Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzverwaltung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2)

Rz. 40 [Autor/Stand] Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach § 158 Abs. 2 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Er besteht aus der Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die ihm bei objektiver Betrachtung dauerhaft zu dienen bestimmt sind. Rz. 41 [Autor/Stand] Der Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" setzt dabei weder ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Mögliche differenzierte Hebesätze für die Grundsteuer B

Rz. 170 [Autor/Stand] Nach Auffassung des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers bedurfte die Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell einer Erweiterung, mit der den Kommunen – optional – ein gesondertes Hebesatzrecht für Wohn- und Nichtwohngrundstücke eingeräumt wird. Mit diesem Instrument sollen die Kommunen die Möglichkeit erhalten, den räumlich strukturellen Besonderheiten ...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 3 Gesetzliche Klassifizierung (Abs. 2)

Rz. 37 § 234 Abs. 2 BewG ordnet an, dass die (Eigentums-)Flächen des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft – und der damit im sachlichen Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter – einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil oder einer Nutzungsart zuzuordnen sind. Die Zuordnung der Flächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu den in § 234 A...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 253 ... / 4.1.2.2 Verlängerung der Restnutzungsdauer (Abs. 2 S. 4)

Rz. 24 In § 253 Abs. 2 S. 4 BewG werden Fälle behandelt, in denen es ausnahmsweise zu einer Verlängerung der (wirtschaftlichen) Restnutzungsdauer kommen kann (Rz. 16). Sind nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist gem. § 253 Abs. 2 S. 4 BewG von einer entsprechen...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 9 Bewertung der Nutzungsart Hofstelle und Nebenbetriebe (Abs. 8)

Rz. 31 In § 237 Abs. 8 BewG wird die Bewertung der Hofstelle geregelt. In diesem Zusammenhang wird die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die Hofflächen und Nebenbetriebe konkretisiert. Nach § 234 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d i. V. m. § 234 Abs. 6 BewG umfasst die Nutzungsart Hofstelle alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von do...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 In Abs. 1 der Vorschrift wird für die Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft der Ertragswert zum Bewertungsmaßstab bestimmt. In Abs. 2 der Vorschrift wird konkretisiert, dass bei der Ermittlung des Ertragswerts von der nachhaltigen Ertragsfähigkeit auszugehen ist, die von einem bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Rein...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.4.2 Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzen (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. bb)

Rz. 25 Dem Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzen sind insbesondere der Anbau und die Erzeugung von Schnittblumen (einschließlich der Blumen zum "Selbstpflücken"), Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen sowie Stauden zuzurechnen. Entsprechend der bisherigen Rechtslage bei der Einheitsbewertung gehören hierzu auchdie Gewinnung von Schmuckreisig und Bindegrün sowie die Produk...mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 2.2 Abgrenzung der Grundstücksarten

Rz. 12 Unter der Prämisse der Definitionen der einzelnen Grundstücksarten in § 249 Abs. 2-9 BewG erfolgt die Abgrenzung der Grundstücksarten grundsätzlich nach dem Verhältnis der jeweiligen Wohn- und Nutzflächen bzw. nach dem Verhältnis der Flächen die Wohn- und Nichtwohnzwecken dienen. Hierbei ist auf die tatsächliche Nutzung der Haupträume der Gebäude im Feststellungszeitp...mehr

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Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 2 Ermittlung des Gesamtwerts (S. 1)

Rz. 10 Das Erbbaurecht ist gem. § 1 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) [1] das veräußerliche und vererbliche Recht des Erbbauberechtigten, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks des Erbbauverpflichteten ein Bauwerk zu haben (§ 243 BewG Rz. 39, § 244 BewG Rz. 22). Das Erbbaurecht entsteht zivilrechtlich mit der Eintragung in das Grundbuch (§ 11 ErbbauRG i. V. m. ...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 6 Umrechnungsschlüssel / Gruppen der Zweige des Tierbestandes nach der Flächenabhängigkeit (Abs. 5)

