Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.3 Beifügung einer Ausfertigung/Abschrift des FG-Urteils

Rz. 6a Der Revision soll nach Abs. 1 S. 3 eine Urteilsausfertigung oder Urteilsabschrift beigefügt werden, sofern dies nicht bereits mit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 116 Abs. 2 S. 3 FGO geschehen ist. Es handelt sich wie bei § 116 Abs. 2 S. 3 FGO um eine Sollvorschrift, keine Mussvorschrift.[1] Sie dient dazu, dem BFH, dem beim Eingang der Revision, wenn die Begründu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.1 Zulässigkeitsvoraussetzung

Rz. 22 Nach § 120 Abs. 2 S. 1 FGO ist die fristgerechte Einreichung einer Revisionsbegründung unverzichtbares Erfordernis der Revision. Ohne Revisionsbegründung bzw. bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist die Revision unzulässig[1] und durch Beschluss – ohne jede Aussage zur Sache – zu verwerfen.[2] Die Anforderungen an die Revisionsbegründung orientieren sich an d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6 Gerichtsbescheid

Rz. 10 Haben die Beteiligten nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet und hält der BFH eine solche nicht für erforderlich, kann er ohne mündliche Verhandlung durch einen als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid[1] über die Revision entscheiden. Anders als der Beschluss nach § 126a FGO muss der Gerichtsbescheid eine ausführliche Begründung enthalten. Wird gegen den Gerichtsbes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.1 Allgemeines

Rz. 14 Ist die Revision begründet, d. h. die – im Ergebnis richtige – Entscheidung des FG kann trotz unzutreffender Rechtsanwendung auch nicht gem. Abs. 4 bestehen bleiben, hebt der BFH das angefochtene Urteil auf. Bei mehreren Streitgegenständen (z. B. mehrere Steuerarten oder Veranlagungszeiträume) oder teilbarem Streitgegenstand (z. B. selbstständige Teile eines Feststell...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 1.1 Absolute Revisionsgründe

Rz. 1 Liegt ein Verfahrensfehler vor, führt dies regelmäßig nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht, d. h., der Verfahrensfehler muss für die Entscheidung in dem Sinn ursächlich (kausal) sein, dass die Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders (für den Revisionskläger günstiger) ausgefallen wäre. Dementsprec...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 3 Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder abgelehnten Richters, Nr. 2

Rz. 12 Zur Ausschließung von Gerichtspersonen oder Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit vgl. § 51 FGO. Ausgeschlossene oder mit Erfolg abgelehnte Richter dürfen an der Entscheidung nicht mitwirken.[1] Wurde hiergegen verstoßen, ist das angefochtene Urteil ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtslage auf Rüge aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.5 Form der Revisionseinlegung

Rz. 12 Die Revision ist schriftlich einzulegen, Abs. 1 S. 1. Eine Erklärung zur Niederschrift ist[1] nicht vorgesehen; sie ist unzulässig. Schriftform bedeutet grundsätzlich handschriftliche Unterzeichnung, und zwar mit einem die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug.[2] Der Name muss nicht voll ausgeschrieben oder lesbar sein. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Gegenrügen

Rz. 56 Für den Revisionsbeklagten, der im Verfahren vor dem FG obsiegt hat, besteht im Revisionsverfahren die Gefahr, dass der BFH auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG, aber ausgehend von einer anderen materiell-rechtlichen Wertung, zu einer ihm ungünstigen Entscheidung kommt. Da er vor dem FG obsiegt hat, kann er mangels Beschwer selbst keine Revision e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Beiladung

Rz. 5 Zur Beiladung s. Kommentierung zu § 60 FGO. Die Möglichkeit der Beiladung im Revisionsverfahren nach Abs. 1 S. 2 betrifft nur notwendige Beiladungen gem. § 60 Abs. 3 S. 1 FGO.[1] Einfache Beiladungen nach § 60 Abs. 1 FGO zum Revisionsverfahren sind ausgeschlossen.[2] Zum Verfahren vom FG Beigeladene sind auch Beteiligte des Revisionsverfahrens.[3] Die vom FG beschlossen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4 Zurückverweisung in Beiladungsfällen (Abs. 3 S. 2)

