Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzverwaltung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.3.1 Hoheitliche Tätigkeit

Rz. 39 Jede hoheitliche Tätigkeit stellt einen "Öffentlichen Dienst oder Gebrauch" i. S. d. § 3 Abs. 2 GrStG dar. Eine hoheitliche Tätigkeit liegt vor, wenn Hoheitsaufgaben erfüllt werden. Es muss sich insoweit um Aufgaben handeln, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und ihr vorbehalten sind.[1] Eine Tätigkeit ist der juristischen Person des öffen...mehr

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Roscher, GrStG § 3 Steuerbe... / 3.3.4 Betriebe gewerblicher Art (Abs. 3)

Rz. 46 Nach § 3 Abs. 3 GrStG kann bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Rz. 24ff.) i. S. d. KStG ein "Öffentlicher Dienst oder Gebrauch" (Rz. 36ff.) nicht angenommen werden. Die hierzu bei der Körperschaftsteuer getroffene Entscheidung ist für die Grundsteuer grundsätzlich zu übernehmen. Die Entscheidung über die Annahme eines Betr...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Allgemeinverfügung zum Körperschaftsteuerguthaben und Solidaritätszuschlag

Kommentar Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit einer Allgemeinverfügung Einsprüche und Änderungsanträge, die wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit dem Solidaritätszuschlag auf das Körperschaftsguthaben nach § 37 KStG anhängig waren, zurückgewiesen. Keine Erstattung eines fiktiven Solidaritätszuschlags Die Älteren werden sich noch erinnern: B...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / VIII. Inanspruchnahme als Haftungsschuldner

Rz. 15 Die Haftung für Steuerschulden beruht auf dem Steuerrecht als Öffentliches Recht. Der Geschäftsleiter kommt als sog. Haftungsschuldner in Betracht. Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit – sofern die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme vorliegen – einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer zu erlassen (§ 191 Abgabenordnung), aus dem dann sofort vollstreck...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Maßgeblichkeit des Bewertungsgesetzes

Rz. 10 [Autor/Stand] Zu den Bewirtschaftungskosten, die zur Ermittlung des Reinertrags vom Rohertrag abzuziehen sind, gehören die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden folgenden Kosten: Verwaltungskosten Betriebskosten Instandhaltungskosten Mietausfallwagnis Rz. 11 [Autor/Stand] Die Bewirtschaftungskosten sind mit den Einzelansätzen für Verwaltungs- und Instand...mehr

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ZErb 03/2025, Bemessung der... / 2 Anmerkung

1. Darlehensvereinbarungen zwischen sich nahestehenden Personen sind immer wieder Gegenstand streitiger Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt, nicht zuletzt im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Sind die Darlehensmodalitäten, insbesondere der Zinssatz, besonders günstig, kann das Darlehen eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen und Schenkungsteue...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Primat des Gutachterausschusses (Abs. 2)

Rz. 131 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 247 Abs. 2 BewG lautet:[2] „... Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte, soweit die Länder keine häufigere Ermittlung vorgeschrieben haben, mindestens zum 31. Dezember eines jeden zweiten Kalenderjahres flächendeckend zu ermitteln (§ 196 Absatz 1 BauGB). Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des ...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / bb. Günstige Kaufoption

Tz. 114 Stand: EL 55 – ET: 03/2025 Wenn eine Übertragung des rechtlichen Eigentums am Leasingobjekt auf den Leasingnehmer am Ende der Leasinglaufzeit nicht verpflichtend, sondern mit Blick auf eine Kaufoption des Leasingnehmers lediglich optional ist, resultiert aus einer solchen Option regelmäßig dann ein Finance-Leasingverhältnis, wenn dem Leasingnehmer bei Abschluss des Le...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einordnung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Bewertung unbebauter Grundstücke i.S.d. § 246 BewG bestimmt sich aus der Multiplikation ihrer Fläche und deren Bodenrichtwerte, § 247 Abs. 1 BewG. Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln, zu veröffentlichen und den zuständigen Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln, § 247 Abs. 2 BewG. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Entstehung der Vorschrift

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 193 BewG zur Bewertung von Erbbaurechten ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 192 BewG Rz. 1 ff. hingewiesen. Rz. 11 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat die Bewertung des Grundvermögens zunächst mit gleich lauten...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Ableitung des Grundsteuerwerts aus Vergleichswerten (Abs. 3)

