Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzverwaltung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4 Steuerbilanz: keine Maßgeblichkeit, Folgebilanzierung

Rz. 15 Wegen der zwingenden Wertverknüpfung (Rz. 6) gilt in Bezug auf das übernommene Vermögen der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz nicht.[1] Rz. 16 Die Wertansätze der übernommenen Wirtschaftsgüter dürfen auch in den auf den steuerlichen Übertragungsstichtag folgenden jährlichen Steuerbilanzen nicht an die (ggf. höheren, Rz. 14) Handelsbilanzans...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.3 Anwendung von § 8b KStG auf einen Übernahmegewinn (Abs. 2 S. 2)

Rz. 68 Nach § 12 Abs. 2 S. 2 UmwStG ist § 8b KStG anzuwenden, soweit der Gewinn i. S. d. Abs. 2 S. 1 abzüglich der anteilig darauf entfallenden Kosten für den Vermögensübergang dem Anteil der übernehmenden an der übertragenden Körperschaft entspricht. Abs. 2 S. 2 ist somit auf die Fälle der Aufwärtsverschmelzung beschränkt.[1] Insoweit stellt sich die Verschmelzung für die ü...mehr

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Differenzbesteuerung – die ... / 1 Problematik

Die Differenzbesteuerung umfasst alle Gebrauchtwaren, bei denen beim Ankauf durch den Händler keine Umsatzsteuer entstanden ist (z. B. Erwerb von einem Nichtunternehmer oder steuerfreier Erwerb von einem anderen Unternehmer[1]) oder Fälle, in denen der Gegenstand selbst im Rahmen der Differenzbesteuerung erworben wurde (differenzbesteuerter Unternehmer erwirbt den Gegenstand...mehr

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Gutschriften im Umsatzsteue... / 2.3 Voraussetzungen der Gutschrift

Eine ordnungsgemäße Gutschrift kann zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigten. Dafür muss die Gutschrift die gesetzlichen Anforderungen wahren. Zunächst ist für die Zulässigkeit der Gutschrift eine Vereinbarung erforderlich.[1] Diese Vereinbarung muss zwischen den Beteiligten, also dem Aussteller (Leistungsempfänger) und dem Empfänger (Leistender) getroffen werden. Nur s...mehr

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Gutschriften im Umsatzsteue... / 2.5 Steuerausweis nach § 14c UStG

Da die Gutschrift lediglich eine besondere Form der Rechnung darstellt, kann auch durch eine Gutschrift eine Steuergefährdung ausgelöst werden und damit ein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis erfolgen. Danach schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag als den geschuldeten gesondert ausweist,...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Unterliegt digitale Werbung... / Hintergrund

Die Klägerin war im Streitzeitraum im Bereich der Beratung für Außenwerbung und Vermittlung von Werbeträgern tätig. Ihr Geschäftszweck war die Beratung bei der Konzeption von Außenwerbekampagnen und die Begleitung der praktischen Umsetzung. Sie führte keine kreativen Tätigkeiten aus und überließ keine Werbeträger. Die Mediaplanung umfasste die Definition strategischer Kriter...mehr

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Differenzbesteuerung – die ... / 3.3 Lösung

H ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig wird. Er erfüllt als gewerblicher Händler auch die Voraussetzungen als "Wiederverkäufer" nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Bei den PV-Modulen handelt es sich auch nicht um Edelmetalle oder Edelsteine. Mit den Verkäufen der PV-Module führt er Lieferungen aus, da er den K...mehr

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Sommer, SGB V § 293 Kennzei... / 2.2 Aufbau und Vergabe (Abs. 2)

Rz. 7 Das Institutionskennzeichen ist bundeseinheitlich aufgebaut und durch eine 9-stellige Ziffernfolge gekennzeichnet (Gemeinsames Rundschreiben Institutionskennzeichen, 1.2). Die ersten beiden Stellen bezeichnen die Klassifikation der Stelle (z. B. Krankenkasse, Krankenhaus, Unfallversicherungsträger). Die Stellen 3 und 4 kennzeichnen den Regionalbereich, in dem die Einri...mehr