Rz. 24 Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, FGO, § 123 Das Unterlassen der notwendigen Beiladung i. S. v. § 60 Abs. 3 FGO durch das FG begründet einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist und deren Einhaltung nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt.[1] Die Sache ist regelmäßig an das FG zurückzuüberweisen, damit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 125 FGO entspricht im Wesentlichen der Regelung über die Klagerücknahme in § 72 FGO. Die Revisionsrücknahme ist abzugrenzen vom Verzicht auf die Revision (Rechtsmittelverzicht, Rz. 16), von der Rücknahme der Klage, die auch noch im Revisionsverfahren erklärt werden kann (Rz. 2ff.) und von der Erledigung des Verfahrens (Rz. 1a). Die Rücknahmemöglichkeit entspricht der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Rechtsfolge der Revisionsrücknahme

Rz. 16 Die Rücknahme der Revision bewirkt nur den Verlust der jeweils eingelegten Revision, nicht des Rechtsmittels überhaupt. Das angefochtene Urteil bleibt bestehen. Das Recht, Revision einzulegen, kann deshalb, sofern die Revisionsfrist noch nicht abgelaufen ist, erneut (theoretisch mehrfach) wahrgenommen werden.[1] Deshalb wird das FG-Urteil, wenn die fristgerecht eingel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Entscheidung

Rz. 3 Ist die Revision unzulässig, ist sie durch Beschluss zu verwerfen.[1] Eine Entscheidung durch Urteil oder Gerichtsbescheid ist nicht zulässig.[2] Auch ein Beschluss nach § 126a FGO mit Begründungserleichterung ist nicht möglich, da die Regelung eine unbegründete, nicht eine unzulässige Revision voraussetzt.[3] Der Revisionskläger soll eine Begründung für seine erfolglo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6 Anschlussrevision

6.1 Arten der Anschlussrevision Rz. 57 Obwohl die Anschlussrevision in der FGO nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist sie auch im finanzgerichtlichen Verfahren zulässig.[1] Bisher wurde zwischen selbstständiger und unselbstständiger Anschlussrevision unterschieden. Selbstständig war die Anschlussrevision, wenn sie der Revisionsbeklagte innerhalb der Revisionsfrist eingelegt h...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.3 Rüge materieller Rechtsfehler (Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a)

4.6.3.1 Angabe der verletzten Rechtsnorm Rz. 34 Wendet sich der Revisionskläger gegen die materielle Sicht des FG, muss aus der Revisionsbegründung eindeutig ersichtlich sein, welche Rechtsnorm der Revisionskläger als verletzt ansieht.[1] Dabei muss es sich grundsätzlich um eine Norm des Bundesrechts bzw. einen bundesrechtlichen allgemeinen Rechtsgrundsatz[2] handeln.[3] Dazu ...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 5 Mangel in der Vertretung, Nr. 4

5.1 Gegenstand Rz. 33 Ein Mangel in der Vertretung liegt vor, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.[1] Von einer stillschweigenden Zustimmung zur Prozessführung ist auszugehen, wenn der Beteiligte den seiner Meinung nach bestehenden Mangel nic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Einlegung der Revision (Abs. 1)

3.1 Erfordernis der Revisionseinlegung Rz. 3 Hat das FG in seinem Urteil die Revision zugelassen, muss der Beteiligte, der sich gegen das FG-Urteil wenden will, ausdrücklich Revision einlegen. Bei einer Zulassungsentscheidung im Gerichtsbescheid des FG steht wahlweise auch der Antrag auf mündliche Verhandlung zur Verfügung.[1] Auf einen Antrag auf mündliche Verhandlung wird da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Anwendung einzelner Verfahrensvorschriften