Rz. 161 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 247 Abs. 3 BewG lautet:[2] "... Die Befugnis zur Ableitung des Werts des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen, wenn die Gutachterausschüsse in Ausnahmefällen keine Bodenrichtwerte ermittelt haben, stellt – wie in § 179 Satz 4 BewG – eine vollständige Bewertung aller wirtschaftlichen Einheiten sicher ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Gleich lautende Ländererlasse

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat die Bewertung des Grundvermögens zunächst mit gleich lautenden Erlassen vom 5.5.2009[2] – GV-Erlass vom 5.5.2009 – näher erläutert. Rz. 4 [Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 – ErbStR 2011 – vom 19.11.2011[4] haben den GV-Erlass vom 5.5.2009 abgelöst und anschließend in die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 20...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Aufbringung der Steuer nur durch Veräußerung

Rz. 40 [Autor/Stand] Eine Stundung kommt nur in Betracht, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des begünstigten Immobilienvermögens aufbringen kann. Deshalb scheidet die Stundung aus, soweit der Erwerber die Steuer aus weiterem erworbe nen Vermögen,[2] eigenem Vermögen oder unter Aufnahme eines Kredites tragen kann.[3] Damit ist die Stundung der auf den Erwer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Entstehung der Vorschrift

Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Rz. 3 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat die Bewertung des Grundvermögens zunächst mit gleich lautenden Erlassen vom 5.5.2009[4] – GV-Erlass vom 5.5.2009 – näher erläutert und dabei in Abschn. 19 auch Erläuterungen zu den Bewirtschaftungs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ausschluss individueller Abweichungen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 101 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zum nachträglich eingefügten § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG lautet[2]: „... Mit der Anfügung des Satzes 2 in § 247 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes wird klargestellt, dass bei der Ermittlung des Produkts aus Grundstücksfläche und dem jeweiligen Bodenrichtwert im Sinne des § 196 BauGB, grundsätzlich der auf die Grundstücksmerkmale des Bode...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 13d ErbStG regelt einen Bewertungsabschlag von 10 % auf den nach den §§ 157 ff. BewG zu ermittelnden Grundstückswert. Abweichend vom Wortlaut in § 13d Abs. 2 und Abs. 3 ErbStG ("verminderter Wertansatz") handelt es sich um eine sachliche Befreiungs- und nicht um eine Bewertungsvorschrift.[2] Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, der Stellung de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Wohnraumförderungsgesetz (Abs. 2)

Rz. 39 [Autor/Stand] Die Steuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG wird gemäß § 15 Abs. 2 GrStG um 25 % ermäßigt, wenn für das Grundstück nach § 13 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) [2] eine Förderzusage durch schriftlichen Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt wurde und die sich aus der Förderzusage ergebenden Bindungen i.S.d. § 13 Ab...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begriff Erbbaurecht/Erbbaugrundstück

Rz. 19 [Autor/Stand] Das Grundstück, an dem das Erbbaurecht bestellt ist, wird als Erbbaugrundstück bezeichnet (vgl. § 194 BewG). Zwar verwendet § 192 Satz 2 BewG auch den Begriff "Erbbaurechtsgrundstück", jedoch wird in der Praxis die Formulierung des § 194 BewG verwendet. Trotz Bestellung mit dem Erbbaurecht bleibt das Erbbaugrundstück zivilrechtlich weiterhin als solches ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Unterschiedlich genutzte Gebäude

Rz. 51 [Autor/Stand] Bei Gebäuden mit unterschiedlicher Nutzung können sich Fragestellungen hinsichtlich der Höhe der Instandhaltungskosten ergeben, wenn die Grundstücksteile zu unterschiedlichen Gebäudearten der Anlage 24 BewG gehören. Dabei geht die Finanzverwaltung davon aus, dass bei unterschiedlicher Nutzung die Instandhaltungskosten für jede Nutzung gesondert zu ermitt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Nebenbetriebe

Rz. 220 [Autor/Stand] Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind oder ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen[2] erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonne...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Weitergabe der Begünstigung (Abs. 2)