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Differenzbesteuerung – die ... / 2.3 Lösung

A ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Zum Rahmen seines Unternehmens gehört der Handel mit den Gebrauchtfahrzeugen. A ist auch Wiederverkäufer i. S. d. § 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG, da er gewerbsmäßig mit solchen Wirtschaftsgütern handelt. A kann damit unter den weiteren Voraussetzungen die Differenzbe...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gedeihliches Nebeneinander ... / c) Die Überzeugungsbildung im Hauptsacheverfahren

Aufhebung des Haftungsbescheids: Die so in den Fokus rückende Entscheidung des FG in der Hauptsache fiel für den Kläger positiv aus; das FG hob den Haftungsbescheid auf (FG Düsseldorf v. 18.2.2010 – 8 K 814/08 H, n.v.). Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg (BFH v. 15.1.2013 – VIII R 22/10, BFHE 240, 195 = BStBl. II 2013, 526 = AO-StB 2013, 132). Ohne Rechtsfehler ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Differenzbesteuerung – die ... / 4.3 Lösung

K wie auch die Künstler sind unternehmerisch tätig, da sie selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht handeln. Zum Rahmen ihres Unternehmens gehört jeweils die Herstellung von bzw. der Handel mit Kunstwerken. K tritt in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung auf, wird damit als Kommissionär nach § 3 Abs. 3 UStG tätig. Bei einem Kommissionsgeschäft liegt (ums...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gedeihliches Nebeneinander ... / b) Die Überzeugungsbildung im Aussetzungsverfahren

Das Finanzamt nahm den Antragsteller (und späteren Kläger) gem. § 71 AO wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 638 Fällen in Haftung. Der Antragsteller war Leiter der Wertpapieradministration bei einem großen deutschen Kreditinstitut. Als leitender Angestellter und Prokurist war er unmittelbar dem Vorstand verantwortlich. Das Kreditinstitut war an Gesellschaften im Auslan...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Jahresabschluss: Kontoabsti... / 6.2.3 Aufzeichnungen und Nachweise

Zum Nachweis der (angemessenen) Bewirtungskosten hat der Unternehmer folgende Angaben schriftlich aufzuzeichnen: Ort, Tag, geschäftlicher Anlass der Bewirtung, die Teilnehmer (namentliche Nennung), die Höhe der Aufwendungen. Der Anlass der Bewirtung sollte so konkret wie möglich dokumentiert werden. Pauschale Angaben wie "Infogespräch", "Arbeitsessen" oder "Geschäftsessen" reichen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 29a AO wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] in die AO eingefügt. Er trat nach Art. 23 Abs. 2 am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, also am 23.7.2016, in Kraft und ist schon auf alle zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Verfahren anzuwenden. Ausweislich des Namens, aber auch des Inhalts diente dieses Gesetz dazu, das Bes...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1 Anordnungsbefugte Behörde

Rz. 16 Die Ermessensentscheidung über eine Maßnahme nach § 29a AO trifft die weisungsbefugte Landesbehörde. Dies ist qua Gesetz zunächst die oberste Landesfinanzbehörde. Diese ist in § 6 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. den Regelungen des FVG definiert. Als oberste Landesbehörde bezeichnet § 2 Abs. 1 FVG die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. In der Regel ist...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Mieterstrom aus PV-Anlage

Leitsatz Wer den Strom für seine Wohnungsmieter über eine PV-Anlage (zumindest teilweise) selbst erzeugt, erbringt damit eigenständige (steuerpflichtige) Leistungen. Der Vorsteuerabzug aus der PV-Anlage ist deshalb möglich. Sachverhalt Der Kläger machte aus der Anschaffung einer PV-Anlage im Jahr 2018 einen Vorsteuerabzug in Höhe von rund 10.000 EUR geltend. Zur Begründung führte er an, dass er zwar die 7 Wohnungen seines Mehrfamilienhauses umsatzsteuerfrei vermietet habe, der Strom aus der PV-An...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2.7 Nicht verhältniswahrende Verschmelzung (Wertverschiebung in Anteilen)

