Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 574b BGB – Form und Frist des Widerspruchs.

Gesetzestext (1) 1Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist in Textform zu erklären. 2Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen. (2) 1Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Form/Frist.

Rn 6 Die Form der Ausschlagung richtet sich nach §§ 1955, 1945, die Frist nach § 1954 (vgl II). Bei Vermächtnissen ist nicht das Nachlassgericht, sondern der Beschwerte Empfänger der hier formlos möglichen Erklärung (II 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Frist.

Rn 2 Gem § 469 II beträgt die Frist zwei Monate ab Empfang der Mitteilung, § 469 I, 1099. Diese setzt voraus, dass der Kaufvertrag voll wirksam, also behördlich genehmigt sein muss (BGHZ 67, 395). Zum Inhalt der Mitteilung BGH DB 66, 1351.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Frist.

Rn 11 Der Unternehmer hat seiner Pflicht aus I ›alsbald‹ nach Vertragsschluss nachzukommen. Was hierunter zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht bestimmt. Orientieren können wird man sich an der in II bestimmten Frist. Danach hat der Unternehmer dem Verbraucher die Abschrift oder Bestätigung spätestens bei Lieferung der Ware zukommen zu lassen bzw bevor mit der Ausführung vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Frist zur Erstattung des Mehrbetrags, IV.

Rn 5 Der Unternehmer hat den Mehrbetrag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen zu erstatten, IV 1, 2. Nach IV 3 beginnt die Frist mit dem Zugang der Minderungserklärung beim Unternehmer. Weitere Erstattungsmodalitäten sind in IV 4, 5 geregelt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nichtvornahme der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist (Nr 1).

Rn 4 Fristbeginn ist die Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher (Lorenz NJW 21, 2065, 2071; s aber Eckhoff/Bubinger RAW 22, 16, 21; Jaensch jM 22, 134, 138: Beim Bestehen eines Wahlrechts iSd § 439 I muss sich der Käufer zunächst für eine Art der Nacherfüllung entscheiden, um die Frist in Gang zu setzen; aA HP/Faust Rz 12: Maßgeblich ist die Geltendmachung des Nacherfü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nicht hinreichend bestimmte Frist.

Rn 19 Die bei Nr 1 dargestellten (s Rn 6) Anforderungen gelten entspr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Form und Frist (§ 555d III 2, IV).

1. Frist. a) Ausschlussfrist. Rn 17 Der Mieter hat seine Interessen – wie auch nach § 555e I 2 – bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung bei ihm folgt, in Textform (§ 126b) mitzuteilen. Für die Wahrung dieser materiellen Ausschlussfrist ist der Zugang der Mitteilung beim Vermieter maßgeblich (§ 130); bei mehreren Mietern können verschiedene...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erklärender, Adressat, Form und Frist (§ 555c I 1).

I. Vermieter. Rn 4 Die Modernisierungsankündigung muss nach § 555c I vom Vermieter, von einem entspr § 185 Ermächtigten (BGH NJW 08, 1218 [BGH 13.02.2008 - VIII ZR 105/07] Rz 26) oder einem Vertreter (BGH NJW 12, 63 Rz 19; 08, 1218 Rz 26) abgegeben werden (allg § 535 Rn 80 ff). Die Ermächtigung muss nicht offenbart werden (BGH NJW 14, 1802 [BGH 19.03.2014 - VIII ZR 203/13] Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung (§ 323 I).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterlassene Installation der Aktualisierung innerhalb einer angemessenen Frist.

Rn 13 Der Begriff ›installieren‹ bezeichnet die vom Verbraucher durchzuführenden Maßnahmen, welche im Wesentlichen aus dem Kopieren der Aktualisierungsinhalte und dem damit verbundenen Ausführen der vom Unternehmer als notwendig beschriebenen Schritte bestehen (BTDrs 19/27653, 60). Nach II muss der Verbraucher die Installation innerhalb einer angemessenen Frist durchführen; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Frist/Verjährung.