Rz. 30 [Autor/Stand] § 13d Abs. 2 ErbStG stellt sicher, dass die Begünstigung im Fall der Weitergabe dem nachfolgenden Erwerber zugutekommt, also demjenigen, der frei über den Gegenstand verfügen kann.[2] Derselbe Rechtsgedanke wie in § 13d Abs. 2 ErbStG ist auch in den Vorschriften über die Übertragung eines Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Sätze 2 bis 4 und § 13 Abs. 1 Nr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Berechnungsbeispiel

Rz. 33 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung veranschaulicht den Berechnungsweg einer Bewertung im Ertragswertverfahren in Rz. 17 AEBew JStG 2022[2] wie folgt. Praxis-Beispiel Beispiel: Der Grundbesitzwert (Ertragswert) für ein mit einem in 1983 erbauten Mehrfamilienhaus bebautes Mietwohngrundstück ist zum 1.2.2023 (Bewertungsstichtag) zu ermitteln. Das Mehrfamilienhaus hat eine ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Broemel/Marquardt, Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Erbbaurechten, Unterschiede zwischen Asset Deal und Share Deal, DStR 2024, 89–91; Brüggemann, Update: Bewertung von Erbbaugrundstücken und Erbbaurechten, ErbBstg 2019, 230; Christoffel, Ertragswertverfahren: Neue Bewirtschaftungskosten ab 2024 für das Ertragswertverfahren, ErbBstg 2024, 108–109; Halaczinsk...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Klarstellender Verweis

Rz. 44 [Autor/Stand] Nach Rz. 36 Satz 4 AEBew JStG 2022[2] sind die mit der Nichtwohnnutzung im Nutzungszusammenhang stehenden Garagen und ähnlichen Einstellplätze entsprechend der für die Wohnnutzung indizierten Einzelansätze je Garage oder ähnlichem Einstellplatz anzusetzen. Diese Auffassung der Finanzverwaltung ist aus Vereinfachungsgründen zu begrüßen. Allerdings fehlte ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ansatz des Bodenwerts (Abs. 2)

Rz. 20 [Autor/Stand] Der Bodenwert ist wie bei einem unbebauten Grundstück nach Maßgabe des § 179 BewG zu ermitteln. Somit ist der Bodenwert explizit zu bewerten und bei der Wertermittlung im Ertragswertverfahren in voller Höhe anzusetzen. Eine Abzinsung des Bodenwerts wie beim vereinfachten Ertragswertverfahren des Bundesmodells für die Grundsteuer findet nicht statt. Durch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Restnutzungsdauer des Gebäudes

Rz. 86 [Autor/Stand] Die Ermittlung des Minderbetrags erfordert zunächst, dass sich bei Ablauf des Erbbaurechts noch eine Restnutzungsdauer des Gebäudes ergibt. Die Restnutzungsdauer des Gebäudes muss also die Restlaufzeit des Erbbaurechts am Bewertungsstichtag übersteigen. Nur unter dieser Voraussetzung kann die Vereinbarung eines nicht zu entschädigenden Wertanteils für da...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 10 [Autor/Stand] Begünstigt sind bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile (§ 13d Abs. 3 Halbsatz 1 ErbStG), die zu Wohnzwecken vermietet werden (§ 13d Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 1 ErbStG) und die nicht zu einem Betriebsvermögen i.S.d. § 13a ErbStG gehören (§ 13d Abs. 3 Halbs. 2 Nr. 3 ErbStG). Die Belegenheit des Grundstücks ist unerheblich. Ist das Grundstück jedoch nicht in D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Christoffel, Ertragswertverfahren: Neue Bewirtschaftungskosten ab 2024 für das Ertragswertverfahren, ErbBstg 2024, 108–109; Christoffel, Jahressteuergesetz 2022: Das neue Ertragswertverfahren ab 2023, ErbBstg 2023, 46–58; Halaczinsky, Jahressteuergesetz 2024 I 174. Lieferung 03.2025, Seite 2und II – Änderungen des GrStG, GrEStG, ErbStG, der ErbSt-DV und BewG, UVR 2024, 304–3...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Nichtanwendungserlass

Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Mit einem Nichtanwendungserlass (NAE) wird die FinVerw angewiesen, eine Entscheidung des > Bundesfinanzhof über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Die Berechtigung derartiger NAE ist umstritten: Einerseits wird die Auffassung vertreten, NAE seien rechtswidrig, weil die FinVerw an höchstrichterliche Urteile generell gebunden ist (...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Gebäude im Zustand der Bebauung