Rz. 27 In § 241 Abs. 5 BewG wird darauf hingewiesen, dass einerseits die Umrechnungsschlüssel für die Tierbestände in Vieheinheiten der Anlage 34 BewG sowie anderseits die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands der Anlage 35 BewG zu entnehmen sind. Die Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten in der Anlage 34 BewG beruhen auf dem...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 5 Geringstland (Abs. 4)

Rz. 41 In § 234 Abs. 4 BewG wird die Nutzungsart Geringstland unter Rückgriff auf das Bodenschätzungsgesetz [1] definiert. Die Begriffsbestimmung entspricht inhaltlich der Regelung zur Einheitsbewertung in § 44 Abs. 1 BewG.[2] Zum Geringstland gehören gem. § 234 Abs. 4 BewG die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.2 Teichwirtschaft (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 18 Zu den Nutzungen Teichwirtschaft sowie Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft (Rz. 21) gehören alle Wirtschaftsgüter, die – unabhängig von der Haltungsform – der Erzeugung von Speisefischen (einschließlich deren Eier und Brut) dienen. Zu den Speisefischen gehören insbesondere Forellen und Karpfen sowie die sog. Beifische, wie z. B. Schleie, Hechte und Zand...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 7 Bewertung der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (Abs. 6)

Rz. 25 In § 237 Abs. 6 BewG wird die Ermittlung des standardisierten Reinertrags für die in § 242 BewG beispielhaft aufgeführten übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen konkretisiert.[1] Unter den Sammelbegriff der übrigen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BewG i. V. m. § 242 BewG fallen alle die land- und forstwirtschaft...mehr

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Roscher, BewG § 235 Festste... / 3 Abweichender Zeitpunkt für die Betriebsmittel (Abs. 2)

Rz. 11 In § 235 Abs. 2 BewG wird – abweichend von der Regelung in § 235 Abs. 1 BewG und damit abweichend von den §§ 221 Abs. 2, 222 Abs. 4 S. 2 und 223 Abs. 2 S. 1 BewG – aus Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt, dass für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel der Stand am Ende des dem Feststellungszeitpunkt vorangegangenen Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung des § 4a ...mehr

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Roscher, BewG , BewG § 232 ... / 4.1 Grund und Boden (Abs. 3 Nr. 1)

Rz. 26 Der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörende Grund und Boden umfasst i. S. d. § 232 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BewG insbes. die Oberfläche und den Untergrund von Äckern (Ackerland), Grünland, die Forst-, Weinbau- und Gartenbauflächen sowie die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen. Als sonstige zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Flächen kommen z. B...mehr

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Roscher, BewG § 238 Zuschlä... / 2 Zuschlag bei landwirtschaftlicher Nutzung für verstärkte Tierhaltung (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 9 Eine landwirtschaftliche Tierhaltung bis zu 2,0 Vieheinheiten je Hektar selbst bewirtschafteter Flächen ist mit dem Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung gem. § 237 Abs. 1 und 2 BewG i. V. m. Anlage 27 zum BewG abgegolten (§ 237 BewG Rz. 16, 17). Nur soweit dieser – normale – Tierbestand nachhaltig überschritten wird, ordnet § 238 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anlage 27 ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 254 ... / 2.3 Exkurs: Ermittlung der Wohn- und Nutzfläche

Rz. 30 Nach welchen Vorschriften die Wohn- und ggf. Nutzflächen zu ermitteln sind, wird weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien explizit vorgegeben. Ausgehend von den Verwaltungsanweisungen für die Ermittlung des Verhältnisses von Wohn- und Nutzfläche zur Abgrenzung der Grundstücksarten[1] ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass die Wohnfläche nach der Wohnflä...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 242 BewG konkretisiert Art und Umfang der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BewG. Er greift die Regelungsmaterie der §§ 52, 62 BewG zur Einheitsbewertung auf und entspricht weitgehend der Regelung in § 175 BewG zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Sch...mehr