Rn 8 Die Zeitgrenze des § 2325 III gilt auch für den Anspruch aus § 2329 (BGH NJW 74, 2319 [BGH 16.10.1974 - IV ZR 85/73]). Die Frist läuft bei mehreren Schenkungen jeweils gesondert. Verjährung wird durch eine auf § 2325 gestützte Klage gg den beschenkten Miterben gem § 204 I Nr 1 gehemmt (vgl § 2317 Rn 21; BGH NJW 89, 2887 [BGH 19.04.1989 - IVa ZR 85/88]; MüKo/Lange Rz 5)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Für außerordentliche Kündigungen mit gesetzlicher Frist, § 584 II.

Rn 4 Ein solches Recht zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist ergibt sich aus den §§ 544, 580 (iVm §§ 584a II, 1056 II, 2135; §§ 109, 111 InsO, 57a ZVG). Zur Kündigung nach § 111 InsO vgl Brandbg ZMR 07, 778. § 584 II gilt nicht für die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Frist.

Rn 7 Die Kündigung ist an keine Frist gebunden. Eine längere Verzögerung der Kündigungserklärung (diskutiert werden Zeiträume von 2 Wochen bis zu 3 Monaten) bleibt aber nicht ohne Rechtsfolgen (BGH WuM 10, 352 Rz 5). Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung kann aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls treuwidrig oder verwirkt sein (BGH NZM 16, 791; WuM 10, 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Frist.

Rn 25 Die Frist beträgt einen Monat nach positiver Kenntniserlangung (vgl Horst NZM 22, 238) vom Tod des Mieters. Vermutungen oder Gerüchte reichen nicht aus. Es besteht keine Erkundigungspflicht (Sternel ZMR 04, 717). Bei einem verschollenen Mieter kommt es auf die Bestandskraft der Todeserklärung an. Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 ff. Fristablauf ggü nicht voll ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Frist.

Rn 36 Die Abberufung muss nicht in einer angemessenen Frist nach Kenntnis eines WEigtümers entschieden werden (aA hM KG GE 09, 1053; Köln ZMR 07, 717, 718; BayObLG NZM 00, 341, 342). § 626 II BGB ist auf die Abberufung als Organisationsakt nicht anwendbar (LG Hamburg ZMR 14, 310). Etwas anderes gilt auch nicht für § 314 III BGB (aA LG Hamburg ZMR 14, 310): die Berufung ist k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Frist (Abs 2).

Rn 5 An sich besteht für die Annahme oder Ausschlagung eines Vermächtnisses keine Frist (vgl § 2180; BGH 12.1.11 – IV ZR 230/09). Damit der beschwerte Erbe Klarheit hat, kann (nur) er dem Pflichtteilsberechtigten eine Annahmefrist setzen (II 1). Diese muss angemessen sein, dh sie darf idR nicht vor einer gesetzten Inventarfrist (§ 1944) oder Auskunftsfrist (§ 2314) enden. Mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Art und Frist der Nacherfüllung (Abs 5).

Rn 9 Die erforderliche Art und Weise der Nacherfüllung wird in Umsetzung von Art 14 I lit c WKRL durch den neu eingefügten V näher konkretisiert. Der Unternehmer hat diese innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, hierbei sind die in Hs 2 genannten Umstände besonders zu berücksichtigen. Weder die RL selbst no...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Wahrung einer Frist.

Rn 10 Der Ablauf einer Frist ist immer ein rechtlicher Nachteil, den es abzuwenden gilt. Die Frist ist nur deshalb in § 27 I Nr 2 genannt, weil es sich um den praktisch häufigsten Fall handelt, in dem ein Rechtsnachteil (Rn 8) verhindert werden soll (BRDrs 168/20, 84). Dass diese Voraussetzung etwa bei einem Grundbuchberichtigungsanspruch vorliegen könnte, ist idR nicht vors...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Frist (Abs 2).

