Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 6. § 107 FGO – Antrag auf Tatbestandsberichtigung

Gemäß § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Darüber hinaus kann gem. § 108 Abs. 1 FGO, soweit der Tatbestand eines Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. An einer Tatbestandsber...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. § 52d FGO – Schriftsätze einer Partnergesellschaft als elektronische Dokumente

Der BFH stellt in einer aktuellen Entscheidung klar, dass Wirtschaftsprüfer und Steuerberater im Jahr 2022 noch nicht verpflichtet waren, ihre Schriftsätze in finanzgerichtlichen Verfahren als elektronische Dokumente gem. § 52d FGO zu übermitteln. Im Streitfall hatte das FG eine Klage abgewiesen, die sich gegen einen Erbschaftsteuerbescheid richtete. Das Urteil wurde der Pro...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 5. § 91a FGO – Keine Hinweispflicht des FG auf die Möglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz

Der BFH entschied in einem Verfahren einer Beschwerde über die Nichtzulassung einer Revision, dass das FG die Beteiligten eines finanzgerichtlichen Rechtsstreits nicht auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenz hinweisen muss. Der fehlende Hinweis bedeutet weder eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorge- und Hinweispflichten (§ 76 Abs. 2 FGO)...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 2. § 62 Abs. 4 FGO – Ablehnungsgesuch eines nicht vertretenen Anhörungsführers

Gemäß § 62 Abs. 4 S. 1 FGO müssen sich Beteiligte vor dem BFH durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet werden (§ 62 Abs. 4 S. 2 FGO). Im Streitfall hatte der BFH die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision in einem erstinstanzlichen Urteil des FG als unzulässig verwor...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 4. § 81 Abs. 1 FGO – Verwertung von Feststellungen eines Strafurteils in einem finanzgerichtlichen Verfahren

Nach § 81 Abs. 1 S. 1 FGO hat das Gericht den Beweis in der mündlichen Verhandlung zu erheben. Dies erfordert neben dem (formellen) Erfordernis einer eigenen Anschauung durch die Mitglieder des Spruchkörpers, dass diese die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen weitestmöglich aus der Quelle selbst schöpfen müssen. Daher muss die Beweisaufnahme bei mehreren in Betracht k...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 3.§ 78 FGO – Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine versagte Akteneinsicht

Versagt das FG einen Antrag eines neu bestellten Prozessbevollmächtigten eines Klägers auf Akteneinsicht ohne rechtlich anzuerkennenden Grund, verletzt es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Im Streitfall rügten die Kläger im Rahmen ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das klageabweisende Urteil des FG die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. ...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum Verfahrensrecht (AO-StB 2023, Heft 7, S. 211)

FG- und BFH-Entscheidungen zur Finanzgerichtsordnung Ltd.MR Dr. Michael Kober[*] Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 3/2023 (Borgdorf, AO-StB 2023, 72) werden wiederum praxisrelevante Entscheidungen der FG neben bislang noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH vorgestellt. Die Darstellung orientiert sich an der Paragraphenreihenfolge der FGO. Bitt...mehr

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Ärger mit dem "beSt" – was ... / [Ohne Titel]

RA Prof. Dr. Peter Bilsdorfer[*] Es ist – wie oft im Leben – müßig darüber zu diskutieren, wer letztlich in der Vergangenheit etwas anders und auch hätte besser machen können. War es der Gesetzgeber, der meinte, seinem Drang nach Digitalisierung auch im Bereich der Kommunikation von Steuerberatern mit den Gerichten folgen zu müssen, war es die Bundesteuerberaterkammer, die me...mehr

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Ärger mit dem "beSt" – was ... / 2. Die Sachentscheidung des FG

Auch wenn beim BFH weitere Verfahren in der Sachfrage anhängig werden und diese möglicherweise die Tür gegenläufiger Entscheidungen – dann über die Regelung in § 11 FGO) – öffnen, könnte es sein, dass ein FG sich in die Diskussion aktiv einschalten möchte. Hier sei auf die Vorschrift des § 90a Abs. 2 Satz 2 FGO verwiesen, wonach das FG in einem entsprechenden Gerichtsbeschei...mehr

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Ärger mit dem "beSt" – was ... / 1. Der sicherste Weg

Den wohl sichersten und auch kostengünstigsten Weg bietet der des Ruhens des Verfahrens (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 251 ZPO). Erforderlich sind hier allerdings übereinstimmende Anträge der Verfahrensbeteiligten. Zwar muss insb. die Finanzbehörde einem Antrag des Klägers nicht zustimmen. Und auch nur in Ausnahmefällen dürfte eine missbräuchliche Zustimmungsverweigerung vorlieg...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / [Ohne Titel]