Rz. 10 Nach bisher einhelliger Meinung war § 13 UmwStG ebenfalls nicht anzuwenden, soweit die Verschmelzung zu einer Wertverschiebung zwischen verschiedenen Anteilseignern führt, ein Anteilseigner der übertragenden Körperschaft also nicht wertadäquat/-verhältniswahrend an der übernehmenden Körperschaft beteiligt wird.[1] Dem ist der BFH entgegengetreten. Er sieht den Anwendu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.3 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

Rz. 36a Im Regelfall ist Verantwortlicher i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO die im Einzelfall sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde. In den Fällen des § 29a AO ist und bleibt das unterstützte FA örtlich zuständig; es wird nicht das unterstützende FA die für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Maßnahmen verantwortliche Behörde.[1] Rz. 36b Soweit die Aufgabenverantwortl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 9 § 29a AO zielt auf die Flexibilisierung der Ablauforganisation der Landesfinanzverwaltung. Er dient ausweislich der Gesetzesbegründung der kurzfristigen Reaktion auf einen (nur) zeitweise veränderten Arbeitsanfall in den FÄ.[1] Er ermöglicht eine ämterübergreifend schnell herzustellende bedarfsgerechte Arbeitsverteilung. Bedienstete eines anderen FA können vorübergehen...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Etwas mehr Klarheit zum Beg... / a) bisher strenges Narrativ von Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Gesetzgeber zur "Unmittelbarkeit"

Keine Steuerbefreiung für "begleitende" Tätigkeiten wie z.B. Buchführung: Noch zu § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG a.F. vertraten der deutsche Gesetzgeber sowie die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Übernahme von Tätigkeiten wie der Buchführung, Rechtsberatung oder die Tätigkeit einer ärztlichen Verrechnungsstelle nicht von der Steuerbefreiung für Praxisgemeinschaften umfas...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 3.2 Rechtsvorgänge über erbbaurechtsbelastete Grundstücke

Rz. 15 Für den Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks gelten in Bezug auf die Bemessungsgrundlage die allgemeinen Rechtsgrundsätze in § 8 Abs. 1 und § 9 GrEStG. Als Gegenleistung ist insbesondere der für das entsprechende erbbaurechtsbelastete Grundstück entrichtete Kaufpreis anzusetzen. Beim Erwerb von mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken durch de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 4.2 Verfassungskonformität des § 8 Abs. 2 GrEStG

Rz. 15 Die Verfassungskonformität des § 8 Abs. 2 GrEStG wurde in der Kommentierung zu Recht schon seit geraumer Zeit in Zweifel gezogen. Besonders zweifelhaft war es, ob die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG (Gegenleistung und – ausnahmsweise – Grundbesitzwert) im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG mit der Verfassung in Einkla...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2.1.3.5 Weitere Leistungen als übernommene sonstige Leistungen

Rz. 4q Zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinn gehört neben dem eigentlichen Kaufpreis für das Grundstück[1] jede (weitere bzw. sonstige) Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt. Für die Frage nach der Gegenleistung ist es nicht maßgebend, was...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2 Muster der Veräußerungsanzeigen, Beistandspflichten

Rz. 2 Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen FA Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Rz. 3 Auf der Grundlage dieses Musters wird ein Vordrucksatz hergestellt, wovon je eine Durchschrift bestimmt ist für das nach §§ 19, 20 AO für den Erwerber zuständige FA, das nach §§ 19, 20 AO für den Veräußerer zuständige FA, das Lagefinanzamt,[1] die Unbede...mehr

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Etwas mehr Klarheit zum Beg... / 3. Keine Weiterleitung von Geschäftsführungsleistungen