Rn 4 Gesetzliche (II 1) und gewillkürte (II 2) Fristen beginnen erst nach Mitteilung des wirksamen Kaufvertrags (BGH WM 66, 891, 893; NJW 94, 315, 316 [BGH 29.10.1993 - V ZR 136/92]), dh erst nach Mitteilung von Vertragsänderungen (s Nachw Rn 3; Karlsr NJW-RR 96, 916), Erteilung von Genehmigungen (BGHZ 23, 342, 348; BGH LM § 510 Nr 3; Frankf NotBZ 06, 210; OVG Berl-Brandbg B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Angemessenheit der Frist.

Rn 19 Die vom Gläubiger bestimmte Frist (dh ihre Dauer) muss angemessen sein. Die Frist muss nicht so reichlich bemessen sein, dass der Schuldner die noch nicht vorbereitete Leistung überhaupt erst beginnen und danach fristgemäß fertig stellen kann. Vielmehr soll dem Schuldner nur eine letzte Gelegenheit gewährt werden, die schon begonnene Erfüllung noch zu beenden (RGZ 89, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Frist des Widerspruchs, § 574b II.

Rn 5 Es handelt sich nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Der Widerspruch muss bis spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter ggü erklärt werden und zugegangen sein (§§ 130, 574b II 1). Die Fristversäumnis ist nur auf Einrede des Vermieters zu berücksichtigen. Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis. E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Abmahnung und Frist.

Rn 13 Die nachhaltige Störung des Hausfriedens ist eine Vertragsverletzung (s.a. Rn 10). Die Kündigung ist daher im Regelfall (BGH NZM 05, 300, 301 [BGH 08.12.2004 - VIII ZR 218/03]) erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung (§ 541) derselben oder einer gleichartigen Störung zulässig (§ 543 III 1). Dies gilt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berechnung der Frist.

Rn 129 Für die Fristwahrung gelten §§ 187–193 (LG Berlin GE 11, 1229). Die Frist kann nicht auf das Monatsende, in dem die Frist ablaufen würde, verlängert werden (Lützenkirchen NJW 15, 3078 [3080]; aA LG Frankfurt/M WuM 13, 40). Für die Rechtzeitigkeit der Einwendung, die der Mieter beweisen muss (Schmid ZMR 01, 761, 768), kommt es auf den Zugang (§ 130) beim Vermieter an. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Form, Frist.

Rn 33 Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen (§§ 542, 573d, 575a III). Die Gründe der Kündigung sind offen zu legen (§§ 573d I, 573 III 1). Sie bedarf der Schriftform (§ 568 I) und sollte auch die Belehrung über das Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel enthalten. Rn 34 Die Frist beträgt allgemein drei Monate mit einer Karenzzeit von drei Werktagen (§ 573d II). Bei Miet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 575a BGB – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist.

Gesetzestext (1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 573d BGB – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist.

Gesetzestext (1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wahrung einer Frist/Abwendung eines Nachteils (§ 27 I Nr 2).

1. Überblick. Rn 7 § 27 I Nr 2 gibt dem Verw für die GdW ein Notgeschäftsführungsrecht und eine entspr Pflicht (s.a. BGH NJW 16, 1310 [BGH 25.09.2015 - V ZR 246/14] Rz 15). Nach – unzutreffender – Ansicht kann ein Notgeschäftsführungsrecht ferner aus §§ 670, 257 BGB folgen (BGH NZM 11, 454 [BGH 18.02.2011 - V ZR 197/10] Rz 26); dieses wird jedenfalls durch § 27 I Nr 2 verdrän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Form und Frist, § 595 IV, V.

Rn 8 Das Fortsetzungsverlangen muss der Textform (§§ 126, 126a) genügen. Die Soll-Vorschrift über die Begründung bedeutet, dass Gründe später auch in Textform oder formlos mitgeteilt werden können. Bei nicht fristgerechtem (§ 595 V) Verlangen hat der Verpächter ein Ablehnungsrecht. Eine Hinweispflicht des Verpächters besteht nicht (im Gegensatz zu § 568 II im Mietrecht). Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Frist, Form, Wirkung.