Ltd.MR Dr. Michael Kober[*] Als Fortsetzung der Rechtsprechungsübersicht in AO-StB Heft 3/2023 (Borgdorf, AO-StB 2023, 72) werden wiederum praxisrelevante Entscheidungen der FG neben bislang noch nicht besprochenen Entscheidungen des BFH vorgestellt. Die Darstellung orientiert sich an der Paragraphenreihenfolge der FGO. Bitte beachten Sie auch das Archiv der Entscheidungen im ...mehr

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Die "GmbH-Geschäftsführerha... / 6. Ermessen

Bei der Haftung nach § 69 AO steht der Finanzbehörde ein Entschließungs- wie auch ein Auswahlermessen zu. Die Ermessensausübung ist nur in den Grenzen des § 102 FGO gerichtlich überprüfbar (FG Düsseldorf v. 7.3.2023 – 7 K 883/20 H, BeckRS 2023, 4432; FG Düsseldorf v. 18.11.2022 – 3 K 590/21 H, EFG 2023, 169). Beim Entschließungsermessen geht es darum zu entscheiden, ob überha...mehr

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Verrechnungspreise, interna... / 6.4 Sanktionen bei der Verletzung der Mitwirkungspflichten

Rz. 94 Verletzung der Dokumentationspflichten. Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO nicht nach, indem er die nach § 90 Abs. 3 AO bzw. der GAufzV vorgeschriebenen Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall nicht vorlegt, die von ihm über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar sind oder Aufzeichnungen z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2 Verweisungen des § 410 Abs. 1 AO

Rz. 2 § 410 Abs. 1 AO erklärt zunächst die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG für subsidiär anwendbar.[1] Die folgenden Sonderregelungen erklärt § 410 Abs. 1 AO im steuerlichen Bußgeldverfahren für entsprechend anwendbar, sodass sie gegenüber den Vorschriften des OWiG vorrangig sind: §§ 388–390 AO über die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde, die die §§ 37–39 OW...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.7.4 Rechtsschutz und Rechtsweg

Rz. 30 Gegen den nach § 90 Abs. 4 EStG ergehenden Bescheid ist gem. § 98 EStG der Finanzrechtsweg gegeben. Dabei ist zunächst ein außergerichtliches Verfahren nach § 44 Abs. 1 FGO durchzuführen, da der Einspruch gegen den nach § 90 Abs. 4 EStG ergehenden Bescheid gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 96 Abs. 1 EStG statthaft ist. Örtlich zuständig ist allein das FG Berlin-Bra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2 Objektiver Tatbestand

Rz. 3 Gemäß § 383 Abs. 1 AO handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 46 Abs. 4 S. 1 AO Erstattungs- oder Vergütungsansprüche unbefugt geschäftsmäßig zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung erwirbt. Rz. 4 Ein Erstattungsanspruch i. S. d. § 383 AO i. V. m. § 46 Abs. 4 S. 1 AO besteht, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.1 Materielles Recht der Ordnungswidrigkeiten

Rz. 1 Eine Ordnungswidrigkeit ist gem. § 1 Abs. 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Im Gegensatz dazu ist die Definition der Steuer- oder Zollordnungswidrigkeiten in § 377 Abs. 1 AO deutlich eingeschränkt. Danach sind Steuer- bzw. Zollordnungswidrigkeiten "Zuwiderhandl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5 Subjektiver Tatbestand

Rz. 18 Der subjektive Tatbestand des § 381 AO erfordert vorsätzliches[1] oder leichtfertiges[2] Handeln. Vorsätzliches Handeln setzt somit voraus, dass der Täter die die Blankettvorschrift des § 381 Abs. 1 AO ausfüllende verbrauchsteuerliche Bestimmung kennt und ihr bewusst zuwiderhandelt oder der Täter sie zwar nicht kennt, ihr Bestehen aber für möglich hält und es billigend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 9 Konkurrenzen

Rz. 22 § 381 AO kommt als speziellerer Vorschrift der Anwendungsvorrang vor § 379 AO (Steuergefährdung) zu. Von Bedeutung ist dies insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Verjährungsfristen von einerseits zwei Jahren bei § 381 AO (vgl. Rz. 23), andererseits von fünf Jahren bei § 379 AO.[1] § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO ist durch § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO jedoch nicht gesperrt,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 8 Sanktion