2.2.1 Gerichtsverfassung (§§ 1–39 FGO) Rz. 4 §§ 3–5 FGO: nicht anwendbar, da die Organisation der FG betreffend. § 6 FGO: nicht anwendbar, da die Regelung nach der systematischen Stellung im Anschluss an § 5 FGO nur die FG betrifft. Entscheidungen durch den Einzelrichter sind dem BFH verwehrt. Nach der senatsinternen Geschäftsverteilung wird beim BFH für jeden Fall ein Bericht...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 7 Fehlen der Entscheidungsgründe, Nr. 6

7.1 Fehlen von Entscheidungsgründen Rz. 40 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das FG, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (sog. Beachtenspflicht). Ein Fehlen der Entscheidungsgründe i. S. d. § 119 Nr. 6 FGO liegt daher nur vor, wenn den Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7 Revisionsfrist

3.7.1 Monatsfrist – Berechnung Rz. 14 Die Revision ist binnen eines Monats vom Beginn der Frist (Rz. 15ff.) einzulegen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die – anders als die Revisionsbegründungsfrist (vgl. Rz. 29) – nicht verlängert werden kann. Mit der Versäumung der Frist geht die Befugnis, Revision einzulegen, verloren. Unter den Voraussetzungen des § 56 FGO (schul...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Anwendung von Verfahrensvorschriften (S. 1)

2.1 Unmittelbare – entsprechende Anwendung Rz. 3 Die Vorschriften über die Gerichtsverfassung (I. Teil der FGO), die die Organisation der Finanzgerichtsbarkeit regeln, sind unmittelbar anwendbar, soweit sie sich auf den BFH beziehen und nicht – wie z. B. § 6 FGO (Einzelrichter) – lediglich das Verfahren vor dem FG betreffen. Die "Allgemeinen Verfahrensvorschriften" des Abschn....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.2 Fristbeginn

3.7.2.1 Allgemeines Rz. 15 Die Revisionsfrist beginnt grundsätzlich mit der (wirksamen) Zustellung des vollständigen Urteils an die Beteiligten, sofern das FG die Revision zugelassen hat.[1] Die Zustellung ist auch dann entscheidend, wenn das Urteil verkündet und somit bereits mit der Verkündung wirksam wird. Dies gilt auch bei Zustellung an einen Prozessunfähigen.[2] Fehlt a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Revisionsbegründung (Abs. 2, 3)

4.1 Zulässigkeitsvoraussetzung Rz. 22 Nach § 120 Abs. 2 S. 1 FGO ist die fristgerechte Einreichung einer Revisionsbegründung unverzichtbares Erfordernis der Revision. Ohne Revisionsbegründung bzw. bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist die Revision unzulässig[1] und durch Beschluss – ohne jede Aussage zur Sache – zu verwerfen.[2] Die Anforderungen an die Revisionsbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Entscheidung bei unzulässiger Revision (Abs. 1)

2.1 Zulässigkeitsprüfung Rz. 2 Der BFH hat zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Revision zu prüfen;[1] zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision, die sich aus § 124 FGO ergeben, s. Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 124 FGO Rz. 5. Bei mehreren selbstständigen Streitgegenständen kann die Revision teilweise zulässig und teilweise unzulässig sein (s. Rz. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Entscheidung bei begründeter Revision (Abs. 3)

4.1 Allgemeines Rz. 14 Ist die Revision begründet, d. h. die – im Ergebnis richtige – Entscheidung des FG kann trotz unzutreffender Rechtsanwendung auch nicht gem. Abs. 4 bestehen bleiben, hebt der BFH das angefochtene Urteil auf. Bei mehreren Streitgegenständen (z. B. mehrere Steuerarten oder Veranlagungszeiträume) oder teilbarem Streitgegenstand (z. B. selbstständige Teile ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Rechtsfolgen der Zurückverweisung (Abs. 5)