Etwas eigenwillig mutet die Idee der Finanzverwaltung an, die empfangenen Geschäftsführungsleistungen könnte die Praxisgemeinschaft an einen oder beide der Ärzte weitergereicht haben. Dass es bei der Führung der Geschäfte der Praxisgemeinschaft rein um Belange der Praxisgemeinschaft selbst geht, ist eigentlich selbstverständlich. Dass insofern keine weitergereichte Leistung ...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 4 Zeitlicher Anwendungsbereich der Neuregelung des § 1 Abs. 2 a (a. F.) und der damit verbundenen Neuregelungen nach dem Jahressteuergesetz 1997 (§ 23 Abs. 3)

Rz. 4 Durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BStBl I, 1523) hat das Grunderwerbsteuerrecht gravierende Modifizierungen erfahren. Die wesentlichste dieser Rechtsänderungen betrifft den neu eingeführten – inzwischen erneut geänderten – Tatbestand des § 1 Abs. 2 a GrEStG (a. F.), wonach die vollständige oder wesentliche Änderung des Gesellschafterbestands einer Perso...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 7 Zeitlicher Anwendungsbereich der Neuregelungen aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (§ 23 Abs. 6 GrEStG)

Rz. 7 Neben der Neufassung des § 4 Nr. 1 GrEStG, dessen zeitlicher Anwendungsbereich in § 23 Abs. 5 GrEStG geregelt ist, sah Art. 15 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 – StEntlG – vom 24.3.1999 (BStBl I, 304) eine Reihe weiterer Rechtsänderungen vor, deren zeitlicher Geltungsbereich in § 23 Abs. 6 GrEStG festgelegt ist. Die Vorschrift unterscheidet dabei zwischen N...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 11 Zeitlicher Anwendungsbereich des § 6a S. 4 GrEStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren – OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG – (§ 23 Abs. 10 GrEStG)

Rz. 12 Die Frage, ob abhängige Gesellschaften i. S. d. § 6a S. 4 GrEStG auch Personengesellschaften sein können, war seit der Einführung des § 6a GrEStG umstritten, weil die ursprüngliche Fassung nur am Kapital anknüpfte, welches eine Personengesellschaft bei korrekter juristischer Deutung so nicht haben konnte. Da aber die Finanzverwaltung von Anfang an auf dem Standpunkt g...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 2 Der im Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG besonders herausgehobene Kaufvertrag [1] stellt in der Praxis der Finanzämter das häufigste der Grunderwerbsteuer unterliegenden Verpflichtungsgeschäfte über ein inländisches Grundstück dar. Zivilrechtlich verpflichtet der Kaufvertrag über ein Grundstück den Veräußerer, dem Käufer das Grundstück zu übergeben und das Eigentum...mehr

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Etwas mehr Klarheit zum Beg... / c) Keine abschließende Deutung des Kriteriums der Unmittelbarkeit

Frage der Steuerbefreiung von allgemeinen Verwaltungsleistungen offengelassen: Freilich ist die Bedeutung des Unmittelbarkeitskriteriums mit dem BFH-Beschluss nach wie vor keiner abschließenden Deutung zugeführt worden. In Rz. 45 des Beschlusses macht der BFH deutlich, dass er die Frage ob allgemeine Verwaltungsleistungen (hier konkret die Betätigung einer Bürokraft) unter d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2.1.7 Katalog der Gegenleistungen i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

Rz. 8r Abbruch-/Abrisskosten Ist Gegenstand eines Erwerbsvorgangs der Erwerb eines unbebauten Grundstücks und verpflichtet sich der Veräußerer vertraglich, den Abbruch des aufstehenden Gebäudes auf seine Kosten zu übernehmen, gehören die entsprechenden Aufwendungen nicht zur Gegenleistung. Übernimmt der Erwerber eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung (z. B. durch ein ...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 6.2.9.1 Einschränkungen durch die Rechtsprechung

Rz. 50 Die Rechtsentwicklung zum einheitlichen Vertragswerk beruht auf richterlicher Rechtsfortbildung. Ob ein einheitliches Vertragswerk vorliegt, wird auf Grundlage von Indizien entschieden. Ein Zusammenhang des Verpflichtungsgeschäfts und weiteren Abreden ist gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Ents...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2 Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs

Rz. 2 § 23 GrEStG stellt bei der Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 in seiner ursprünglichen Fassung und der nachfolgenden, durch das JStG 1997, das StEntlG 1999/2000/2002 sowie das StÄndG 2001 geänderten Rechtsvorschriften des Gesetzes auf die "Verwirklichung des Erwerbsvorgangs" ab. Aus dem in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff "Erwerbsvorgang" wird deutlich...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 6.2.9.2 Folgewirkungen

Rz. 51a Liegen die Voraussetzungen des einheitlichen Vertragswerks vor, hat dies gravierende Auswirkungen. Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage erhöht sich ("große Grunderwerbsteuer"). Dies kann zu steuerlichen Belastungen führen, welche die grundstücksbezogenen Kosten um ein Mehrfaches übersteigen. Gerade bei geschlossenen Immobilienfonds sind Gestaltungen anzutreff...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 4.1 Zusätzliche (nachträgliche) Leistungen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG)

Rz. 24 Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG gehören zur Gegenleistung auch Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt. Mit der Einbeziehung dieser Leistungen in die Bemessungsgrundlage soll die Erfassung der vollen Gegenleistung gewährleistet werden.[1] Die Vorschrift erfasst nachträgliche, ...mehr

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Inventur: Bewertung von Vor... / 2.3.1 Lifo-Verfahren – bei steigenden Preisen entstehen keine Scheingewinne

Beim Lifo-Verfahren ("last in – first out") geht man davon aus, dass die zuletzt zugegangenen gleichartigen Gegenstände dem Lager zuerst wieder entnommen werden.[1] Ob ein "eiserner Bestand" tatsächlich unangetastet gelagert wird, bleibt unerheblich, sofern nur die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachtet werden. Achtung Verderbliche Ware Die Reihenfolge der Entnahme nac...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2.4.3.4 Hinzurechnung weiterer zusätzlicher Leistungen

Rz. 11e Bei den Erwerben im Zwangsversteigerungsverfahren sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage neben § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG auch die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 GrEStG einschlägig.[1] So sind auch hier zusätzlich gewährte Leistungen i. S. v. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Gegenleistung hinzuzurechnen. Nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrES...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 13 Zeitlicher Anwendungsbereich der durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften bewirkten Neuregelungen (§ 23 Abs. 12 GrEStG)

Rz. 14 Durch Art. 14 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266; BStBl I 2014, 1126, wurde in § 23 GrEStG ein neuer Abs. 12 angefügt. Danach sind die mit Art. 14 Nr. 1 und 2 des vorgenannten Gesetzes neu gefassten Vorschriften des § 6a S. 1 ...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 5.1.3 Die Steuerbefreiung nach dem § 6 Abs. 3 EnWG neu

Rz. 16 Mit dem Zweiten Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung [1] wurde unter § 6 Abs. 3 EnWG eine eigenständige Grunderwerbsteuerbefreiung eingeführt. Sie lautet: "Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2, Sat...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2.1.3 Vom Käufer übernommene sonstige Leistungen

Rz. 3 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gehören bei einem Kauf auch die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen zur Gegenleistung. Diese Einbeziehung "sonstiger Leistungen" in die Gegenleistung ergibt sich eigentlich bereits aus dem allgemeinen Gegenleistungsbegriff. Als sonstige Leistungen sind dementsprechend alle Leistungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelba...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 4.4 Leistungen Dritter an den Veräußerer (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG)

Rz. 27 Zur Gegenleistung gehören nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG auch Leistungen, die der Veräußerer von einem Dritten als Gegenleistung dafür erhält, dass er dem Erwerber das Grundstück überlässt. Die Vorschrift ergänzt folgerichtig § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG. Denn wenn auch Leistungen des Erwerbers an Dritte zur Erlangung des Eigentums am Grundstück zur Gegenleistung rechnen, ka...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 4.4.2.1 Unbebaute Grundstücke

Rz. 31 Die Bewertung unbebauter Grundstücke ist in § 145 BewG geregelt. In Abs. 1 dieser Vorschrift ist bestimmt, wann ein Grundstück als unbebaut anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich auf dem Grundstück weder benutzbare Gebäude noch zur Nutzung vorgesehene Gebäude im Bau befinden. Als unbebaut gilt ein Grundstück auch dann, wenn die darauf befindlichen Gebäude ke...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2.1.3.4 Gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer

Rz. 4m Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Zwar fällt unter diese Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich auch die Veräußerung eines Grundstücks. Diese Grundstücksveräußerung ist jedoch als ein unter...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 4.4.2.3 Sonderfälle

Rz. 37 Der Gesetzgeber hat dem Ertragswertverfahren gegenüber dem ursprünglich vorgeschlagenen vereinfachten Sachwertverfahren den Vorzug eingeräumt. Da aber typische Gewerbegrundstücke in aller Regel eigengenutzt sind und folglich weder Jahresmieten vorhanden noch übliche Mieten ermittelbar sind, musste für diese Grundstücke ein eigenständiges Bewertungsverfahren gefunden w...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Umsatzsteuerliche und steue... / 2. Folgen und Risiken für Plattform-Betreiber

Pflicht zur Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuer: Die Betreiber elektronischer Schnittstellen müssen die Umsatzsteuer für zwischen Händler und Käufer zustandegekommenen Warenverkäufe – als Schuldner der Umsatzsteuer – dem Finanzamt melden und die Umsatzsteuer entrichten. Hierzu haben sie ein Wahlrecht: Grundsätzlich gilt das Regelbesteuerungsverfahren. Alternativ kann vo...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2 Grundstückserwerbe ausländischer Staaten und ausländischer kultureller Einrichtungen (Nr. 2 und Nr. 3)

Rz. 11 Der Erwerb eines Grundstücks durch einen ausländischen Staat ist nach § 4 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn das Grundstück für Zwecke von Botschaften, Gesandtschaften oder Konsulaten dieses Staates bestimmt ist und Gegenseitigkeit gewährt wird. Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 4 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG 1940 (vgl. Entwurf des GrEStG 1980, BT-Drs. 9...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 2.1.3.3 Vom Erwerber übernommene Kosten der Rechtsänderung

Rz. 4j Nach § 448 Abs. 1 BGB fallen die Kosten der Übergabe der verkauften Sache dem Verkäufer zur Last. Hierher gehören z. B. die Schätzungskosten, die Vermessungskosten sowie die Kosten für die Beschaffung von Katastermaterial. Werden diese Kosten wie gesetzlich vorgesehen vom Verkäufer getragen, berührt das die Gegenleistung nicht. Allerdings ist § 448 Abs. 1 BGB abdingba...mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 4.4.2.2 Bebaute Grundstücke

Rz. 33 Bebaute Grundstücke – als solche gelten nach § 146 Abs. 1 BewG die nicht unbebauten Grundstücke i. S. d. § 145 Abs. 1 BewG – sind gem. § 148 BewG nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten.[1] Als Wert eines solchen Grundstücks war bis zum 31.12.2006 das 12,5-Fache der für dieses im Durchschnitt der letzten 3 Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Jahresmiete an...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 6.2.10 Verwaltungsanweisungen

Rz. 52 Einige Finanzverwaltungen der Länder haben ausführliche Anweisungen zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei einem einheitlichen Vertragswerk herausgegeben. Eine aktuelle und umfangreiche Zusammenfassung der einschlägigen Kriterien enthält z. B. OFD Niedersachsen v. 24.1.2014, S 4521 – 276 – St 262, GrESt-Kartei § 9 GrEStG Karte 25.mehr

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Weilbach/Koll/Faltings, GrE... / 6.2.5 Die Entwicklung des Rechtsinstituts im Grunderwerbsteuerrecht

Rz. 40 Ausgehend von der unter 2.2 dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Bundesfinanzhof in einer Reihe von Urteilen das Gedankengebäude des einheitlichen Vertragswerkes auf das Grunderwerbsteuerrecht übertragen. Er hat entschieden, dass sich in den Fällen der Erwerb auch auf das Gebäude bezieht, wo der Grundstückskaufvertrag und die im Zusammenhang dam...mehr