Rz. 21 Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlicher Verbrauchsteuergefährdung gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 17 Abs. 1 OWiG mindestens 5 EUR und gem. § 381 Abs. 2 AO höchstens 5.000 EUR, bei leichtfertigem Handeln höchstens 2.500 EUR.[1] Das gesetzliche Höchstmaß kann nach § 7 Abs. 4 OWiG jedoch zur Abschöpfung von Vermögensvorteilen aus der Tat überschritten werden.[2] Bei einem e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 4 Subjektiver Tatbestand

Rz. 8 Nach dem Wortlaut des § 383 AO umfasst der subjektive Tatbestand lediglich vorsätzliches Handeln. Fahrlässiges oder leichtfertiges Handeln ist folglich gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 10 OWiG nicht tatbestandsmäßig.[1] Der Vorsatz muss sich auch auf die persönlichen Merkmale erstrecken, die die Tätereigenschaft begründen. Zum Vorsatzbegriff vgl. § 369 AO Rn. 21ff. Im Hi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 7 Geldbuße

Rz. 11 Steuerordnungswidrigkeiten nach § 383 AO sind mit Geldbuße bedroht von 5 EUR gem. § 17 Abs. 1 OWiG bis zu 50.000 EUR gem. § 383 Abs. 2 AO. Dadurch, dass das Höchstmaß deutlich über den bei 1.000 EUR endenden Regelrahmen des § 17 Abs. 1 OWiG hinausgeht, macht der Gesetzgeber deutlich, dass er neben der steuerrechtlichen Nichtigkeit gem. § 46 Abs. 4 und 5 AO auch zum Zw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2 Erfordernis der Rückverweisung

Rz. 5 Eine Ahndung nach § 381 AO als Verbrauchsteuergefährdung ist nur zulässig, wenn ein Verbrauchsteuergesetz bzw. eine dazu erlassene Rechtsverordnung wegen bestimmter verbrauchsteuerrechtlicher Vorschriften ausdrücklich auf § 381 AO verweist.[1] Es handelt sich somit bei § 381 AO um eine Blankettvorschrift, die durch Regelungen in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 381 AO erfasst – vergleichbar § 379 AO – Handlungen im Vorfeld möglicher Steuerhinterziehungen. Es handelt sich bei § 381 AO um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, der Handlungen erfasst, die wegen ihrer typischen Gefährlichkeit zu einer Verkürzung führen können, ohne dass diese Handlungen bereits eine Steuerverkürzung herbeiführen und nach den §§ 370, 378 AO gea...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8 Die Rechtskraftwirkung

Rz. 23 Im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung ist zu unterscheiden zwischen einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid und einem Urteil. Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde i. S. d. OWiG entfaltet nur eine beschränkte Rechtskraft. Er steht lediglich der Verfolgung derselben Tat als Ordnungswidrigkeit entgegen, nicht hingegen der Verfolgung derselben Tat weg...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 90... / 6.3 Einordnung

Rz. 19 § 90 Abs. 4 EStG ist eine Korrekturvorschrift eigener Art, die Elemente der Durchführung der Besteuerung (Vierter Teil der AO) und des Rechtsbehelfs (Siebenter Teil der AO) in sich vereint. Schon die Bezeichnung als "Festsetzung" hat vor dem Hintergrund der Systematik des Steuerrechts den Anklang einer die Durchführung der Besteuerung betreffenden Vorschrift. Bei genau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.3 Verbrauch unversteuerter Waren in Freihäfen gem. § 381 Abs. 1 Nr. 3 AO

Rz. 16 Aufgrund der gemeinschaftsweiten Harmonisierung des Verbrauchsteuer- und Zollrechts ist seit dem Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes am 1.1.1993 die Vorschrift des § 381 Abs. 1 Nr. 3 AO überholt. Sämtliche in der Folge neu gefassten verbrauchsteuerrechtlichen Ordnungswidrigkeitentatbestände enthalten keine Rückverweisungen auf § 381 Abs. 1 Nr. 3 AO m...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.1 Der Verfahrensgang

Rz. 10 Das Verfahren ist eingeleitet, wenn eine der in § 397 AO erwähnten Behörden erkennbar wegen einer Steuerordnungswidrigkeit eine Maßnahme trifft, die darauf abzielt, gegen jemanden vorzugehen, § 410 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 397 Abs. 1 AO. Ist das Verfahren eingeleitet, so besteht abweichend vom Strafverfahren keine Verpflichtung der Behörde, den Betroffenen förmlich zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3 Einbeziehung von Steuerordnungswidrigkeiten in Strafbefehle