5.1 Fortgang des Verfahrens Rz. 27 Mit der Zurückverweisung wird das ursprüngliche Verfahren vor dem FG fortgesetzt, es wird nicht neu anhängig.[1] Die mündliche Verhandlung ist aber nicht wiederzueröffnen; vielmehr hat das FG eine neue mündliche Verhandlung durchzuführen.[2] Diese bildet mit der früheren Verhandlung eine Einheit. Es gelten §§ 63–113 FGO mit der Einschränkung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Zulässigkeit der Revision (Abs. 1)

1.1 Zulässigkeitsvoraussetzungen Rz. 1 § 124 Abs. 1 FGO ordnet an, dass der BFH vor der Sachentscheidung die Zulässigkeit der Revision zu prüfen hat, also insbesondere, ob die Revision statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und unter Beachtung der Revisionsbegründungsfrist[1] ordnungsgemäß begründet worden ist. Wie über die Klage, so kann auch über die Revision nur ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.4 Begründungsfrist

4.4.1 Fristberechnung Rz. 26 Die Begründungsfrist beträgt, wenn die Revision bereits in dem angefochtenen FG-Urteil zugelassen worden ist, zwei Monate ab Zustellung des vollständigen Urteils[1]. Dass Gleiche gilt, wenn das FG durch Gerichtsbescheid entschieden und die Revision zugelassen hat. Es handelt sich um eine selbstständige Frist, die – anders als früher – nicht mehr a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6 Inhalt der Revisionsbegründung

4.6.1 Revisionsantrag (Abs. 3 Nr. 1) Rz. 32 Die Revision oder die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten. Eine Revision, deren Begründung kein eindeutiger Antrag zu entnehmen ist, ist unzulässig.[1] Der Antrag braucht nicht förmlich ziffernmäßig oder in der Umschreibung des Sachverhalts bis in die Einzelheiten ausformuliert zu sein. Er braucht auch nicht fö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Entscheidung bei unbegründeter Revision (Abs. 2, 4)

3.1 Zurückweisung nach Abs. 2 Rz. 7 Ist die Revision zulässig, aber unbegründet, wird sie zurückgewiesen, Abs. 2. Unbegründetheit liegt vor, wenn das angefochtene FG-Urteil nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruht, § 118 Abs. 1 FGO. Das ist der Fall, wenn kein Verfahrensmangel vorliegt bzw. ein Verfahrensmangel nicht ursächlich ist und die Kausalität auch nicht bei...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 1 Grundlagen

1.1 Absolute Revisionsgründe Rz. 1 Liegt ein Verfahrensfehler vor, führt dies regelmäßig nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht, d. h., der Verfahrensfehler muss für die Entscheidung in dem Sinn ursächlich (kausal) sein, dass die Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders (für den Revisionskläger günstiger) a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Inhalt der Revisionsschrift

3.3.1 Bezeichnung als Revision – Auslegung Rz. 4 Unter Revision ist zum einen das Rechtsmittel selbst zu verstehen, zum anderen der Schriftsatz, mit dem Revision eingelegt wird, d. h. die Revisionsschrift; Abs. 3 erfasst demgegenüber nur die Revisionsschrift. Die Verwendung des Wortes "Revision" in der Revisionsschrift ist nicht vorgeschrieben; anders in § 549 Abs. 1 Nr. 2 ZPO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Rücknahme der Revision

3.1 Rücknahmeerklärung Rz. 5 Die Rücknahme muss als Prozesshandlung klar und eindeutig erklärt werden.[1] Eine missverständliche Erklärung ist unwirksam, der BFH braucht sich nicht durch Rückfrage über den Inhalt der Erklärung zu vergewissern.[2] Die Rücknahme unter einer Bedingung ist daher unwirksam.[3] Nicht erforderlich ist die ausdrückliche Erklärung, die Revision zurück...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 2 Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Nr. 1