Rz. 105 [Autor/Stand] Die Finanzverwaltung hat unter Hinweis auf R B 196.1 und R B 196.2 ErbStR 2019 auch zu der Frage Stellung genommen, wie zu verfahren ist, wenn sich das im Erbbaurecht entstehende Gebäude im Zustand der Bebauung befindet. In diesen Fällen stellen die am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten nach § 196 BewG für die sich im Bau befindlichen Ge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Einfluss von Modernisierungen

Rz. 107 [Autor/Stand] Modernisierungsmaßnahmen können in Abhängigkeit vom Umfang und von der Art der durchgeführten Maßnahmen zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer führen. Treten nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen ein, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, sieht die Finanzverwaltung mit Rz 21 AEBew JStG 2022[2] vor, dass von der ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Inländische Person des öffentlichen Rechts

Rz. 281 [Autor/Stand] Gemäß dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GrStG normierten Befreiungstatbestands ist von der Besteuerung ausgenommen Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird. Der Begriff der inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ist identisch mit dem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wildgehege

Rz. 275 [Autor/Stand] Auch bei Wildgehegen ist zu unterscheiden zwischen solchen, die im Rahmen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft unterhalten werden und Wildgehegen, deren Unterhaltung als gewerblicher Betrieb anzusehen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit wird im Allgemeinen anzunehmen sein, wenn die Unterhaltung des Wildgeheges unter Würdigung der gesamten Verhältnis...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Mehrere Ermäßigungen nebeneinander

Rz. 85 [Autor/Stand] Sofern in der Praxis für ein bebautes (Wohn-)Grundstück mehrere Ermäßigungstatbestände i.S.d. § 15 Abs. 2–5 GrStG gleichzeitig vorliegen, ist dies bei der Ermäßigung entsprechend zu berücksichtigen, A 15.7 Satz 1 AEGrStG. Das ist konsequent, da der Gesetzestext eine Gewährung von mehreren Ermäßigungen nebeneinander nicht ausschließt. Denkbar ist dies bei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Ende der Stundung

Rz. 29 [Autor/Stand] Verstößt der Erwerber gegen die Lohnsummen- oder Behaltensregelung (zu Einzelheiten s. § 13a Rz. 161 ff.) für die Begünstigung des Betriebsvermögens, endet auch die Stundung nach § 28 Abs. 1 Satz 5 ErbStG und die verbleibende Steuer wird sofort fällig.[2] Allerdings hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, für verbleibendes begünstigtes Vermögen erneut ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 22 BewG über die Fortschreibungen von Einheitswerten dient der Fortführung der einzelnen Einheitswerte entsprechend der Entwicklung der Verhältnisse der wirtschaftlichen Einheit in der Zeit zwischen zwei Hauptfeststellungszeitpunkten. Hierbei ist es unerheblich, dass nach derzeitigem Stand aufgrund der nur noch eingeschränkten Bedeutu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsatz der Wertermittlung (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 71 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 247 Abs. 1 BewG lautet wie folgt:[2] „... Bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer wird bei unbebauten Grundstücken der Grundsteuerwert regelmäßig aus dem Produkt der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert ermittelt. Der Ansatz der Bodenrichtwerte vereinfacht das Verfahren insofern, als die nachhaltige ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Vervielfältiger lt. Anlage 21 BewG

Rz. 75 [Autor/Stand] Die für die Kapitalisierung erforderlichen Vervielfältiger der Anlage 21 BewG stehen in Abhängigkeit von der auf volle Jahre abgerundeten Restlaufzeit des Erbbaurechts und dem maßgebenden Zinssatz (§ 193 Abs. 4 Satz 1 BewG). Rz. 76 [Autor/Stand] Der Vervielfältiger richtet sich nach Anlage 21 BewG. Für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2024[3] gelten die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Formel

Rz. 88 [Autor/Stand] Die nach § 193 Abs. 5 S. 1 BewG maßgebende Differenz zwischen dem Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG und dem Bodenwert für das fiktiv unbelastete Grundstück nach § 179 BewG ist zunächst auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts zu ermitteln. Die Differenz ist anschließend nach § 193 Abs. 5 S. 3 BewG auf den Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wohngebäude