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Roscher, BewG § 237 Bewertu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erfolgt im reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrecht durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen unter der Prämisse einer weitgehenden Automation des Bewertungs- und Besteuerungsverfahrens. Da hierdurch auf einzelbetriebliche Differenzierungen und Abgrenzungen des Grund und Bodens ...mehr

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Roscher, BewG § 242 Übrige ... / 3.10 Kurzumtriebsplantagen (Abs. 2 Nr. 10)

Rz. 42 Bei Kurzumtriebsplantagen (KUP) handelt es sich um Flächen, auf denen mit dem Ziel, innerhalb einer kurzen Umtriebszeit von zwei bis zwanzig Jahren vornehmlich Holz als nachwachsenden Rohstoff zu produzieren, schnell wachsende Bäume, wie z. B. Weiden und Pappeln, angepflanzt werden. Gleichwohl handelt sich bei KUP nicht um eine forstwirtschaftliche Nutzung, sondern um ...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist im reformierten Bewertungsrecht eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen vorgesehen, die weitgehend automationsgestützt durchgeführt werden kann. Infolge der erheblichen Vereinfachung der Bewertungssystematik kann auf einzelbetriebliche Differenzierungen und Abgrenzungen des Grund und Bodens weitge...mehr

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Roscher, BewG § 234 Betrieb... / 2.1.4.5 Zurechnung der Flächen zu den Nutzungsteilen (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa-dd)

Rz. 31 Für die Zurechnung der Flächen zu den Nutzungsteilen innerhalb der gärtnerischen Nutzung (Rz. 21 ff.) nach § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Doppelbuchst. aa-dd BewG ist die gesetzliche Klassifizierung i. S. d. § 234 Abs. 2 BewG maßgebend (Rz. 37). Die Größe der Flächen bestimmt sich nach den Verhältnissen im Feststellungszeitpunkt i. S. d. § 235 BewG.[1] Für Zwecke der Bew...mehr

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Roscher, BewG § 241 Tierbes... / 2.2 Ermittlung der selbst bewirtschafteten Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung

Rz. 14 Die nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umgerechneten Tierbestände (Rz. 10ff.) sind i. S. d. § 241 Abs. 1 S. 1 BewG zu den vom Betriebsinhaber selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung ins Verhältnis zu setzen. Zu den selbst bewirtschafteten Flächen gehören i. S. d. § 241 Abs. 1 S. 2 BewG sowohl die Eigentumsflächen als auch die an den Inhaber...mehr

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Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 4 Ermittlung des standardisierten Reinertrags (Abs. 3)

Rz. 14 §236 Abs. 3 BewG regelt die Bewertungsgrundsätze zur Ermittlung der standardisierten – durchschnittlichen – Reinerträge, wie sie sich aus den Anlagen 27 bis 32 zum BewG ergeben.[1] Zur Vereinfachung des Bewertungsverfahrens wird der Reinertrag für jede gesetzliche Klassifizierung i. S. d. § 234 Abs. 1 und 2 BewG gesondert ermittelt. Im Interesse einer praktischen Umset...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage GK / 3.1 Korrekturen bei Beteiligungen an Personengesellschaften

Zeile 13 In dieser Zeile sind ergebniswirksame Effekte einzutragen, die durch den Übergang von einer Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) entstehen. Diese sind nicht in der Steuerbilanz in Zeile 11 enthalten und sind daher gesondert zu erfassen. Effekte, die aus dem Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur EÜ...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage WiFö / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck ist eine Anlage zu der Steuererklärung KSt 1 von Wirtschaftsförderungsgesellschaften. Diese Anlage ist von Wirtschaftsförderungsgesellschaften aller zivilrechtlichen Rechtsformen abzugeben. Laut Finanzverwaltung[1] sollen jedoch nur Kapitalgesellschaften erklärungspflichtig sein.[2] Wirtschaftsförderungsgesellschaften sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG von der Körp...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage KStOpt / 3 Antrag auf Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a Absatz 1 KStG

