll den Gesellschaftern die Möglichkeit eröffnet werden, sich in der Gesel...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Gegenstände gesellschaftsrechtlicher Beschlussfassung

Rz. 259 Bei der Frage danach, wie Gesellschafterbeschlüsse zu behandeln und ob sie überhaupt zulässig sind, ist nach ihrem jeweiligen Gegenstand zu unterscheiden. Es können dabei entsprechend der bisherigen Kautelarpraxis drei Kategorien von Entscheidungsgegenständen unterschieden werden. aa) Geschäftsführungsangelegenheiten Rz. 260 Beschlussfassungen in Geschäftsführungsangel...mehr

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§ 5 Weiterbenutzung/Mitbenu... / B. Weiterbenutzung der gemeinsamen Wohnung nach dem Tod des Partners

Rz. 2 Soll er nach dem Tod des Allein-Eigentümers die Wohnung alleine weiter bewohnen können, bietet sich ein aufschiebend auf den Tod des Eigentümers befristetes Wohnrecht an, welches schon zu Lebzeiten durch Eintragung im Grundbuch nach § 1093 BGB abgesichert wird, wenn nicht schon eine Erb- oder Vermächtniseinsetzung erfolgt. Rz. 3 Erwerben die Partner eine Immobilie in Br...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird. (2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 10. Lebzeitige Übertragung/Gesellschafterwechsel

a) Kombinierter Ein- und Austritt Rz. 345 Ein Gesellschafterwechsel kann zunächst dadurch herbeigeführt werden, dass in einem Zug ein Gesellschafter aus- und ein anderer Gesellschafter in die Gesellschaft eintritt. Dies kann sowohl in zwei verschiedenen Verträgen als auch in einem einzigen Vertrag geschehen. In diesem Fall entstehen Rechtsbeziehungen grds. nur zwischen dem ei...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / g) Stimmrechtsausschluss

aa) Gesetzliche Stimmrechtsbeschränkungen Rz. 283 Eine gesetzliche Generalklausel zum Ausschluss des Stimmrechts eines Gesellschafters gibt es im Recht der GbR, anders als bspw. bei der GmbH in § 47 Abs. 4 GmbHG, nicht. Hieran hat sich auch durch das MoPeG nichts geändert. Der Gesetzgeber hat auf eine allgemeine Regelung eines Stimmverbots bei der GbR bewusst verzichtet.[489]...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / h) Beschlussmängel

aa) Allgemeines Rz. 285 Von einer Kodifizierung eines Beschlussmängelrechts nach dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell (§§ 241 ff. AktG) hat der Gesetzgeber des MoPeG für die GbR entgegen dem Vorschlag der Kommission (§§ 714a ff. BGB-E) abgesehen. Stattdessen geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Gesellschafter der GbR durch entsprechende Vereinbarung die §§ 110–115 HGB ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Die Teilrechtsfähigkeit und die Grundbuchfähigkeit bis 1.1.2024

a) Die Grundbucheintragung durch Nennung aller Gesellschafter Rz. 36 Mit den umfassenden Änderungen der §§ 705 ff. BGB ist die Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seit 1.1.2024 gesetzlich geregelt (siehe Einl. § 4 Rdn 52 ff.). Der Begriff der Teilrechtsfähigkeit, der in der Anerkennung der Handelsgesellschaften durch § 124 HGB seinen Ursprung hat, d...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 14. Rechtsfolgen des Ausscheidens

a) Überblick Rz. 411 Die gesetzlichen Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters sind in den §§ 728–728b BGB n.F. (vormals: §§ 738–740 BGB a.F.) geregelt. Diese Regelungen sind teilweise einer gesellschaftsvertraglichen Regelung zugänglich. b) Beteiligte des Anspruchsverhältnisses Rz. 412 Schuldner der Ansprüche des Ausscheidenden ist nach § 728 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Gesellschaftsvertragliche Regelungen für den Todesfall

aa) Übersicht Rz. 358 Die in der Praxis regelmäßig als unpassend erachtete Auflösung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters erfolgte nach der früheren Grundregel des § 727 Abs. 1 BGB a.F. nur dann, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart war. Für die Unterscheidung der verschiedenen vertraglichen Klauseln zur Abwendung der Auflösung haben sich dabei dr...mehr