Rn 5 Die Anfechtung der Fristversäumung muss innerhalb von 6 Wochen ggü dem Nachlassgericht erfolgen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte gesicherte Kenntnis vom Ablauf der Ausschlagungsfrist und ihrer rechtlichen Wirkungen (Hamm FamRZ 85, 1185) erlangt hat (zur Darlegungslast vgl Köln FamRZ 14, 1576). Wird die Versäumung der Ausschlagungsfr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Frist.

Rn 2 Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr (III iVm § 2082 I ). Sie beginnt, wenn der Berechtigte den Anfechtungsgrund zuverlässig kennt (III iVm § 2082 II 1), so dass ihm Klageerhebung zumutbar ist (BayObLGR 02, 286), zB wenn er bei einer Testamentsfälschung die Tatsache der Fälschung und die Person des Fälschers aus einem Gutachten eines gerichtlich vereidigten Sachverständig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Hemmung der Frist.

Rn 6 Die bereits in Lauf gesetzte Anfechtungsfrist kann nach Abs 5 aufgrund bestimmter Umstände gehemmt und damit faktisch verlängert werden. Für den leiblichen Vater hindert eine bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater weder den Lauf der Frist noch lebt diese bei Beendigung der Beziehung auf (Karlsr FamRZ 16, 1382). Ein Klärungsverfahren nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Frist.

Rn 11 Die Widerrufsfrist beträgt für alle Widerrufsrechte einheitlich 14 Tage (II 1). Sie beginnt grds mit Vertragsschluss (II 2). Ergänzt wird II 2 durch die in §§ 356 enthaltenen, gegenüber II 2 spezielleren Vorschriften (vgl dazu § 356 Rn 7 ff, § 356a Rn 1, § 356b Rn 5 f, § 356c Rn 7, § 356d Rn 2 sowie § 356e Rn 2). Die allg Vorschrift des II 2 gilt etwa für Verträge, die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Frist für die Reaktion des Zahlungsdienstleisters.

Rn 9 Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, dem Erstattungsverlangen des Zahlers innerhalb von zehn Tagen nach Zugang eine Reaktion folgen zu lassen. Der Zahlungsdienstleister hat innerhalb der Frist entweder den vollständigen Betrag zu erstatten oder dem Zahler die Gründe für die – aus seiner Sicht berechtigte – Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der Ablehnu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Form, Frist, Zeit, Ort.

Rn 4 Die Satzung soll die Form der Berufung der Mitgliederversammlung regeln (§ 58 Nr 4). Sie muss hinreichend bestimmt sein (durch ›Presseveröffentlichung‹ ist zu unbestimmt, Hamm NJW-RR 11, 395 [OLG Hamm 23.11.2010 - I-15 W 419/10]) und sicherstellen, dass jedes teilnahmeberechtigte Vereinsmitglied von der Mitgliederversammlung Kenntnis erhalten kann (Schlesw NJW 12, 2524)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2210 BGB – Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung.

Gesetzestext 1Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. 2Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. 3Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2162 BGB – Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis.

Gesetzestext (1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist. (2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2163 BGB – Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist.

Gesetzestext (1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Frist.

Rn 8 Die Zehnjahresfrist gem § 2325 III ist auf Eigengeschenke an den Pflichtteilsberechtigten nicht anwendbar (BGH NJW 64, 1414 [BGH 04.05.1964 - III ZR 159/63]; 90, 180, 181 [BGH 04.10.1989 - IVa ZR 198/88]; Kobl NJOZ 05, 935, 936); sie sind ohne zeitliche Schranke zu berücksichtigen (BGH NJW 97, 2676 [BGH 25.06.1997 - IV ZR 233/96]). Soweit § 2327 I 1 bestimmt, dass Eigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Frist.