Zeile 12 In dieser Zeile ist durch Eingabe der Schlüsselzahl der Antrag auf Besteuerung zur Körperschaftsteuer zu stellen. Der Antrag ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Die Bezeichnung als "Antrag" ist insoweit irreführend, als die Finanzverwaltung keine Befugnis zur Genehmigung oder zur Ablehnung hat. Rechtlich handelt es sich nicht um einen Antrag, der auch abgelehn...mehr

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Leitfaden 2024 - Vordruck G... / 9 Hinzurechnungen

Vor Zeilen 50–69 In den Zeilen 50–69 werden die nach § 8 GewStG vorgeschriebenen Hinzurechnungen berücksichtigt. In den Hinzurechnungen drückt sich der Charakter der Gewerbesteuer als Realsteuer aus, die die objektive Ertragskraft des Unternehmens erfasst. Dies betrifft insbesondere die Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG. Andere Hinzurechnungen dienen der Abgrenzung z...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage OG / 4 Werte, die für die Besteuerung des Organträgers von Bedeutung sind

Vor Zeilen 40-68 In diesen Zeilen werden Werte der Organgesellschaft zusammengefasst, die für die Besteuerung des Organträgers von Bedeutung sind. Die steuerlichen Auswirkungen dieser Faktoren werden nach dem Bruttoverfahren des § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2a KStG nicht bei der Organgesellschaft, sondern endgültig erst bei dem Organträger ermittelt. Zu diesem Zweck werden diese Faktor...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage Zin... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Die Anlage Zinsschranke dient als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung sowie zur gesonderten Feststellung des Zins- und EBITDA-Vortrags. Dieses Formular ist allerdings nur für Wirtschaftsjahre auszufüllen, die vor dem 14.12.2024 beginnen. Für Wirtschaftsjahre, die nach diesem Datum beginnen, ist ein gesondertes Formular auszufüllen. An diesem Tag ist das Gesetz zur Förderu...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Verrechnungskonto / 1.2 Zahlungen mit Kreditkarte – eigenes Verrechnungskonto und separates Buchen der Gebühren

Zahlungen mit Kreditkarten führen immer zu 2 zeitlich unterschiedlichen Belegen (Zahlungsquittung und Abrechnung des Kreditinstituts bzw. Abbuchung vom Bankkonto). Daher muss der Unternehmer sicherstellen, dass er den steuerlich "wirksamen" Vorgang (Betriebseinnahme oder Betriebsausgabe) nur einmal verbucht. Lt. Finanzverwaltung sind unbare Zahlungen immer in separaten Konte...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage FE-... / 3.3 Beteiligung

Zeile 331 In den Zeilen 331–337 wird ermittelt, ob die beteiligte Körperschaft unmittelbar durch Sonderbetriebsvermögen oder mittelbar über die Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft über eine Beteiligung verfügt, die für die Steuerbefreiung qualifiziert ist. In Zeile 331 ist der für die Bestimmung der Beteiligungsgrenze maßgebende Zeitpunkt, d. h. der 1.1.2024, einzutragen. H...mehr

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Leitfaden 2024 - Vordruck G... / 19 Angaben zur Verlustfeststellung

Vor Zeilen 129–142a Die Zeilen 129–142a dienen der Ermittlung des nach § 10a GewStG abzugs- und vortragsfähigen Verlusts.[1] Die Beträge sind ohne Vorzeichen einzutragen. Der auf das Ende des Erhebungszeitraums 2023 festgestellte Vortrag des Gewerbeverlustes ist nicht gesondert anzugeben, sondern wird von Amts wegen berücksichtigt. Diese Zeilen sind auch von Personengesellschaf...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage WiFö / 2.6 Vorübergehende Vermietung/Verpachtung von Geschäfts- und Gewerberäumen

Zeilen 36–39 Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist nur unschädlich, wenn sie vorübergehend ist und im Rahmen der begünstigten Tätigkeiten erfolgt. Die Finanzverwaltung[1] sieht eine Vermietung oder Verpachtung von bis zu 5 Jahren noch als steuerunschädlich an, sofern Geschäfts- und Gewerberäume verpachtet werden. Die Vermietung von Wohnraum ist steuerschädlich. I...mehr