Rz. 3 Zwischen einer Steuerstraftat i. S. d. § 369 Abs. 1 AO und einer steuerlichen Ordnungswidrigkeit kann ein Zusammenhang i. S. d. § 42 Abs. 1 S. 2 OWiG bestehen. Dies ist der Fall, wenn eine Person zugleich einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit in Tatmehrheit beschuldigt wird oder wenn mehrere Personen eine Tat begehen, wobei einem der Beteiligten eine Straftat[1] un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 9 Verjährung

Rz. 15 Da die Steuerordnungswidrigkeit des § 383 AO nicht im Katalog des § 384 AO aufgeführt ist, richtet sich die Verjährung nach § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Die Verjährungsfrist beträgt mithin 3 Jahre. Die Verfolgungsverjährung beginnt gem. § 31 Abs. 3 OWiG mit der Beendigung der tatbestandlichen Handlung, d. h. mit dem Eingang der Abtretungserklärung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 7 Selbstanzeige

Rz. 20 In Ermangelung eines entsprechenden Verweises finden die §§ 371, 378 Abs. 3 AO keine entsprechende Anwendung. Eine nachträgliche Kompensation des Unrechts kann nur durch die Einstellung des Verfahrens bzw. durch die Berücksichtigung bei der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung finden. Auch ein Absehen von der Verfolgung nach § 32 ZollVG ist nicht möglich.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Um die Verknüpfung von steuerlicher Beratung und Kreditgeschäften insb. bei der Lohnsteuerhilfe zu verhindern, führte der Gesetzgeber im Jahr 1975 das grundsätzliche Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs von Steuererstattungsansprüchen in Form des Bußgeldtatbestands im § 409a RAO ein. Mit Wirkung zum 1.1.1977 wurde dieses Verbot in den § 383 AO übernommen.[1] Rz. 2 § 383 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 4.2 Der Verfahrensabschluss

Rz. 11 Nach dem OWiG gibt es fünf verschiedene Möglichkeiten, das Verfahren zu beenden: Es kann eine Verfahrenseinstellung gem. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 S. 1 StPO erfolgen, sofern aufgrund der Ermittlungen eine Ordnungswidrigkeit nicht erwiesen werden kann.[1] Ferner kann das Verfahren gem. § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt werden, wenn die Verfolgung trotz Verwirklic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.1 Finanzbehörde

Rz. 6 Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden und Justizorganen (Gericht, Staatsanwaltschaft) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten regelt § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG dahingehend, dass die sachliche Zuständigkeit bei der durch Gesetz bestimmten Verwaltungsbehörde liegt. Für Steuerordnungswidrigkeiten weist § 409 AO dementsprechend der Fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 4 Täter

Rz. 17 Als Täter kommen im Rahmen von § 381 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO nur diejenigen Personen in Betracht, denen verbrauchsteuerrechtliche Normen besondere Pflichten auferlegen, sodass es sich um ein Sonderdelikt handelt. Täter können insbesondere der Betriebsinhaber[1], von ihm Beauftragte i. S. d. § 214 AO (z. B. Betriebsleiter) oder diejenigen Personen sein, die kraft Ges...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Durch § 410 AO wird klargestellt, dass die Regelungen der AO über das Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht abschließend sind, sondern die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG für das Bußgeldverfahren in Steuersachen entsprechend gelten. Aufgrund § 46 Abs. 1 OWiG sind somit auch die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren – namentlich die StPO, das GVG, d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 89... / 3.1 Vollmachtserteilung

Rz. 24 Die Bevollmächtigung muss nach dem Wortlaut des § 89 Abs. 1a S. 1 EStG "schriftlich" erfolgen.[1] Aus dem Begriff "schriftlich" kann allerdings nicht ohne Weiteres auf ein die eigenhändige Unterschrift umfassendes Schriftformerfordernis geschlossen werden. In den Fällen, in denen das Gesetz Begriffe wie "Schriftstück" oder "schriftlich" verwendet, ist im Wege der Ausl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.2 Zuwiderhandlungen gegen Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten und Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen gem. § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO

Rz. 10b Verweisungen auf § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO finden sich zzt. in § 52 BierStV, § 67 BrStV, § 111 Abs. 2 EnergieStV, § 53 Abs. 2 SchaumwZwStG, § 60 Abs. 2 TabStV und § 36 TabStG. Rz. 11 Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften enthält insb. das Tabaksteuerrecht.[1] Verpackung ist die Umhüllung der Ware, Kennzeichnung bezeichnet die Deklaration der Ware oder die Kennzeichn...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 5 Vergütung in Familiensa... / a) Allgemeines

Rz. 210 Durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften[142] wurde § 15a RVG eingeführt und § 55 Abs. 5 RVG geändert. Beide Bestimmungen haben große Auswir...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus Geldspielautomaten