2.1 Allgemeines Rz. 4 Die Vorschrift dient dem in Art. 101 Abs. 1 GG normierten Verbot, jemanden seinem gesetzlichen Richter zu entziehen. Damit soll im Interesse der Unabhängigkeit der Rspr. und des Vertrauens in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gefahr vorgebeugt werden, dass die Justiz durch eine Manipulation der Recht sprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausg...mehr

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Schwarz/Pahlke, FGO § 119 F... / 4 Versagung des rechtlichen Gehörs, Nr. 3

4.1 Allgemeines Rz. 16 Die Rechtsschutzgarantie[1] sichert den Zugang zum Verfahren. Das Recht auf Gehör gewährleistet den angemessenen Ablauf des Verfahrens. Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substanziell ankommen, also wirklich gehört werden. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz ist ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.6.5 Rüge einzelner Verfahrensmängel

4.6.5.1 Rüge mangelnder Sachaufklärung Rz. 46 Mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung wird die Verletzung der dem FG (nicht dem FA) auferlegten Amtsermittlung[1] gerügt. Die Rüge ist nur dann schlüssig, wenn das FG-Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.[2] Die pauschale Behauptung, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, genügt dazu nicht. Erforderl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6.2 Entscheidung

Rz. 59 Die Entscheidung über die Revision und über die Anschlussrevision erfolgt gemeinsam. Die Begründetheit der Anschlussrevision führt dazu, dass das FG-Urteil auch insoweit zum Nachteil des Revisionsklägers abgeändert werden kann, als er obsiegt hat. Das FG-Urteil kann somit unter Durchbrechung des "Verböserungsverbots" auch zum Nachteil des Revisionsklägers abgeändert we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.6 Vertretungszwang

Rz. 13 Für die Einlegung der Revision gilt in vollem Umfang der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO. Bei Nichteinhaltung des Vertretungszwangs, d. h. ohne Einlegung durch einen vor dem BFH vertretungsbefugten Bevollmächtigten (bzw. eine entsprechende Berufsgesellschaft), fehlt dem Beteiligten die Postulationsfähigkeit; das Rechtsmittel ist damit nicht wirksam eingelegt.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.2 Bindungswirkung

Rz. 32 Das FG hat bei seiner erneuten Entscheidung die rechtliche Beurteilung des BFH zugrunde zu legen (Abs. 5; sog. Bindungswirkung). Damit soll ein endloses Hin- und Herschieben der Sache zwischen den Instanzen verhindert werden, wenn FG und BFH an ihren abweichenden Auffassungen festhalten.[1] Die Bindung besteht hinsichtlich der Gründe, die zur Zurückverweisung, und der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6 Begründungserleichterung (Abs. 6)

Rz. 44 Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit Rügen von Verfahrensmängeln erfolglos bleiben, es sei denn, es handelt sich um Rügen absoluter Revisionsgründe nach § 119 FGO.[1] Die Regelung betrifft sowohl die Erfolglosigkeit von Verfahrensrügen wegen Unzulässigkeit als auch wegen Unbegründetheit. Die Begründungserleichterung gilt für alle Fälle d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Anhörung der Beteiligten (S. 2)

Rz. 5 Die Pflicht zur vorherigen Anhörung (S. 2) bedeutet, dass der BFH die Beteiligten von dem (ersten) Beschluss unterrichten muss, dass er beabsichtigt, die Revision ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen. Der BFH ist nicht verpflichtet, in der Anhörungsmitteilung die Gründe für seine Entscheidung zu dieser Verfahrensweise mitzuteilen. Da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 7 Verfassungskonforme Auslegung

Rz. 11 Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung wird allgemein bejaht.[1] Zum einen besteht kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Denn dem Gesetzgeber steht es frei, inwieweit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung geben will.[2] Zum anderen ist eine Begründung – auch eine Kurzbegründung – verfassungsrechtlich nicht geboten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Erfordernis der Revisionseinlegung