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Leitfaden 2024 - Erklärung ... / 4 Ergänzende Angaben zur Steuererklärung

Zeile 13 In dieser Zeile ist durch eine Schlüsselzahl anzugeben, ob bei der Steuerfestsetzung Angaben oder Sachverhalte zu berücksichtigen sind, die sich nicht oder nicht vollständig aus der Steuererklärung ergeben. In diesem Fall sind ergänzende Angaben in einer Anlage zu machen. Es kann sich z. B. um den Fall handeln, dass der Sachverhalt in der Steuererklärung abweichend v...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage ÖHG / 2 Allgemeine Angaben

Zeile 1 In dieser Zeile ist für die jeweilige Sparte die laufende Nummer anzugeben. Sie muss für die jeweilige Sparte mit Zeile 1 der Anlage ÖHK für die Körperschaftsteuer übereinstimmen. Die laufende Nummer der Sparte dient ihrer Identifizierung. Daher ist für KSt und GewSt jeweils dieselbe Spartennummer zu verwenden. Außerdem darf die Spartennummer gegenüber dem Vorjahr nic...mehr

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Leitfaden 2024 - Vordruck G... / 5 Ergänzende Angaben zur Steuererklärung

Zeile 21 In dieser Zeile ist durch eine Schlüsselzahl anzugeben, ob bei der Steuerfestsetzung Angaben oder Sachverhalte zu berücksichtigen sind, die sich nicht oder nicht vollständig aus der Steuererklärung ergeben. In diesem Fall sind ergänzende Angaben in einer Anlage zu machen, die mit "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" zu bezeichnen ist. Es kann sich z. B. um den Fa...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage Zin... / 3 Abziehbare Zinsen und Zinsvortrag (§ 4h EStG i. V. m. § 8 Abs. 1, § 8a KStG)

In den Zeilen 5–38 werden die Höhe der im laufenden Wirtschaftsjahr abzugsfähigen Zinsen und der Zinsvortrag ermittelt. Bei einer Organschaft hat nur der Organträger, wenn er nicht zugleich Organgesellschaft ist, die Anlage Zinsschranke auszufüllen. Da alle Gesellschaften des Organkreises als "ein" Betrieb gelten (§ 15 Satz 1 Nr. 3 KStG) und die Auswirkungen der Zinsschranke ...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage OT / 3 Einkommenszurechnung

Vor Zeilen 13–25 Die Zeilen 13–25 enthalten die Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft. Das eigene Einkommen des Organträgers muss um die Auswirkungen der Gewinnabführung oder Verlustübernahme sowie der von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen bereinigt sein. Das ist in Zeilen 270 ff. der Anlage GK des Organträgers geschehen....mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage ÖHK / 2 Allgemeine Angaben

Zeile 1 In dieser Zeile ist für die jeweilige Sparte die laufende Nummer anzugeben. Dies ist für die jeweilige Sparte in Zeile 1 der Anlage ÖHG für die GewSt zu übernehmen. Die laufende Nummer der Sparte dient ihrer Identifizierung. Daher ist für KSt und GewSt jeweils dieselbe Spartennummer zu verwenden. Außerdem darf die Spartennummer gegenüber dem Vorjahr nicht geändert wer...mehr

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Leitfaden 2024 - Erklärung ... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Die Erklärung für die Zerlegung (Vordruck GewSt 1 D) enthält die Erklärung zur Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die hebeberechtigten Gemeinden nach den §§ 28–34 GewStG. Eine Zerlegung wird erforderlich, wenn ein Unternehmen im Erhebungszeitraum mehr als eine Betriebsstätte im Inland unterhält, wenn es eine mehrgemeindliche Betriebsstätte unterhält oder wenn ei...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage Zin... / 2 Allgemeine Angaben

Die Anlage ist nur für Wirtschaftsjahre auszufüllen, die nach dem 14.12.2023 beginnen. An diesem Tag ist das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 vom Bundestag verabschiedet worden. In dem Gesetz wird der Zinsabzug gem. § 8a KStG geändert. Das Gesetz ist am 29.12.2023 veröffentlicht und findet mangels gesonderter A...mehr