Rn 10 Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen nicht zu, muss der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Zustimmungsklage kann gem § 558 II 2 frühestens nach Ablauf der Zustimmungsfrist und spätestens innerhalb von weiteren 3 Monaten erhoben werden (Bsp: Zugang 5.1., Ablauf 30.6.; Zugang 31.7., Ablauf 31.12.). Überlegungs- und Klagefrist sind besondere Sach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unangemessen lange Frist.

Rn 17 Die Angemessenheit einer Nachfrist ist im Wege einer typisierenden Betrachtung der beteiligten Interessen zu bestimmen (vgl MüKo/Wurmnest § 308 Nr 2 Rz 5). Dabei sind insb die im jeweiligen Geschäftszweig üblichen Beschaffungs- und Herstellungszeiten – ggf verlängert um einen gewissen Sicherheitszeitraum –, aber auch die Interessen des Kunden an alsbaldiger bzw fristge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Fristen.

Rn 8 Für die Geltendmachung des Anspruchs besteht eine Ausschlussfrist von 15 Monaten (IV). Dieser Frist unterliegen auch der Anspruch wegen Aufwendungen beruflicher Dienste (BayObLG FPR 03, 177; Frankf FPR 04, 35; LG Münster FamRZ 08, 1659). Die Frist wird ab Entstehen des Anspruchs und nicht erst ab Beendigung des Amtes des Betreuers gerechnet. Sie wird nur gewahrt, wenn d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 189 BGB – Berechnung einzelner Fristen.

Gesetzestext (1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden. (2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen. Rn 1 § 189 bietet Auslegungsregeln für den Fall, dass Fristen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 45 WEG – Fristen der Anfechtungsklage.

Gesetzestext 1Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. 2Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. A. Klage- und Klagebegründungsfrist (§ 45 S 1). Rn 1 § 45 ist unmittelbar nur auf die Anfechtungsklage (§ 44 I 1 Fall 1) anzuwenden. Auf die Klag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung.

Gesetzestext (1) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / R. Hemmung der Fristen nach Abs 1 Nr 6a, 9, 12 und 13 (III).

Rn 26 Die Vorschriften über Hemmung bei höherer Gewalt nach § 206, Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen nach § 210 und Ablaufhemmung in Nachlassfällen nach § 211 finden auf die Monatsfrist des I Nr 9 und die Drei-Monats-Fristen des I Nr 6a, 12 und 13 entspr Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzliche Fristen (S 1).

Rn 1 Die Fristen sind Ausschlussfristen (BGHZ 47, 387, 390), zu berechnen nach §§ 186 ff. Fristbeginn ist die Vereinbarung des Wiederkaufs (§ 456 Rn 7). Zu den Grundsätzen für Ausübungsfristen bei Einheimischenmodellen s BGH WM 06, 300 ff, vgl auch BGH MDR 19, 929–931, bei aufschiebender Bedingung s Klühs ZfIR 10, 165 ff. Die Ausübung des Wiederkaufsrechts unterliegt nur der...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Fristen

Rz. 1 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Fristen sind abgegrenzte, bestimmte oder jeweils bestimmbare Zeiträume (vgl BFH 203, 26 = BStBl 2003 II, 898). Für die Berechnung von Fristen vgl § 108 AO. Fälligkeitstermine geben das Ende einer Frist an (AEAO zu § 108). Härten, die sich aus einer Ausschlussfrist ergeben, führen nicht zur Verfassungswidrigkeit (vgl BFH 189, 401 = BStBl 1999 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Fristen.

Rn 5 Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt nach IV 1 u 2, wenn der Betreuer ihn nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem er entsteht, also jeweils bis zum 30.6. des Folgejahres, geltend macht (Celle FamRZ 02, 1591, Frankf BtPrax 04, 243). Bei der Versäumung der Frist kommt es auf ein Verschulden des Betreuers nicht an (LG Koblenz FamRZ 03, 1970). E...mehr