Rz. 3 Hat das FG in seinem Urteil die Revision zugelassen, muss der Beteiligte, der sich gegen das FG-Urteil wenden will, ausdrücklich Revision einlegen. Bei einer Zulassungsentscheidung im Gerichtsbescheid des FG steht wahlweise auch der Antrag auf mündliche Verhandlung zur Verfügung.[1] Auf einen Antrag auf mündliche Verhandlung wird das FG-Verfahren so fortgesetzt, wie wen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Bedeutung der Regelung

Rz. 1 Beteiligte des Revisionsverfahrens sind in erster Linie die bereits am Klageverfahren Beteiligten, d. h. der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene.[1] Da mit der Revision nur ein zwischen bestimmten Beteiligten ergangenes FG-Urteil nachgeprüft werden soll, können neue Beteiligte nicht am Revisionsverfahren teilnehmen.[2] Ein Revisionskläger kann auch nicht im Wege d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.1 Monatsfrist – Berechnung

Rz. 14 Die Revision ist binnen eines Monats vom Beginn der Frist (Rz. 15ff.) einzulegen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die – anders als die Revisionsbegründungsfrist (vgl. Rz. 29) – nicht verlängert werden kann. Mit der Versäumung der Frist geht die Befugnis, Revision einzulegen, verloren. Unter den Voraussetzungen des § 56 FGO (schuldlose Verhinderung an der Fris...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Entsprechende Anwendung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Rz. 4 Abs. 1 ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden.[1] Beschwerdeberechtigt ist, wer berechtigt wäre, gegen das FG-Urteil Revision einzulegen. Unabhängig davon, ob der Kläger oder das FA Beschwerde eingelegt hat, ist der Beigeladene des Klageverfahrens auch Beteiligter des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.[2] Dies ist die Folge der Änderung des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.7.2.3 Nachträgliche Urteilsberichtigung oder -ergänzung

Rz. 16a Wird das FG-Urteil nachträglich nach §§ 107-109 FGO ergänzt, gelten für den Beginn der Revisionsfrist folgende Grundsätze: Eine Berichtigung des Urteils nach § 107 FGO wegen Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlicher offenbarer Unrichtigkeiten löst regelmäßig keine Beschwer aus, sodass grundsätzlich mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses keine neue Revisions...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.3 Statthaftigkeit

Rz. 3 Im Rahmen der Zulässigkeit i. w. S. wird unterschieden zwischen der Statthaftigkeit und der Zulässigkeit i. e. S. Die Statthaftigkeit bedeutet, dass das Rechtsmittel "an sich" eröffnet ist, d. h. für eine Entscheidung dieser Art überhaupt gegeben ist und die angefochtene Entscheidung – von besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen i. e. S. abgesehen – noch durch eine höh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.5 Entscheidung über die Zulässigkeit

Rz. 6 Schon das Fehlen nur einer Zulässigkeitsvoraussetzung führt zur Unzulässigkeit der Revision.[1] Sie ist durch Beschluss zu verwerfen.[2] Die Entscheidung ergeht grundsätzlich in der Besetzung mit drei Richtern[3] ohne mündliche Verhandlung; zu der Entscheidung über die Zulässigkeit durch den Vollsenat s. Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 126 FGO Rz. 6. Betrifft das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.1 Fortgang des Verfahrens

Rz. 27 Mit der Zurückverweisung wird das ursprüngliche Verfahren vor dem FG fortgesetzt, es wird nicht neu anhängig.[1] Die mündliche Verhandlung ist aber nicht wiederzueröffnen; vielmehr hat das FG eine neue mündliche Verhandlung durchzuführen.[2] Diese bildet mit der früheren Verhandlung eine Einheit. Es gelten §§ 63–113 FGO mit der Einschränkung des Abs. 5 (vgl. Rz. 32ff....mehr