Rz. 200 [Autor/Stand] Die Fragen der Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen bei Wohngebäuden wird im Wesentlichen in der Kommentierung zu § 159 BewG behandelt. An dieser Stelle ist nur darauf hinzuweisen, dass die Behandlung von Wohngebäuden als land- und forstwirtschaftliches Vermögen von bestimmten Eigenschaften des land- und forstwi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse

Rz. 296 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG ist von der Grundsteuer derjenige Grundbesitz befreit, der von einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mi...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / cc. Laufzeittest

Tz. 119 Stand: EL 55 – ET: 03/2025 Einem Leasingnehmer ist zudem normalerweise mit Verweis auf IFRS 16.63 (c) wirtschaftliches Eigentum an einem Vermögenswert zuzuordnen, wenn die Laufzeit des Leasingverhältnisses den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasingobjekts umfasst. Auf diese Weise sichert sich der Leasingnehmer die bedeutenden wirtschaftliche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Teilweise Erfüllung eines Ermäßigungstatbestands

Rz. 95 [Autor/Stand] Sofern die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2, 3 und 5 GrStG nur für einen Teil der wirtschaftlichen Einheit vorliegen oder das Grundstück nur teilweise einer in § 15 Abs. 4 GrStG genannten Gesellschaft zugerechnet wird, ist die Ermäßigung entsprechend anteilig zu gewähren. Rz. 96 [Autor/Stand] Die Aufteilung erfolgt b...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Religionsgesellschaften

Rz. 346 [Autor/Stand] Von der Grundsteuer befreit ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 GrStG der Grundbesitz, der von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände (subjektive Voraussetzung) für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterric...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Antrag und Anzeigepflicht (Abs. 6)

Rz. 111 [Autor/Stand] Mit dem im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022[2] neu aufgenommenen § 15 Abs. 6 Satz 1 GrStG wird allgemein gültig geregelt, dass der Abschlag auf die Steuermesszahl nach § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG auf Antrag zunächst für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gewährt wird, wenn nachgewiesen wird, dass die jeweiligen Voraussetzun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Berechnung der Steuerermäßigung (Abs. 2)

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Berechnung der Steuerermäßigung kann einfach oder kompliziert ausfallen, je nachdem, ob der Zweiterwerb nur aus dem ursprünglichen Vermögen des Ersterwerbs besteht, oder ob zusammen mit dem zweiten Erwerb weiteres Vermögen des Zwischenerwerbers übergeht. Im ersten Fall erfolgt keine Aufteilung; § 27 Abs. 2 ErbStG ist nicht einschlägig.[2] Rz. 26 [Auto...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verwaltungsanweisungen

Rz. 6 [Autor/Stand] Die Bewertung des Grundvermögens erläutert die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – vom 19.12.2019 näher[2]. Die ErbStR 2019 tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Anwendung der Koeffizienten

Rz. 31 [Autor/Stand] Bei der Formel zur Bewertung des Erbbaurechts sind die Erbbaurechtskoeffizienten anzusetzen, die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. BauGB ermittelt wurden. Rz. 32 [Autor/Stand] Der in § 193 Absatz 1 BewG enthaltene Hinweis auf die Regelungen des § 177 Absatz 2 und 3 BewG stellt insb. qualitative Anforderungen an die von den Gutachterauss...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Mehrfache Besteuerung desselben Vermögens

Rz. 15 [Autor/Stand] Die Steuerermäßigung setzt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ErbStG voraus, dass dasselbe Vermögen mehrfach nach dem ErbStG besteuert wurde. Aus § 27 Abs. 3 ErbStG folgt, dass die Steuer für den Ersterwerb auch tatsächlich entrichtet sein muss.[2] Für die Steuerbegünstigung dem Grunde nach ist unerheblich, wenn das erworbene Vermögen nur zum Teil dem Vermögen ents...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Differenzierung nach der Nutzung

Rz. 24 [Autor/Stand] Die Anlage 23 BewG differenziert die Höhe der Bewirtschaftungskosten zwischen der Wohnnutzung und der Nichtwohnnutzung. Rz. 25 [Autor/Stand] Die Bewirtschaftungskosten werden bei der Wohnnutzung zwischen den Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und dem Mietausfallwagnis differenziert. Dabei werden die Verwaltungskosten mit jährlichen Basiswerten pro Wo...mehr