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Leitfaden 2024 - Vordruck K... / 6 Ergänzende Angaben zur Steuererklärung

Zeile 13 In dieser Zeile ist durch eine Schlüsselzahl anzugeben, ob bei der Steuerfestsetzung Angaben oder Sachverhalte zu berücksichtigen sind, die sich nicht oder nicht vollständig aus der Steuererklärung ergeben. In diesem Fall sind gesondert ergänzende Angaben bei dem Finanzamt in elektronischer Form einzureichen. Es kann sich z. B. um den Fall handeln, dass der Sachverha...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage KSt... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck dient der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos sowie des aus der Umwandlung von Rücklagen entstandenen Sonderausweises bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von steuerbefreiten Körperschaften. Der Betrieb gewerblicher Art ist in § 4 KStG definiert. Danach bildet auch die Verpachtung eines...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage ZVE / 2.16 Hinzurechnungsbeträge nach § 10 AStG und Kürzungsbeträge nach § 11 Abs. 2 AStG

Vor Zeilen 31a-31b Durch das Gesetz v. 25.6.2021[1] ist die Erfassung der Hinzurechnungsbeträge nach §§ 7 ff. AStG neu konzipiert worden. Nach § 10 Abs. 2 AStG n. F. ist der Hinzurechnungsbetrag einer Zwischengesellschaft, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2021 beginnt, in dem Vz zu erfassen, in dem das Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft endet, im Ergebnis also zeitg...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage FE-... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck dient, ebenso wie die Anlagen FE-K und FE-OT, nicht als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung, sondern als Anlage zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Personengesellschaften. Die Daten werden daher nicht in einen KSt-Vordruck übernommen, sondern in der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Personengesellschaft verarbeitet. Er ist vo...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage KSt... / 10 Herabsetzung des Nennkapitals (außerhalb einer Umwandlung) oder Auflösung der Körperschaft; Rückzahlung des Nennkapitals (§ 28 Abs. 2 KStG)

Die Zeilen 56–80 berücksichtigen die Auswirkungen der Herabsetzung des Nennkapitals auf das steuerliche Einlagekonto und den Sonderausweis nach § 28 Abs. 2 KStG. Ein Sonderausweis wird vorrangig durch eine Kapitalherabsetzung aufgelöst (§ 28 Abs. 2 Satz 1 KStG). Darüber hinausgehende Beträge der Kapitalherabsetzung werden über das steuerliche Einlagekonto verrechnet. Das Form...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage Ber / 6 Angaben zur Mittelverwendung

Vor Zeilen 30–38 Die Zeilen dienen der Überprüfung, ob die Mittel des Berufsverbandes zulässigerweise verwendet worden sind. Zulässig ist die Verwendung der Mittel zu steuerbegünstigten Zwecken (Spenden und Beiträge); steuerlich schädlich ist die Förderung politischer Parteien. Die Zeilen dienen daher auch der Prüfung, ob die besondere Steuerpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage KSt... / 4.1 Anfangsbestände

Zeile 6d In dieser Zeile ist der Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos anzugeben, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht im laufenden Wirtschaftsjahr 2024 begonnen hat. Es kann sich um eine Gründung, aber auch um einen Zuzug aus dem Ausland, beispielsweise einer steuerbegünstigten Körperschaft mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, handeln. Weitere Fälle sind die Gründu...mehr

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Leitfaden 2024 - Anlage GK / 7 Unmittelbare Beteiligungen an anderen Körperschaften

Zeilen 143-145 Diese Zeilen bleiben frei. Vor Zeilen 146–202 Die Zeilen 146 bis 202 dienen der Ermittlung der steuerfreien in- und ausländischen Beteiligungserträge. Da in- und ausländische Beteiligungserträge gleich behandelt werden, erfolgt keine entsprechende Unterscheidung. Ausländische Beteiligungserträge sind grundsätzlich mit dem Bruttobetrag, d. h. ohne Abzug der Kapita...mehr