Leitsatz § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG in der Fassung ab 6.5.2006 befreit unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallende Umsätze. Nicht befreit sind jedoch diejenigen Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird. Ebenso gibt Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL keine zwingende Steuerbefreiung für U...mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / Zusammenfassung

Überblick Die tatsächliche Verständigung ist ein in der Praxis angewandtes Instrument zur Klärung genau bestimmter Sachverhalte während des Festsetzungsverfahrens. Sie dient dazu, bei unklaren Sachverhalten eine Einigung zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen herbeizuführen. Angesichts vermehrter Betriebsprüfungen und einer steigenden Zahl steuerstrafrechtliche...mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / 1.3 Grundsätzliche Unzulässigkeit bei Rechtsfragen

Rechtsfragen sind regelmäßig kein Fall für die tatsächliche Verständigung. Nicht zulässig ist die tatsächliche Verständigung daher, wenn sie sich auf die Klärung zweifelhafter Rechtsfragen bezieht[1] oder sie über den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen erzielt wird oder sie die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften betrifft oder sie zu einem "offensichtlich" unzutreffenden Ergeb...mehr

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Tatsächliche Verständigung:... / 8.1 Gründe für Unwirksamkeit

Eine tatsächliche Verständigung kann u. a. unwirksam sein,[1] wenn sie unter unzulässigem Druck auf den Steuerpflichtigen oder durch dessen unzulässige Beeinflussung zustande gekommen ist oder offensichtlich zu einem unzutreffenden Ergebnis führt oder ein Scheingeschäft nach § 117 BGB vorliegt oder Anfechtung nach §§ 119, 120, 123 BGB erfolgt.[2] Keine Anfechtungsmöglichkeit bei a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Das staatsanwaltschaftliche bzw. finanzbehördliche Ermittlungsverfahren in Steuerstrafsachen [1] ist ein Teil des Strafverfahrens.[2] Es beginnt mit der Einleitung (Rz. 4). Die genaue zeitliche Fixierung des Beginns hat wegen der Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Betroffenen (Rz. 8, 11) eine besondere Bedeutung. Rz. 1a Das Strafverfahren wegen allgemeiner Straftate...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Abschluss des Steuerstrafverfahrens – Überblick

Rz. 1 Aufgrund des in § 152 Abs. 2 StPO verankerten Legalitätsprinzips sind die Strafverfolgungsbehörden[1] grundsätzlich verpflichtet, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten die strafrechtlichen Ermittlungen aufzunehmen.[2] Das mit der Einleitung[3] begonnene strafrechtliche Ermittlungsverfahren [4] findet seinen tatsächlichen Abschluss [5] nur durch eine besondere Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.2 Voraussetzungen

Rz. 5 Die Bestimmung ist nur auf Vergehen i. S. v. § 12 Abs. 2 StGB anwendbar[1], also bei sämtlichen Steuerstraftaten.[2] Rz. 5a Die Anwendung der Bestimmung setzt voraus, dass der Tatbeteiligte[3] nur mit geringer Schuld gehandelt hat. Geringe Schuld i. d. S. kann nach allgemeiner Auffassung dann angenommen werden, wenn sie bei Vergleich mit Vergehen gleicher Art nicht uner...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.3.1 Verfahrensbeginn

Rz. 4 Die Vornahme der Einleitungsmaßnahme (Rz. 1, 34) bewirkt kraft Gesetzes den Beginn des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Rz. 3) nur wegen der durch das Tatverhalten begangenen Straftat.[1] Zum Verfahrensgegenstand gehört das gesamte Verhalten des Tatbeteiligten, soweit es mit dem geschichtlichen Sachverhalt nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorga...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.3.2 Strafrechtliche Wirkungen

Rz. 7 Das mit der Einleitungsmaßnahme begonnene strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist ein in Bezug auf das Besteuerungsverfahren, aus dem es möglicherweise entstanden ist (Rz. 1a), rechtlich selbstständiges Verfahren. Beide Verfahren sind grundsätzlich voneinander unabhängig und werden nach ihren eigenen Verfahrensregeln geführt.[1] Diese rechtliche Selbstständigkeit beid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2 Anwendungsbereich des § 398 AO

Rz. 19 Die Einstellungsbefugnis nach § 398 AO besteht nur für solche Steuerstrafverfahren, die ausschließlich wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach § 370 AO, einschließlich des gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels nach § 373 AO, der Steuerhehlerei nach § 374 AO sowie der Begünstigung nach § 257 StGB [1] oder einer der in § 375 Abs. 1 Nr. 1 bis ...mehr